Sondernutzungsplan Wiesental
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2020-0160
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 4 feb 2020
- Approvato
- 10 mar 2020
- Pubblicato
- 18 nov 2019
- In vigore dal
- 1 apr 2020
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9000 St. Gallen
10. März 2020
Geschäft Nr. 20-1377 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Wiesental (einschliesslich Teilaufhebung und Änderung Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest) Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: 1 Ausgangslage/Vorhaben Die Villa Wiesental liegt sehr zentral an der Einmündung der St. Leonhard-Strasse in die Rosenbergstrasse, einem stark befahrenen Verkehrsknotenpunkt mit direkter Anbindung an die Nationalstrasse. Gleichzeitig ist es ein städtebaulich prägnantes Einfallstor zur Kernstadt. Der Sondernutzungsplan bezweckt den Erhalt der Villa Wiesental und die Erstellung einer Ergänzungsbaute. Er sichert eine hohe städtebauliche, architektonische und freiräumliche Qualität mit hohem Öffentlichkeitscharakter. Weiter wird die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets und die Parkierung geregelt. Der Stadtrat leitete das Verfahren mit Stadtratsbeschluss vom 12. November 2019 ein, die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. November bis 18. Dezember 2019. Einsprachen sind keine eingegangen. Der Stadtrat erliess den Sondernutzungsplan am 4. Februar 2020. Mit dem Sondernutzungsplan Wiesental wird innerhalb dessen Geltungsbereichs gleichzeitig der Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest (vom 2. März 2000 / 31. Oktober 2008) aufgehoben. Zusätzlich werden die besonderen Vorschriften des Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest zur Fahrtenzahlbeschränkung angepasst, indem die maximal zulässigen Verkehrsfahrten des Sondernutzungsplan Wiesental angerechnet werden.
20-1377
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2 Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Aus denkmalpflegerischer Sicht sind folgende Bemerkungen anzubringen: — Die repräsentative Villa Wiesental ist ein geschütztes Kulturobjekt von kantonaler Bedeutung und liegt in einem geschützten Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das Schutzobjekt und dessen Umgebung ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu erhalten. Mit dem Ergänzungsbau wird von diesem Schutzgedanken abgewichen. Mit der im Planungsbericht aufgeführten Gesamtinteressenabwägung und unter entsprechender Würdigung des Erhaltes und des Freispielens der historisch wertvollen Villa erachtet die kantonale Denkmalpflege die erwähnte Beeinträchtigung als zulässig. — Für die Restaurierung des geschützten Kulturobjektes 'Villa Wiesental' gelten die allgemeinen denkmalpflegerischen Auflagen. — Die differenziert ausformulierte Fassadengestaltung der Neubaute und das detaillierte Gestaltungskonzept der Umgebung ist im Ausführungsprojekt unbedingt zu erhalten und entsprechend weiter zu entwickeln. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann.
3 Dispositiv In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der obigen Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühren für die vorliegende Verfügung betragen Fr. 1'850.-(davon Anteil AFU-RU: 350.--).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.
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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Tiefbauamt — Rechtsdienst — Denkmalpflege
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Plan
Festlegungen
At.gallen Umgrenzung Plangebiet
Grundfläche Hauptbaute
IB IB
Villa Wiesental zu erhalten Grundfläche Attikageschoss Max. Anzahl Vollgeschosse
GH: 698.60
Sondernutzungsplan Wiesental 1:500
Max. Gebäudehöhe in m ü. M.
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Hauszugang
Nebeneingang Zu- und Wegfahrt Tiefgarage unterirdisch
Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Hauptbahnhof Nordwest vom 2. März 2000 / 31. Oktober 2008
max. Umgrenzung unterirdische Bauten
Platzbereich öffentlich zugänglich Zweck: Besondere Bauweise gemäss Art. 25 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 5. Juli 2016
Raumsicherung Lokremisenweg Verfahrenseinleitung Stadtrat
Anschlussbereich Tiefgarage unterirdisch
Am: 12. November 2019
Grünbereich Baum zu erhalten Der Stadtschreiber
Baum neu
öffentlich aufgelegt
Hinweise Bisam: 18. Dezember2019
Vom: 18. November 2019
Bauten bestehend, gemäss AV-Daten Verkehrsfläche bestehend, gemäss AV-Daten Erlass Stadtrat
EG: 675.93
EG Kote in m ü. M.
räsident
Am: 4. Februar 2020
Höhenkurve in m ü. M. O 676.00
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Höhenbezugspunkt in m ü. M. Umgrenzung Tiefgarage Grundstück Nr. C3304 bestehend Baum bestehend
Genehmigung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Arn:
1 o. MRZ. 2020
Vorstudie Velotunnel
Der Amtsleiter
Architektur
Boltshauser Architekten, Dubsstrasse 45, 8003 Zürich
+41 43 311 1949
La ndschaftsarch itektur
Müller Illien Landschaftsarchitektur, Wengistrasse 31, 8004 Zürich
+41 44 240 30 50
Planung
ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St.Gallen
+41 71 227 62 62
0
5
W
15
20
25m
Stadtplanung 18. Oktober 2019
besondere Vorschriften
Mt.gallen
Besondere Vorschriften zum Sondernutzungsplan Wiesental Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Hauptbahnhof Nordwest vom 2. März 2000 / 31. Oktober 2008 Zweck: Besondere Bauweise gemäss Art. 25 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 5. Juli 2016 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 12. November 2019
S dtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt Vom: 18. November 2019
Bis am: 18. Dezember 2019
Erlass Stadtrat Am: 4. Februar 2020
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Am:
Planung
1 0. MRZ, 2020
Der Amtsleiter
ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St Gallen
+41 71 227 62 62
Stadtplanung 18. Oktober 2019
Stadt St.Gallen I Sondernutzungsplan Wiesental I Besondere Vorschriften
A
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
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1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Sondernutzungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO).
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Besonderen Vorschriften (BesV), den Beilageplänen Nm. 1 bis 16 sowie dem Planungsbericht.
2
3 Alle in der Legende des Sondernutzungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente und die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Sondernutzungsplan bezweckt den Erhalt der Villa Wiesental und die Erstellung einer ergänzenden Hauptbaute. Er sichert eine hohe städtebauliche, architektonische und freiräumliche Qualität mit hohem Öffentlichkeitscharakter. Weiter werden die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets und die Parkierung geregelt.
Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung motorisierter Individualverkehr
Die Erschliessung des Plangebietes durch den motorisierten Individualverkehr hat unterirdisch ab der bestehenden Tiefgarage des angrenzenden Grundstücks Nr. 03304 über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen.
1
Innerhalb des Anschlussbereiches ist die Tiefgarage der ergänzenden Hauptbaute unterirdisch an diejenige des Grundstücks Nr. C3304 anzuschliessen. Bei der Umsetzung ist die Planungsabsicht des Velotunnels zu berücksichtigen. 2
Art. 4 Fahrtenmenge
Die Ausfahrtmenge aus dem umgrenzten Plangebiet darf maximal 27 Ausfahrten in der Spitzenstunde betragen.
1
Für das Plangebiet gilt eine jährliche Fahrtenmenge (Ein- und Ausfahrten zusammen, pro Kalenderjahr) von maximal 73332 Fahrten (entspricht DTV von 201 Fahrten). Dieses Maximum gilt vorbehältlich der Reduktion infolge Lärmemissions- und Luftreinhaltungsvorschriften.
2
Art. 5 Kontrolle Verkehrsaufkommen/ Fahrtenmenge
1 Die Anzahl Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen im Plangebiet sind unter Leitung der Fachstellen der Stadt St.Gallen auf der Basis von Viertelstundenwerten zu erfassen. Die Daten sind den zuständigen Behörden semesterweise EDV-mässig zur Verfügung zu stellen. Die Eigentümer tragen die Kosten zur Erhebung des Verkehrsaufkommens.
Stadt St.Gallen I Sondernutzungsplan Wiesental I Besondere Vorschriften
2 Bei einer Überschreitung der festgelegten Fahrtenmengen sind die zur Einhaltung resp. Reduktion der Fahrtenmengen geeigneten Massnahmen (z. B. Parkplatzbewirtschaftung, Tarifgestaltung etc.) vorzusehen. Diese werden durch den Eigentümer oder die Eigentümerin der Parkierungsanlagen in der Betriebsphase in Absprache mit der Stadt St.Gallen vorgenommen. Haben diese Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg, so werden geeignete zweck- und verhältnismässige Massnahmen durch die zuständige Behörde verfügt. Die Eigentümer tragen die Kosten dieser Massnahmen. Vorbehalten bleibt die Durchführung der rechtlichen Verfahren. 3 Im Baubewilligungsverfahren sind die Einzelheiten (z. B. ständige Verkehrserhebungen) zu regeln.
Art. 6 Abstellflächen für Autos
1 Zugunsten einer hochwertigen Umgebungsgestaltung sind sämtliche Parkfelder in der Tiefgarage anzuordnen. 2 Für die Villa Wiesental und die ergänzende Hauptbaute sind insgesamt mindestens 23 Parkfelder und maximal 35 Parkfelder in der neuen Tiefgarage zu erstellen. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkfelder ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Mindestens 1 Parkfeld ist barrierefrei auszugestalten.
Art. 7 Abstellflächen für Velos
Für Velos sind ausreichend dimensionierte Abstellflächen an gut zugänglichen Stellen in der Nähe der Hauszugänge, innerhalb oder ausserhalb der beiden Gebäude bereitzustellen. Die definitive Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 8 Raumsicherung Lokremisenweg
Der im Plan bezeichnete Bereich ist im Falle der Realisierung des Velotunnels für die notwendige Verlegung des Lokremisenwegs freizuhalten. Sofern der Fussweg verlegt wird, entfällt die Anordnung des betroffenen Grünbereichs und des Platzbereichs.
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Stadt St.Gallen Sondernutzungsplan Wiesental I Besondere Vorschriften
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Überbauung
Art. 9 Grundfläche Hauptbaute
1 Die Grundfläche für die ergänzende Hauptbaute legt Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü. M. sowie die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Unterschreitungen der Grundfläche durch die ergänzende Hauptbaute sind zulässig, sofern dadurch die charakteristische Erscheinung sowie das für die hohe städtebauliche und architektonische Qualität massgebende Verhältnis der Gebäudevolumina in sich und zueinander gewahrt bleiben. 3 Attikageschosse sind ausschliesslich innerhalb der Grundfläche Attikageschoss zulässig. Die maximale Höhe des Attikageschosses ist auf 3.2 m beschränkt.
Art. 10 Nutzungen Hauptbaute
In den folgenden Räumen sind publikumsorientierte Nutzungen mit nachstehenden minimalen Flächen zu realisieren: - gesamthaft mind. 120 m2 in den im Sockel- und Erdgeschoss liegenden Räumen, welche zur Villa Wiesental hin orientiert und belichtet sind. - gesamthaft mind. 60 m2 in den im Sockelgeschoss liegenden Räumen, welche zum Lokremisenweg hin orientiert und belichtet sind.
Art. 11 Villa Wiesental
1 Gleichzeitig mit der Erstellung der ergänzenden Hauptbaute ist die Villa Wiesental nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu sanieren. 2 Die Villa Wiesental ist als Schutzobjekt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG zu erhalten. Der Schutzumfang umfasst die Gebäudestruktur, bestehend aus den tragenden Wänden, Decken und den Treppenhausanlagen, die Fassaden und den Dachstock in den heutigen Erscheinungsformen. Im Weiteren ist die historische Raumausstattung mit ihren Oberflächen und Zugehören dem Schutz unterstellt und mit einem Abbruch-, Veränderungs- und Entfernungsverbot belegt. Der genaue Schutzumfang dieser Ausstattung ist vor der Sanierung der Villa Wiesental in einer Schutzvereinbarung zu definieren. 3 Zukünftige Eingriffe in den Bestand des von der Erhaltungspflicht erfassten Gebäudes unterliegen der Bewilligungspflicht (Art. 136 Abs. 1 PBG).
Renovations- und gewöhnliche Unterhaltsarbeiten fallen nicht unter die Bewilligungspflicht nach Abs. 3, sofern sie nicht in die Substanz des Gebäudes eingreifen oder dessen Aussehen verändern.
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Art. 12 Umgrenzung unterirdische Bauten
Die maximal zulässige horizontale Ausdehnung von unterirdischen Bauten wird durch die Umgrenzung unterirdische Baute festgelegt.
Stadt St.Gallen I Sondernutzungsplan Wiesental Besondere Vorschriften
D
Gestaltung
13 altri articoli
Art. 13 Architektonische Gestaltung
1 Die ergänzende Hauptbaute und allfällige Anlagen sind architektonisch einheitlich und so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Gegenüber der Villa Wiesental ist die Fassade der ergänzenden Hauptbaute bis zur Oberkante des 2. Obergeschoss respektive bis auf die Höhe der Traufe der Villa Wiesental betont vertikal zu gliedern und zu begrünen. Oberhalb ist die Fassade horizontal zu gliedern. 3 Gegenüber dem Lokremisenweg ist die Fassade der ergänzenden Hauptbaute gegenteilig zu gestalten. Sie ist unten horizontal und oben vertikal zu gliedern.
Die Fassade der ergänzenden Hauptbaute ist mit grünlichem Klinker und Holznnetallfenstern zu gestalten. Bei den horizontalen Bandelementen sind hellere beige und bei den vertikalen Fassadenelementen leicht dunklere Steine vorzusehen. 4
5 Allfällige Reklamegestaltungen sind auf die Architektur abzustimmen und müssen eine gute Gesamtwirkung erzielen. Sie sind in einem separaten Gesuch einzureichen. 6 Mit dem Baugesuch ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung inkl. Fassadenschnitt durch die relevanten Bauteile vorzulegen. Mit der Baubewilligung kann eine Bemusterung im Massstab 1:1 verlangt werden.
Art. 14 Dachgestaltung
Das Attikageschoss der ergänzenden Hauptbaute ist mit einem Flachdach auszugestalten. Dieses ist extensiv zu begrünen und als Retentionsfläche zu nutzen. Es gelten die Anforderungen der SIA-Norm 312. 1
2 Anlagen zur Energieerzeugung auf Flachdächern sind mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückzusetzen.
Umgebung
Art. 15 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine Gesamtwirkung von hoher Qualität erzielt wird. Die Gestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die bauliche und nutzungsbedingte Situation abgestimmten Konzept zu erfolgen. 2 Stützmauern und Anlagen, welche zur Platzgestaltung beitragen, können den geltenden Strassenabstand aufgrund von städtebaulichen und denkmalpflegerischen Interessen unterschreiten. Sie sind sorgfältig und einheitlich zu gestalten sowie gut in die Umgebung einzupassen. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.
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Stadt St.Gallen I Sondernutzungsplan Wiesental I Besondere Vorschriften
Art. 16 Platzbereich öffentlich zugänglich
1 Der Platzbereich ist öffentlich zugänglich und nach einem einheitlichen Gesamtkonzept als Begegnungs- und Aufenthaltsfläche ansprechend zu gestalten. 2
Der Platzbereich ist mit einer in Sand verlegten Wildpflästerung auszugestalten.
3 Es sind in Abstimmung mit dem Umgebungskonzept nur dem Zweck des Platzbereiches dienende Anlagen zulässig. Kleine An- und Nebenbauten gemäss Art. 30 BO sind nicht zulässig.
