Abbauplan Cher

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald

Documento

Numero
2013-4861
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
19 ott 2010
Approvato
25 gen 2013
Pubblicato
28 ott 2010
In vigore dal
25 gen 2013

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Am t fü r Raumentwicklung und Geoinformation Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2

2 5 .Januar 2013

8737 Gommiswald

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Abbauplan Cher

Der Erlass wurde vorgeprüft und überarbeitet. Nach intensiver Zusammenarbeit und diver­ sen Anpassungen/Ergänzungen ergibt die Genehmigungsprüfung, dass der Erlass rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Der Teilstrassenplan "Cher" ist Bestandteil des Abbauplans; die Verfügung des Tiefbau­ amts vom 21. Nov. 2012 ist somit integrierender Bestandteil dieser Verfügung (Beilage). Die Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht, d.h. das Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2012, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Nicht Bestandteil des Abbauplans und ausnahmsweise erst im Zeitpunkt des Abbauge­ suchs sind die folgenden Unterlagen zur Genehmigung/Bewilligung einzureichen: Baugesuch für den Abbau (Etappen freigabe für die ersten Etappen) Das Baugesuch (Abbau und Rekultivierung) ist mit der Ergänzung der FSK-Rekultivierungsrichtlinie bezüglich FFF zu ergänzen (vgl. Bericht OePlan GmbH S. 7). Teilstrassenplan für den Wanderweg entlang Fliessgewässer Gewässerraumfestlegung (für alle betroffenen Gewässer) Wasserbauprojekte (Offenlegung Harrisgraben und Huetbach) Auf der Grundlage des Abbauplans kann grundsätzlich die Abbaubewilligung mit Auflagen in Aussicht gestellt werden.

11-4111 / 316897 73215 316897_73215

Wir machen an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass für die geplanten Eingriffe an den Gewässern das Planverfahren nach Art. 21 WBG durchzuführen ist. Aufgrund des Projekts der OePlan GmbH Balgach vom 15. August 2012 sind die vorliegenden Projektunterlagen nach Ansicht der zuständigen Fachstellen bewilligungsfähig (vgl. Vorprüfung vom 5. Nov. 2012, Beilage).

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Teilstrassenplan "Cher" ist Bestandteil des Abbauplans; die Verfügung des Tief­ bauamts vom 21. November 2012 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 3. Die Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht, d.h. das Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2012, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6'340.-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Um welt und Energie Tiefbauam t

Fr. Fr. Fr.

2 '0 0 0 .~ 4'0 00.-3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Strauss

-

Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan vom 21. November 2012 Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2012 (Beurteilung von Projekt und UVB)

11-4111 / 316897,73215

-

Vorprüfung Offenlegung Huetbach und Harrisgraben vom 5. November 2012 (inkl. 4 Projektmappen ohne Bericht OePlan GmbH)

Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Unterlagen) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Unterlagen) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie, R. Brem (inkl. Unterlagen) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

#

#

11-4111 / 316897_73215

3/3

Plan

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Kanton St. Gallen Gemeinde Gommiswald

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m

Johann Müller AG, Schmerikon

Abbauplan Cher Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater

Ausgangszustand 1:1000 232'300

Vom Gemeinderat erlassen a m

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\ .?.*

Der Gemei

2 6, Nov. 2010

Öffentlich aufgelegt v o m .......

2 5, iAN. 2013

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt a m ............. O^. S T .

Mit Ermächtigung

q

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformationen:

htonsforstamt St.Gallen erlassen am

Waldgrenzen

232 200

Der Kafffonsoberförster: H=573.94 @

ffentlich aufgelegt v o m

SG-KB2

bis J A Juni 2611

L & .M a iJ p lj......

In Rechtskraft erwachsen am ....1.5,. K l .2011 Der Kantonsoberförster:

,Ä l# r \ a issi Die Projektverfasser:

Die Gesuchstellenn: Schmerikon, den Ì

Johann Müller AG Allmeindstrasse 11 8716 Schmeri

^

Schällibaum AG Speerstrasse 34d 8738 Uetliburg

Uetliburg, den X 4 OS Z o x o

23210 0

Festlegungen

H=570.92

Hinweise best. Gebäude best. Strasse Wald Uznach

Stockgrenze vgl. Detailplan Nr. 03304-005 —

—

—

•

Waldgrenze vgl. Detailplan Nr. 03304-005 Hecke

______________

offenes Gewässer

+

232'OOQ

232'OOQ

eingedoltes Gewässer Piezometermessungen Kernbohrungen best. W anderwege mit Hartbelag best. W anderwege ohne Hartbelag . ,

; :

:

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■'

,

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X,

231'900 231'900

^#000919

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Q

OePlan

PlanNr.

Spinnereistr. 29 8640 Rapperswil

03304 - 001

Format

60/105

Potdatum

10.09.2010

S ch ä llib a u m AG In g e n ie ure und A rc h ite k te n

Datum

14.11.2008 / SW

Speerstrasse 34d, CH - 8738 Uetliburg

Rev.

10.09.2010/a p

Sachbearbeiter Stefan Bachmann

Rev

Tel +41 (0)71 987 60 90

Rev.

[email protected]

Plan

/

Kanton St. Gallen Gemeinde Gommiswald

/

Die Grundeigentümer: Gemeinde Gommiswald

Johann Müller AG, Schmerikon

Parzelle Nr. 104 Widmer Thomas und Widmer-Rüegg Claudia Harris 8737 Gommiswald

Abbauplan "Cher"

Gommiswald, den

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ß

&

Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Parzelle Nr. 112 und Parzelle Nr. 952 Politische Gemeinde Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

Endzustand 1:1'000

Gommiswald, den

1 2» O kt. 2010

Gemeinderat Gommiswald

T

Parzellen Nr. 113, 116, 126, 477, 561 und 795 Johann Müller AG Allmeindstrasse 11 8716 Schmerikon

Vom Gemeinderat erlassen a m ..... 1.3, .Okt. 2010

Parzelle Nr. 123

Der Gemeindepräsident:

Bürli Werner Kehr 8737 Gommiswald

Der Gemeinden

Öffentlich aJrcjelegt v o m

2 6. Nov. 2010

bis

2.8.. O.k.t. .2010

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ....?..5.'..l*li:.2C13

Schmerikon,

y/ü. 'UìÀQ

232300

232'300

Gommiswald, den

Parzelle Nr. 125 Ortsgemeinde Gommiswald Bernet Roman Sulzweidstrasse 13 8737 Gommiswald

Gommiswald, den

A A - /& > '12~Cb.À û

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Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformationen:

% enmauer neu

232'200

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/ Die Projektverfasser:

Die Gesuchstellerin: Schmerikon, den

Johann Müller AG Allmeindstrasse 11 8716 Schmerikdn

? J .c j Uj I c jf

Uetliburg, den

Schällibaum AG Speerstrasse 34d 8738 Uetliburg

232'100

232100

+

LEGENDE Hinweise

Festlegungen

••••••••••

Planungsperimeter

Wald

Nassstandort, Weiher Endgestaltung

offenes Gewässer

Bach-, Grabenöffnung

eingedoltes Gewässer

Oberflächenentwässerung

best Strasse

Magerwiese, Krautsam

best Gebäude

best Gehölz Hochstamm-Feldobstbaum oder standortgerechter Einzelbaum

bachbegleitende, standortgerechte Gehölze (Kopfweide/ -esche, Sträucher)

©

!t □ BS3G

Baggerschlitz Bodenbeurteilend

232'000

+

+

232'000

Abbauperimeter

Hecke Wanderwege: Höhenkurven (Ausgangslage) best. Wanderweg neue Höhenkurven Abgebrochene Gebäude

T" neuer Wanderweg s: s

Neuer Standort Gebäude

— Neubau b =1.5m t-

Neue Trockenmauer

I

Brücke, Überfahrt neu

-

Sitzbank neu

23 r 900

231'900

46000019

OePlan

Spinnereistr. 29 8640 Rapperswil

PlanNr.

03304 - 003

Format

60/126

Plotdatum

14.09.2010

Datum Rev. Rev. Rev.

14.11.2008 / SW 10.09.2010/a p

S ch ä llib a u m AG In g e n ie u re und A rc h ite k te n

Speerstrasse 34d, CH - 8738 Uetliburg Sachbearbeiter Stefan Bachmann Tel +41 (0)71 987 60 90 [email protected]

besondere Vorschriften

i

Schällibaum AG Ingenieure und Architekten

s

Speerstrasse 34d 8738 Uetliburg Tel

071 / 987 60 90

Fax 071 / 987 60 91

Filialen

Uetliburg Herisau Jona St. Gallen Wattwil

Besondere Vorschriften 10.09.2010

Bauherr Objekt

Johann Müller AG, Schmerikon Kiesabbau Cher, Gommiswald

Kiesabbau Cher, Gommiswald

Besondere Vorschriften

Inhaltsverzeichnis

B 1.1

Art. 1 Zweck

3

1.2

Art. 2 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

3

1.3

Art. 3 Betriebsregelungen

3

1.4

Art. 4 Erschliessung

3

1.5

Art. 5 Wanderweg

4

1.6

Art. 6 Bauten und Anlagen während des Abbaubetriebs

4

1.7

Art. 7 Kantonsarchäologie

4

1.8

Art. 8 Kleinleberäume von Tieren und Pflanzen

4

1.9

Art. 9 Ausmass / Begrenzung des Abbaus

4

1.10

Art. 10 Etappierung

4

1.11

Art. 11 Endgestaltung

5

1.12

Art. 12 Garantie / Sicherheit

5

03304W_BesondereVorschriften.doc

Seite 2 von 5

Kiesabbau Cher, Gommiswald

Besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Abbauplan nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Regelung treffen, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanto­ nen und Gemeinde Vorbehalten.

1.1

10 altri articoli

Art. 1 Zweck

Mit dem Abbauplan soll eine Kiesgrube zur Gewinnung von Kies-Sand ermöglicht werden. Der Endgestaltungsplan soll die Rekultivierung bzw. die Renaturierung regeln. Der Plan trifft Aussagen über die Erschliessung, einen einwandfreien Be­ trieb sowohl der Abbaustelle als auch der Rekultivierung, die Etappierung, eine gut in die Landschaft eingepasste Endgestaltung sowie über die Leistung einer Sicherheitsgarantie.

1.2

Art. 2 Geltungsbereich / V erbindlichkeit

Der Abbauplan und die damit verbundene Rekultivierung bzw. Renaturie­ rung gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zu den einzelnen Plänen als Festlegung bezeichneten Planelemente, die Schnitte, sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind weg leitend.

1.3

Art. 3 Betriebsregelungen

Abbaubetrieb Der Abbau des Materials darf nur an Werktagen (ohne Samstage) von 0700 Uhr bis 1200 Uhr und von 1300 Uhr bis 1800 Uhr erfolgen. Wiederauffüllung Für die Wiederauffüllung darf nur unverschmutztes Aushubmaterial sowie saubere Rückstände aus der Kiesaufbereitung verwendet werden. Zur Sicherstellung der Annahme von ausschliesslich unverschmutztem Mate­ rial sind die Bestimmungen im technischen Bericht einzuhalten. Es ist auch Dritten aus der Region möglich, solches Material in den Kies­ abbau Cher einzubringen. Die Wiederauffüllung darf nur an Werktagen (ohne Samstage) von 0700 Uhr bis 1200 Uhr und von 1300 Uhr bis 1800 Uhr erfolgen.

1.4

Art. 4 Erschliessun

Die Erschliessung auf der Rickenstrasse besteht aus einem Vorsortier­ streifen für Linksabbieger. Sie wird auf Kosten des Abbauunternehmers erstellt und nach Abbauende zurückgebaut. Die Erschliessung erfolgt über die Etappe 0.

03304W_BesondereVorschriften.doc

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Kiesabbau Cher, Gommiswald

1.5

Besondere Vorschriften

Art. 5 Wanderwe

Der bestehende Wanderweg wird während des gesamten Abbaus auf­ recht erhalten. Die Linienführung ist teilweise temporär anzupassen.

