Schutzverordnung Krummenau
Nesslau
Documento
- Numero
- 2017-6030
- Comune
- Nesslau
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 ott 1991
- In vigore dal
- 28 dic 2017
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Nesslau con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
Genehmigungen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gemeinde Nesslau (Ortsteil Krummenau) - Schutzverordnung vom 22.10.1991 - Ergänzung Schutzverordnung vom 15.03.2002 - Ergänzung Schutzverordnung vom 03.12.2004 - Anpassung Schutzverordnung (Entlassung KO 27 & KO 57) vom 28.12.2017
Baudepartement des Kantons St.Gallen
m W
St. Gallen, 22. Oktober 1991
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
Gemeinderat Krummenau 9652 Neu St. Johann
PLANUNGSAMT SG Genehmigung von.Gemeindeerlassen
2 2 OKT.199f NLS
Mostra tutto il testo
/
OP
/
KRP
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns·in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.l; abgekürzt BauG) Baureglement (im folgenden -abgekürzt BauR), Zonenplan, Landwirtschaftszonenplan und Schutzverordnung zur Geneh migung eingereicht. Eine vorbehaltlose Genehmigung ist nicht mög lich, da seit der Erarbeitung der neuen Ortsplanungsinstrumente verschiedene übergeordnete Erlasse geändert wurden. Baureglement, Zonenplan, Landwirtschaftszonenplan und Schutzverordnung müssen deshalb dem neuen Recht angepasst werden bzw. es sind entsprechende Vorbehalte anzubringen. Die Rechtsabteilung hat Ihnen mit Schreiben vom 23. Juli 1991 einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Sie haben an der Besprechung vom 8. August 1991 sowie mit Schreiben vom 5. September 1991 diesem vorgehen zugestimmt. A. Baureglement Die Bestimmungen gemäss dem Schreiben der Rechtsabteilung vom 23. Juli 1991 wurden redaktionell bereinigt bzw. den inzwischen ge änderten Rechtsgrundlagen angepasst. Im gegenseitigen Einvernehmen. vorläufig von der Genehmigung zurückgestellt wird Art. 24 Abs. 4 letzter Satz BauR, der in zwei Zonen die generelle Herabsetzung des Gewässerabstandes für Anlagen auf 5 m vorsieht.
- 2 -
B. Zonenplan, Landwirtschaftszonenplan: Schutzverordnung Der vorbehaltlosen Genehmigung der genannten Ortsplanungsinstru mente stehen folgende Vorbehalte bzw. Anpassungen entgegen: a) Der Landwirtschaftszonenplan weist vier kleinere Gebiete auf, die zentrumsentfernt.liegen, auf allen Seiten an die Landwirt schaftszone angrenzen, jedoch dem übrigen Gemeindegebiet zuge schieden wurden. Es handelt sich um Flächen in den Gebieten Gill säge, Gallis, Seeben und Abschlag/Schwägalp. Das Planungsamt wies im Genehmigungsverfahren darauf hin, dass die allfällige spätere Zuweisung dieser Flächen zu einer Bauzone weder recht- noch zweck mässig wäre. Richtigerweise hätten die fraglichen Gebiete der Land wirtschaftszone zugewiesen werden müssen. Mit Blick auf den grossen Zeitablauf seit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. der öffentlichen Auflage sowie unter grösstmöglicher Ausschöpfung des Ermessensspielraums, der den poli tischen Gemeinden nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG bei der Ortsplanung zusteht, kann die getroffene Regelung trotzdem geneh migt werden. Ich weise Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in der Genehmigung kein Vorbescheid zugunsten einer allfälligen spä teren Einzonung erblickt werden kann. b) Die Inventare, die im Zusammenhang mit der "Rothenthurm-Initia tive" derzeit erstellt_werden, weisen auf dem Gebiet der poli tischen Gemeinde Krummenau verschiedene Flächen auf. Die Grundlagen für eine abschliessende Beurteilung liegen derzeit noch nicht vor; das Hochmoorinventar bedarf der parzellenscharfen Abgrenzung, das Flachmoorinventar steht noch im Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen. Erst wenn die genauen Abgrenzungen rechtskräftig sind, kann der Erlass entsprechender raumplanerischer Massnahmen (Anpas sung der Zonenordnung, eventuell Zuweisung zur _Grünzone, Schutzver ordnung mit besonderen Vorschriften) geprüft werden.
- 3 -
aa) Soweit die Moorlandschaften sich mit der vorgesehenen Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände im Gebiet Rietbad überschneiden, liegt offenkundig ein Zielkonflikt vor. Die Genehmigung der genann ten Zone im Rietbad ist deshalb vorläufig zurückzustellen. bb) Demgegenüber liegen die übrigen Gebiete in der Landwirtschafts zone. Zudem bietet die neugeschaffene Schutzverordnung einen zu sätzlichen Schutz. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese trotzdem zu genehmigen. Die Genehmigung ist indes mit dem folgenden ausdrück lichen Hinweis zu versehen: " Die Genehmigung des Landwirtschaftszonenplanes sowie.der Schutzverordnung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Anpassungen, die sich aufgrund der definitiven Festlegung der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung ergeben könnten. " c) Die Schutzverordnung umfasst nach dem eingereichten Plan auch das Waldareal. Nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) ist der Wald durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Was als Wald gilt, bestimmt demnach das Forstpolizei recht. Zuständig für die Anordnung von Massnahmen, Bewilligungen, usw. sind die Forstpolizeiorgane. Der Gemeinderat hat innerhalb des Waldareals keine hoheitlichen Befugnisse. Die Schutzverordnung ist deshalb zur Verdeutlichung mit folgendem Vermerk zu versehen: " Die Schutzverordnung gilt nicht für das Waldareal gemäss eid genössischer Forstgesetzgebung. "
c. weiterer Vorbehalt
Nach Art. 44 Abs. 1 der Lärmschutz-Ve�ordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlfchkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Ge meinden zugeordnet werden. Die Empfindlichkeitsstufen werden nach Abs. 2 dieser Vorschrift bei der Ausscheidung oder Aenderung der
- 4 -.
Nutzungszonen oder bei der Aenderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Veiordnung zugeordnet. Baureglement und Zonenplan bzw. Landwirtschaftszonenplan enthalten keine derartige Zuordnung. Angesichts der langen Vorgeschichte der Or�s�lanungsrevision. verzichten wir jed�ch darauf, sofern sicherge stellt ist, dass der.Mangel innert nützlicher Frist behoben wird. Die Genehmigung wird deshalb mit der Auflage verbunden, dass die Zuordnung nach LSV.innert Jahresfrist öffentlich aufzulegen ist. Sie haben �ich mit Scbreiben vom 5. September 1991 mit diesem vor gehen bzw. der Auflage einverstanden erklärt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbin dung mit Nr. 26.01.des Gebührentarifs für die Staats� und Gemeinde-. verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Das Baureglement wird ·im Sinn der Erwägungen genehmigt. Art. 24 Abs. 4 letzter Satz BauR wird vorläufig zurückgestellt. 2. Zonenplan, Landwirtschaftszonenplan und Schutzverordnung werden im Sinn der Erwägungen und unter den Vor�e?alten gemäss Erw. B genehmigt. Von· der Genehmigung zurückgestellt wird die Zone für Skiabfahrts- und Skiüb�ngsgelände im Gebiet Rietbad. 3. Die Genehmigung von Baureglement, Zonenplan und Landwirtschafts zonenp_.lan ·wird mit der �uflage verknüpft, dass d�e Zuordnung ·der Empfindlichkeitsstufen nach der Lärmschµtz-Verordnu�g bis Ende Oktober 1992 öffentlich aufzulegen ist. 4. Die·Gebühr für ·diese Verfügung beträgt Fr. 1'500.--.
- 5 -
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier�ehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regie rungsrat.erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Geiger Beilagen: - �Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
Kopie:.
