Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2019-0162
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 21 ago 2018
- Approvato
- 5 feb 2019
- Pubblicato
- 21 ago 2017
- In vigore dal
- 1 mar 2019
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepartement,
Amt f ür Raumentwicklung
Lâmmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gallen
uñd Gæ¡nfomation,
A-Post
Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen
Mostra tutto il testo
5. Februar 2019
Geschäft Nr. 18-7056 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (nGS 8,134; abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
o Zonenplanänderung Martinsbrugg-Schachen . Überbauungsplan Martinsbrugg-schachen . Baulinienplan Um- und Offenlegung Unterschachenbach, l. Änderung Beim Planungsgebiet handelt es sich um eine der bedeutendsten lndustriereserven der Stadt St.Gallen. Das Areal liegt in der lndustriezone sowie mit einem kleinen Teilbereich in der Zonefür öffentliche Bauten und Anlagen. Es wurde mit folgenden Verfahren planerisch aufbereitet: Zonenplanänderung Martinsbrugg-Schachen Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen Wasserbauprojekt Um- und Offenlegung Unterschachenbach Baulinienplan Um- und Offenlegung Unterschachenbach, 1. Anderung der bisherigen Gewässerraumfestleg ung Teilstrassenplan Martinsbrugg-Schachen
-
Die entsprechenden Planverfahren wurden koord iniert. D ie Genehmig un gsverfügu n gen von Wasserbauprojekt und Teilstrassenplan liegen bei. Ein Teilbereich der Liegenschaft F1935 wird nicht mehr für öffentliche Nutzungen benötigt. Der Teilzonenplan weist diesen der lndustriezone mit einer Gebäudehöhe von 18 m zu.
18-7056 / 6'16909_131525.docx
1t3
Der Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen regelt die Erschliessung und Bebauung mit einer optimierten Ausnützung und guten Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild. Mit dem Wasserbaupro.¡ekt wird der Unterschachenbach offengelegt. Dafür wurde der
bundesrechtliche Gewässerraum mit dem Baulinienplan Um- und Offenlegung Unterschachenbach bereits festgelegt (vom Baudepartement genehmigt am 2. September 2015).lm Laufe der Planung zeigte sich der Bedarf für eine künftige Linksabbiegespur auf der Kantonsstrasse. Mit der 1. Anderung des Baulinienplans Um- und Offenlegung Unterschachenbach wird dieser erforderl iche Ra u m sichergestellt. Der Stadtrat leitete das Verfahren mit Beschluss vom 4. Juli 2017 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 21. August bis 20. September 2017. Der Stadtrat erliess den Überbauungsplan und die 1. Änderung des Baulinienplans am 21. August 2018. Das Stadtparlament erliess den Teilzonenplan am 18. September 2018. Er unterstand vom 21. September bis 22. Oktober 2018 dem fakultativen Referendum. Dieses wurde nicht ergriffen. Die eingegangenen Einsprachen wurden zurückgezogen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. ln Anwendung von Ar1. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staatsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die Zonenplanänderung Martinsbrugg-Schachen, der Überbauungsplan Martins-
brugg-Schachen sowie die 1. Anderung des Baulinienplans Um- und Offenlegung Unterschachenbach werden genehmigt.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.2'200.- (davon Anteil AFU-RU: 280.--).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re-
gierung erhoben werden.
18-7056 / 616909 131525.docx
2t3
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
?
Ralph Etter-Gmünder
Beilagen Genehmigte Erlasse fie zweifach) Genehmigung des Wasserbau projektes U m- und Offenlegung U nterschachenbach vom 19. Dezember 2018 des Amtes für Wasser und Energie (18-7153) Genehmigung des Teilstrassenplans Martinsbrugg-Schachen vom 25. Januar 2019 des kantonalen Tiefbauamtes (1 8-6980) Übezählige Planunterlagen retour Einzahlungsschein
Kopie Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP Tiefbauamt, Rechtsdienst
18-7056 / 616909_13'1525.docx
3/3
besondere Vorschriften
lfstgallen
Besondere Vorschriften
zum Überbauungsplan Martinsbrugg-schachen gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleìtung Stadtrat
Am:
DerstadtPräsd
04.07.2017
ftLtL
lm Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
{"¿*
Öffentlíche Auflage
Vom: Bis:
21 .08.2017
20.09.2017
Erlass Stadtrat
Am:
Der Stadtpräsident:
21 .08.20'18
k^'b
lm Namen des. Stadtrates Der Stadtschreiber:
-fr{"fu,
Genehmigung Baudepartement i.i
Am: - 5. tEB. 2019
f ,,,1 l.r r,rj
r:,¡
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
l' ì,ti
lr'ìil tl
Planung
Stadtplanungsamt, Stadt St.Gallen, Neugðsse 3, 9oo4 St.Gàllen
+4l.7tzz4 56 6o
Stadtplanungsamt 28. Juni2017
Stadt St.Gallen - Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen
- Besondere Vorschriften
Seite 2
A. Allgemeines Art. I
Geltungsbereich I Die nachstehenden besonderen Vorschriften (besV) gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte
Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht'(BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen
(Bo)
2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500 und den besonderen
(besV).
Vorschriften
3Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.
A.ft.2
Zweck Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung einer geordneten Gewerbe-lndustrie-Bebauung, einer optimierten Ausnützung und guten Einordnung ins Siedlungs- und Landschaftsbild. Er ermöglicht die Sicherung von Flächen für eine hinreichende Erschliessung des Areals und einer Fusswegverbindung zur Oberschachenstrasse.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
hat für den motorisierten Verkehr ab der Martinsbruggstrasse an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
1 Die Zu- und Wegfahrt zum Plangebiet
z Die Zu- und Wegfahrt zum Bereich Bauten und Anlagen für öffentliche Nutzungen und zur oberirdi-
schen Parkierung hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
3 Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind mit einem Abstand von mindestens
bereich anzuordnen.
Art. 4 50 m vom Knoten-
Parkierung l Abstellplätze für den motorisierten Verkehr sind in Tiefgaragen innerhalb der Baubereiche und der
Verkehrs- und Vorplatzfläche anzuordnen. Davon ausgenommen sind oberirdische Abstellplätze an der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkierung im Bereich Bauten und Anlagen für Õffentliche Nutzungen und innerhalb der Verkehrs- und Vorplatzfläche.
2 Das Parkplatzangebot des gesamten Plangebietes
wird auf 499 Parkplätze begrenzt. Es ist für eine ausreichende Anzahl behindertengerechter Abstellplätze zu sorgen. Die effektive Anzahl der Abstellplätze ist im Bau bewill g ungsverfahren festzu legen. i
Stadt St.Gallen - Úberbauungsplan Martinsbrugg-Schachen
- Besondere Vorschriften
Seite 3
3lm Bereich Bauten und Anlagen für öffentliche Nutzungen sind nur oberirdische Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung dienen zulässig.
aZweiradabstellplätze sind innerhalb der Baubereiche, im Bereich Bauten.und Anlagen für öffentliche Nutzungen sowie in den Verkehrs- und Vorplatzflächen zulässig und jeweils in Eingangsnähe anzuordnen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 5 Für die einzelnen Baubereiche
Art. 5 ist im Baubewilligungsverfahren ein Verkehrsgutachten einzureichen
Verkehrs- und Vorplatzfläche Die Verkehrs- und Vorplatzflächen sind von Bauten mit Ausnahme von Zweiradabstellplätzen freizuhalten. Unterirdisch angeordnete Tíefgaragen dürfen oberirdisch nicht in Erscheinung treten. Anlagen wie z.B. Stützmauern und Umzäunungen haben sich gut einzuordnen und sind im Baubewilligungsver-
fahren au2uzeigen.
Art. 6 Richtu ngspu nkt öffentliche Fusswegverb¡ndung
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Öffentliche Fusswegverbindung ist eine mindestens 2 m breite öffentliche Fusswegverbindung zu erstellen.
Art. 7 Mobilitätsmanagement
Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das heute stark ausgelastete Strassennetz zu minimieren, sind die Baurechtsberechtigten und Dritte im Plangebiet verpflichtet, mittels eines Mobilitätsmanagements einen möglichst hohen, von der jeweiligen Nutzung abhängigen Anteil der Verkehrsbewältigung durch öV sowie Fuss- und Veloverkehr zu erreichen. Dazu ist im Baubewilligungsverfahren ein Konzept einzureichen.
C. Bebauung
Art. 8 Baubereiche A, 81, 82 und G
I Die bezeichneten Baubereiche sind in der Fläche je zu mindestens 80% mit Hochbauten auszunut-
zen.
2 Hauptbauten, An- und Nebenbauten sowie Vorbauten und Erker sind, abgesehen von kleinen An-
und Nebenbauten gem. Art. 30 BO für Zweiradabstellplätze, ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche A, 81, 82 und C zulässig. Die Höhenausdehnung der Hauptbauten wird durch die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü. M. geregelt. Die festgelegten Gebåudehöhen dürfen um maximal 3 m unterschritten werden. Wird die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht von Beginn an vollständig ausgenützt, ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, welche notwendigen statischen und strukturellen Massnahmen für eine spätere Aufstockung vorsorglich umgesetzt werden.
Stadt St.Gallen - Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen
- Besondere Vorschriften
Seite 4
3 Die Bauten der Baubereiche B1 und 82 dürfen zusammengebaut werden. Wird eine offene Bauwei-
se und damit kein Zusammenbau der Bauten der Baubereiche B1 und 82 angestrebt, sind die Gebäudeabstände gemäss Regelbauweise einzuhalten.
Attikageschosse sind auf den Nordwestfassaden aller Baubereiche um mind. 6 m zurückkragend anzuordnen und dürfen eine maximale Höhe von 3.5 m aufr¡veisen. Die Anordnung der Attikageschosse gegenüber den übrigen Fassaden ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen und festzulegen.
