QP SHA Heerenberg-Windeggstieg
Piano d'utilizzazione speciale · Schaffhausen
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Schaffhausen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. BD
- Adottato
- 8 ago 2006
- In vigore dal
- 8 ago 2006
Carta
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Testo
SHA_028_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
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Schaffhausen, Quartierplan "Hee renberg .., Windeggstieg"; Geneh migung
Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, 8.August 2006
Verfügung 1. Der Stadtrat hat am 28. März 2006 den Quartierplan "Heerenberg - Windeggstieg", um fassend den Überbauungs- und Erschliessungsplan, den Umgebungsgestaltungsplan, die Geländeschnitte sowie die Quartierplanvorschriften beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 31. März bis 20. April 2006. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 29. März 2006 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierplanes "Heerenberg - Windeggstieg".
II. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes ü ber die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge setz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Ge nehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweck mässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kan tonalen Amts.stellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan "Heerenberg - Windeggstieg" recht mässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nach folgenden. Ergänzungen zum Quartierplan vorgebracht.
3. Quartierplanvorschriften
Art. 4 Abs. 1
Für den Nutzungstransfer gilt Art. 25 Abs. 5 Bauordnung (BauO). Durch eine Quartier planbestimmung kann der in der Bauordnung geregelte Nutzungstransfer nicht abwei chend geregelt werden.
Art. 7
Auch wenn in den Quartierplanvorschriften die Erdgeschosshöhe festgelegt wird, so bleibt Art. 27 BauO bestehen. Was als Vollgeschoss zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach Art. 27 BauO.
Art. 13
Der Begriff 'Wohn-/Spielstrasse" existiert im Strassenverkehrsrecht nicht; entweder handelt es sich um eine Begegnungszone (Art. 22b SSV) oder um eine Fussgänger zone (Art. 22c SSV). Bei einer Begegnungs- oder einer Fussgängerzone handelt es sich jedoch um eine Verkehrsfläche (Art. 1 SVG). Somit kann diese nicht auch noch als Spielplatzfläche angerechnet werden. Dies bedeutet, dass die Spielplatzfläche auf dem Baugelände und nicht auf einer Verkehrsfläche auszuweisen ist. 4. Wir weisen darauf hin, dass die zur Überbauung und Erschliessung vorgesehenen Flächen auf GB Nr. 2953 und 2954 als ehemalige Rebbaugebiete mit grosser Wahr scheinlichkeit mit Kupfer belastet sind und der Umgang mit Humus deshalb gewissen Einschränkungen unterliegt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartier plan "Heerenberg - Windeggstieg" erteilt werden.
111. Demgemäss wird verfügt: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 28. März 2006 beschlossene Quartierplan "Heeren berg - Windeggstieg", umfassend den Überbauungs- und Erschliessungsplan, den Umge bungsgestaltungsplan, die Geländeschnitte sowie die Quartierplanvorschriften, wird im Sin ne der Erwägungen genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff.. des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an: Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen
2
-
Hochbauamt Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Grundstückschätzung Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz
r s- eter Lenherr Regierungsrat Quartierplan "Heerenberg - Windeggstieg" (3-fach)
3
Quartierplanvorschriften / Erläuterungen
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STADl /
SCHAFFHAUSEN
Quartierplan „Heerenberg" Windeggstieg Erläuterungsbericht I Quartierplanvorschriften Genehmigung Grundeigentümer:
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GB NR. 2953 /2954
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Vom Stadtrat beschlossen am: Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber
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Öffentliche Auflage
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VomBaudeparteme
Hannes Gnädinger
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Architekt ETH
Tel. 052/624 32 50
es Kantons Schaffhausen geneh'.11igt r o om: Datum ...... �- �:.
Fax. 052/624 18 35
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8200 Schaffhausen
Quartierplan Heerenberg - Windeggstieg Erläuterungsbericht Der Quartierplan über die Grundstücke GB.Nr. 2953/2954 und 11561 bezweckt eine einheitliche Überbauung der Bauparzellen zu erzielen. Die von der Stadt Schaffhausen verlangte Vorschussleistung der Eigentümer der Grundstücke GB.Nr. 2953/2954 und 11561 den Windeggstieg auf einer Länge von 120m zu verbreitern und gemäss den Vorgaben der Behörden auf eigene Kosten zu planen und zu erstellen wurde erfüllt. Die Strasse wurde von den zuständigen Instanzen abgenommen. Die zur Verbreiterung des Windeggstiegs benötigte Landfläche (GB 10435) wurde mitsamt dem Erschliessungswerk unentgeltlich am 16.02.2005 an die Einwohnergemeinde der Stadt Schaffhausen abgetreten. Als optische Ergänzung zum bestehenden Mehrfamilienhaus auf GB.Nr. 5568 wird -wie im ursprünglichen Gesamtüberbauungsplan vorgesehen - östlich an die bestehende Garagenhalle anschliessend ein neues Mehrfamilienhaus mit drei Wohngeschossen und einem Attikageschoss erstellt. Durch den Quartierplan wird eine rationelle Erschliessung und Nutzung des Baulandes bezweckt. Ebenso werden höhere Wohnwerte durch die abgestimmte Lage der Gebäude im Bezug auf Aussicht, Besonnung erreicht und die Wahrung der Privatsphäre berücksichtigt.
Quartierplan Heerenberg - Windeggstieg Vorbemerkung
Art. 1 Quartierplangebiet
Art. 2 Inhalte des Quartier
plans
Art. 3 Planungsziel
Art. 4 Baudichte und
Geschosszahlen
Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 01.12.1997 (BauG) und Art. 58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 20.10.1996 (BauO) erlässt der Stadtrat den Quartierplan „Heerenberg" Windeggstieg mit den folgenden besonderen Bauvorschriften: A.
Einleitung
1
Der Quartierplanperimeter der Grundstücke GB.Nr. 2953, 2954, 11561 ist begrenzt durch den östlich und nördlich verlaufenden Windeggstieg, das Grundstück GB Nr. 5568 mit dem MFH Felsgasse 53 samt angebauter Einstellhalle, sowie dem westlichen Erschliessungsweg und Rebgrundstück GB Nr. 2952.
1
Der Quartierplan besteht aus: - Erläuterungsbericht / Quartierplanvorschriften
2
- Plan Nr. 1: Überbauungs- und Erschliessungsplan 1:500 mit Perimeter Quartierplangebiet, Baubereiche mit Mantelbaulinien und Eckpunkten nach Landeskoordinaten, Erdgeschosshöhen und Geschosszahlen der Gebäude, projektierte Werkleitungen, Erschliessungseinrichtungen
3
- Plan Nr. 2: Umgebungsgestaltungsplan mit Grundbepflanzung und allgemein zugängliche Spielflächen
4
- Plan Nr. 3: Geländeschnitte
1
Der Quartierplan beabsichtigt, das Quartierplangebiet zweckmässig und wirtschaftlich zu erschliessen, haushälterisch zu nutzen, entsprechend der Lage am Stadtrand qualitativ gut zu überbauen und eine harmonische Gesamtwirkung zu erzielen.
B.
Nutzungsvorschriften
1
Gestützt auf Art.40 Abs.3 BauO wird die Ausnützungsziffer auf 0.40 erhöht. Damit ergibt sich eine der Baulandfläche von 5953m2 entsprechende zulässige Bruttogeschossfläche von 2381 m2 Der Transfers bis max. 10% der gemäss Quartierplan zulässigen BGF von einem in einen anderen Baubereich ist erlaubt.
2
Im Baubereich 1 sind 3 Vollgeschosse+ Attikageschoss, in den Baubereichen 2 bis 8 je 2 Vollgeschosse möglich.
Art. 5 Gesamtwirkung
C.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
1
Die Bauten müssen bezüglich Dachform, Gestaltung und Materialien einheitlich in Erscheinung treten. Die Gebäudetypen, die für das Erscheinungsbild massgebenden Gestaltungselemente und Materialien, sowie die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung werden durch den Stadtrat in Absprache mit der Stadtbild-kommission mit der ersten Baubewilligung festgelegt und gelten für alle weiteren Bauten im Quartierplangebiet. Für das Mehrfamilienhaus im Baubereich 1 sind abweichende Gestaltungselemente und Materialien zulässig.
2
3
Art. 6 Stellung der Bauten
1 2 3 4 5
Art. 7 Höhenlage
1
Art. 10 Erschliessung
Die Erdgeschosshöhe (OK fertig Boden) der Bauten wird im Überbauungs- und Erschliessungsplan (Plan Nr. 1) festgelegt. L'J>[td...,� au,�h//w�t.1 Vl,M ß.&',a6 fl!. 3 Alle Bauten sind mit Flachdächern oder wenig geneigten Dächern (max. 4%) zu versehen. Die Dächer sind zwingend zu begrünen.
Art. 8 Dachform
Art. 9 Materialwahl und
Farbgebung
Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan (Plan Nr. 1) festgelegten und durch Mantelbaulinien begrenzten Baubereichen erstellt werden. Die Bauten sind so zu platzieren, dass eine gute Besonnung, gute Voraussetzungen für passive Sonnenenergienutzung sowie Aussicht gewährleistet sind. Zusätzliche Neben-, An- und Vorbauten sowie unterirdische Bauten sind ausserhalb der Mantelbaulinien im Rahmen der Regelbauweise zulässig. Das bereits existierende Grenzbaurecht zu GB Nr. 5568 wird genutzt Die Baulinie und Garagebaulinie an der Felsgasse bleiben gültig
1
Die Materialwahl und Farbgebung bedarf der Zustimmung des Hochbauamtes
D
Erschliessung
1
Für Zu- und Wegfahrt der Grundstücke dient einzig die Felsgasse. Der obere Windeggstieg darf nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Anzahl der Zufahrten ab dem Windeggstieg ist auf vier zu begrenzen. Die übrige Erschliessung hat über die projektierte Wohn /Spielstrasse zu erfolgen
2
E
Umgebungsgestaltung
Art. 11 1
Umgebungsgestaltung
Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgemässen Bäumen und Sträuchern zu erfolgen. Pro Baute ist mindestens ein Hochstammbaum zu pflanzen. Terrainveränderungen sind auf das notwendigste zu beschränken. Stützmauern sind zurückhaltend einzusetzen und dürfen eine Höhe von max. 1.0m aufweisen. Sie sind als unverfugte Kalksteinmauern oder als Steinkorbmauern anzulegen.
Art. 12 Hecke
1
Die durch die Strassenverbreiterung teilweise gerodete Hecke entlang dem Windeggstieg ist mit einem 4m breiten Heckenstreifen wieder zu ergänzen. Der Bestand der Hecke ist durch die jeweiligen Eigentümer der abparzellierten Grundstücke zu gewährleisten.
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Art. 13 Spielplätze
1
Die gesamte Spielplatzfläche hat 238m2 zu betragen.
2
Die Fläche der Wohn-/Spielstrasse kann bis zu einem Anteil von 50% an die erforderliche Spielplatzfläche ausgewiesen werden.
1
Auf der östlichen Seite des Windeggstiegs besteht ein Amphibienbiotop. Aus den Ruflauten der dort lebendenTiere dürfen die Quartierbewohner keine Lärmbelästigung ableiten. Der Fledermausflugstrasse vom Rheinhardwald Richtung Rhein ist mit der Bepflanzung Rechnung zu tragen. Für die äussere Beleuchtung sind Beleuchtungskörper mit an den Boden gerichteten Lichtkegeln zu verwenden.
F
Weitere Bestimmungen
1
Die Wärmedämmung der Bauten sollte sich am Minergiestandard orientieren. Die Wärmeerzeugung im Quartierplangebiet hat durch Gasthermen oder erneuerbare Energien zu erfolgen.
G
Schlussbestimmungen
1
Der Quartierplan „Heerenberg - Windeggstieg" tritt nach der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.