Dr. W. Geiger Regierungsrat
- Rechtsabteilung (2) Planungsamt Amt für Umweltschutz, Fachstelle Lärms,chutz Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasser- und Energiewirtschaft, Sektion Wasserbau Rechnungsführer (2)
Baudepartement des Kantons St.Gallen
15. März 2002
v lv
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Krummenau 9652 Neu St. Johann
VII 61 Krummenau: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -
Schutzverordnung, Moorlandschaft Schutzverordnung, Ergänzung Schutzverordnung 1991 Schutzverordnung, Teilaufhebung Schutzverordnung 1991 Schutzverordnung 91 (inkl. Nachtrag 99), Vorschriften
Die Erlasse stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Moorlandschaft Schwägalp. Die Schutzverordnung vom 22. Oktober 1991 wird teilweise geändert. Im Rahmen des Genehmi gungsverfahrens wurden seitens der betroffenen Amtsstellen Ergänzungsvorschläge unter breitet, welche sich teilweise auf Regelungstatbestände beziehen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Erlasse bilden. Im einzelnen ergibt sich folgendes: 1. Kantonsarchäologie a) In der Vorprüfung wurden Sie auf die vier folgenden Objekte hingewiesen, welche in die Schutzverordnung aufzunehmen sind: Burg in der Laui / Evangelische Kirche Krummenau / Gebiet Sidwald, Neu St. Johann / Chräzerenpass, alte Strassenspuren. b) Sie haben sich bereit erklärt, diese vier Objekte bei der nächsten Revision in Ihre Schutz verordnung aufzunehmen. 2. Natur- und Landschaftsschutz a) In der Schutzverordnung für die Moorlandschaft Schwägalp des Kantons AppenzellAusserrhoden sowie im entsprechenden Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell-Innerrhoden ist das Weggebot in schützenswerten Waldbiotopen bzw. im Le bensraum Kerngebiet geregelt worden. Aufgrund der Koordinationspflicht und im Hinblick auf die interkantonale Abstimmung der Erlasse ist es wichtig, dass Ihre Schutzverordnung eine analoge Bestimmung aufweist. b) Dies hat zur Folge, dass das Weggebot im Lebensraum Kerngebiet (nördlich der Staats strasse) nachträglich festgelegt werden sollte. Art. 6bis der Schutzverordnung wird anläss lich der nächsten Revision mit folgendem Absatz 6 ergänzt werden: „Im Lebensraum Kern gebiet (nördlich der Staatsstrasse, gemäss Plan Schutzverordnung Moorlandschaft Nr. 19.2-02/001) gilt ein Weggebot.“
G-Krum Geneh bdbih 1952.doc
Baudepartement Planungsamt
-
2
-
3. Denkmalpflege a) Im Rahmen der Vorprüfung sind Sie bezüglich Art. 5 Abs. 1 der Schutzverordnung (Kultur objekte) dahingehend informiert worden, dass die entsprechende Formulierung präzisiert werden soll. b) Anlässlich der nächsten Revision wird die Formulierung von Art. 5 Abs. 1 der Schutzver ordnung wie folgt präzisiert: entweder „Die im Plan aufgeführten Kulturobjekte sind in ihrer inneren und äusseren Substanz zu erhalten." oder „Die im Plan aufgeführten Kulturobjekte sind sowohl in der äusseren Erscheinung als auch im inneren Zusammenhang zu erhalten."
