Baulinienplan Höhenrain

Piano d'utilizzazione speciale · Mels

Documento

Numero
2006-3860
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
7 mar 2006
Approvato
23 ago 2006
Pubblicato
11 apr 2006
In vigore dal
23 ago 2006

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

______________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen

g » _______________________________ jS Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

xJvV

23. August 2006 Baudepflrtement / Rechteabtetiung

Eingang

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Meis 8887 Meis

2 4. Aug. 2006

Mostra tutto il testo

Beerb. Nr.

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Höhenrain

Mit dem Baulinienplan wird auf der Parzelle 2944 der Strassenabstand von 4.00 m auf 3.00 m reduziert. Zudem werden im Bereich der Einmündung in die Schickstrasse die im Baulinienplan "Erschliessung Parzelle 2925, Pions" vom 22. Mai 1995 festgelegten Baulinien geändert. Bei der ersten Eingabe überschnitt sich im Bereich des Wendeplatzes bei der unteren Höhen­ rainstrasse die Strassenabstandslinie mit der Waldabstandslinie. Eine solche Lösung hätte nicht genehmigt werden können. In der Folge wurde daher eine Änderung des aufgelegten Überbauungsplans "Baulinienplan Höhenrain" im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BauG vorgenommen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass (inkl. vorgenommener Änderung) recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die im Baulinienplan "Erschliessung Parzelle 2925, Pions" (dat. 22. Mai 1995) festgelegten Baulinien werden im Sinne der Erwägungen geändert. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--. 06-3048 / 65884,38513

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst (INGE 06-2163)

Z

06-3048 / 65884_38513