Schutzverordnung Gamserrugg
Grabs
Documento
- Numero
- 2002-3031
- Comune
- Grabs
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 ott 2002
Carta
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Testo
SV_E_Gamserrugg.pdf
Gemeinde Grabs Teilgebiet Gamserrugg • Schutzverordnung Berggebiet, Teilgebiet Gamserrugg vom 07. Oktober 2002
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
7. Oktober 2002
A-Post Gemeinderat 9472 Grabs
VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >
> > >
Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg (1:10 000) Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Grabser- und Studnerberg (1:5'000); Teilrevision Schutzverordnung Gamserrugg (Plan, Vorschriften) Schutzverordnung Grabser- und Studnerberg (Plan, Vorschriften); Teilrevision Schutzverordnung Gamperfin (Plan, Vorschriften)
Die zonenrechtliche Zuordnung des Gemeindegebietes von Grabs wird auf vier Teilplänen ge regelt (Zonenplan Talgebiet 1:2'000 [Bauzone], Zonenplan Talgebiet 1:10'OOO, Zonenplan Berggebiet 1:5‘000 [Grabser- und Studnerberg], Zonenplan Berggebiet 1:10'000 [Gamser rugg]). Bezüglich der Schutzbestimmungen (im folgenden kurz SV) gibt es heute lediglich für das Teilgebiet Grabser- und Studnerberg eine eigentliche Schutzverordnung. Für das Talgebiet sind einige Einzel- und Naturobjekte im Zonenplan enthalten. Für die Teilfläche Gamserrugg fehlen Schutzbestimmungen gänzlich. Mit den vorliegenden Erlassen soll der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg gänzlich, der Zonenplan Berggebiet, Teilgebiet Grabser- und Studnerberg teilweise revidiert werden. Die SV Grabser- und Studnerberg beinhaltet eine Teilrevision der heutigen Schutzbestimmungen. Bei der SV Gamserrugg handelt es sich um den erstmaligen Erlass. Die SV Gamperfin betrifft eine Fläche, die gebiets- bwz. höhenmässig zwischen den beiden genannten Schutzverord nungen liegt. Es handelt sich deshalb teilweise um eine Änderung der bestehenden SV Grab ser- und Studnerberg, teilweise um den erstmaligen Erlass von Schutzbestimmungen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. Eine Einschränkung ist bezüglich des Einsatzes von chemischen Mitteln für den Betrieb von Langlaufloipen und Skipisten in Naturschutzgebieten zu machen. Auf den Einsatz von solchen Mitteln soll - entgegen der Fassung in der Vorprüfung - lediglich verzichtet werden (Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg; Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg; Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin). Die generelle Zulassung von irgendwelchen chemischen Mitteln bei irgendwelchen klimatischen Bedingungen für die Pistenpräparierung lässt sich mit Art. 98 BauG (Schutz der Natuschutzgebiete) nicht vereinbaren. Art. 98 Abs. 2 BauG verlangt eine ganz konkrete Abwä gung der verschiedenen Interessen bzw. Auswirkungen, damit eine bestimmte Handlungsweise als zulässig betrachtet werden kann (keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes; oder
BD.Textaktuell.doc
Nachweis eines gewichtigen, das Interesse an der Erhaltung überwiegenden Bedürfnisses, welches - in einem ganz bestimmten Umfang - eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes rechtfertigt). Solche detaillierten Angaben sind in der Vorschrift nicht enthalten. Die genannten drei Vorschriften sind deshalb entsprechend zu ändern. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden - unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss Ziff. 2 hienach - genehmigt. Der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg, vom 26. Sept. 1994, wird aufgehoben. 2. Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg, Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg und Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin werden geändert und lauten neu wie folgt:
Art. 5
Abs. 8 SV Gamserrugg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“
Art. 5
Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“
Art. 9
Abs. 6 SV Gamperfin: „In den im Plan eingetragenen Langlaufloipen und Skiabfahrtsrouten ist im Bereich zu Na turschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“ 3. Der Inhalt dieser Verfügung ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentliehen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der stv. Leiter des Planungsamtes
Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt BD.Textaktuell.doc
Reglement
Gemeinde Grabs Teilgebiet Gamserrugg • Schutzverordnung Berggebiet, Teilgebiet Gamserrugg vom 07. Oktober 2002
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Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs
Schutzverordnung Berggebiet Teilgebiet Gamserrugg
Vom Gemeinderat erlassen am 15. Oktober 2001.
