Baulinienplan Lindenbächli (Gewässerabstand)

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald

Documento

Numero
2017-4862
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
4 lug 2017
Approvato
9 nov 2017
Pubblicato
2 ago 2017
In vigore dal
9 nov 2017

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepar1emenl, Amt für Raumentwicklung und Geoinforrnalion, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 Sl Gallen

A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

9. November 2017

via TBA zur Koordination mit 17-5861

Geschäft Nr. 17-6035 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Baulinienplan Lindenbächli (Gewässerabstand) Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV

1 Ausgangslage / Vorhaben Zwischen der Linden- und der Ottenhofenstrasse wird im Zusammenhang mit dem Was­ serbauprojekt für das Lindenbächli mittels Baulinien der Gewässerraum nach Art. 41 a GSchV festgelegt. Zusätzlich zum Gewässerraum wird die Zugänglichkeit zum Fliessge­ wässer gesichert. Aufgrund der geringen Gewässergrösse genügt im vorliegenden Fall die Gewährleistung einer durchgehenden einseitigen Zugänglichkeit zum Gewässer mit schweren Baumaschinen. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat den Baulinienplan zusammen mit dem Wasserbauprojekt mehrfach umfassend vorgeprüft und die Schreiben mündlich er­ läutert. Der Erlass lag vom 2. August bis am 31. August 2017 öffentlich auf.

2 Erwägungen

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Die Erwägungen aus den diversen Vorprüfungen sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und geneh­ migt werden kann.

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3 Verfügung

In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1750.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re­ gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

·,.V. U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Wasser und Energie

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Plan

Legende Festlegungen

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Gemeinde Gommiswald

Kanton St. Gallen

Baulinie (Gewässerabstand) für Anlagen Baulinie (Gewässerabstand) für Bauten best Baulinie: aufzuheben Unterhaltsbereich Im Unterhaltsbereich sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.

Baulinienplan Lindenbächli (Gewässerabstand)

Hinweise

Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV

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Baulinie Gewässerabstand für Bauten und Anlagen (gemäss Wald- und Gewässerabstandslinienplan vom 10.Juni 1998)

Massstab 1:500

Beurteilung Gewässerraum

Vom Gemeinderat erlassen am

4. Juli 2017

Der Gemeindepräsident:

best. Lindenbächli, offen / eingedolt Proj. Lindenbächli, offen / eingedolt

^ ÎN o ^ x p e r Gemeindeschreiber:

/ //////Z ///A

O Peter Hüppi

Rolf Thoma

Öffentlich aufgelegt vom :..................................

bis am :....

3 1. Aug. 2017

Genehmigt vom kantonalen Baudepartement am :............................................ Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

I

& Bachsanierung Lindenbächli, Uetliburg PlanNr.

14309

-1 0

Datum Rev. Rev.

Format

30/84

Plotdatum

16.06.2017

Rev.

16.06.2017 / tar

Ebnaterstrasse 143 Projektleitung: Roman Waller 9630 Wattwil Tel. 071 987 60 47 Tel. 071 987 60 90 [email protected] Fax. 071 987 60 91 www.schaellibaum.ch

Gewässerraum nach Art. 41a GSchV