Sondernutzungsplan Neufeld

Piano d'utilizzazione speciale · Kaltbrunn

Documento

Numero
2020-4660
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Kaltbrunn
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
18 mag 2020
Approvato
17 ago 2020
In vigore dal
1 nov 2020

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

12

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentvdcklung und Geoinformation, lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Kaltbrunn Dorfstrasse 5 8722 Kaltbrunn

17. August 2020

Geschäft Nr. 20-4074 Gemeinde Kaltbrunn: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan, Festlegung Gewässerraum Neufeld, km 0800 - 0.000 Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

Mostra tutto il testo

AusgangslageNorhaben Die Gemeinde Kaltbrunn plant die Erschliessung der Gewerbe-Industriezone entlang der linken Seite des Dorfbachs. In diesem Zusammenhang wird mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan der Gewässerraum nach Art. 36 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) festgelegt. Der Gemeinderat hat den Sondernutzungsplan am 2. März 2020 erlassen, die öffentliche Auflage fand vom 17. März 2020 bis zum 15. April 2020 statt. Es sind zwei Einsprachen eingegangen. Eine Einsprache wurde zurückgezogen, die andere wurde teilweise gutgeheissen. Daraufhin wurde der Planungsbericht redaktionell angepasst und im Sondernutzungsplan wurde der Hinweis «Verkehrsfläche Gemeindestrasse 3. Klasse» entfernt. Der angepasste Sondernutzungsplan wurde vom Gemeinderat am 18. Mai 2020 erlassen, auf eine erneute Auflage wurde in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 lit. b PBG verzichtet.

Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 27. Januar 2020 sind in die Unterlagen eingeflossen.

20-4074

1/3

Die Einsprecher beantragen, für die Sicherstellung der Zugänglichkeit für den ordentlichen und baulichen Unterhalt nach Bundesrecht sei das Mass zu vereinheitlichen und generell auf mindestens 4.00 m festzulegen. Im Sondernutzungsplan wird die aus wasserbaulicher Sicht erforderliche Breite des technischen Zugangs (gemäss Arbeitshilfe «Gewässerraum im Kanton St.Gallen») im Sondernutzungsplan jedoch eingehalten. Der Dorfbach grenzt im Einmündungsbereich zum Steinenbach auf einer Länge von rund 40 m an das Gemeindegebiet von Benken. Da es sich um einen verhältnismässig untergeordneten Abschnitt handelt, kann in diesem Bereich der Gewässerraum zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1200.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

20-4074

2/3

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Wasser und Energie — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Kantonsforstamt

20-4074

3/3