NAMENS DES GEMEINDERATES □^•G em eindepräsident
Rudolf Lippuner
leifi^eratsschreiber
Markus Stähli
Öffentliche Auflage Vom 19. November 2001 bis 18. Dezember 2001.
7. OKT. 2002 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
Mit Ermächtigung Der Leiter^es Planungsamtes:
Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs
73.2.2
Schutzverordnung Berggebiet Teilgebiet Gamserrugg
Vom Gemeinderat erlassen am 15. Oktober 2001.
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident
Der Gemeinderatsschreiber
Rudolf Lippuner
Markus Stähli
Öffentliche Auflage Vom 19. November 2001 bis 18. Dezember 2001.
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ....................................................... Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes: ........................................................................................................................................................
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Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs
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Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Geltungsbereich
Zweck Vorbehalte Bewilligung
3 3 3 4
II. Schutzbestimmungen
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
42 altri articoli
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Naturschutzgebiet Feuchtstandort
Naturschutzgebiet Trockenstandort Hoch- und Übergangsmoore Bewaldetes Hochmoor Erholungsanlagen Geotopschutzgebiet Gebirge Landschaftsschutzgebiet Lebensraum Kerngebiet Winterverbot Pistenverbot Kulturobjekte Archäologische Schutzgebiete Trockenmauern
4 6 6 6 6 7 7 7 9 9 9 10 10
III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Bewilligungen und Ausnahmen
Kennzeichnung Aufsicht Schutz- und Pflegemassnahmen, Beiträge Behebung des rechtswidrigen Zustandes, Ersatzvornahme Strafbestimmungen Rechtsmittel Aufhebung des bisherigen Rechts Inkrafttreten
10 11 11 11 11 12 12 12 12
IV. Anhang - Die Liste der Schutzobjekte und deren Beschreibung findet sich in den separaten Inventarordnern. - Liste der Kulturobjekte und der archäologischen Fundstellen.
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Der Gemeinderat Grabs erlässt, gestützt auf Art. 98 ff. des Baugesetzes1, Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung2 und Art. 5 und 136 lit. g) des Gemeindegesetzes3 folgende Schutzverordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Schutzverordnung besteht aus diesen Vorschriften sowie dem dazugehörigen Plan. Die Bestimmungen dieser Schutzverordnung gelten für die im Plan zur Schutzverordnung, Massstab 1:10'000, bezeichneten Objekte und Gebiete. Die Vorschriften dieser Schutzverordnung gelten soweit, als in den GAöL-Verträgen nicht andere oder weitergehende Bestimmungen für die Bewirtschaftung enthalten sind.
Art. 2 Zweck
Die Verordnung bezweckt die Erhaltung und Pflege der kulturgeschichtlich, landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Objekte und Gebiete.
Art. 3 Vorbehalte
Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen abweichende Bestimmungen enthält, bleibt das Recht des Bundes und des Kantons vorbehalten. Die Bestimmungen des Baureglementes und der Zonenpläne der Gemeinde Grabs bleiben vorbehalten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
1 2 3
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere, sGS 671.1 Gemeindegesetz, sGS 151.2 3
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Art. 4 Bewilligung
Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren mit Auswirkungen auf diese Schutzverordnung ist bei der Gemeinde um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Bewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG4 wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf: a) b) c) d) e) f)
sämtliche baulichen Änderungen, Renovationen und Fassadenanstriche an Kulturobjekten; sämtliche Terrainveränderungen; Entwässerungen; sämtliche Nutzungsänderungen oder Änderungen der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes; Eingriffe an Steinmauern; touristische oder sportliche Anlässe.