Die Prüfung der Erlasse ergibt, dass diese recht- und zweckmässig sind und genehmigt wer den können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Anlässlich der nächsten Revision der Schutzverordnung wird sie im Sinne der unter Ziffern 1 - 3 erwähn ten Ergänzungen nachgeführt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
U. Strauss
Beilagen: Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Kultur (Archäologie, Denkmalpflege) Planungsamt, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz - Planungsamt, Abteilung Ortsplanung - Rechtsabteiluna
G-Krum Geneh bdbih 1952.doc
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Krummenau 9652 Neu St. Johann
3. Dezember 2004
Gemeinde Krummenau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Ergänzung Schutzverordnung vom 15. März 2002
Die Schutzverordnung wurde mit drei Vorbehalten am 15. März 2002 genehmigt. Die Vorbehalte betrafen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Archäologie und der Denkmalpflege. In der Genehmigungsverfügung vom 15. März 2002 wurde festgehalten, dass die drei Vorbehalte anlässlich der nächsten Teilrevision der Schutzverordnung zu bereinigen sind. Mit der nun vorlie genden Ergänzung wird lediglich der Vorbehalt betreffend Natur- und Landschaftsschutz ins reine gebracht. Im Hinblick auf die besonderen Umstände lässt sich dieses Vorgehen jedoch rechtferti gen. W ir machen Sie indes ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Anpassung der Schutzver ordnung aufgrund der beiden anderen Vorbehalte bei der nächsten Teilreyision vorzunehmen ist. Die Prüfung der vorliegenden Ergänzung ergibt, dass die Änderung recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungs verordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 5 0 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Ta gen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Genehmigungsverfügung SV
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteiluna > Amt für Raumentwicklung NLS
Genehmigungsverfügung SV
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt rar Raumenlwicktung und Geoinfonnalion, Lämmllsbrunnenslrasse 54, 9001 SI Gallen
A-Post Gemeinderat Nesslau Hauptstrasse 24 Postfach 63 9650 Nesslau
28. Dezember 2017
Geschäft Nr. 17-7555 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
• Änderung der Schutzverordnung: - Entlassung Kulturobjekt Nr. 57; - Entlassung Kulturobjekt Nr. 27 1 Ausgangslage / Vorhaben Der Eigentümer des Wohnhauses Assek. Nr. 967K, Unterhusen, möchte ein neues Be triebsleiterwohnhaus (Ersatzbau) in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 229K erstellen. Das Gebäude Assek. Nr. 1107K (Haus Rutzenbach) soll im Rahmen einer Neugestaltung des betroffenen Grundstücks Nr. 114K einem Neubau für ein Wohn- und Geschäftshaus weichen. Die beiden Anpassungen lagen vom 10. August bis 08. September 2017 öffentlich auf. Die Einsprache des Heimatschutz St.Gallen/Al wurde nach Rücksprache und Überarbei tung des Projekts „Haus Unterhusen" zurückgezogen. 2 Erwägungen Die Entlassung der beiden Schutzobjekte wurde vorbesprochen. Nach Rücksprache bei der kantonalen Denkmalpflege kann der Anpassung der Schutzverordnung (Entlassung der Schutzobjekte) grundsätzlich zugestimmt werden. Die Genehmigungsprüfung ergibt unter Berücksichtigung der Einigungsverhandlung mit dem Heimatschutz SG/AI Folgen des:
2.1 Haus Unterhusen (Assek. Nr. 967K): Die Fassade, insbesondere die Malereien, sind vor dem Abbruch detailliert zu dokumen tieren. 2.2 Haus Ritzenbach (Assek. Nr. 1107K) Die im Schweizerischen Heimatstil veränderten Fassaden mit dem seitlichen Lauben gang sind zu dokumentieren. Ein allfälliger Abbruch des Gebäudes darf nur erfolgen, wenn ein ansprechbares Neubauprojekt vorliegt.
16-5075 1 5622B1_124076
1/2
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
3 Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
1.
Baudepartement:
Die angeführte Änderung der Schutzverordnung (Entlassung der beiden Schutzob jekte Nr. 57 (Haus Unterhusen) und Nr. 27 (Haus Rutzenbach) wird im Sinne der Er wägungen mit folgenden Auflagen genehmigt: Haus Unterhusen (Assek. Nr. 967K): Die Fassade, insbesondere die Malereien, sind vor dem Abbruch detailliert zu dokumentieren.
2.
Haus Rutzenbach (Assek. Nr. 1107K) Die im Schweizerischen Heimatstil veränderten Fassaden mit dem seitlichen Laubengang sind zu dokumentieren. Ein allfälliger Abbruch des Gebäudes darf nur erfolgen, wenn ein ansprechbares Neubauprojekt vorliegt.
Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 750.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re gierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung ,m : und Ge 7: ;; ; V.
I
�
U. Strauss
Beilagen - Genehmigte Anpassung Schutzverordnung (Entlassung Schutzobjekte Nrn. 27 und 57) - Rechnung inkl. Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Unterlagen) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Unterlagen) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (Baß) - Denkmalpflege 16-5075 l 5622B1_124076
2/2