Abbauplan Häblingen West (Erweiterung)

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald

Documento

Numero
2013-4860
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
19 mar 2012
Approvato
17 lug 2013
Pubblicato
23 mag 2012
In vigore dal
17 lug 2013

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Am t fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

17. Juli 2013

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Wir haben in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung erhalten: • •

Abbauplan Häbligen West; Erweiterung (Abbauplan und Abbaugesuch) Teilstrassenplan

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Am oben genannten Standort wird Kiessand abgebaut und sauberes, unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert. Die Johann Müller AG in Schmerikon (JMS) beabsichtigt im Gebiet "Häbligen", Ernetschwil, den Kiessandabbau "Häbligen" auf die Parzellen 80, 81 und 114 auszuweiten. Das erwei­ terte Abbaugebiet umfasst in etwa eine Fläche von 20'000m2, das zusätzliche Abbauvolu­ men beträgt rund 334'OOOm3. Der geplante, erweiterte Abbau sowie die Wiederauffüllung als Überschüttung werden als Erweiterung zum bestehenden Kiessandabbau "Häbligen" ausgeführt. Die zur Genehmi­ gung eingereichten Unterlagen ermöglichen die beschriebenen Vorhaben. Das Abraummaterial wird intern zur Rekultivierung verwendet und zur Wiederauffüllung wird unverschmutztes Aushubmaterial zugeführt. Im Abbaugebiet "Häbligen" sind nebst dem Abbau mittels Hydraulikbagger auch Spren­ gungen vorgesehen. Der Abtransport erfolgt durch Lastwagen. Im Zuge der Wiederauf­ füllung soll ein Volumen von ca. 760'000m sauberes Aushubmaterial als "Überfüllung" eingebracht werden. Die Abbauarbeiten werden bis ca. 2028, die Endgestaltung bis ca. Ende 2033 andauern. Gleichzeig mit der Anpassung des Abbauplans wurde der Teilstrassenplan zur Genehmi­ gung eingereicht. Die Verfügung des Tiefbauamts vom 19. November 2012 ist integrieren­

der Bestandteil dieser Verfügung. Die Linienführung gemäss dem Teilstrassenplan ist ver­ bindlich (in den Plänen teilweise leicht abweichend). Die Erweiterung der Etappe 7 liegt im Wald, es ist daher eine Rodung auf einer Fläche von 4'197m2 notwendig. Das Kantonsforstamt erteilt mit Datum vom 6. September 2012 die er­ forderliche Rodungsbewilligung, sie ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Das Amt für Umwelt und Energie (AFU) hat im Schreiben vom 27. Juni 2013 die Umwelt­ schutzmassnahmen verfügt und mit Schreiben vom 4. Juli 2013 das Projekt inkl. UVB be­ urteilt. Beide Schreiben sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung.

Die Unterlagen wurden vorgeprüft, angepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt.

2.

Die Rodungsbewilligung vom 6. September 2012 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

3.

Die Verfügung des Tiefbauamts vom 19. November 2012 (Teilstrassenplan) ist inte­ grierender Bestandteil. Die Linienführung gemäss Teilstrassenplan ist verbindlich.

4.

Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 27. Juni 2013 sowie die Beurtei­ lung von Projekt und UVB des AFU sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung.

5.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 17'340.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Verfügung über Umweltschutzmassnahmen Beurteilung Projekt und UVB Tiefbauamt Rodungsbewilligung

Fr.

2'000.—

Fr. 10700 — Fr. 3'500.~ Fr. 3 40 .Fr. 8 0 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Freundliche Crûsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

, %y .

•

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Rodungsbewilligung vom 6. September 2012 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 19. November 2012 - Verfügung über Umweltschutzmassnahmen 27. Juni 2013 - Beurteilung Projekt und UVB vom 4. Juli 2013 Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie (inkl. 2 Exemplare)

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besondere Vorschriften

Schällibaum AG Ingenieure und Architekten

Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies

Besondere Vorschriften Johann Müller AG, Schmerikon Erweiterung Abbauplan Häbligen, Ernetschwil (Kiesabbau und Auffüllung mit sauberem Aushubmaterial) 15.03.2010

Speerstrasse 34d, CH-8738 Uetliburg T +41 55 280 46 50, F +41 55 280 42 93 0 4 3 1 1W_BesondereVorschriften,rev. 07.02.2012 bj.doc

www schaellibaum.ch

Besondere Vorschriften (besV) Soweit nachstehend für die Erweiterung Abbauplan Habligen nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde.

Art. 1 Geltungsbereich I Verbindlichkeit

1

Die besonderen Vorschriften (besV) gelten für das innerhalb des Perimeters der Erwei­ terung und Anpassung des Abbauplanes Habligen liegende Kiesabbaugebiet Habligen, Gemeinde Ernetschwil.

2

Alle in der Legende als Festlegungen bezeichneten Planelemente in den Plänen „Erweiterung Abbauplan Habligen West, Ausgangszustand 1:2‘000“ Plan Nr. 04311-001, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Betriebszustand 1:2'000“ Plan Nr. 04311-002, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Endgestaltung 1:1‘000“ Plan Nr. 04311-003, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Häbligen West, Waidfeststellungsplan, Situation 1:2‘000“ Plan Nr. 04311-004, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Profile West - Ost (A-D) 1:1‘000“ Plan Nr. 04311-008, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Profile Süd - Nord (A-D) 1:1 000“ Plan Nr. 04311-009, dat. 14 07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Rekultivierung und ökologischer Ausgleich 1:2'000“ Plan Nr. 0506-öA_1_1, dat. 06.09.2010 Sowie die Inhalte der Berichte „Erweiterung Abbauplan Häbligen, Technischer Bericht“ dat. 13.07.2009, rev. 07.02.2012 „Erweiterung Abbauplan Häbligen, Ergänzungsbericht zum UVP-Bericht (1989)“ -

dat. 30.07.2009, rev. 07.02.2012 „Bericht Geologisches Büro Dr. Lorenz Wyssiing, Hydrogeologische Untersuchun­ gen mit 2 Beilagen“ dat. 28.05.2009 „Bericht ERR Raumplaner FSU SIA, Lärm- und Luftgutachten“ dat. 30.06.2010 „Bericht OePlan GmbH, Natur und Landschaft“ dat. 15.07.2010

3

Alle in der Legende als Hinweise bezeichneten Planelemente in den Plänen sind weg­ leitend.

4

Der „Abbauplan Häbligen, Endgestaltung, Situation 1:1 000“ dat. 28.08 1995 ist aufge­ hoben.

Art. 2 Auflagen

1 Die folgenden Auflagen sind verbindlich: Auflage 1 Die maximal zugelassene Ausdehnung des Abbaugebietes ist im Plan „Erweiterung Abbau­ plan Häbligen West, Ausgangszustand 1:2‘000“ Plan Nr. 04311-001, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010, verbindlich festgelegt.

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Auflage 2 Die endgültige Geländeform des wiederhergestellten und rekultivierten Abbaugebietes ist in den Plänen: „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Endgestaltung 1:1’000“ Plan Nr. 04311-003, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Profile West - Ost (A-D) 1:1‘000“ Plan Nr. 04311-008, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Profile Süd - Nord (A-D) 1:1‘000“ Plan Nr. 04311-009, dat. 14 07.2009, rev. 15.03.2010 „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Rekultivierung und ökologischer Ausgleich 1:2 000“ Plan Nr. 0506-öA_1_1, dat. 06.09.2010 Mit laufenden Kontrollmessungen und wo notwendig mit Visieren wird die Endgestaltung er­ stellt und überprüft. Das Abnahmeprotokoll mit einer Situation (Messergebnisse ersichtlich) ist durch den Unternehmer, Ingenieurbüro und den Grundeigentümer zu unterzeichnen und per Ende Jahr dem Inspektor abzugeben. Auflage 3 Auffüllung und Rekultivierung müssen etappenweise und zügig vorangetrieben werden. Es darf jeweils nur eine Etappe offen sein. Auflage 4 Die Abbaukote im Norden ausserhalb des Grundwassergebiets liegt mindestens 2 Meter über der Felsoberfläche. Die Abbaukote im Süden muss mindestens 2 Meter über dem Grundwasserhöchststand HHW-10 liegen. Ihr Erreichen ist etappenweise, resp. mindestens Ix jährlich, durch ein Vermessungsbüro festzustellen und dem Inspektorat des Fachverban­ des des Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) mitzuteilen. Das Inspektorat FSKB meldet das Ergebnis anschliessend schriftlich dem Gemeinderat Ernetschwil und dem Amt für Umweltschutz (AfU). Auflage 5 Die Messergebnisse der Grundwasserspiegelmessungen werden protokolliert und in einer mehrjährigen Messreihe dargestellt. Die Ergebnisse werden durch den Hydrogeologen jähr­ lich geprüft und in einem kurzen Bericht bestätigt (Grundlage für Inspektorat). Auflage 6 Die definitiven Abbaukoten werden in der Gewässerschutzbewilligung des Amtes für Um­ weltschutz festgelegt, sie sind verbindlich. Auflage 7 Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt neue Sachverhalte, kann die Baubehörde die zu­ gelassene Abbautiefe ohne Anspruch auf Entschädigung reduzieren. Auflage 8 Für die Wiederauffüllung darf nur sauberes Aushubmaterial sowie saubere Rückstände aus der Kiesaufbereitung verwendet werden. Es ist auch Dritten aus der Region möglich, solches Material in den Kiesabbau Häbligen einzubringen.

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Auflage 9 Das Abbaugebiet und die Zufahrt sind mit geeigneten Mitteln abzusperren. Es ist ein behörd­ liches Betretungs- und Ablagerungsverbot zu erwirken und zu signalisieren. Auflage 10 Zur Behebung von Staunässe sind nach Bedarf Drainageleitungen einzulegen. Es darf keine Staunässe in dem rekultivierten Gebiet entstehen. Auflage 11 Die Lagerung von Schmiermitteln und anderen Wasser gefährdenden Stoffen im Abbauge­ biet ist untersagt. Auflage 12 Für die Betankung der Abbaumaschinen und Geräte sind stationäre Baustellentanks oder Tankwagen zu verwenden, die durch die zuständigen Behörden genehmigt sind. Es darf nur biologisch abbaubares Hydrauliköl verwendet werden. Auflage 13 Reparatur- und Servicearbeiten an Maschinen und Fahrzeugen sind im Abbaugebiet unter­ sagt. Auflage 14 Bei einem Unfall ist verschmutztes Erdmaterial (z.B. durch Öl, Benzin, usw.) umgehend und sorgfältig zu entfernen. Mit dem verschmutzten Material ist gemäss TVA zu verfahren. Auflage 15 Allfällige Beschränkungen oder Auflagen, die sich aus der Ausscheidung von Grundwasser­ schutzzonen ergeben, bleiben ausdrücklich Vorbehalten. Auflage 16 Da die Poststrasse durch den Kiesabbau verschmutzt werden könnte, hat die Johann Müller AG in der Ausfahrt aus dem Abbaugebiet im Bereich der Ausweichstelle eine Radwaschan­ lage, gemäss Abbauplan Häbligen zu erstellen. Auflage 17 Werden öffentliche Strassen durch Transporte von Kies- oder Auffüllmaterial übermässig verschmutzt, sorgt das Abbauunternehmen für die Reinigung der entsprechenden Strassen­ teilstücke. Auflage 18 Die jährliche Kontrolle bezüglich Kiesabbau und Wiederherstellung muss durch das Inspektorat des Fachverbandes der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) sicherge­ stellt werden. Auflage 19 Das Abbaugebiet ist jährlich mindestens einmal durch ein externes Büro zu vermessen: Ab­ baukoten, Abbauplanperimeter. Die Abbaukubatur und die Auffüllkubatur sind der Gemeinde zu melden. Soll ein Grubenteil aufgefüllt werden, der durch die jährliche Vermessung noch nicht erfasst ist, ist eine Zwischenaufnahme vorzunehmen. Die durch das Ingenieurbüro ausgemessen Punkte müssen mit deren Messergebnis und dem Messdatum in einem Plan eingetragen werden. Der Ingenieur erstellt einen kurzen Jahresschlussbericht. Dieser Be­ richt muss bei der Inspektoratsprüfung vorliegen und soll Grundlage der Inspektoratsbeurteilung bilden.

