Gewässerabstandslinienplan Hansjungerbächlein

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald

Documento

Numero
2013-4864
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
14 mag 2013
Approvato
23 lug 2013
Pubblicato
23 mag 2013
In vigore dal
23 lug 2013

Carta

7 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

23. Juli 2013

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gewässerabstandslinienplan Hansjungerbächlein

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Im Zusammenhang mit der Überbauung des Grundstücks Nr. 1164 wird das heute eingedolte Hansjungerbächli in diesem Bereich geöffnet/verlegt. Gleichzeitig mit dem Bachöffnungs­ projekt wurde der vorliegende Plan zwecks Sicherung des Gewässerraums erarbeitet. Im Hinblick auf die definitive Festlegung des Gewässerraums in diesem Abschnitt wird von der Gemeinde Gommiswald vorliegend der Gewässerabstand für Bauten und Anlagen zum Hansjungerbächli mittels Baulinien geregelt. Der vorliegende Überbauungsplan ist zulässig, da dem Erfordernis der einstweiligen Siche­ rung des nachfolgend festzulegenden definitiven Gewässerraums ausreichend nachgekom­ men wird. W ir machen indessen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorliegen­ den Planes, noch zu erfolgen hat. Ebenso ist die obige Feststellung unpräjudiziell für weitere Feststellungsverfahren im Rahmen dieses oder anderer Gewässer. Der Erlass wurde in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen erarbeitet. Es bestehen weder aus wasserbaulicher Sicht noch aus der Sicht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Einwände gegen den Erlass.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Der Erlass kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehen­ den Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).

13-4009 / 341252,88258 341252,88258

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 7 50 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilunq

-

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

13-4009 / 3412S2_88258

Plan

Festlegungen Kanton St. Gallen

Baulinie für Anlagen

Gemeinde Gommiswald

Baulinie für Bauten Baulinie für Bauten und Anlagen Sonderbauvorschrift

Gewässerabstandslinien (Baulinien)

Hinweise

Zwischen Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau - und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden. Beurteilung Gewässerraum offenes Gewässer eingedoltes Gewässer

Hansjungerbächlein

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Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV

Situation 1:500

■I . T

Bachoffenlegung und Bacheindolung

1 4, Mai 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindepräsident:

T* Peter

Rolf Thoma

Öffentlich aufgelegt vom: ...2.3L..M.ai.20.13........

b is :........... 2.1 Juni 2013.

Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt a m :...... f ..l.B !..??!?.

Mit Ermächtigung Leiter des Amtes für Raumentwicklung » V,

und Geoinformation:

S ch ä llib a u m AG In g e n ie ure und A rc h ite k te n 3|anNr.

08306 - 013

Format

30/42

Plotdatum

22.0 5.2 01 3

Datum Rev. Rev. Rev.

30.04.2013 / SW ... ... ...

Ebnaterstrasse 143, CH - 9630 Wattwil Sachbearbeiter Deli Schällibaum Tel 071 987 60 93 [email protected]

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