Überbauungsplan Bürgi-Wasserfluhstrasse/Postgasse

Piano d'utilizzazione speciale · Lichtensteig

Documento

Numero
1968-6461
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Lichtensteig
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
15 nov 1968
In vigore dal
15 nov 1968

Carta

4 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Plan mit besonderen VorschriftenApri in una nuova scheda

Testo

Gemeinde

Lichtensteig

Besondere

Vorschriften

1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Politischen Gemeinde Lichtensteig vom 29. September 1964.

Ueberbauungsplan

2. In der Kernzone KB südlich der Postgasse ist geschlossene Bau­ weise innerhalb der Baulinien gestattet. Auf Parzelle Nr. 203 ist im Erdgeschoss zur Errichtung eines Trottoirs an der Bürgistrasse die Arkaden-Baulinie zu beachten; zwischen dieser und der Strassenflucht der Bürgistrasse dürfen Stützen zur Lastübernahme erstellt werden, sie sollen den Fussgängerverkehr nicht wesentlich behindern.

Bürgi - Wasserfluhstr / Postgasse fj'i/t-rhach n s ,n. C):

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Teilzonen-und Baulinienplan A-/,

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Theo+Emil S tie rli, Planer VLP/BSP, Büchnerstrasse 26, 8 0 0 6 Zürich Büro für Orts- und Regionalplanung Tel. 0 5 1 /2 8 46 47

Legende

3. In der Wohn- und Gewerbezone WG3 nördlich der Postgasse ist geschlossene Bauweise zulässig. Gegenüber Bauten in den angrenzenden Zonen (Kernzone KB und Wohnzone W3) und bei Bauten in der Zone W G 3 unter sich, sind zwischen Gebäudeschmalseiten Abstände von je 10 m einzuhalten. Für Bauten in der W G 3-Zone südlich der Postgasse gilt offene Bauweise. Gegenüber Bauten in der Kernzone KB ist für Gebäudeschmalseiten ein Abstand von 10 m zu wahren. Der Grenzabstand auf die Ostseite der Parzelle Nr. 209 beträgt 5 m; der Gemeinderat kann die Reduktion dieses Abstandes auf ein kleineres Mass gestatten, sofern nachbarliche Uebereinkommen vorliegen. 4. Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen Bauten in den Zonen W G 3 und W3 mit 4 Vollgeschossen gestatten, sofern die bauliche Gestaltung und die Einfügung in das Strassen- und Orts­ bild gut ist, eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewähr­ leistet bleibt sowie keine öffentlichen Interessen tangiert noch wesentliche Nachbarinteressen verletzt werden.

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GENEHMIGUNG

23 .3.1968

DES BAUDEPARTEMENTES

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ÎATSSCHRE1BER

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