Gestaltungsplan Rössli, Tufertschwil

Piano d'utilizzazione speciale · Lütisburg

Documento

Numero
2003-7160
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Lütisburg
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
22 gen 2003
Approvato
6 ago 2003
Pubblicato
29 gen 2003
In vigore dal
6 ago 2003

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9604 Lütisburg

6. August 2003

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

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Gestaltungsplan Rössli, Tufertschwil

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlasse wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘600.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

G Luti Geneh Rössli ThB 1225

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > 'Amt für Raumentwicklung

G Lüti Geneh Rössli ThB 1225

Plan mit besonderen Vorschriften

Legende

Gemeinde Lütisburg Kanton St. Gallen

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet 042378

Grundflächen für Hauptbauten Baubereich für Vorbauten (Vordach)

Gestaltungsplan Rössli, Tufertschwil

Baubereich für Vorbauten (Balkon) begehbare Terrasse / Pergola Hauptfirstrichtung Umgrenzungslinie Untergeschoss

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Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Erschliessungsbereich / Vorplatz / Terrassenbereich

M 1:500

Gestalteter Fussgängerbereich Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeindepräsic

22. Januar 2003

offener Parkplatz / Anlieferung

Der emeinderatsschreiber: Ï+V

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Freihaltebereich I

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Hecke

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Sicht- und Lärmschutz

Öffentliche Planauflage: 29.1. - 27.2.2003 Hinw eise

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

Strasse öffentlicher Fu ssweg Gewässer

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Wald

Plannummer: 098.1-01/001

Plandatum: 9.7.2003

Raumplaner FSU

offen / eingedolt

#

9004 StGallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

bestehender Baum

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Höhenbezugspunkt in m.ü.M.

(681.55)

Niveau Erdgeschoss in m.ü.M.

Besondere Vorschriften

A. Allgemeines

C. Überbauung

Art. 8 Art. 1

Art. 5

Die Umgrenzungslinie Untergeschoss legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.

Art. 12

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Aus­ dehnung der Hauptbauten fest. Diese Festlegung ersetzt die ordentlichen Grenz- und Gebäudeab­ stände. Die Gebäudelänge gemäss Art. 22 kommt nicht zur Anwendung.

Art. 9

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen.

2 Die maximale vertikale Ausdehnung der Hauptbauten wird in Abweichung zum Baureglement wie folgt festgelegt (in m.ü.M.):

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.

Geltungsbereich

1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglementes der Gemeinde Lütisburg (BauR). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 und den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom 23.01.2003. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind rich­ tungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Sicherstellung einer auf das Ortsbild abgestimmten Überbauung und die Erhaltung der das Ortsbild prägenden Freiräume.

Grundflächen für Hauptbauten / Gebäude- und Firsthöhe

Gebäudehöhe

Firsthöhe

HausA: Haus B: Haus C:

687.50 685.15 688.90

691.80 — 695.75

(Bezugspunkt

681.55 = ±0.00)

3 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und Höhenbeschränkungen ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die ortsbau­ lich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. Technisch bedingte Aufbauten sind zulässig.

Umgrenzungslinie Untergeschoss

Architektonische Gestaltung

Art. 6

Art. 3

1 Geschosse unter dem bezeichneten Niveau Erdgeschoss (681.55 m.ü.M.) gelten als Untergeschosse und werden nicht als Vollgeschosse i.S. von Art. 24 BauR angerechnet.

Erschliessung

1 Der Erschliessungsbereich / Vorplatz dient als Zugang und Zufahrt. Im bezeichneten Bereich ist er als 2 m breiter, abgetrennter Fussgängerbereich zu gestalten auf dem nicht parkiert werden darf.

3 Die Hauptfirstrichtung für die Bauten A l und C ist im Plan bezeichnet. Die Bauten A2 und B sind mit einem Flachdach abzudecken und sorgfältig zu gestalten. 4 Ein Untergeschoss auf der Südseite von Haus A l muss mit genügender Überdeckung vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen. Allfällig notwendige Anschüttungen sind dem gewachsenen Gelände harmonisch anzupassen. Die Belichtung dieses Untergeschosses hat über einen grosszügi­ gen Lichthof zu erfolgen.

2 Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage ist im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle anzuordnen.

Geschosse

2 Sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen erfüllt sind, dürfen Unter- und Dachgeschosse in Abweichung zu Art. 24 BauR voll ausgebaut werden, ohne als Vollgeschoss zu gel­ ten.

Umgebungsgestaltung

2 Der Freihaltebereich ist weitgehend zu begrünen. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Anlagen zur Spielplatzgestaltung, Gartenbahn - Wege, Treppenanlagen und Fluchtröhren

2 Der Gestaltung der talseitigen Fassaden, insbesondere der Sockel partie, ist grosse Aufmerksamkeit zu schenken.

5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

B. Erschliessung und Parkierung

D. Umgebung und Umwelt

Art. 10 - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse

Sie müssen im Umgebungskonzept aufgezeigt werden. 3 Die bezeichnete Hecke ist als Sichtschutz gegenüber Parzelle Nr.388 zu erhalten und mit einem geeigneten Lärmschutz zu ergänzen. Ebenso ist ein Sicht- und Lärmschutz bei der Aussenterrasse des Restaurants zu erstellen. Im weiteren ist auf Verlangen der Eigentümer von Parzelle Nr.388 ein geeigneter Sicht- und Lärmschutz auch gegenüber der Nordseite von Parzelle Nr.388 anzubringen. 4 Terrainanpassungen sind zurückhaltend vorzunehmen und dürfen den natürlichen Geländeverlauf nur geringfügig verändern. 5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Entwässerungskonzept vorzulegen.

Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benützbar sind.

Einverständniserklärung

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Rössli, Tu­ fertschwil einverstanden:

Art. 11 Etappierung

Parz. Nr.

Art. 4 Parkierung

1 Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2 Oberirdische Parkplätze sind nur im bezeichneten Bereich vor der Hauptbaute B l zulässig. Die übrigen Autoabstellplätze sind in einer unterirdischen Sammelgarage anzuordnen.

Art. 7 Baubereich Vorbauten / begehbare Terrasse

1 Vorbauten sind nur innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Vorbauten dürfen abge­ stützt werden. 2 Eine begehbare und als Pergola ausgebildete Terrasse im 1. Obergeschoss ist nur im bezeichneten Bereich auf der Südseite von Haus C zulässig.

Grundeigentümer

Unterschrift

Bei einer etappierten Realisierung sind die Bauten A l, A2 und B l Bestandteil der 1. Etappe. 3 8 9 /}/?

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