Teilzonenplan Ausserdorf - Genehmigung
Zonenplan · Zuzwil (SG) · Aufgehoben am 01.07.2026
Dokument
- Nummer
- 1990-8311
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Zuzwil (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 15.10.1990
- In Kraft seit
- 15.10.1990
- Aufgehoben
- 01.07.2026
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zuzwil (SG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
m_ _ _
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen
\!) Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
St. Gallen. 15. Oktober 1990
Gemeinderat 9524 Zuzwil
Genehmigung eines 'Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einge reicht: - Teilzonenplan Ausserdorf .Der Plan sieht die Zuweisung einer Fläche von rund 3'700 m2 zur Wohnzone WE vor. Die fragliche Fläche ist nach dem geltenden Zonen plan dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Es handelt sich um ·eine Restfläche, angrenzend an das überbaute Gebiet. Am 9. August 1990 führte die Rechtsabteilung in Anw�senheit von Vertretern des Gem�tnderates und der Grundeigentümerin sowie Mitar beitern des Planungsamtes, des Kantonsforstamtes und des Amtes für Umweltschutz. Lärmschutz. an Ort und Stelle einen Augenschein durch. Die Prüfung ergibt, d�ss der Teilzonenplan genehmigt werden kann� Weil das Teilzonenplangebiet eine markante Hecke aufweist, in der Nähe des Schiessstandes liegt und für eine Ueberbauung ganz erheb liche Terrainveränderungen notwendig sein werden, ist die fragliche Fläche indes mit einer Ueberbauungsplanpflicht zu belegen. Die Be-
- 2 -
Ganzen Text zeigen
teiligten haben sich am Augenschein mit diesem vorgehen einverstan� den erklärt.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsptlege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und· Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das B.agdeparte.ment: 1. Der angeführte Erl�ss wird genehmigt. D�s Teilzonenplangebiet wird mit einer Ueberbauungsplanpflicht belegt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--�
·,
Mit freundlichen Grüssen
•
Der Vorsteher: slg. Dr. W Geiger
Beilagen: - Genehmigte� Erlass - Einzahlungsschein K0pie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt Rechnungsführer (2)
Dr. W. Geiger, · Regierungsrat
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund