Gestaltungsplan Siedlung "Rehweid" Schlatterstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2008-0172
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 16 set 2008
- Approvato
- 12 nov 2008
- Pubblicato
- 7 gen 2008
- In vigore dal
- 1 gen 2009
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat St.Gallen
12. November 2008
9001 St.Gallen
Stadt St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Siedlung Rehweid Schiatterstrasse
Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W2a an der Schiatterstrasse und umfasst 4 Doppel einfamilienhäuser. Die an sich gute ortsbauliche Qualität der Siedlung aus den 60-er Jahren wird durch verschiedene Um- und Anbauten und die uneinheitliche Aussenraumgestaltung be einträchtigt. Aufgrund des geänderten Wohn- und Lebensstandards bestehen auch räumliche und gebäudetechnische Defizite. Um den Raumansprüchen der Bewohner gerecht werden zu können, bezweckt der Gestaltungsplan eine bauliche Verdichtung der Siedlung. Mit einer städtebaulich und architektonisch vorzüglichen Gestaltung soll dabei die W ohnqualität gewahrt bzw. wieder hergestellt werden. Mit Schreiben vom 6. November 2007 wurde der Erlass vorge prüft. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.
0 8 -5 8 1 6 / 1 3 3 9 8 4 _ 5 2 6 5 5
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
0 8-58 16 / 1 3 3 9 8 4 _5 2 65 5
Plan
Stadt St.Gallen
# #
F5848
Legende
F4603
F4895
F7494
Festlegungen
Mostra tutto il testo
F4005
%
F4894
Umgrenzung Plangebiet
Gestaltungsplan Siedlung " Rehweid" Schiatterstrasse
1 :500
F7501
F4604
Grundfläche Hauptbauten zweigeschossig Grundfläche Hauptbauten eingeschossig Grundfläche Attikageschoss ,
F4893
/ "-X
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Geschlossene Fassadengestaltung fCKNeubàwteile 9r
I Holz I
Parkplatz offen -6849
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am
4. Dez. 2007
Der Stadtpräsident
Grünfläche.
Hinweise
F4892
F3766 m F3880
Hecken
Oeffentliche Auflage
Bis:
F3768
Fusswege / / x
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
vom:
F3881
Parkplatz Unterstand eingeschossig
F5260
asse S cW
F3769
G
t te r sU
F7500
F4597
%%
F7499
7. Jan. 2008
Bestehende An- und Nebenbauten
6. Feb. 2008
Hauszugänge
F3767
F3844
F3764 yd-
\
F3843
F3717
Erlass Stadtrat
Am
16. Sep. 2008
F3765
Der Stadtpräsident
F3845
F6848
F3733 Im Namen des Stadtrates:
F0697
Der Stadtschreiber %F0389Hf F7490
Genehmigung Baudepartement
F3735
c
.t$> F3902
A
Am:
1 2. Nov. 2008
S
F0698
%
^4066
F3929 F3762
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
a
F3928
F3366
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A.
TP
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ÉAa B f t Planung: Architektur:
Atelier Bottlang Architektur.Städtebau.Gestaltung; Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen
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%
Tel 071 278 72 77
Hug Architekten Lehnstrasse 90 9014 St.Gallen
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F4688
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Tel 071 244 88 25
Stadtplanungsamt September 2008
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besondere Vorschriften
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Stadt St.Gallen
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Besondere Vorschriften Gestaltungsplan Siedlung "Rehweid" Schiatterstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
4. Dez. 2007
Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Oeffentllche Auflage
vom
7. Jan. 2008 6. Feb. 2008
Bis:
Erlass Stadtrat
Am
16. Sep. 2008
Der S t a d t p r ä s id e n t ^ / ^ ^ ^ Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
] 2. Nov. 2008
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Planung:
Atelier Bottlang Architektur.Städtebau.Gest^ltufgrJjndenstrasse 77a 9000 St.Gallen
Tel 071 244 88 25
Architektur:
Hug Architekten, Lehnstrasse 90, 9014 St. Gallen
Tel 071 278 72 77
Stadtplanungsamt September 2008
Besondere Vorschriften A
Allgemeines
Art. 1 Allgem eine Bedingungen
1
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan Siedlung „Rehweid“ Schlat-
terstrasse umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den Besonderen Vorschriften
sowie den Beilageplänen 1-12. 3
Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die
Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungs gebend.
Art. 2 Zweck
Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung von städtebaulich und architektonisch vorzüglich gestalteten Wohnraumerweiterungen für die bestehenden Doppeleinfamilienhäuser der Siedlung „Rehweid“.
