Überbauungsplan Omag 2

Piano d'utilizzazione speciale · Mels

Documento

Numero
2015-3862
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
28 gen 2014
Approvato
27 mar 2015
Pubblicato
11 feb 2014
In vigore dal
27 mar 2015

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Meis Postfach 102 8887 Meis

27. März 2015

Geschäft Nr. 15-2850 Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Omag 2

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Die Parzelle Nr. 4728 ist unüberbaut und vollständig in der Industriezone I gelegen. Die Bauherrschaft will dieses Grundstück zusammen mit dem Teil vom an­ grenzenden Grundstück Nr. 1550, welcher heute mit dem Gebäude Assek. Nr. 4063 überbaut und ebenfalls in der I gelegen ist, überbauen. Die Fläche grenzt im Südwesten unmittelbar an die zwei- bzw. dreigeschossige W ohnzone W 2 bzw. W3. Bei derartigen Zonenübergängen stellen sich immer wieder Fragen der Beeinträchtigung der gewerblich­ industriellen Nutzung auf die Wohnnutzung. Vorliegend werden allfällige Konflikte dadurch entschärft, als dass die Wohnzonen im Südwesten des Industriegeländes liegen und die Hauptwohnseiten nicht unmittelbar an das Industrieareal angrenzen. Um auf die W ohnnutzung Rücksicht zu nehmen, wurde ein Überbauungsplan mit Beson­ deren Vorschriften erarbeitet. Danach soll die gesamte Erschliessungsorganisation aus­ schliesslich über die Omag-Strasse erfolgen. Zudem werden die Gebäude- und First­ höhen beschränkt. Im ausgeschiedenen Freihaltegebiet sind - abgesehen von Licht­ schächten und überdeckten unterirdischen Bauten - keine Bauten und Anlagen zulässig. An der Gebäudeseite gegen dieses Freihaltegebiet dürfen zudem keine Lüftungen oder sonstige emissionsstarke Anlagen errichtet werden. Im Gegenzug werden die Grenzab­ stände gegenüber der W2 auf 5 m und gegenüber der W3 auf 5.60 m verringert. Mit dem Überbauungsplan Omag 2 soll gegenüber der Regelbauweise in Klammern nach Art. 9 des Baureglements wie folgt abgewichen werden: • Verringerung Grenzabstand auf 5 m gegenüber der W2 (10 m) • Verringerung Grenzabstand auf 5.60 m gegenüber der W 3 (10 m) • Beschränkung Gebäude- und Firsthöhe auf 11.30 m (20 m) • Beschränkung auf 3 Vollgeschosse (keine Festlegung).

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Der Überbauungsplan mit den Besonderen Vorschriften kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet, die Erschliessung und die besondere Bauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffer ordnen. Unter Beibehaltung der Zweckbestim­ mung der Zone kann von den allgemeinen Zonenvorschriften (Regelbauweise) abgewi­ chen werden. Es darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstückes dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Planerlass umfasst eine Fläche von rund 4'500 m2. Er ist durch die Omag-Strasse, das bestehende Gebäude Assek. Nr. 3855, die in der I gelegene und überbaute Parzelle Nr. 4612 sowie die südwestlich angrenzende W 2 bzw. W 3 und die südöstlich angrenzen­ de viergeschossige Wohn- und Gewerbezone WG4 abgegrenzt. Aus ortsplanerischer Sicht ist sowohl die Fläche als auch die Abgrenzung zweckmässig. Der Überbauungsplan Omag 2 wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 19. September 2013 vorgeprüft. Zum Übergang im Bereich der südwestlich angren­ zenden W2 wurde festgehalten, dass die Interessen dieser angrenzenden Nachbarn mit der geplanten Unterschreitung des Grenzabstands auf damals 4.50 m doch wesentlich beeinträchtigt würden. Unklar war, ob auf dieser Gebäudeseite auch emissionsträchtige Anlagen wie z.B. Lüftungen erstellt werden könnten. Andererseits wurde festgestellt, dass mit der vorgesehenen Beschränkung der maximalen Gebäude- und Firsthöhe auf damals 12.50 m doch eine gewisse Rücksicht auf die Anliegen dieser Nachbarschaft genommen. Zudem wurde festgehalten, dass der geplante Industriebau nordöstlich des Wohngebiets zu liegen kommen würde. Die im Überbauungsplan gemachten Überlegungen waren zwar aus ortsplanerischer Sicht nachvollziehbar, dennoch wurde eine nochmalige Prüfung aus planerischer Sicht für sehr angebracht erachtet. Gestützt auf obige Beurteilung wurde der Grenzabstand gegenüber der W2 auf 5 m er­ höht und die Gebäude- und Firsthöhe nach unten auf 11.30 m angepasst. Das Verhältnis von Grenzabstand zu Gebäude-ZFirsthöhe beträgt für die W 3 gerundete 1:2 (5.60 m zu 11.30 m), für die W2 allerdings nicht exakt 1:2 (5 m zu 11.30 m). Es ist jedoch zu berück­ sichtigen, dass die gesamte Erschliessungsorganisation ausschliesslich auf der OmagStrasse erfolgen wird und der 5 m breite Grünstreifen - abgesehen von überdeckten un­ terirdischen Bauten und den dazu erforderlichen Lichtschächten - vor weiteren Bauten und Anlagen freizuhalten sein wird. Zudem dürfen an der südwestlichen Gebäudeseite des Industriebaus (gegen die Freifläche hin) keine Lüftungen oder sonstige emissions­ starke Anlagen errichtet werden. Mit diesen Massnahmen wird aus ortsplanerischer Sicht ausreichend Rücksicht auf die angrenzende Wohnnutzung genommen, so dass die Inte­ ressen der Nachbarschaft als nicht in erheblichem Mass beeinträchtigt betrachtet werden können. Der Überbauungsplan wird weder als unzweckmässig erachtet noch trägt er den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung unzureichend Rechnung. Der Planerlass erweist sich aus ortsplanerischer Sicht und gemessen an den Möglichkeiten der Regelbauweise für vertretbar und für genehmigungsfähig. Der Gemeinderat Meis erliess den Überbauungsplan Omag 2 am 28. Januar 2014. W äh­ rend der öffentlichen Auflage gingen zwei Einsprachen ein, welche abgewiesen wurden. Das Baudepartement wies einen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs am 12. Februar 2015 ab. Gegen den Rekursentscheid ist beim Verwaltungsgericht eine Be­ schwerde hängig. Damit dieses darauf eintritt, ist eine Genehmigungsverfügung erforder­ lich.

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Der Überbauungsplan Omag 2 wird unter Wahrung des der politischen Gemeinde Meis zustehenden Ermes­ sensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG).

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde Verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. V400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteilung (i.Z. mit Rekursentscheid unter 14-34301 Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt und Energie Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauam t - Rechtsdienst

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