Zur Beurteilung von Gesuchen zieht der Gemeinderat je nach Auswirkungen des Objektes bzw. des Standortes Experten bei. Die Gemeinde ist befugt, Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden. Gesuche, deren Ausführung keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes zur Folge haben, können bewilligt werden, wenn auch die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. II. Schutzbestimmungen
Art. 5 Naturschutzgebiet Feuchtstandort
Die im Plan bezeichneten Naturschutzgebiete umfassen verschiedene Ried- und Moorflächen. In diesen Gebieten nicht gestattet sind Vorkehren, die den Natur- und insbesondere den Wasserhaushalt sowie Fauna und Flora beeinträchtigen. Insbesondere sind verboten: -
-
4
das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen von wild wachsenden Pflanzen sowie das Einpflanzen von standortfremden Arten; das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören der frei lebenden Tiere sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten; das Erstellen ober- oder unterirdischer Bauten und Anlagen, die nicht dem Schutzzweck dienen;
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 4
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die Vornahme von Entwässerungen und das Eindolen oder Verändern der Wasserläufe; jegliche Terrainveränderungen und das Ablagern von Materialien, einschliesslich solcher landwirtschaftlicher Art; das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie das Einleiten von Abwässern; das Weiden lassen von Tieren soweit es nicht ausdrücklich nach Plan gestattet ist; das Reiten; das Entfachen von Feuern und das Abbrennen der Pflanzendecke; das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie Campieren und Lagern; das Versäubern und freie Laufen lassen von Hunden.
Massnahmen, welche für die Erhaltung notwendig sind, wie Einzäunungen oder pflegerische Eingriffe, sind zulässig. Natürlich geworfenes Holz kann liegen gelassen werden. Einzelheiten können durch eine Vereinbarung geregelt werden. Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften in den geschützten Flächen sind diese mindestens alle zwei Jahre einmal, aber frühestens am 01. September zu mähen. Streue und Heu sind einzusammeln und wegzuführen. Für das Beweiden angrenzender Flächen sind von den Tierhaltern Weidhäge aufzustellen. Wenn nachgewiesen ist, dass Naturgefahren nicht anders als durch Eingriffe in den Boden und den Wasserhaushalt abgewendet werden können, kann der Gemeinderat diese bewilligen. Bei solchen sind den Interessen des Naturschutzes gebührend Rechnung zu tragen. Die ordentliche Jagd gemäss Jagdgesetz5 bleibt in diesen Gebieten im Sinne von Pflege- und Hegemassnahmen gewährleistet. In dem im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgelände soll im Bereich der Naturschutzgebiete, soweit es die Langlaufloipen und die Skiabfahrten Galfer, Herti und Rohr betrifft, auf den Einsatz von chemischen Mitteln verzichtet werden.
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Jagdgesetz, sGS 853.1 5
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Art. 6 Naturschutzgebiet Trockenstandort
Die im Plan bezeichneten Trockenstandorte sind als wertvolle Flächen zu erhalten. Zur Erhaltung ihrer Pflanzengesellschaften sind sie jährlich, nicht vor dem 15. Juli oder nach den in den GAöL-Verträgen festgehaltenen Terminen zu mähen. Das Schnittgut ist abzuräumen.
Art. 7 Hoch- und Übergangsmoore
Die Hoch- und Übergangsmoore bedürfen keiner Bewirtschaftung. Aufkommende Verbuschung kann bekämpft werden. Offene Wasserflächen sind zu erhalten.
Art. 8 Bewaldetes Hochmoor
Die bezeichneten Flächen sind im Sinne der Naturschutzgebiete zu pflegen. Im Rahmen der Waldentwicklungsplanung werden die Funktionen des gesamten Waldareals beurteilt und festgelegt. Die Bewirtschaftung wird auf die Funktion des Waldes abgestimmt.
Art. 9 Erholungsanlagen
Das mit Erholungsanlagen bezeichnete Gebiet steht der Erholungsnutzung zur Verfügung. Feuer dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Feuerstellen entfacht werden. Verboten sind: -
das Liegen lassen von Abfällen; das Abreissen, Abgraben und Pflücken von wild wachsenden Pflanzen aller Art; das Stören, Fangen und Töten von frei laufenden Tieren aller Art sowie das Schädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten; das Campieren.
Auf dem Voralpsee sind zusätzlich untersagt: -
das Wassern und Landen von Booten. Kleine Gummiboote ohne Motor sind zugelassen; das Windsurfen.
Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. 6
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Art. 10 Geotopschutzgebiet Gebirge
Die im Plan bezeichneten Geotopschutzgebiete sind Schutzgegenstände im Sinne von Art. 98 des Baugesetzes. Sie sind ungeschmälert zu erhalten und vor Einflüssen zu bewahren, die ihren Bestand beeinträchtigen. Namentlich untersagt sind Geländeeingriffe sowie Massnahmen, die eine Veränderung des Wasserhaushaltes, der natürlichen Gewässer- oder Geländedynamik sowie der geologischen Aufschlüsse zur Folge haben. Im Geotopschutzgebiet Gebirge können ausnahmsweise erdwissenschaftlich, pädagogisch, ökologisch oder gefahrenschutztechnisch begründete Vorkehrungen bewilligt werden, wenn sie die Substanz, Struktur, Form und natürliche Dynamik der betroffenen Geotopelemente nur geringfügig verändern. Im Zusammenhang mit unvermeidbaren Eingriffen in den Untergrund kann die Gemeinde einen Experten beiziehen. Die Kosten können dem Gesuchsteller überbunden werden.
Art. 11 Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen Erscheinungsbildes als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten. Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer u.a.m. beeinträchtigen, sind untersagt. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.
Art. 12 Lebensraum Kerngebiet
Die im Plan umgrenzten Lebensräume Kerngebiet sind als naturnahe Ruhe- und Regenerationsräume im umfassenden Sinne zu erhalten. Die land- und alpwirtschaftliche Grundnutzung dieser Gebiete soll im heutigen Umfang erhalten bleiben. Intensivierungen dieser Grundnutzungen sowie der sportlichen und touristischen Nutzungen sind grundsätzlich untersagt. Skiabfahrten sind zu kennzeichnen.
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Unzulässig sind Einwirkungen, welche diesem Ziel zuwiderlaufen und sich auf den Naturhaushalt negativ auswirken. Solche Einwirkungen sind insbesondere: a)
Bauten und Anlagen: - Touristische Neuerschliessungen sowie die Erstellung weiterer touristischer Bauten und Anlagen; - Campieren ausserhalb bewilligter Plätze; - Hartbeläge auf Strassen und Wegen. Wo es die Umweltverhältnisse (Steigung, Wasserhaltung) erfordern, kann der schonende Einbau befestigter Fahrspuren oder von Rasengittersteinen bewilligt werden; - Materialabbau und Schüttungen, soweit sie nicht mit zulässigen Bauten und Anlagen verbunden sind.
b)
Sport und Erholung: - grössere touristische Anlässe und Sportwettkämpfe, welche mit wesentlichen Immissionen verbunden sind und Beeinträchtigungen der Schutzgegenstände zur Folge haben; - Öffnung von Strassen und Wegen für zweckfremde Benützung.
c)
Wasserhaushalt: - Beseitigung von offenen Wasserläufen und Wasserflächen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Baudepartementes nach Art. 50 des Wasserbaugesetzes6; - Anlegen von flächenhaften Entwässerungen und Drainagen.
d)
Gehölze: - Beseitigung von Strauchgürteln an Waldrändern, Kleinbestockungen, lockeren Gehölzbeständen und Einzelbäumen, soweit sie nicht der Forstgesetzgebung unterstellt sind; - Aufforstung soweit es sich nicht um forstliche Massnahmen zur Gefahrenabwehr handelt.
6
Wasserbaugesetz vom 23. März 1969, sGS 734.11 8
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Art. 13 Winterverbot
Zum Schutze von Wald und Tieren darf das im Plan bezeichnete Gebiet in der Zeit vom 15. November bis 30. April weder begangen noch befahren werden. An den Einstiegsstellen sind entsprechende Hinweistafeln anzubringen. Die ordentliche Jagd gemäss Jagdgesetz7 bleibt in diesem Gebiet im Sinne von Pflege- und Hegemassnahmen gewährleistet.
Art. 14 Pistenverbot
Zur Erhaltung des Ruheraumes ist im Winter das Anlegen von Abfahrtspisten und das Befördern von Personen untersagt. Die Einstiegsstelle ist mit einer Abschrankung zu versehen, um das Variantenskifahren zu verhindern.
Art. 15 Kulturobjekte
Die im Plan bezeichneten Kulturobjekte umfassen kulturgeschichtlich, typologisch oder künstlerisch wertvolle und schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen. Sie sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind. Ihr Abbruch oder eine anderweitige Zerstörung ihrer Schutzwürdigkeit, entstellende Renovationen und Anbauten sind untersagt. Massnahmen, die der Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes dienen, sind zulässig. Der Gemeinderat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügungen oder im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im einzelnen. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird.
