Überbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen
Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald
Documento
- Numero
- 2012-4860
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Gommiswald
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 27 feb 2012
- Approvato
- 25 lug 2012
- Pubblicato
- 7 mar 2012
- In vigore dal
- 25 lug 2012
Carta
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File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
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n9 Baudepâdemenl, Aml fiir Raum€nlwícklung und Geoinformât¡on, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
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25. Juli 2012
A-Post
Gemeinderat Postfach 42
Poststrasse 12 8725 Ernetschwil
Gemeinde Ernetschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1', abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
.
Überbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen
Das Grundstück Nr. 382, Gebertingen, soll erschlossen und überbaut werden. Ein Sondererlass drängt sich auf, weilfür mehrere erschwerende Umstände, wie z.B. die rückwärtige Erschliessung, die Lärmsituation bezüglich Strasse und Holzbaufirma, Fusswegführung usw., eine befriedigende Lösung gefunden werden muss. Der Erlass wurde vorgeprüft, die notwendige Ergänzung wurde vorgenommen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes uber die Ven¡¡altungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeven¡ualtung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 750.-Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er-
hoben werden.
12-4384 I 293862-81077 293862.A1077
1t2
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie
Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
12-43aA 12S3A62 A1077
2t2
Plan
J 210063
Legende Festlegungen Gemeinde Ernetschwil Kanton St. Gallen
230135
Umgrenzung Plangebiet Baubereich A
210006
ERNETSCHWIL
Baubereich B Baubereich C 230134
Baubereich D SP / LO
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Baubereich Sockelgeschoss Baufeld 210096 210075
210014
Projekt Nr. 2.119.7.001
WP
Wendeplatz Bus
CM >
Richtungspunkte öffentlicher Fussweg
20. Januar 2012 Umschlagsfläche
Überbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen
1:500
10076
Erschliessungsfläche Strassenabstand für Bauten
210005
VA
Ein- / Ausfahrt Baubereich C / D
VA
Ein- / Ausfahrt Gewerbeareal
VA
Ein- / Ausfahrt Untergeschoss
721.0 m ü. M
S ta n d G e n e h m ig u n g max. Höhe Flachdach Vom Gemeinderat erlassen am: 2 ] p[B, 2012
Hinweise reiben
Der Gemeindepräsident:
Öffentliche Planauflage:
" 7. MRZ. 2012
- 0, APR. 201 210140
o Vom Baudepartement des Kantons St.Galien genehmigt am:
2 5. JULI 2012
0
Verkehrsfläche
bestehend
Haltestelle Bus
bestehend
Bebauung
bestehend
Gewässer
offen
Gewässer
eingedolt
140004
Mit Ermächtigung der Leiter des Armtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
hochstämmiger Baum 140006
Bachgehölz
bestehend
Höhenkurven
gewachsenes Terrain
Sichtlinie Option Linksabbieger Abbruch
210001 -7 7
ERR Raumplaner FSU SIA
St.Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau | T +4171 353 00 80 | [email protected]
140104
165
besondere Vorschriften
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Gemeinde Ernetschwil
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Kanton St.Gallen
Stand
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Genehmigung
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ERIEÏSCHW|r
20. Januar 2012
Uberbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen Besondere Vorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am
..2.r,.r8ß,.2012....
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatsschreiber:
Offentliche Auflage vom
7,
2012
bis
t, APfi. 2012
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen I Herisau
Kascrncns{rassc 39 | 9102 Hcrisau lT +41(0)71 353 00 B0 | [email protected]
ernetschwil üp schulstresse bv.ciocx
Gcnlc.inctc E rnclsclrr,vil Übcrbauurrl.lsplan Sclrulstrassc, Gcbc¡ tingcrr I Bcscndcrer Vorsclrriftcn
Scitc 2
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG)1 und des Baureglements der Gemeinde Ernetschwil (BauR). ART.
I
Geltungsbereich
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet.
Art. 2 BestandteilelVerbindlichkeiten
Bestandteile des Überbauungsplans sind:
a) mitallgemeinverbindlicherWirkung: . Überbauungsplan "Schulstrasse, Gebertingen" situation Mst. 1:500 . BesondereVorschriften
b) informativ:
'
Planungsbericht
Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind wegleitend.
Art. 3 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt:
. . . . .
diezweckmässigearealinterne Erschliessung; eine situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten und Anlagen; die Fusswegführung zwischen der Bus-Haltestelle und der Schulhausstrasse;
die Realisierung eines Wendeplatzes für den Schulbus; die Berücksichtigung der Strassenlärmimmissionen der Rickenstrasse.
Art. 4 Baubereiche
I ln den Baubereichen A und D gelten die Regelbauvorschriften. 2 lm Baubereich B wird die maximale Gebäudegrundfläche durch das Baufeld festgelegt. Das Dach des Hauptbaus ist als Flachdach mit einer maximalen Höhenkote von721.0 m ü.M. auszubilden.
3 lm Baubereich C kann pro gewerblich genutztem Geschoss die Gebäudehöhe um maximal 1.0 m
erhöht werden, wenn das Dach des Hauptbaus als Flachdach ausgebildet und auf den Bau eines Attikageschosses verzichtet wird. Die maximale Gebäude- ba¡t. Firsthöhe beträgt 9.5 m.
4 lm Baubereich Sockelgeschoss darf talseitig maximal ein sichtbares Geschoss in Erscheinung
treten.
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1 ERR R:;trrrr¡:li;trer FÍLl Sl.¡',
Gcnlcinclc E rnr-.tschwi
I
Scitc iJ
[)bcrbauurrgsplan Scltulslrerssc, Gcbcrtingcrr I Bcsoncicrc Vorschriftcn
Art. 5 ArchitektonischeGestaltung
1 Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Material-
wahl und Farbgebung gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
Art. 6 Dachgestaltung
Flachdächer von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen und mit einer Retention zu versehen
ART.
7
Umgebungs- und Terraingestaltung
1 M¡t dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit Angaben über die Gestaltung der
Oberflächen und die Terrainveränderungen.
2 Die offenen Parkplätze sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche auszuführen.
Art. 8 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Areals erfolgt ab der Schulstrasse an den im Plan be-
zeichneten Stellen.
2 Die Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Schulstrasse sind nach SN 640 273 festzulegen und von Hindernissen freizu halten.
Art. 9 Fusswegverbindungen
Zwischen den Richtungspunkten ist eine Fussgängerverbindung mit einer Breite von mind. 1 .2 m zu erstellen und offen zu halten. ART.
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Wendeplatz
An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Wendemöglichkeit für einen B m-Lastwagen (SN 640 052) bzw. für einen Bus zu erstellen und dauernd offen zu halten. ART.
1l
Entwässerung
Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwasser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen. ART.
12 Naturgefahren
Mit der Umgebungs- und Terraingestaltung entlang der Schulstrasse ist sicherzustellen, dass kein Wasser aus dem Harnischbach in das Baugebiet eindringen kann. ART.
13 lnkrafttreten
Der Überbauungsplan tritt mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft
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