1.6

Art. 6 Bauten und Anlagen während des Abbaubetriebs

Das Areal ist während der ganzen Zeit des Abbaus und der Wiederauffül­ lung gemäss dem Plan Betriebszustand zu umzäunen. Es sind nur für den Abbau (Materialaufbereitung) und für den Wiederauf­ füllungsbetrieb erforderlichen Bauten und Anlagen zulässig. Sie sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für Bauten zu erstellen. Die Betankung der Baumaschinen erfolgt mittels Tankwagen. Die Tank­ anlage ist mit einer Überfüllsicherung (Hectronic) ausgerüstet. Es wird kein Treibstoff im Abbaugebiet gelagert.

1.7

Art. 7 Kantonsarchäologie

Die Kantonsarchäologie ist vor Beginn des Abhumusierens über den ge­ planten Beginn zu informieren. Da Sie mit Funden rechnet.

1.8

Grt. 8 Kleinleberäume von Tieren und Pflanzen Die Wander- und Übergangsbiotope sind mit dem leitenden Personal und der mit der ökologischen Begleitung beauftragten Fachperson in jährli­ chen Rundgängen festzulegen. Die Fach person erstellt ein Protokoll und stellt dies der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und dem Abbauunternehmen zu.

1.9

Art. 9 Ausm ass / Begrenzung des Abbaus

Der Abbau darf maximal bis zu den Höhenlinien im Plan Betriebszustand und den Angaben in den Schnitten erfolgen. Für die Auffüllung werden die zulässige Begrenzung, der Umfang im Endgestaltungsplan und in den Schnitten festgelegt. Überschreitungen der Höhenkoten sind nicht zulässig.

1.10

Art. 10 Etappierun

Auffüllung und Rekultivierung müssen etappenweise und zügig vorange­ trieben werden. Es darf jeweils nur eine Etappe offen sein. Der Abbau und die Deponie ist entsprechend den drei im technischen Bericht und Si­ tuationsplan festgelegten Etappen auszuführen. Es gelten die folgenden Fristen: Abbau Etappe 0 bis spätestens 30.06.2025 Beendigung Auffüllung Etappe 0 bis spätestens 31.12.2034 Abbau Etappe 1 bis spätestens 30.06.2022 Beendigung Auffüllung Etappe 1 bis spätestens 30.06.2024 Abbau Etappe 2 bis spätestens 31.12.2031 Beendigung Auffüllung Etappe 2 bis spätestens 31.12.2033

03304W_BesondereVorschriften.doc

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Kiesabbau Cher, Gommiswald

1.11

Besondere Vorschriften

Art. 11 Endgestaltung

Das Renaturierungskonzept gemäss Bericht Oeplan „Rekultivierung / Ökologischer Ausgleich“ ist verbindlich und bildet integrierenden be­ standsteil des Abbauplanes. Die Rekultivierung der Flächen hat unmittelbar nach Abschluss der Auf­ füllung in den einzelnen Etappen zu erfolgen. Die im Situationsplan Endgestaltung bezeichneten, landwirtschaftlich ge­ nutzten Flächen sind fachgerecht zu rekultivieren (sachgemäss nach den Richtlinien zur Rückführung von Abbaugebieten in die Landwirtschaft FAP/FSKB, Bern). Die Endgestaltung muss bis am 31.12.2037 abgeschlossen sein. Sollte sich abzeichnen, dass die Fristen beim Abbaubetrieb oder beim Auffüllen nicht eingehalten werden können weil die Nachfrage nach Kies/Sand zu schwach ist oder weil zu wenig geeignetes Auffüllmaterial zur Verfügung steht, so ist dem Gemeinderat möglichst frühzeitig Mittei­ lung zu machen.

1.12

Gift. 12 Garantie / Sicherheit Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinde­ rat nach Anordnung Ersatzmassnahmen anordnen. Zur finanziellen Si­ cherstellung allfälliger Ersatzmassnahmen ist vor Beginn des Abbaube­ triebes dem Gemeinderat eine Bankgarantie in der Höhe von Fr................ laufend bis 5 Jahre nach dem Abschluss der Endgestaltung zu überge­ ben.

Uetliburg, 10.09.2010

U. Schällibaum

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt:

2 5. JAN. 2013

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

03304W_BesondereVorschriften.doc

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