Teilzonenplan Hinterwiden - Genehmigung

Piano delle zone · Oberbüren

Documento

Numero
2000-8410
Tipo
Piano delle zone
Comune
Oberbüren
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
23 giu 2000
In vigore dal
23 giu 2000

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

23. Juni 2000

Gemeinderat 9245 Oberbüren

VII 84 Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan „Hinterwiden“ Der Erlass ist grundsätzlich recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Bemerkungen und Hinweise: An der Baulinie im südwestlichen Teil der Perimeters werden die Planungswerte durch den Strassenverkehrslärm überschritten. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) ist seitens der Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte zu erbringen. Nach der Gewässerschutzkarte liegt das Plangebiet im Gewässerschutzbereich A, künftig Au. In den besonders gefährdeten Bereichen ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutz­ gesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) die Erstellung und die Änderung von Bauten und An­ lagen sowie die Vornahme von Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten nur auf der Grundlage einer kantonalen Bewilligung zulässig. Nach dem Verdachtsflächenkataster ist im Bereich des Perimeters ein Betriebsstandort der Klassierung C bekannt. Im Zug der Bearbeitung eines konkreten Bauvorhabens ist gestützt auf Art. 7 ff der Altlasten-Verordnung (SR 814.680; abgekürzt AltIV) die Ergreifung weiterer Mass­ nahmen erforderlich. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

G-Oberbüren G-TZP Hinterwiden BDLeA 0004 20000623.doc

Baudepartement Planungsamt

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement les Planungsamtes

Dr.

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Oberbüren G-TZP Hinterwiden BDLeA 0004 20000623 doc

. Flaad