Art. 17 Grünbereich
1 Es sind nur dem Zweck des Grünbereichs dienende Anlagen zulässig. Eine Ausnahme gilt für den Zugang zum bestehenden Nebeneingang der Villa Wiesental. Kleine An- und Nebenbauten gemäss Art. 30 BO sind nicht zulässig. 2
Art. 18
Der Grünbereich ist möglichst naturnah und ökologisch wertvoll auszuführen.
Bepflanzung 1 Bepflanzungen sind in angemessener Anzahl und mit standortgerechten, vorzugsweise einheimischen Arten vorzunehmen. Die genaue Standort- und Artenwahl der Pflanzungen ist im Umgebungsgestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzuzeigen. 2
An den im Plan bezeichneten Stellen sind neue raumwirksame Bäume zu pflanzen.
3 Der im Plan bezeichnete Baum ist zu erhalten. Baumschutzmassnahmen sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Bei einem Verlust des Baumes ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Ökologie und Umwelt
Art. 19 Energie
1 Der Neubau ist in nachhaltiger Bauweise zu erstellen. Massgebend sind die aktuellen Standards. Das entsprechende Konzept ist frühzeitig, spätestens aber mit der Baueingabe einzureichen.
Die Villa Wiesental sowie der Neubau sind an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2
3 Auf dem Flachdach über dem Attikageschoss der Neubaute ist wenn möglich eine Eigenstromerzeugung mittels Photovoltaikanlage zu realisieren. Ein allfälliger Verzicht auf eine solche Anlage ist im Rahmen des Energiekonzeptes (Abs. 1) darzulegen bzw. zu kompensieren.
In der Tiefgarage sind Vorbereitungen zu treffen, damit bei Bedarf Ladestationen für Elektrofahrzeuge ohne grossen baulichen Aufwand nachgerüstet werden können.
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Art. 20 Naturgefahren
Notwendige Objektschutzmassnahmen sind im Rahmen der Baubewilligung aufzuzeigen.
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Stadt St.Gallen I Sondernutzungsplan Wiesental I Besondere Vorschriften
Art. 21 Retention
Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind auszuschöpfen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Meteorwasserkonzept einzureichen.
G
Verschiedenes
Art. 22 Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.
Art. 23 Anpassung am bestehenden Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest
Der vorliegende Sondernutzungsplan ersetzt innerhalb des Plangebiets den bestehenden Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest vom 02. März 2000 inklusive Änderung vom 31. Oktober 2008. Die Besonderen Vorschriften des bestehenden Überbauungsplanes Hauptbahnhof Nordwest werden aufgrund der Teilaufhebung gemäss Abs. 1 dieses Artikels wie folgt angepasst: 2
Art. 2a Parkierung
Innerhalb des Plangebietes dürfen aufgrund der im UVB ermittelten Nutzflächen gesamthaft (Sektoren A+B+C) maximal 845 886 Parkfelder erstellt werden. Sie sind wie folgt auf die im Plan bezeichneten Sektoren aufzuteilen: A: max. 465 5430 Parkfelder B:max. 320 Parkfelder C: max. 60 Parkfelder
Art. 2b Fahrtenmenge
' Die Ausfahrtnnenge aus den im Plan bezeichneten Sektoren A und B darf zusammen maximal 423 4543 Ausfahrten in der Spitzenstunde betragen. 2 Für die jährlichen Fahrtenmengen (Ein- und Ausfahrten zusammen, pro Kalenderjahr) in den Sektoren A, B und C gelten die nachfolgend aufgeführten Maximalwerte. Diese Maxima gelten vorbehältlich der Reduktion infolge Lärmemissions- und Luftreinhaltungsvorschriften.
Sektor A: max. 1'021'668 4=995i0439 Fahrten (entspricht DTV von 2'799 8ieee Fahrten) Sektor B: max. 1'460000 Fahrten (entspricht DTV von 4'000 Fahrten) Sektor C: max. 182'500 Fahrten (entspricht DTV von 500 Fahrten)
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