B
Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt ab der Schiatterstrasse resp. ab der Waldrainstrasse.
Art. 4 Parkierung
Die Parkierung kann oberirdisch an den im Plan bezeichneten Stellen erfolgen. Die Parkplatzflächen sind mit wasserdurchlässigem Material und ohne Überdeckung zu erstellen. Eine Ausnahme bildet der bereits erstellte Parkplatzunterstand auf dem Grundstück F3765.
C
Überbauung
Art. 5 Grundflächen für Hauptbauten und Attikageschosse
1
Die Grundflächen für ein- und zweigeschossige Hauptbauten und die Grundfläche für Attikage
schosse legen die jeweiligen maximalen Baubereiche fest.
2
Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht erlaubt; Unterschreitungen sind nur aus
nahmsweise zulässig, soweit die städtebaulich und architektonisch vorzügliche Qualität sichergestellt ist.
Art. 6 Hauptbauten zweigeschossig
Für bestehende Bauten und für zweigeschossige Neubauten gilt die Traufhöhe der bestehenden Bau ten als max. Gebäudehöhe.
Art. 7 1
Hauptbauten eingeschossig
Die eingeschossigen Hauptbauten sind auf eine max. Gebäudehöhe von 3.50m (ab OK fertig
Fussboden Erdgeschoss) beschränkt. 2
Die Dächer der eingeschossigen Hauptbauten sind als nicht begehbares Flachdach auszubilden
und extensiv zu begrünen. Die Dachfläche darf nicht als Terrasse genutzt werden. 3
In Bereichen mit geschlossener Fassadengestaltung haben die Fensterproportionen mindestens
das Verhältnis 1 zu 3 aufzuweisen (Verhältnis Breite zu Höhe oder Höhe zu Breite).
Art. 8 Attikageschosse
1 Die Attikageschosse müssen im Bereich der Terrassen gegenüber der Gebäudefassade unter einer Linie von 45° zurückversetzt sein, wobei der minimale Rücksprung 2.60 m beträgt. 2 Die Attikageschosse zweier aneinander gebauter Hausteile müssen jeweils die gleiche Höhe aufweisen. 3 Die Dächer der Attikageschosse sind als nicht begehbares Flachdach auszubilden und extensiv zu begrünen. 4
In Bereichen mit geschlossener Fassadengestaltung haben die Fensterproportionen mindestens
das Verhältnis 1 zu 3 aufzuweisen (Verhältnis Breite zu Höhe oder Höhe zu Breite).
Art. 9 1
Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,
Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gestaltung erzielt wird und eine ein heitliche Gesamtwirkung entsteht. Im Baugesuchsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzu reichen.
2
Die Attikageschosse und die neuen eingeschossigen Hauptbauten sind differenziert zu den zwei
geschossigen Hauptbauten zu materialisieren, wobei für alle Häuser der Siedlung die gleichen Mate rialien zu verwenden sind. 3
Für die konstruktiven Details, die Materialisierung, die Ausrichtung der Hauptfensteröffnungen
und die Farbgebung sind die Beilagepläne richtungsweisend.
D
Freiraumgestaltung
Art. 10 Begrünung
1
Die Grünflächen bezeichnen die privaten Gärten der Häuser. Sie sind grundsätzlich von einer
Bebauung freizuhalten. Kleine An- und Nebenbauten, welche weniger als 6 m2 gross und nicht be heizbar sind, sind jedoch erlaubt. Vorbehalten bleibt das vorgängig durchzuführende Baugesuchsver fahren nach Art. 78ff. BauG. 2
An den im Plan bezeichneten Stellen sind zur Strasse hin geschnittene Laubgehölz-Hecken zu
pflanzen, um einen einheitlichen Abschluss zu erreichen. Die erforderlichen Sichtweiten im Bereich von privaten Einfahrten müssen gewährleistet werden.
E
Verschiedenes
Art. 11 Oekologie und Umwelt
1
Neue Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.
2
Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden.
Einverständniserklärung
Die Grundeigentümer der nachstehend aufgeführten Grundstücke erklären sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Siedlung „Rehweid“ Schiatterstrasse einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Parz. Nr. 3733
Sennrich Lucia
Parz. Nr. 3762
Hauser Jeanette
Parz. Nrn. 3764 / 3765
Wegmann Cornel
Unterschrift
Wegmann Brigitte
Parz. Nr. 3766
Thurnherr Hugo Thurnherr Roswitha
Parz. Nr. 3767
Angehrn Zita Helene
Parz. Nr. 3768
BRECO-Bauelemente AG
Parz. Nr. 3769
Bissig Christa Bissig Christian
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