Überbauungsplan Burenbüchelstrasse / Achslenweg

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2017-0163
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
16 mag 2017
Approvato
11 lug 2017
Pubblicato
15 ago 2016
In vigore dal
1 set 2017

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Râumenlwìcklung und Geo¡nformation, Låmml¡sbrunnenstrasse 54, 9001 Sl.Gâllen

11. Juli 2Q17

A-Post

Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

Geschäft Nr. 17-3233 Gemeinde St.Gallen: Genehmlgung elnes Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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.

Überbauungsplan Burenbüchelstrasse/Achslenweg

Das rund 12'944 m2 grosse Planungsgebiet liegt gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Es umfasst die Parzellen F1850, F3656, F3657, F3658, F37gg, F3800, F3801 und F3802. Gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften regelt der überbauungsplan - gestutzt auf den Masterplan Fuchsenstrasse - die geordnete Entwicklung und Erneuerung der Bebauung und der Parkierung in einem Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild. Er stellt eine erhöhte architektonische und städtebauliche Qualität sicher und ermöglicht eine verdichtete Bauweise im Sinne der haushälterischen Bodennutzung. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfÜgt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900'--

17-3233 I 53779s-115754

537799.1 197 54

1t2

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Att.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Strauss

Beilagen

Erlass inzahlungsschein

Kopie BD.RA AREG-OP

't7.3233 r 537 799 _1 157 54

2t2

Plan

Festlegungen Stadt St.Gal len

Neudorf

/

I

1

1

Bereich für Erschliessung und oberirdische Parkierung »■■■*■»■■■■■*

■A

Mostra tutto il testo

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i

Bereich für gemeinsame Tiefgarage A, B Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

1 :500

Überbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg

Umgrenzung Plangebiet

F3280

Freihaltebereich Trottoir Richtungspunkt öffentlicher Fussweg

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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:

Baubereich Hauptbauten

H H

maximale Anzahl Vollgeschosse maximale Gebäudehöhe in m ü.M.

GH 684.50

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

Baubereich Vorbauten Der Stadtpräsident;

14. Juni 2016

Bereich Terrasse

Burenbüchelstra Umgebungsbereich

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage

I mi 5911

GH 677.50

Vom: Bis:

Baum neu

X

--------------------------4 ] GH 677.00

15. August 2016 14. September 2016

14.00

Hinweise Erlass Stadtrat Am:

Halden

:

Der Stadtpräsidem:

16. Mai 2017

F3656

■

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

GH 678.50 L

F1850

\ rJr'

Gebäudezugang

w - -

Referenzpunkt in m.ü.M

O 663.00

l i *

bestehendes Gebäude ausserhalb Plangebiet

Halden Genehmigung Baudepartement Am

bestehendes Gebäude innerhalb Plangebiet

.i___-—.

1 1. itili 2017

Mit Ermächtigung: 'iX

Höhenlinien bestehendes Terrain in m ü.M.

GH 681.00

GH 679.50

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Carsharing-Parkplatz

.. =

---------------------

F4414

■ Planung:

Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung. Lii

isse 77a 9000 St.Gallen

Tel 071 244 88 25

■

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1

Stadtplanungsamt 2. Juni 2016 0

5

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20

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25 m

I

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

TT

Besondere Vorsch riften

zum Uberbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg gemäss Añ.22 Baugesetz vom 6. Juni1972

Verfahrensei n leitu ng Stadtrat

Am: 14. Juni 2016

Der Stadtpräsid

lm Namen des Sta Der Stadtschreiber

Mostra tutto il testo

Öffentliche Auflage

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Vom: 15. August 2016

Bis: 14. September 2016 Erlass Stadtrat

Am: 16.Mai2017

Der Stadtpräsident

lm Namen des Der Stadtschreiber

-ø-u/*

Genehmigung Baudepartement

Am: ILJULI

2017

N StÌ N{¡.

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Mit Ermächtigung Der Leiter

I

umentwicklung

und

P4

Planung: AtelierBottlangAG Architektur.Städtebau.Gestaltung. Li

9000 St.Gallen

Tel071 2448825

Stadtplanungsamt

2. Juni 2016

St.Gallen - Überbauungsplan Burenbüchelstrasse

A

I Achslenweg

- Besondere Vorschriften

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Att.1 Geltungsbereich I Die besonderen Vorschriften gelten für das im Uberbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan im Massstab 1:500 und den Besonderen Vorschriften (BesV).

3

Die in der Legende des Überbauungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie

die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind richtungsgebend.

Att.2 Zweck Der Uberbauungsplan regelt - gestützt auf den Masterplan Fuchsenstrasse - die geordnete Entwicklung und Erneuerung der Bebauung und der Parkierung in einem Gebiet mit besonderem

baulichem Erscheinungsbild. Er stellt eine erhöhte architektonische und städtebauliche Qualität sicher und ermöglicht eine verdichtete Bauweise im Sinne der haushälterischen Bodennutzung.

B

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Att.3 Ersch/lessung 1

Die Erschliessung des Plangebietes hat für den motorisierten Verkehr über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen.

2

lm Bereich A mit gemeinsamer Tiefgarage darf maximal eine Zu- und Wegfahrt realisiert werden

3

Der im Plan eingetragene Freihaltebereich Trottoir ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.

Selle 2

St.Gallen - Überbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften

Att.

4 Bereich für Ersch/ressung und oberirdische Parkierung

Der Bereich für Erschliessung und oberirdische Parkierung dient der Erschliessung und der oberir-

dischen Parkierung. Der Bereich darf, soweit notwendig, als befestigte Fläche ausgestaltet werden Zudem sind in diesem Bereich die Besucherparkplätze zu erstellen.

Att.5 Parkierung 1

Bei Neubauten sind pro Wohnung und/oder pro 100m2 Bruttogeschossfläche (BGF) maximal

0.75 Parkplätze für die Bewohner/innen vorzusehen. Für Besucher/innen sind pro Wohnung und/ oder 100m2 BGF 0.1 Besucherparkplätze anzubieten. Die effektive Anzahl der Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2

Sämtliche Bewohnerparkplätze sind bei Neubauten in einer Tiefgarage anzuordnen.

3

Es ist sichezustellen, dass innerhalb der jeweiligen Bereiche für gemeinsame Tiefgarage A bzw. B spätere Tiefgaragenenrueiterungen an die dann bereits bestehenden Tiefgaragen angeschlos-

sen werden können. a

Die Tiefgaragen dürfen über den Eigenbedarf eines Neubauprojektes hinaus dimensioniert bzw auf den Bedarf des jeweiligen Bereiches mit gemeinsamer Parkierung ausgerichtet werden.

Art.

6 Richtungspunld öffentlicher Fussweg

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein 2.00m breiter Streifen für einen öffentlichen Fussweg freizuhalten.

Art.

7 Fahrradabstellplätze

Abstellflächen für Zweiräder sind an gut zugänglichen Stellen und in der Nähe der Hauszugänge inner- und ausserhalb der Gebäude zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Selte 3

St.Gatten - Überbauungsplan Burenbüchelsfrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften

C

UBERBAUUNG

Atf,8 BaubereichHauptbauten 1

Die Baubereiche Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie den maximal bebaubaren Bereich

fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe in m ü. M. geregelt. 2

Das oberste Geschoss ist als Vollgeschoss auszubilden. Zusätzliche Dach- oderAttikageschosse

sind nicht zulässig. 3

Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen sind möglich, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich gute Qualität massgebende Verhältnis der Bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

A¡f. 1

9 Baubereich Vorbauten

Der Baubereich Vorbauten definiert die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung für Vorbauten. Wo keine Baubereiche Vorbauten eingetragen sind, sind Vorbauten nur innerhalb der Baubereiche Hauptbauten zulässig.

