QP Zälgli

Piano d'utilizzazione speciale · Buch (SH)

Documento

Numero
Ue/B/17/10
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Buch (SH)
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
2 mag 1984
In vigore dal
2 mag 1984

Carta

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File

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Testo

4. Mai 1984 t,..d ·

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.

Ue/B/17/10

vom

2. Mai 1984

Buch, Quartierplan 1 1 Zälgli 11 , Genehmigung

I.

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Der Gemeinderat Buch hat mit Beschluss vom 8. November 1983 für das Baugebiet "Zälgli" einen Quartierplan beschlossen. Der Quartierplan enthält eine Strasse, eine Zufahrt, Baulinien, Grenzen der neuen Parzellen und Ausführungen über den Bau der Erschliessungsanlagen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1983 ersucht der Gemeinderat Buch um Genehmigung des Quartierplanes durch den Regierungsrat. II.

Der Regierungsrat prüft im Genehmigungsverfahren die Planungen der Gemeinden auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren Planungsamt, Rechtsdienst der Baudirektion, Hochbauamt, Denkmal­ pflege, Tiefbauamt, Vermessungsamt und Grundbuchamt befasst. In formeller Hinsicht sind keine Bemerkungen anzubringen. Bezüg­ lich Zweckmässigkeit hat sich ergeben: a) Die Quartierplanung geht davon aus, dass die Parzelle l über die Parzelle O erschlossen wird. Dies bedingt eine Anschlussbe­ willigung an die Kantonsstrasse Buch - Gottmadingen im Sinne von Art. 25 Strassengesetz. Diese Bewilligung wurde am 10. April 1984 erteilt unter der Voraussetzung, dass die Parzelle l nicht von der Parzelle O abgetrennt wird. Die Grenze zwischen diesen Parzellen wird damit hinfällig. Mit der neuen Strasse müssen nur noch die Parzellen 2,3 und 4 erschlossen werden. Dieser Anforderung wird der Quartierplan gerecht.

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b) Die strassenmässige Erschliessung erfol�t mittels Erschlies­ sungsstrasse auf der Parzelle 4. Die Fortsetzung über Parzelle 3 gilt als Zufahrt gemäss § 5 Abs. 2 der Erschliessungsverordnung vom 6. April 1971. Zur Erschliessung der Parzellen 2 und 3 ist sie hinreichend. Der Anschluss der Erschliessungsstrasse an die Kan­ tonsstrasse ist bewilligungspflichtig. c) Die Baulinien sind lückenlos auf Grundstücksgrenzen definiert und können vermessungstechnisch problemlos ins Gelände übertragen werden. d) In den Erläuterungen zum Quartierplan ist die kostenlose Land­ abtretung für die Erschliessungsstrasse festgelegt. Landabtretung und allfällige Durchleitungsrechte für Werkleitungen sind durch Grundbuchverträge zu regeln. III.

Auf Antrag des Stellvertreters der Baudirektion wird

b e s c h l o s s e n 1. Der vom Gemeinderat Buch am 8. November 1983 beschlossene Quar­ tierplan "Zälgli" wird genehmigt mit folgenden Auflagen: 1.1 Die Zufahrt zu den Parzellen 2 und 3 hat den Anforderun­ gen gerräss § 5 Abs. 2 Erschliessungsverordnung vom 6. April 1971 zu genügen.

1.2 Der Anschluss der Erschliessungsstrasse an die Kantons­ strasse bedarf einer separaten Bewilligung der Baudirektion (Art. 25 Strassengesetz). 1.3 Landabtretungen und Vereinbarungen über Durchleitungsrechte durch Privatgrundstücke (Werkleitungen) sind durch Grund­ buchverträge zu regeln.

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2. Mitteilung an: Gemeinderat 8263 Buch/SH, unter Beilage eines unter­ zeichneten Quartierplanes - Baudirektion - Planungsamt unter Beilage eines unterzeichneten Quartierplanes - Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Denkmalp.flege - Tiefbauamt - Vermessungsamt - Grundbuchamt

DER STAATSSCHREIBER:

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