Sondernutzungsplan Stollen Heiligkreuzbach

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
2018-0164
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
25 set 2018
Approvato
11 dic 2018
Pubblicato
2 ago 2018
In vigore dal
1 apr 2019

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudepartomonl, Amt für Raumentwicklung und Gæ¡nfomation, LâmmlisbrunnenstGsse 54, 900'1 St.Gallen

A-Post Stadtrat St.Gallen

1 1.

Dezember 2018

Rathaus 9000 St. Gallen

(via AWE zur koordinierten Eröffnung mit

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dem Wasserbauprojekt)

Geschäft Nr. 18-7300 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a

Sondernutzungsplan Stollen Heiligkreuzbach (Verzicht Festleg un g Gewässerrau m)

Der Heiligkreuzbach verläuft im betroffenen Bereich unterirdisch. Aus Hochwasserschutzgründen wird der Kanal mit geänderter Liníenführung neu erstellt. Mit dem Wasserbauprojekt ist der Gewässerraum nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG)festzulegen. Auf die Festlegung des Gewässerraumes wird jedoch verzichtet, da das Gewässer im dicht überbauten Gebiet nicht offengelegt werden kann (Art. 41a Abs. 5 Bst. b der Gewässerschutzverordnung ISR 814.201; abgeküzt GSchV]). Folglich gilt der kantonale Gewässerabstand nach Art. 90 Abs. 2 PBG. Der Stadtrat leitete das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. August bis 31. August 2018. Der Stadtrat erliess den Überbauungsplan Untere Ruckhalde am 25. September 2018. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6

18,7300 / 617164_131769.d0cx

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der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgeküzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

1. Der Sondernutzungsplan wird genehmigt.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Ar1.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und G nformation a.i

Markus Zimmermann

Beilagen - Genehmigter Erlass

- Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Amt für Wasser und Energie

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