Gestaltungsplan Trischliplatz

Piano d'utilizzazione speciale · Rorschach

Documento

Numero
2009-1361
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rorschach
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
28 ott 2008
Approvato
2 set 2009
Pubblicato
5 nov 2008
In vigore dal
2 set 2009

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

/y Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

2. September 2009

Ô /|2

Stadtrat 9401 Rorschach

Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Trischliplatz

•

Gestaltungsplan Trischliplatz

Das rund 5200 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Parzellen Nrn. 149, 150, 152, 1556, 1557, 1566, 1567 und 1957. Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan liegt das Areal zur Haupt­ sache in der Kernzone K, die südliche Parzelle Nr. 149 liegt in der Wohnzone WZ4, die Platz­ flächen im Norden des Planungsgebietes im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Grünzone. Das Projekt für die geplante Zentrumsüberbauung wurde im Rahmen eines Studienauftrags mit 8 eingeladenen Teilnehmern evaluiert. Es soll Raum schaffen für einen neuen Migrosmarkt (inkl. Restaurant ca. 2500 m2), für weitere Dienstleister im Plateaugeschoss sowie für rund 40 Wohnungen unterschiedlicher Grösse. Aus Sicht der Stadt waren bei der Projektierung die fol­ genden wichtigen Anliegen zu berücksichtigen: Eine vorzügliche städtebauliche Einordnung Berücksichtigung der Verkehrssituation an dieser zentralen städtischen Lage - Verlegung der öffentlichen Parkplätze in eine Tiefgarage Das vorliegende Projekt trägt zur Stärkung des Stadtkerns als Einkaufs- und Wohnstandort bei. Gemäss dem kantonalen Hochbauamt sind die städtebaulichen und architektonischen Quali­ täten als Voraussetzung für einen Gestaltungsplan gegeben.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-

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gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'040.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. 1700.-Fr. 3 40 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinfor­ mation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG

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Plan mit besonderen Vorschriften

Legende STADT Festlegungen

RORSCHACH

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute A Grundfläche Hauptbaute B Grundfläche Sockelgeschoss 417.50 ?

max. Gebäude-ZFirsthöhe in m.ü.IVI. max. Anzahl Vollgeschosse Arkadenbaulinie

Projekt Nr. 1.042.1.021/01

21. Juli 2009

Gestaltungsplan Trischliplatz

Rampe überdeckt

1:500

Baubereich offene Vorbaute Umgrenzung unterirdische Baute ▼À

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

ü

Notaufgang Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Anlieferung

Der Stadtpräsident:

Richtungspunkt Zubringer

CH>

Vom Stadtrat erlassen am: 28. Oktober 2008 / 10. Februar 2009 __Der StadtsehreibeK

Richtungspunkt Fussgänger 'Oe«

I/V i

Öffentliche Planauflage: 05. November - 04. Dezember 2008 / 25. Februar - 26. März 2009

B,

Bushaltestelle

®

Abstellplatz für Velo Bereich öffentlicher Platz

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

— 2, S s p , 2009

Bereich öffentliches Trottoir

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: 1o64

Hinweise

/

Gebäude bestehend

m.

Gebäude abzubrechen O—{>

Option Verbindung Tiefgarage (2. UG)

T

Hauszugang

401.397

Referenzpunkt in m.ü.M.

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen I Herisau I Wil Kirchgasse 16 | 9004 St. Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]

Gewässer eingedolt Geschützte Baumgruppe

Besondere Vorschriften A.

Art. 1 Allgemeines

Art. 4 Parkierung

3 Die Hauptbauten B dienen der Parkierung und Anlieferung. Wohn- und Dienstleistungsnutzungen

Geltungsbereich 1 Die Parkierung für die gesamte Überbauung hat in einer Tiefgarage mit minimal 150 und maximal 1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend

Art. 9

ten sowie als öffentlicher Kinderspielplatz.

Gestaltung

2 Mindestens 55 % der Abstellplätze müssen öffentlich zugänglich sein und sind zu bewirtschaften.

des Baureglements der Stadt Rorschach (BauR).

2 Der öffentliche Platz ist auf der Basis des Beilageplans Umgebungsgestaltung Erdgeschoss in 1 Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung

3 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge der Bewohner sind innerhalb der Hauptbauten anzuordnen.

