Teilzonenplan Oberstufe - Genehmigung
Piano delle zone · Häggenschwil
Documento
- Numero
- 2017-0310
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Häggenschwil
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 6 giu 2017
- In vigore dal
- 6 giu 2017
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Häggenschwii Dorfstrasse 18 9312 Häggenschwii
6. Juni 2017
Geschäft Nr. 17-2416 Gemeinde Häggenschwii: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Oberstufe
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Das Oberstufenzentrum Rietwies mit entsprechenden Aussensportanlagen befindet sich südlich der Dorfstrasse am Dorfeingang von Häggenschwii. Neben der Kugelstossanlage und dem Beachvolleyballfeld befinden sich zwei Parkierungsanlagen auf unterschiedli chen Niveaus. Das Beachvolleyballfeld sowie die südliche Parkierungsanlage sollen in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Dabei wurde festgestellt, dass die Parkierungs anlage nicht vollständig in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt. Mit vorlie gendem Teilzonenplan soll dies bereinigt bzw. die Zonenabgrenzung dem Bestand ange passt werden. Es werden daher 121 m2 von der südlich gelegenen Bauzonenreserve (Oe) in die Landwirtschaftszone (L) ausgezont und entsprechende Fläche beim Parkplatz in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) eingezont. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5 00 .-.
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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen
_________
- Genehmigler-Erfass- Rechnung inkl. Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteiluna (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)
Zur Eröffnung an: - Bundesamt für Raumentwicklung ARE mit Beilagen: - Kopie Teilzonenplan Parzellen Oberstufe - Kopie Planungsbericht vom 13. Januar 2017
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Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione