Zonenplan Blumenau I - Genehmigung
Piano delle zone · Häggenschwil
Documento
- Numero
- 1999-0312
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Häggenschwil
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 5 gen 1999
- In vigore dal
- 5 gen 1999
Carta
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File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
B au d e p a rtem e n t des Kantons St.Gallen
5. Januar 1999
x i/
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9312 Häggenschwil
VII 3 Häggenschwil: Ortsplanungsrevision; Genehmigung von Nachträgen zu Zonenplan und Schutzverordnung
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
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Zonenplan Blumenau I Zonenplan Blumenau II Zonenplan Holzrüti Zonenplan Beckenstein II Ergänzung der Schutzverordnung vom 14. 6.1994
Die Erlasse beinhalten Anpassungen aufgrund der Verfügungen vom 14. Juni 1994 und 7. Juli 1995 i.S. Gesamtrevision der Ortsplanungsinstrumente Ihrer Gemeinde. Die eingereichten Er lasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Gleichzeitig ist noch über die Zonierung im Gebiet Beckenstein zu entscheiden. a) Mit Beschluss vom 19. Oktober 1993 (Nr. 1626) wies die Regierung das Grundstück Nr. 563 der Landwirtschaftszone zu. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Zonierung der angren zenden, dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen Flächen zu überprüfen. Mit Entscheid vom 12. Januar 1998 (Nr. 33) trat die Regierung auf ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des genannten Beschlusses nicht ein. / b) Die Prüfung ergibt, dass die Zonierung der Parzelle Nr. 563 (Landwirtschaftszone) entspre chend den vorgenannten rechtskräftigen Entscheiden formell noch zu genehmigen ist. Hin sichtlich der angrenzenden Flächen haben Sie eine Ueberprüfung vorgenommen, indes sinn gemäss derzeit auf eine Aenderung der Zonierung verzichtet. Die Belassung der fraglichen Fläche im übrigen Gemeindegebiet kann in Würdigung der gesamten Umstände und in Be rücksichtigung Ihres Ermessensspielraums nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden. Die entsprechende Fläche verbleibt ausserhalb der Bauzone. Ob - und allenfalls in welchem Umfang und mit welcher Abgrenzung - eine spätere Einzonung möglich sein wird, ist im gegebenen Zeitpunkt in Berücksichtigung der dannzumaligen Sach- und Rechtslage zu ent scheiden.
Häggenschwil doc
Baudepartement Planungsamt
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ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Zonierung der Flächen im Gebiet Beckenstein (Rarzelle Nr. 563: Landwirtschaftszone; übrigen Flächen: übriges Gemeindegebiet) wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRR innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
(
Dr. P. paad
Beilagen: Genehmigte Erlasse Zonenplan, Plan Schutzverordnung (je einfach, Original) Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
Häggen schwil.doc
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Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione