Gestaltungsplan Siedlung "Rehweid" Schlatterstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2008-0172
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
16 set 2008
Approvato
12 nov 2008
Pubblicato
7 gen 2008
In vigore dal
1 gen 2009

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St.Gallen

12. November 2008

9001 St.Gallen

Stadt St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Siedlung Rehweid Schiatterstrasse

Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W2a an der Schiatterstrasse und umfasst 4 Doppel­ einfamilienhäuser. Die an sich gute ortsbauliche Qualität der Siedlung aus den 60-er Jahren wird durch verschiedene Um- und Anbauten und die uneinheitliche Aussenraumgestaltung be­ einträchtigt. Aufgrund des geänderten Wohn- und Lebensstandards bestehen auch räumliche und gebäudetechnische Defizite. Um den Raumansprüchen der Bewohner gerecht werden zu können, bezweckt der Gestaltungsplan eine bauliche Verdichtung der Siedlung. Mit einer städtebaulich und architektonisch vorzüglichen Gestaltung soll dabei die W ohnqualität gewahrt bzw. wieder hergestellt werden. Mit Schreiben vom 6. November 2007 wurde der Erlass vorge­ prüft. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

0 8 -5 8 1 6 / 1 3 3 9 8 4 _ 5 2 6 5 5

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

0 8-58 16 / 1 3 3 9 8 4 _5 2 65 5

Plan

Stadt St.Gallen

# #

F5848

Legende

F4603

F4895

F7494

Festlegungen

Mostra tutto il testo

F4005

%

F4894

Umgrenzung Plangebiet

Gestaltungsplan Siedlung " Rehweid" Schiatterstrasse

1 :500

F7501

F4604

Grundfläche Hauptbauten zweigeschossig Grundfläche Hauptbauten eingeschossig Grundfläche Attikageschoss ,

F4893

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gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Geschlossene Fassadengestaltung fCKNeubàwteile 9r

I Holz I

Parkplatz offen -6849

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am

4. Dez. 2007

Der Stadtpräsident

Grünfläche.

Hinweise

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F3766 m F3880

Hecken

Oeffentliche Auflage

Bis:

F3768

Fusswege / / x

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

vom:

F3881

Parkplatz Unterstand eingeschossig

F5260

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F3769

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F7500

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F7499

7. Jan. 2008

Bestehende An- und Nebenbauten

6. Feb. 2008

Hauszugänge

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F3843

F3717

Erlass Stadtrat

Am

16. Sep. 2008

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Der Stadtpräsident

F3845

F6848

F3733 Im Namen des Stadtrates:

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Der Stadtschreiber %F0389Hf F7490

Genehmigung Baudepartement

F3735

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A

Am:

1 2. Nov. 2008

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F0698

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F3929 F3762

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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ÉAa B f t Planung: Architektur:

Atelier Bottlang Architektur.Städtebau.Gestaltung; Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen

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Tel 071 278 72 77

Hug Architekten Lehnstrasse 90 9014 St.Gallen

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Tel 071 244 88 25

Stadtplanungsamt September 2008

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besondere Vorschriften

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Stadt St.Gallen

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Besondere Vorschriften Gestaltungsplan Siedlung "Rehweid" Schiatterstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

4. Dez. 2007

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Oeffentllche Auflage

vom

7. Jan. 2008 6. Feb. 2008

Bis:

Erlass Stadtrat

Am

16. Sep. 2008

Der S t a d t p r ä s id e n t ^ / ^ ^ ^ Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am:

] 2. Nov. 2008

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Planung:

Atelier Bottlang Architektur.Städtebau.Gest^ltufgrJjndenstrasse 77a 9000 St.Gallen

Tel 071 244 88 25

Architektur:

Hug Architekten, Lehnstrasse 90, 9014 St. Gallen

Tel 071 278 72 77

Stadtplanungsamt September 2008

Besondere Vorschriften A

Allgemeines

Art. 1 Allgem eine Bedingungen

1

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan Siedlung „Rehweid“ Schlat-

terstrasse umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif­ ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den Besonderen Vorschriften

sowie den Beilageplänen 1-12. 3

Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die

Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungs­ gebend.

Art. 2 Zweck

Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung von städtebaulich und architektonisch vorzüglich gestalteten Wohnraumerweiterungen für die bestehenden Doppeleinfamilienhäuser der Siedlung „Rehweid“.

B

Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessung

Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt ab der Schiatterstrasse resp. ab der Waldrainstrasse.