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Jagdgesetz, sGS 853.1 9
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Art. 16 Archäologische Schutzgebiete
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Die im Plan bezeichneten archäologischen Fundstellen lassen aufgrund geschichtlicher Kenntnisse auf vorhandene Zeugen früherer Kulturen schliessen. Wenn in diesen Gebieten Grabungen vorgenommen werden, muss vorgängig das kantonale Amt für Kultur, Abteilung Archäologie, benachrichtigt und zur Stellungnahme eingeladen werden. Der Gemeinderat kann Massnahmen zum Schutze und zur Sicherung von allfälligen archäologischen Funden verfügen.
Art. 17 Trockenmauern
Trockenmauern dürfen als Standorte geschützter Tiere und Pflanzen nicht beseitigt werden (vgl. Art. 98 Baugesetz9 und
Art. 2
Naturschutzverordnung10). Im Plan bezeichnete Trockenmauern sind zu erhalten. Die vorderseitigen Mauerritzen dürfen nicht mit Mörtel oder Beton ausgepflästert werden. Wo weder ein Weg, eine Strasse oder ein Platz unmittelbar angrenzt, ist am Mauerfuss ein extensiv genutzter Krautstreifen von mindestens 50 cm Breite zu belassen.
III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Bewilligungen und Ausnahmen
Soweit Baugesetz9 oder Naturschutzverordnung10 nichts anderes bestimmen, ist der Gemeinderat zuständig für Bewilligungen von Bauten, Anlagen und Einwirkungen an bezeichneten Schutzgegenständen. Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstandes zur Folge haben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in Sinne von
Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes9 oder Art. 3, 9 und 11 der
Naturschutzverordnung10 bleibt die Zustimmung des zuständigen Departementes vorbehalten.
8 9 10
Vgl. Verordnung betreffend dem Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere, sGS 671.1
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Art. 19 Kennzeichnung
Der Gemeinderat sorgt für die notwendige Markierung und Kennzeichnung der Schutzgebiete sowie für eine zweckmässige Information der Öffentlichkeit und der Grundeigentümer. Kosten können an allfällige Verursacher von Störungen überwälzt werden.
Art. 20 Aufsicht
Die Aufsicht über den Kultur-, Natur- und Landschaftsschutz obliegt dem Gemeinderat. Er kann Aufseher bezeichnen, welche die unter Naturschutz stehenden Objekte und Gebiete im Sinne dieser Vorschrift überwachen. Über das Ergebnis der Kontrollen ist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.
Art. 21 Schutz- und Pflegemassnahmen,
Beiträge
Die Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sind Sache der Grundeigentümer. Die Gemeinde richtet Grundeigentümern oder Unterhaltspflichtigen, denen die Kosten nicht alleine zugemutet werden können, an die anrechenbaren Aufwendungen und ausgewiesenen Mehrkosten für Bereiche des Schutzes von Kulturobjekten und Trockenmauern Beiträge aus. Das gleiche gilt für ausgewiesene Aufwendungen und Ertragsausfälle für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz. Das Verfahren sowie die Höhe der Beiträge richten sich nach der Gesetzgebung über die Abgeltung ökologischer Leistungen11.
Art. 22 Behebung des rechtswidrigen
Zustandes, Ersatzvornahme
Das Verfahren und die Zuständigkeit bei der Behebung des rechtswidrigen Zustandes und bei der Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und Art. 131 des Baugesetzes12. Dabei kann der Gemeinderat bei Verletzung der besonderen Vorschriften dieser Schutzverordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht nur die Durchführung baulicher, sondern auch geeigneter Bewirtschaftungs-, Pflanzungs-, und Pflegemassnahmen verlangen.
11 12
Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen, sGS 752.5 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, sGS 731.1 11
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Art. 23 Strafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst. Strafbar sind die vorsätzliche und fahrlässige Übertretung.
Art. 24 Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege13.
Art. 25 Aufhebung des bisherigen Rechts
Der vom Baudepartement genehmigte Schutzzonenplan Berggebiet M 1:10'000 vom 26.09.1994 und die Schutzverordnung Voralpsee-Gamperfin-Älpli vom 23.07.1984 werden aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung mit angehörigem Schutzplan Teilgebiet Gamserrugg (M 1:10'000) tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
IV. Anhang - Die Liste der Schutzobjekte und deren Beschreibung findet sich in den separaten Inventarordnern. - Liste der Kulturobjekte und der archäologischen Fundstellen.
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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1 12