2

Vorbauten und Balkone haben sich gut in die gestalterische Gesamtwirkung der Bebauung zu in-

tegrieren. Der Abschluss in der vertikalen Ausdehnung muss sich unterhalb des Dachvorsprungs gemässArt. '11 Abs. 1 befinden.

Selfe 4

St.Gatten - Überbauungsplan Burenbüchelsfrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften

D

GESTALTUNG

Art. 10 Architektonische Gestaltung

I Bei Veränderungen und bei Neubauten müssen die bestehenden architektonischen Merkmale wie Sockelausbildung, Verhältnis Fassaden- zu Fensterflächen, helle erdige Farbgebung und recht

eckige Gebäudegrundform erkennbar bleiben. 2

Bei Sanierungen sind Elemente wie Klappladen, Fenstereinfassungen und Fensterbänke archi-

tektonisch in Anlehnung an die heutige Erscheinung gut zu gestalten. 3

lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept vorzulegen.

Art. 11 Dachgestaltung und Dachnutzung 1

Für Neubauten sind nur Flachdächer zulässig. Der Dachabschluss hat allseitig einen Dachvorsprung aufzuweisen, welcher so auszubilden ist, dass eine gute gestalterische Gesamtwirkung erzielt wird.

2

Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien

erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen und gut auf die Architektur des Gebäudes abzustimmen. 3

Nicht als Terrasse genutzte Dachflächen von Neubauten sind extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anforderungen der SIA Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsver-

fahren aufzuzeigen.

Aft. 12 Bereich lenasse 1

Der Bereich Terrasse definiert die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung für die Nut zung der Dachfläche als Tenasse.

2

Geländer sind mindestens 1.0m von der Fassadenflucht zurückversetzt anzuordnen.

Seíe 5

St.Gallen - Überbauungsptan Burenbüchelsfrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften

E

FREIRAUM

Aft. 13 Umgebungsgestaltung 1

Der im Plan bezeichnete Umgebungsbereich ist als zusammenhängende Grünfläche auszubilden und als attraktiver, vielfältig nutzbarer Aussenraum zu gestalten.

2

Die Umgebung hat nach einem auf die Gebäude und Nutzungen abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen. Die zusammenhängenden Freiräume der Siedlung sind zu erhalten, wobei übermässig störende Hecken und Einfriedungen nicht gestattet s¡nd.

3 Bepflanzungen

sind mit standortgerechten, einheimischen Arten vorzunehmen. An der im Plan

bezeichneten Stelle ist im Zusammenhang mit dem angrenzenden Ersatzneubau ein grosskroni-

ger Einzelbaum zu pflanzen. a

lm Zusammenhang mit dem Baugesuch von Neubauten ist ein Umgebungsplan einzureichen,

welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. Die Umgebungsgestaltung der einzelnen Pazellen ist aufeinander abzustimmen.

Selfe 6

St.Galten - Überbauungsplan Burenbüchelstrasse I Achslenweg - Besondere Vorschriften

F

VERSCHIEDENES

Att.14 Energie 1

Bauten sind in Nachhaltiger Bauweise zu erstellen. Es ist ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten, das sich an den Kriterien des SNBS (Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz und die Suffizienz-Aspekte) orientiert. Das Konzept ist spätestens mit der Baueingabe einzureichen.

2

Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vozunehmen, sobald

der Erschliessungsstand dies ermöglicht. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Als Übergangslösung ist eine Wärmever-

sorgung ab Hallenbad Blumenwies zu prüfen (BHKW).

AtÍ.15 Sicherheit Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung der Stadt St.Gallen ist im Baubewilligungsverfahren

ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Aft.16 Naturgefahren Notwendige Objektschutzmassnahmen

sind im Rahmen der Baubewilligung festzulegen

Serþ 7

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