Schutzverordnung Ernetschwil - Genehmigung

Ordinanza di protezione · Gommiswald

Documento

Numero
1994-4830
Tipo
Ordinanza di protezione
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
17 gen 1983
Approvato
3 nov 1994
Pubblicato
31 gen 1983
In vigore dal
3 nov 1994

Carta

123 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

ó-P +e - zà Baudepartement des Kantons St.Gallen

KANT. PLANUNGSAMT SG

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03, Telefax 071 2139 60

St. Ga11en, 3. November L994

Gemeinderat 8725 Ernetschwil

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Ba.ugesetzes ( sGS 73I.L¡ abgekürzt BauG) folgenden ErIass zvt Genehmigung eingereicht: Schutzverordnung (Plan, Vorschriften)

Mostra tutto il testo

Die Prüfung ergibt, dass der genannte Er1ass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es sind lediglich in zweifacher Hinsicht Vorbehalte anzubringen: 1. Die FlachmoorverordrÍung des Bundes,.welche für die Gemeinde Ernetschwil die Flachmoore Nrn. 161 , ]162 und 163 als Inventarobjekte von nationaler Bedeutung umfasst, ist am 1. Oktober Jgg4 in Kraft getreten. Diesbezú.g1-ich werden einige Anpassungen am Schutzplan bzw. an den besonderen Vorschriften erforderlich sein (Abgrenzungen, Puffergebiete, usw. ) . Grundsätzlich hätte die Möglichkeit bestanden, die Flachmoore im Rahmen der derzeit stattfindenden öffentlichen Auflage von Bau-

2

reglement und Zonenplan zu regeln. Sie haben dies indes abgelehnt und um die Genehmigung der vorliegenden Schutzverordnung ersucht. Mit. Blick auf die lange Vorgeschichte kann der.n Gesuch stattgegeben werden. Die erforderlichen Aenderungen bezügIich der Flachmoore bleiben jedoch vorbehalten. Der Bund gewährt dem Kanton St. GaIlen für die Umsetzung eine Fri.st von drei Jahren (Art. 6 Abs. I der FlachmoorverordnüD9, SR 451.33). Die Frist ist kurz, auch mit Blick auf den Umstand, dass bei aIlfälligen Einsprache- oder Rekursverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt jeweils nur im Sommer in Augenscheín genonìmen werden kann. Damit die genannte Frist eingehalten werden kann, ist es deshalb erforderlich, dass Sie die entsprechenden Anpassungen spätestens im Frühting I996 öffentlich auflegen

2. Eine kleine dreieckähnliche F1äche rund 400 m südlich von Ricken ist nach dem eingereichten Plan Teil des Naturschutzgebietes Nl. Dies war nach dem Auflageplan nicht der FaII. Da für die Aenderung weder das ordentliche Verfahren (nochmalige öffenttiche Auflage) durchgeführt wurde noch die Voraussetzungen'für das abgekürzte Verfahren gegeben sind (die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt nicht vor), ist die fragliche Fläche von der abschliessenden Beurteilung zurückzustellen. Die Angelegenheit ist im Zusammenhang mit den Anpassungen gemäss Zift. L hievor zu bereinigen.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.I; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82I.5) verfügt das Baudepartement: I

Der angeführte Erlass wird im Sinn Aer nr*ägungen genehmígt. Die Anpassungen bezüg1ich des Flachmoorinventars sínd spätestens im Frühling 1996 öffentlich aufzulegen.

3

2

Die Gebühr für díese Verfügung beträgt,Fr. 500 . --.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. ]- P innert vierzehn Tagen seit Eröf f nung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden

Mit freundlichén Grüssen

Der Vorsteher: dg.Dr. W. Kägt

Df,: W.. Kägi RegÍerungsrat Bei lage:

- Genehmigter Er1ass - Einzahlungsschein

Kopie:

- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt

--Rechnungsführer (2)

.t