Baulinienplan Höhenrain
Piano d'utilizzazione speciale · Mels
Documento
- Numero
- 2006-3860
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mels
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 7 mar 2006
- Approvato
- 23 ago 2006
- Pubblicato
- 11 apr 2006
- In vigore dal
- 23 ago 2006
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
______________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen
g » _______________________________ jS Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
xJvV
23. August 2006 Baudepflrtement / Rechteabtetiung
Eingang
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Meis 8887 Meis
2 4. Aug. 2006
Mostra tutto il testo
Beerb. Nr.
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Höhenrain
Mit dem Baulinienplan wird auf der Parzelle 2944 der Strassenabstand von 4.00 m auf 3.00 m reduziert. Zudem werden im Bereich der Einmündung in die Schickstrasse die im Baulinienplan "Erschliessung Parzelle 2925, Pions" vom 22. Mai 1995 festgelegten Baulinien geändert. Bei der ersten Eingabe überschnitt sich im Bereich des Wendeplatzes bei der unteren Höhen rainstrasse die Strassenabstandslinie mit der Waldabstandslinie. Eine solche Lösung hätte nicht genehmigt werden können. In der Folge wurde daher eine Änderung des aufgelegten Überbauungsplans "Baulinienplan Höhenrain" im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BauG vorgenommen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass (inkl. vorgenommener Änderung) recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die im Baulinienplan "Erschliessung Parzelle 2925, Pions" (dat. 22. Mai 1995) festgelegten Baulinien werden im Sinne der Erwägungen geändert. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--. 06-3048 / 65884,38513
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst (INGE 06-2163)
Z
06-3048 / 65884_38513