Teilzonenplan Obetweid Schwendi - Genehmigung

Piano delle zone · Mels

Documento

Numero
2015-3812
Tipo
Piano delle zone
Comune
Mels
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
4 dic 2015
In vigore dal
4 dic 2015

Carta

3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Meis Platz 2 Postfach 102 8887 Meis

4. Dezember 2015

Geschäft Nr. 15-8535 Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Obetweid Schwendi

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Der Zonenplan von Weisstannen/Schwendi wurde am 26. Oktober 2007 vom Baudepar­ tement genehmigt. Danach liegen die Parzelle Nr. 13 und 200 teilweise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) sowie im übrigen Gemeindegebiet (üG). Das EW Meis muss die Trafostation in Schwendi ersetzen. Diese hat eine Schlüsselfunktion für die Ringversorgungsleitung des ganzen Weisstannentals. Mit der aktuellen Anlage ist diese nicht möglich, zudem ist die bestehende Trafostation sanierungsbedürftig. Die Überprü­ fung verschiedener Standorte hat ergeben, dass sich derjenige in umittelbarer Nähe des Fahrgastunterstandes Schwendi am besten eignet. Gemäss Zonenplan befindet sich die­ ser Standort jedoch nicht in der Bauzone. Das ESTI teilte der Gemeinde Meis auf Ihre Anfrage mit, dass für diesen Standort keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Eine Trafostation in unmittelbarer Nähe einer Bauzone müsse in die Bauzone positioniert werden (siehe auch Ausführungen im Protokollauszug der Gemein­ deratssitzung vom 11. August 2015). Um diese Anforderung zu erfüllen, ist ein flächen­ gleicher Zonenabtausch vorzunehmen. Konkret sollen mit dem Teilzonenplan Obetweid eine Fläche von 102 m2 vom üG der OeBA und eine Fläche von 139 m2 von der OeBA in das üG umgezont werden. Es handelt sich um eine Zonenplanänderung von untergeord­ neter Bedeutung. Mit diesem Planerlass wird auch die bestehende Bushaltestelle Assek. Nr. 4634 der OeBA zugewiesen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweck­ mässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6 0 0 .-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfon

U. Strauss

ur Eröffnung an (per Einschreiben mit Kopie des Planerlasses) Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

1.5-8535 / 4 5 6 9 8 0 J 08338