Gestaltungsplan Kronenstrasse 4
Piano d'utilizzazione speciale · Rorschach
Documento
- Numero
- 2013-1361
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Rorschach
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 19 giu 2012
- Approvato
- 8 mar 2013
- Pubblicato
- 27 giu 2012
- In vigore dal
- 8 mar 2013
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach
8. März 2013
Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Kronenstrasse 4
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Der Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 umfasst den südlichen Bereich der Parzelle Nr. 169 sowie die südöstliche Ecke der Rarzelle Nr. 166. Das rund 680 m2 grosse Planungsgebiet, welches zwischen der Kronenstrasse und dem Trischliplatz liegt, ist gemäss rechtskräfti ger Zonenplanung der Kernzone Altstadt zugewiesen. Die Liegenschaft Nr. 169, Kronenstrasse 4 / Hauptstrasse 87, wurde im Herbst 2011 von der Stadt Rorschach erworben, um die künftige Überbauung und Nutzung an der, für die Stadtentwicklung bedeutenden Lage, direkt zu steuern. Geplant ist, das Eckhaus in der Häuserzeile an der Hauptstrasse, Gebäude Assek.-Nr. 999, zu erhalten und auf der nörd lichen Seite der Parzelle, die kleinteiligen Nebenbauten und den Kiosk durch einen sechsgeschossigen Hauptbau zu ersetzen. Mittels zweigeschossigem Zwischenbau sol len der Alt- und der Neubau verbunden und somit die strassenbegleitende Bebauung zur Kronenstrasse komplettiert werden. Mit vorliegendem Gestaltungsplan sollen die städte baulichen und architektonischen Qualitäten für die Neubauten sichergestellt werden. Der Gestaltungsplan wurde am 22. Mai 2012 vorgeprüft. Die Bemerkungen daraus sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Am 19. Juni 2012 wurde der Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 vom Stadtrat erlassen. Die öffentliche Auflage fand vom 27. Juni bis 26. Juli 2012 statt. Die während der Auflagefrist eingegangen Einsprache wurde mit Entscheid des Stadtrates vom 22. Januar 2013 erle digt. W eitere Rechtsmittel wurden nicht ergriffen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
13-1103 / 322531_85352322531_85352
Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
3.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Gestaltungsplans Kronenstrasse 4 wird der Baulinienplan "Verlängerung Poststrasse zwischen Marktplatz und Trischlistrasse" vom 27. März 1963 aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 0 0 0 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Am t für Umwelt und Energie (ohne Beilagen) - Hochbauamt (ohne Beilagen)
13-1103 /3 2 2 5 3 1 ,8 5 3 5 2
Plan mit besonderen Vorschriften
Legende Festlegungen
M
W
STADT RORSCHACH
ÊÈKmm
Umgrenzung Planungsgebiet
I \
Grundfläche Hauptbaute
I
Grundfläche Nebenbaute 421.00 (e)
max. Gebäudehöhe max. Anzahl Vollgeschosse Innenhof
Hinweise O Hauptstrasse
Referenzpunkt in m ü. M. eingedoltes Gewässer Umgrenzung Tiefgarage (GP Trischliplatz, 21. Juli 2009)
08. Juni 2012
Projekt Nr. 1.042.1.025/01 AM
Gestaltungsplan Kronenstrasse 4
1:500
405.70
Genehmigung Vom Stadtrat erlassen am: 19. Juni 2012
(S'fc 23 S / Z cmZ )
Der Stadtpräsident:
— — ~Der Otaettoohreibjcit
Vu Öffentliche Planauflage: 27. Juni - 26. Juli 2012
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
8, MRZ. 2013
Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
3 Die Gestaltung der Fenster von Wohnräumen hat einheitlich zu erfolgen. Die Fensteranordnung hat ein ruhiges Fassadenbild zu ergeben. Die Fens ter sind aus qualitativ hochwertigem Material auszuführen und sollen den strukturierten Charakter der Fassade unterstützen. 4 Die Loggien in den Obergeschossen sind als präzise, klare Einschnitte in die Fassade auszuführen. Allfällige Verglasungen der Loggien sind einheit lich zu gestalten. 5Mit Ausnahme des Innenhofs gemäss Art. 5 Abs. 3 sind keine Vordächer zulässig.
ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen
Herisau
Kirchgasse 16 | 9004 St.Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]
^
^
402.817
6Anlagen, die dem Sonnenschutz dienen, sind zulässig und haben nach ei nem einheitlichen Konzept zu erfolgen. 7 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzu reichen und Bemusterungen durchzuführen.
Art. 9 Besondere Vorschriften
A.
Reklamen am Bau sind auf das Erdgeschoss zu beschränken und haben nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen.
Allgemeines
C.
Überbauung
Art. 10 Art. 1
Geltungsbereich
Art. 5 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Besonderen Vor
schriften, dem Planungsbericht sowie den Beilageplänen, alle mit Datum vom 8. Juni 2012.
4 Aufbauten und Anlagen, die aus technischen Gründen notwendig sind oder der Nutzung von erneuerbaren Energien dienen, sind zulässig. Andere Aufbauten und Anlagen wie beispielsweise Oblichter sind ausschliesslich auf der Nebenbaute zulässig.
Art. 4 Retention
E.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Aufhebung bestehender Baulinienplan Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 innerhalb dessen Umgrenzung den rechtskäftigen Baulinienplan „Verlängerung Post strasse zwischen Marktplatz und Trischlistrasse“ vom 27. März 1963.
5 Begehbare Dachterrassen sind auf der Hauptbaute nicht zulässig; auf der Nebenbaute jedoch gestattet. Einverständniserklärung
Art. 6 Nutzung
1 Das Unter- und Erdgeschoss der Haupt- und Nebenbaute sind der Ver kaufsnutzung Vorbehalten. Die Obergeschosse der Hauptbaute sind für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vorzusehen.
Erschliessung
Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 einverstanden: Parz. Nr.
Grundeigentümer
169
Politische Gemeinde Rorschach,
2 Der Innenhof bildet den Zugang zum nördlich gelegenen Gebäude. Er dient der Erschliessung, dem Abstellen von Zwei rädern sowie der Entsor gung.
Erschliessung Die Erschliessung des Planungsgebietes inkl. Anlieferung hat ausschliess lich von der Kronenstrasse zu erfolgen.
Art. 11 3 Der Innenhof ist als offener Raum zu gestalten, wobei die Überdachung
des Eingangsbereichs (Terrasse) sowie Vordächer, die dem Nutzungszweck entsprechen, zulässig sind.
1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung einer Ersatzbaute für die Liegenschaft Kronenstrasse 4 mit Verkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen von vorzüglicher städtebaulicher und architektonischer Qualität.
Art. 3 Die private Kehrichtentsorgung hat auf der Parzelle des Grundeigentümers
zu erfolgen. Dabei kann diese gebäudeintern oder als Unterflursystem in Absprache mit der Stadt gelöst werden.
Das Dach der Hauptbaute dient der Retention und ist zu begrünen.
Zweck
B.
Entsorgung
2 Für die Haupt- und Nebenbaute gelten die im Plan eingetragenen max. Anzahl Vollgeschosse sowie die max. Gebäudehöhen in m.ü.M., wobei Un terschreitungen der Gebäudehöhe bis zu max. 1.0 m zulässig sind.
3 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne haben wegleitenden Charakter. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.
2 Zur Sicherstellung der besonderen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten sind bei der Weiterentwicklung des Projektes weiterhin die Stadt bildkommission miteinzubeziehen. Dieses Gremium beurteilt das Projekt zu Händen der Baubewilligungsbehörde.
Grundflächen und Gebäudehöhen 1 Die Grundflächen Hauptbaute und Nebenbaute legen die Lage und Stel lung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der beiden Bauteile fest. Das Unterschreiten der Grundflächenabgrenzung entlang der Südfassade ist bis maximal 0.5 m und auf allen anderen Seiten bis maximal 0.2 m zu lässig.
1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Stadt Rorschach (BauR).
Art. 2 Reklamen am Bau
Rathaus, 9400 Rorschach
Art. 7 Kinderspielplätze
V V t v^VV'V'v. XV\
Für nicht erstellte Kinderspielplätze ist eine Ersatzabgabe gemäss Regle ment über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen zu leisten.
1 Die erforderlichen Autoabstellplätze sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Der Stadtschreiber
D.
3 Abstellplätze für Zweiräder der Bewohner sind im Baubewilligungsverfah ren festzulegen.
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Parkierung
2 Für nicht erstellte Autoabstellplätze ist unter Berücksichtigung eines Re duktionsfaktors eine Ersatzabgabe gemäss dem Reglement über die Er stellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen zu leisten.
Unterschrift
Art. 8 Gestaltung und Umwelt
Architektonische Gestaltung 1 Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formenspra che, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass eine vorzügli che städtebauliche und architektonische Qualität erreicht wird und eine gute Integration in das innerstädtische Umfeld erfolgt. 2 Die Fassaden sind einheitlich, leicht strukturiert zu materialisieren.
166
Martin Zutt-Müller