Art. 4 Parkierung

Die Parkierung kann oberirdisch an den im Plan bezeichneten Stellen erfolgen. Die Parkplatzflächen sind mit wasserdurchlässigem Material und ohne Überdeckung zu erstellen. Eine Ausnahme bildet der bereits erstellte Parkplatzunterstand auf dem Grundstück F3765.

C

Überbauung

Art. 5 Grundflächen für Hauptbauten und Attikageschosse

1

Die Grundflächen für ein- und zweigeschossige Hauptbauten und die Grundfläche für Attikage­

schosse legen die jeweiligen maximalen Baubereiche fest.

2

Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht erlaubt; Unterschreitungen sind nur aus­

nahmsweise zulässig, soweit die städtebaulich und architektonisch vorzügliche Qualität sichergestellt ist.

Art. 6 Hauptbauten zweigeschossig

Für bestehende Bauten und für zweigeschossige Neubauten gilt die Traufhöhe der bestehenden Bau­ ten als max. Gebäudehöhe.

Art. 7 1

Hauptbauten eingeschossig

Die eingeschossigen Hauptbauten sind auf eine max. Gebäudehöhe von 3.50m (ab OK fertig

Fussboden Erdgeschoss) beschränkt. 2

Die Dächer der eingeschossigen Hauptbauten sind als nicht begehbares Flachdach auszubilden

und extensiv zu begrünen. Die Dachfläche darf nicht als Terrasse genutzt werden. 3

In Bereichen mit geschlossener Fassadengestaltung haben die Fensterproportionen mindestens

das Verhältnis 1 zu 3 aufzuweisen (Verhältnis Breite zu Höhe oder Höhe zu Breite).

Art. 8 Attikageschosse

1 Die Attikageschosse müssen im Bereich der Terrassen gegenüber der Gebäudefassade unter einer Linie von 45° zurückversetzt sein, wobei der minimale Rücksprung 2.60 m beträgt. 2 Die Attikageschosse zweier aneinander gebauter Hausteile müssen jeweils die gleiche Höhe aufweisen. 3 Die Dächer der Attikageschosse sind als nicht begehbares Flachdach auszubilden und extensiv zu begrünen. 4

In Bereichen mit geschlossener Fassadengestaltung haben die Fensterproportionen mindestens

das Verhältnis 1 zu 3 aufzuweisen (Verhältnis Breite zu Höhe oder Höhe zu Breite).

Art. 9 1

Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,

Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gestaltung erzielt wird und eine ein­ heitliche Gesamtwirkung entsteht. Im Baugesuchsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzu­ reichen.

2

Die Attikageschosse und die neuen eingeschossigen Hauptbauten sind differenziert zu den zwei­

geschossigen Hauptbauten zu materialisieren, wobei für alle Häuser der Siedlung die gleichen Mate­ rialien zu verwenden sind. 3

Für die konstruktiven Details, die Materialisierung, die Ausrichtung der Hauptfensteröffnungen

und die Farbgebung sind die Beilagepläne richtungsweisend.

D

Freiraumgestaltung

Art. 10 Begrünung

1

Die Grünflächen bezeichnen die privaten Gärten der Häuser. Sie sind grundsätzlich von einer

Bebauung freizuhalten. Kleine An- und Nebenbauten, welche weniger als 6 m2 gross und nicht be­ heizbar sind, sind jedoch erlaubt. Vorbehalten bleibt das vorgängig durchzuführende Baugesuchsver­ fahren nach Art. 78ff. BauG. 2

An den im Plan bezeichneten Stellen sind zur Strasse hin geschnittene Laubgehölz-Hecken zu

pflanzen, um einen einheitlichen Abschluss zu erreichen. Die erforderlichen Sichtweiten im Bereich von privaten Einfahrten müssen gewährleistet werden.

E

Verschiedenes

Art. 11 Oekologie und Umwelt

1

Neue Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

2

Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden.

Einverständniserklärung

Die Grundeigentümer der nachstehend aufgeführten Grundstücke erklären sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Siedlung „Rehweid“ Schiatterstrasse einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Parz. Nr. 3733

Sennrich Lucia

Parz. Nr. 3762

Hauser Jeanette

Parz. Nrn. 3764 / 3765

Wegmann Cornel

Unterschrift

Wegmann Brigitte

Parz. Nr. 3766

Thurnherr Hugo Thurnherr Roswitha

Parz. Nr. 3767

Angehrn Zita Helene

Parz. Nr. 3768

BRECO-Bauelemente AG

Parz. Nr. 3769

Bissig Christa Bissig Christian

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