2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Besonderen Vorschriften, dem Planungs­

3 Die geschützte Baumgruppe ist zu ersetzen. Die Neupflanzung sowie der Notaufgang der Tiefga­

reicht wird und eine gute Integration in das innerstädtische Umfeld erfolgt.

ze für Velos vorzusehen.

- Situationsplan (07.10.2008)

Absprache mit der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung verkehrsberuhigt auszugestalten.

und Farbgebung so zu gestalten, dass eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität er­

Für Kunden sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle mindestens 40 gedeckte Abstellplät­

bericht sowie den folgenden Beilageplänen:

Bereich öffentlicher Platz 1 Der Bereich öffentlicher Platz dient als Aufenthalts- und Begegnungsort von Kunden und Passan­

250 Abstellplätzen zu erfolgen.

nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und

rage sind in die Platzgestaltung zu integrieren. 2 Die Fassaden inklusive Brüstung auf dem Sockelgeschoss sind einheitlich zu materialisieren und

- Grundriss 2. Untergeschoss (29.01.2009) - Grundriss 1. Untergeschoss (29.01.2009)

Art. 12

sind nicht gestattet.

Art. 5

nach den Bestimmungen von Art. 6 Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinder­ 3 Die Gestaltung der Fenster von Wohnräumen hat einheitlich zu erfolgen. Die Fensteranordnung

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine gedeckte Bushaltestelle anzuordnen.

- Grundriss Erdgeschoss / Sockelgeschoss (07.10.2008)

4 Es ist ein öffentlicher Kinderspielplatz vorzusehen. Dessen Fläche kann der privaten Überbauung

haben muralen Charakter aufzuweisen.

Bushaltestelle

spielplätzen angerechnet werden.

hat ein ruhiges Fassadenbild zu ergeben. Die Fensteröffnungen müssen eine Umfassung, die - Grundriss Plateaugeschoss (07.10.2008) - Grundriss Obergeschoss (07.10.2008)

sich deutlich von der umgebenden Fassadenfläche abhebt, aufweisen. Sonnenschutzvorrichtun­

Art. 6 - Querschnitt und Längsschnitt (07.10.2008 / Ergänzung 29.01.2009)

- Fassaden Nord und Ost (07.10.2008)

Entsorgung

gen sind in die Umfassung zu integrieren. Die Fenster haben eine horizontale und vertikale Unter­

1 Im Bereich des öffentlichen Platzes ist die Möglichkeit für eine öffentliche Glas-Sammelstelle zu

teilung aufzuweisen. Die Fensterumfassung sowie die Feinster sind aus qualitativ hochwertigem

schaffen.

Material auszuführen und haben den muralen Charakter zu unterstützen.

- Fassaden West (Trischlistrasse, Innenhof) (07.10.2008)

Niederschlagsretention Die Dächer der Hauptbauten A dienen der Retention und sind zu begrünen.

4 Die Loggien sind als präzise, klare Einschnitte in die Fassade auszuführen und mit einem einfa­

2 Die private Kehrichtentsorgung hat gebäudeintern oder als Unterflursystem in Absprache mit der

- Fassadenschnitt, Ausschnitt Fassadenansicht (07.10.2008)

Art. 13

chen Staketengeländer abzuschliessen. Geschlossene Brüstungen sind nicht zulässig. Allfällige

Stadt zu erfolgen.

- Umgebungsgestaltung Erdgeschoss (29.01.2009)

Verglasungen der Loggien sind einheitlich zu gestalten.

E.

Art. 14 Schlussbestimmungen

Aufhebung bestehender Baulinienplan

- Umgebungsgestaltung Plateaugeschoss (03.10.2008) 5 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen und Bemusterungen

C. 3 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Besonderen

Art. 7

Art. 2

1 Die Grundflächen Hauptbaute A, Hauptbaute B und Sockelgeschoss legen Lage und Stellung

Zweck 1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung einer Zentrumsüberbauung mit Verkaufs-, Dienst-

Art. 10 Energie

sowie die maximale horizontale Ausdehnung dieser Bauten fest. Das Unterschreiten der Grundflä­

1 Die Überbauung ist nach einem gesamtheitlichen Energiekonzept unter Berücksichtigung der un­

chenabgrenzungen bis maximal 0.5 m pro Seite ist zulässig. An- und Nebenbauten sind nicht zu­

terschiedlichen Nutzungen zu erstellen. Dazu gehören eine energieeffiziente Gebäudehülle und

lässig. Es gelten die im Plan eingetragenen maximalen Höhen in m.ü.M., die der Gebäude- / First­

Haustechnik sowie vorzugsweise der Einsatz von erneuerbarer Energie.

höhe entsprechen.

leistungs- und Wohnnutzungen von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität.

rechtskräftigen Baulinienplan Trischliplatz vom 19.07.1991.