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Auflage 20 Die Abwässer der WC-Anlagen und andere Abwässer sind zu sammeln und vorschriftsgemäss zu entsorgen, bzw. an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschliessen. Auflage 21 Die Lärmemissionen, verursacht durch den geplanten Kiesabbau, sind soweit zu begrenzen, dass der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe II nicht überschritten wird. Kann der Pla­ nungswert aus technischen und /oder betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden, sind die Fenster der angrenzenden Wohnhäuser in den entsprechenden lärmempfindlichen Räumen auf Kosten des Abbauunternehmens gegen Schall zu dämmen, bzw. Schallschutz­ fenster mit dem erforderlichen Bau-Schalldämmass R’w einzubauen. Auflage 22 Es ist ein Lärm- und Sichtschutzwall entlang der Abbaugrenze zu schütten welcher als Hu­ musdepot dient. Mit dieser Massnahme lassen sich die Lärm- und Staubimmissionen zusätz­ lich reduzieren. Weiter wird die Asphaltierte Ausfahrt periodisch mit einem Waschwagen durch die Johann Müller AG gereinigt. Auflage 23 Als neue Transportfahrzeuge sind nur solche mit Partikelfiltern und Dieselkatalysatoren zu­ gelassen oder Fahrzeuge, die den in der Schweiz gültigen EG-Grenzwertnormen entspre­ chen. Zudem sind alle Transportfahrzeuge mit schwefelarmem Dieseltreibstoff („ÖkoDiesel“) zu betanken. Auflage 24 Sofern technisch und betrieblich machbar, sind Leerfahrten zu vermeiden und die Transpor­ te für Kies mit jenen für die Wiederauffüllung bzw. Rekultivierung zu kombinieren. Auflage 25 Die Wiederauffüllung ist so vorzunehmen, dass nach deren Abschluss das anfallende Nie­ derschlags- und Hangwasser ungehindert versickern oder in ein Retentions- und Versicke­ rungsbecken einfliessen kann. Wo möglich geschieht dies über offene Gräben. Keinesfalls darf der Oberflächenabfluss erhöht oder beschleunigt werden. Der Überlauf führt über einen heute schon bestehenden Abfluss in den Hofmülibach. Auflage 26 Besondere Vorkommnisse wie Grundwasseraufstösse, Strassengefährdungen usw. Sind dem Gemeinderat Ernetschwil unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Überwachung und allfällig nötige Schutzmassnahmen gehen zu Lasten des Abbauunternehmens. Auflage 27 Vor Abbaubeginn ist die Bodenbeschaffenheit bezüglich Aufbau und Fruchtbarkeit zu defi­ nieren und zu beurteilen. Für die bestehende Fruchtfolgefläche im Ausmass von 1.1 ha gel­ ten schärfere Auflagen für Errichtung, Kontrolle und Abnahme, (siehe Pt. 6.4 Bericht Oeplan vom 15.07.2010) Auflage 28 Oberboden- und Unterbodenmaterial dürfen nur im trockenen Zustand abgetragen werden. Sie sind für die Rekultivierung sicherzustellen und separat zu deponieren gem. Richtlinien FSKB.

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Auflage 29 Das Bodenmaterial (Unterboden- und Oberbodendepots) muss während des Abbaus so ge­ lagert und begrünt werden, dass es bewirtschaftet werden kann. Der oberflächliche Wasser­ abfluss muss gewährleistet sein. Die Schütthöhe darf nicht grösser als 2.5m sein. Auflage 30 Für die Rekultivierung sind die Richtlinien zur Rückführung von Abbaugebieten in die Land­ wirtschaft (Herausgeber FSKB) verbindlich. Auflage 31 Die Nachbetriebsphase (Nachsorgephase) nach Abschluss der Rekultivierung dauert 3 bis 5 Jahre. In dieser Phase sind die Landwirtschaftsflächen extensiv zu bewirtschaften und es darf kein Flüssigdünger ausgebracht werden. Der Boden darf nicht mit schweren Fahrzeu­ gen und Maschinen bearbeitet, beweidet oder im nassen Zustand befahren werden. Auflage 32 Die Parzellengrenzen sind nach der Endgestaltung durch den amtlichen Geometer zu re­ konstruieren (inkl. Setzen der Grenzsteine). Auflage 33 Überschüssiges Regenwasser der rekultivierten Fläche muss in die Retentions- und Versi­ ckerungsbecken geleitet werden. Auflage 34 Nach der Rekultivierung bzw. im Rahmen der Endgestaltung sind innerhalb des Planungspe­ rimeters „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Rekultivierung und ökologischer Ausgleich 1:2 000" Plan Nr. 0506-öA_1_1, dat. 06.09.2010 (OePlan GmbH), enthaltene hochstämmige Feldobstbäume sowie Hecken zu pflanzen. Auflage 35 Vor der Eröffnung einer neuen Etappe (gesamter Planungsperimeter) ist die angrenzende Waldfläche zu pflegen. Allfällige Mehrkosten für die erschwerte Schutzwaldbewirtschaftung (Etappe 9) gehen zu Lasten des Abbauunternehmens. Auflage 36 Nach der Rekultivierung ist im Rahmen der Endgestaltung der temporär gerodete Wald an gleicher Stelle wieder aufzuforsten. Massgebend für die Aufforstung ist die durch das Kan­ tonsforstamt festgelegte Waldgrenze im Plan „Häbligen West, Waldfeststellungsplan, Situa­ tion 1:2‘000“ dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 Auflage 37 Die bestehenden Scheunen werden im Rahmen der Endgestaltung am selben Standort wie­ der aufgebaut. Als Grundlage gilt der Plan „Erweiterung Abbauplan Häbligen West, Endges­ taltung 1:1 "000“, Plan Nr. 04311-003, dat. 14.07.2009, rev. 15.03.2010 Auflage 38 Kleinleberäume von Tieren und Pflanzen (v.a Grubenränder und Pfützen) dürfen nicht alle gleichzeitig zerstört werden. Für Kleintiere sind in der Nähe gleichwertige Wanderbiotope einzurichten. Vor allem im Frühling und Herbst ist stark darauf zu achten. Auflage 39 Der bestehende Wanderweg ist während des gesamten Abbaus aufrecht zu erhalten. Die Linienführung ist in den entsprechenden Etappen anzupassen.

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Auflage 40 Die Verkehrsführung für die Transporte, insbesondere die Leerfahrten und die Abfuhr von Material, hat mehrheitlich über Steg (Gebertingen), St. Gallenkappel und Neuhaus zu erfol­ gen. Auflage 41 Für die Fertigstellung der Endgestaltung gilt das Jahr 2033.

Art. 3 Garantie und Sicherheit

Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat nach Androhung Ersatzmassnahmen anordnen.

Art. 4 Inkraftsetzung

Die Erweiterung und Anpassung des Abbauplanes Häbligen West tritt mit Genehmigung des Baudepartements des Kantons St. Gallen in Kraft.

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt:

Mit Ermächtigung: Df ' * un

j 7. JULI 2313

ur Raumentwicklung

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