4
Art. 9 Bereich Bauten und Anlagen für öffentliche Nutzungen
Der im Plan bezeichnete Bereich ist Bauten und Anlagen mit öffentlichen Nutzungen vorbehalten Neubauten sind nach Regelbauweise zulässig.
Art. l0 Nutzung lnnerhalb des Plangebiets sind verkehrs- und publikumsintensive Einrichtungen nicht zulässig
Att.11
Architekton ische Gestaltun g 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten,
dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird
2 Gut einsehbare und prägende Fassadenflächen sind zu strukturieren und sorgfältig
zu gestalten. Grelle und auffällige Farben sind nicht zulässig. Pro Baubereich und bei zusammengebauten Gebäuden ist für eine aufeinander abgestimmte Fassadengestaltung zu sorgen.
Wenn eine Baute im Baubereich B1 und/oder 82 auf die gemeinsame Baubereichsbegrenzungslinie gestellt wird, ist die entsprechende Fassade auf der Baubereichsbegrenzungstinie so auszubilden, dass ein spätererZusammenbau der Bauten in den Baubereichen B1 und 82 möglich ist.
3
4 Die Reklamegestaltung ist auf die Architektur abzustimmen und muss eine gute Gesamtwirkung er-
zielen. Sie ist für die einzelnen Baubereiche als Gesamtkonzept in einem separaten Gesuch einzureichen.
5lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen
Arl.12
Dachgestaltung 1 Bauten sind mit einem Flachdach auszugestalten, extensiv zu begrünen und als Retentionsfläche
zu
nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind mögliihst zusammenzufassen, von der Fassaden- resp. Attikalinie um mindestens 2 m zurückzuversetzen und auf 2 m Höhe ab der effektiven Dachoberkante zu begrenzen.
2
Stadt St.Gallen - Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen
- Besondere Vorschriften
Seite 5
D. Umgebung
Art. 13 Umgebungsbere¡ch
Der Umgebungsbereich ist als zusammenhängende, durchlässig bepflanzte, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden und so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung ezielt wird. Es ist für eine topografisch gute Anbindung der Umgebungsbereiche zu den Baubereichen und Gewässerräumen sowie pazellenübergreifend zu sorgen. lm Bereich der Hochwasser-Entwässerungsmulde ist das Terrain ist so zu modellieren, dass vom Baubereich C zur Entwässerungsmulde hin ein Gefälle resultiert. Es sind nur einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zulässig.
1
2 Für die Planung und Projekt-Ausführung ist ein/eine Landschaftsarchitekt/in beizuziehen. lm Rah-
men des Baubewilligungsverfahrens ist für die einzelnen Bauetappen ein detailliertes Umgebungsgestaltungskonzept einzureichen.
Att.14
Aufenthaltsbereich l An dem im Plan als Aufenthaltsbereich bezeichneten Standort ist Raum für eine gemeinschaftliche
Aufenthaltsfläche mit Sitzgelegenheiten freizuhalten. Beim Aufenthaltsbereich ist für eine topografisch gut ausformulierte Umgebungsgestaltung zu sorgen. 2 Für eine zweckmässige Nutzung notwendige
30 m2 und einer max. Höhe von 3 m zulässig.
Anlagen sind bis zu einer Fläche von gesamthaft max.
E. Verschiedenes
Art. 15 Naturgefahren
Für Bauvorhaben in den hochwassergefährdeten Bereichen sind im entsprechenden Baubewilligungsverfahren Objektschutzmassnahmen zu treffen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Gefährdung nicht durch ein Ausbauprojekt des Unterschachenbachs, den vollständigen Bau des bergseitigen Objektschu2damms, die Hochwasser-Entwässerungsmulde oder andere Massnahmen ausserhalb der Hochbauten reduziert worden ist. 1
2 Schutzmassnahmen wie der Objektsschutzdamm und die Hochwasser-Entwässerungsmulde sind in-
nerhalb der entsprechend bezeichneten Bereiche zulässig. Diese sind topografisch verträglich auszuformen und in die gesamte Umgebungsgestaltung der betroffenen Baubereiche einzubetten. Die genaue Lage und die Gestaltung sind im jeweiligen Baubewilligungsverfahren der Hochbauten
aufzuzeigen.
Art. 16 Sicherheit
Ftir die Bereiche gemäss Ar1. 52 BO ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.
Stadt St.Gallen - Überbauungsplan Martinsbrugg-Schachen
- Besondere Vorschriften
Seite 6
Att.17 Energie 1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung
auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie.Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen.
an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen oder an gleichwertige Wärmeverbunde ist vorzunehmen, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwärmeanschluss auszurichten.
2 Der Anschluss der Bauten
Art. l8 Transformatorenstation lnnerhalb des Baubereichs A ist eine gebäudeintegrierte Transformatorenstation zu realisieren.