Grundflächen

Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne haben wegleitenden Charakter. Die übrigen Plan­ elemente und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.

2 Das gesamtheitliche Energiekonzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

2 Für die Hauptbauten A gilt die im Plan bezeichnete maximale Anzahl Vollgeschosse inklusive So­

2 Er regelt zudem die zweckmässige Erschliessung sowie die sorgfältige Gestaltung des öffentli­

menzufassen.

3 Zur Sicherstellung der besonderen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten sind frühzei­

3 Das Sockelgeschoss muss an der im Plan bezeichneten Stelle auf die Arkadenbaulinie zurück­

tig die städtische Fachkommission sowie - in Absprache mit der Stadtbehörde - externe Fachex­

springen. Brüstungen auf dem Sockelgeschoss dürfen die bezeichnete Kote um max. 1.2 m über­

perten beizuziehen. Dieses Gremium beurteilt das Projekt zu Händen der Baubewilligungsbehör­

schreiten.

D.

Art. 11 Plateau

B.

2 altri articoli

Art. 3

werden.

Erschliessung

3 Die halböffentlich genutzten Aussenbereiche sind als Kinderspielfläche auszugestalten.

fahrten der Tiefgarage und der Anlieferung für LKWs haben an den im Plan bezeichneten Stellen

Das Sockelgeschoss ist der Verkaufsnutzung inklusive Restauration und Nebenräume Vorbehal­

zu erfolgen.

ten. Zwischengeschosse für diese Nutzungen sind nicht zulässig.

über das Plateau der Überbauung mit einer minimalen lichten Breite von 2.0 m zu erstellen.

geplan Umgebungsgestaltung Plateaugeschoss. Mit unterschiedlich hohen Bodenniveaus, präzi­

Nutzung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Trischlistrasse. Die Zu- und Weg­

3 Zwischen den Richtungspunkten Fussgänger ist eine öffentliche Wegverbindung für Fussgänger

2 Die Gestaltung hat hohen qualitativen Ansprüchen zu genügen und richtet sich nach dem Beila­

fläche in private und halb-öffentliche Bereiche zu gliedern.

Art. 8

rung sowie die Kehricht- und Glasabfuhr erlaubt.

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

hauen René und Maria Antonietta, Schöntalstr. 13 9323 Steinach

150, 152,

Gautschi AG, Hauptstr. 148,

1556, 1557

9430 St. Margrethen

144, 1566,

Politische Gemeinde Rorschach, Rathaus,

1567, 1957

9400 Rorschach

Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident ./M

se gesetzten Begrünungselementen und einer darauf abgestimmten Belagswahl ist die Plateau­

Erschliessung

2 Zwischen den Richtungspunkten Zubringer ist die Zu- und Wegfahrt für Anstösser, die Anliefe­

standen:

1 Das Plateau auf dem Sockelgeschoss dient als Aussenraum für die Bewohner. Mit Ausnahme

4 Vorbauten sind nur als Vordächer auf Höhe des Sockelgeschosses und innerhalb der Bauberei­ che Vorbaute zulässig. Sie dürfen je auf einer Schmalseite durch eine Mauerscheibe geschlossen

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Trischliplatz einver­

Umgebung

von technisch notwendigen Aufbauten sind keine Bauten zulässig,

de.

Einverständniserklärung

149

ckelgeschoss. Technisch notwendige Bauteile sind von der Fassade zurückzusetzen und zusam­

chen Platzes und des Aussenraums auf dem Plateau des Neubaus.

Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Gestaltungsplan Trischliplatz innerhalb dessen Umgrenzung den

durchzuführen.

Überbauung

Die Hauptbauten A dienen hauptsächlich dem Wohnen. Verkaufsnutzungen oberhalb des So­ ckelgeschosses sind nicht zulässig.

sehroibor