Schutzverordnung Ernetschwil - Genehmigung
Ordinanza di protezione · Gommiswald
Documento
- Numero
- 1994-4830
- Tipo
- Ordinanza di protezione
- Comune
- Gommiswald
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 17 gen 1983
- Approvato
- 3 nov 1994
- Pubblicato
- 31 gen 1983
- In vigore dal
- 3 nov 1994
Carta
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File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
ó-P +e - zà Baudepartement des Kantons St.Gallen
KANT. PLANUNGSAMT SG
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03, Telefax 071 2139 60
St. Ga11en, 3. November L994
Gemeinderat 8725 Ernetschwil
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Ba.ugesetzes ( sGS 73I.L¡ abgekürzt BauG) folgenden ErIass zvt Genehmigung eingereicht: Schutzverordnung (Plan, Vorschriften)
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Die Prüfung ergibt, dass der genannte Er1ass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es sind lediglich in zweifacher Hinsicht Vorbehalte anzubringen: 1. Die FlachmoorverordrÍung des Bundes,.welche für die Gemeinde Ernetschwil die Flachmoore Nrn. 161 , ]162 und 163 als Inventarobjekte von nationaler Bedeutung umfasst, ist am 1. Oktober Jgg4 in Kraft getreten. Diesbezú.g1-ich werden einige Anpassungen am Schutzplan bzw. an den besonderen Vorschriften erforderlich sein (Abgrenzungen, Puffergebiete, usw. ) . Grundsätzlich hätte die Möglichkeit bestanden, die Flachmoore im Rahmen der derzeit stattfindenden öffentlichen Auflage von Bau-
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reglement und Zonenplan zu regeln. Sie haben dies indes abgelehnt und um die Genehmigung der vorliegenden Schutzverordnung ersucht. Mit. Blick auf die lange Vorgeschichte kann der.n Gesuch stattgegeben werden. Die erforderlichen Aenderungen bezügIich der Flachmoore bleiben jedoch vorbehalten. Der Bund gewährt dem Kanton St. GaIlen für die Umsetzung eine Fri.st von drei Jahren (Art. 6 Abs. I der FlachmoorverordnüD9, SR 451.33). Die Frist ist kurz, auch mit Blick auf den Umstand, dass bei aIlfälligen Einsprache- oder Rekursverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt jeweils nur im Sommer in Augenscheín genonìmen werden kann. Damit die genannte Frist eingehalten werden kann, ist es deshalb erforderlich, dass Sie die entsprechenden Anpassungen spätestens im Frühting I996 öffentlich auflegen
2. Eine kleine dreieckähnliche F1äche rund 400 m südlich von Ricken ist nach dem eingereichten Plan Teil des Naturschutzgebietes Nl. Dies war nach dem Auflageplan nicht der FaII. Da für die Aenderung weder das ordentliche Verfahren (nochmalige öffenttiche Auflage) durchgeführt wurde noch die Voraussetzungen'für das abgekürzte Verfahren gegeben sind (die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt nicht vor), ist die fragliche Fläche von der abschliessenden Beurteilung zurückzustellen. Die Angelegenheit ist im Zusammenhang mit den Anpassungen gemäss Zift. L hievor zu bereinigen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.I; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82I.5) verfügt das Baudepartement: I
Der angeführte Erlass wird im Sinn Aer nr*ägungen genehmígt. Die Anpassungen bezüg1ich des Flachmoorinventars sínd spätestens im Frühling 1996 öffentlich aufzulegen.
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Die Gebühr für díese Verfügung beträgt,Fr. 500 . --.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. ]- P innert vierzehn Tagen seit Eröf f nung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden
Mit freundlichén Grüssen
Der Vorsteher: dg.Dr. W. Kägt
Df,: W.. Kägi RegÍerungsrat Bei lage:
- Genehmigter Er1ass - Einzahlungsschein
Kopie:
- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt
--Rechnungsführer (2)
.t
Basi legali
sGS 275.12 · VKG · Cantone
sGS 277.1 · KEG · Cantone
sGS 671.1 · NSV · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone