Neunkirch; Grundwasserschutzareal Erlen

Aree di protezione delle acque sotterranee · Neunkirch

Documento

Numero
17/334
Tipo
Aree di protezione delle acque sotterranee
Comune
Neunkirch
Cantone
Sciaffusa
Livello
Cantone
Approvato da
Kt. RR
Adottato
6 mag 2008
In vigore dal
6 mag 2008

Carta

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Reeiiemngsrni

Beschluss vom 6. Mai 2008 Grundwasserschutzareale Erlen, Neunkirch, und Wilen,.Ramsen; Festsetzung

Protokoll-Nr. 17/334

Gewässerschutzkarte des Kantons Schaffhausen; Kenntnisnahme

1. Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verlangt, dass die. Kantone ihr Gebiet nach der. \

Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einteilen und für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen . Schutzzonen ausscheiden (Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs­ ser vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Im Weiteren haben die Kantone Grundwasserschutzareale auszuscheiden, die für die künftige Nutzung und Anrei­ cherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sirid (Art.. 21 GSchG). Die Kantone erstellen dazu Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an (Art. 30 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201 ]). Diese Karten wei­ sen mindestens folgenden Inhalt auf: -

die Gewässerschutzbereiche, die Grundwasserschutzzonen,

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-

die Grundwasserschutzareale und

-

die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.

Zuständigkeit und Verfahren für die Festsetzung von Gewässerschutzbereichen und die Aus­ scheidung von· Grundwasserschutzzonen. und Grundwasserschutzarealen ergeben sich aus der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung (EG GSchG und GSchW; vgl. dazu auch. RRB vom 4. Dezember 2007 [Protokoll Nr. 44/857]). II. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 hat der Regierungsrat zustimmend Kenntnis genommen vom Entwurf der Gewässerschutzkarte, den Entwürfen der Pläne über die Grundwasser­ schutzareale Erlen, Neunkirch, und Wilen, Ramsen, und den dazugehörigen Schutzvorschrif­ ten (Reglement für das Grundwasserschutzareal. Erlen, Neunkirch, und Reglement für das Grundwasserschutzareal VVilen, Ramsen) vom 19. November 2007.

Die Entwürfe- der Pläne über die Grundwasserschutzareale Erlen und Wilen sowie der beiden . Reglemente wurden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 49 vom 7. Dezember 2007 ausgeschrieben und vom 7. Dezember 2007 bis 14. Januar 2008 beim Tiefbauamt des Kan­ tons Schaffhausen, Rosengasse 8, 8200 Schaffhausen, öffentlich aufgelegt. Innert der Aufla­ gefrist gingen verschiedene Einwendungen ein. Qiese wurden in einem Planungsbericht zu­ sammengefasst, die detailliertf:l Auswertung kann der Unterlage "Planungsbericht vom 23. Ap. ril 2008" entnommen werden. Aufgrund der Ausführungen im Planungsbericht vom 23. April 2008 kann das Grundwasser­ sch1..1tzareal Wilen in Ramsen gemäss Plänen vom 19. November 2007 festgesetzt werden. Die Ausdehnung des. Grundwasserschutzareals Erlen in Neunkirch hingegen wurde überarbei. tet und kann gemäss neuem Plan festgesetzt werden. Die Schutzvorschriften des Areals Erlen in Neunkirch und des Areals Wilen in Ramsen kön­ nen in der Fassung vom 19. November 2007 erlassen werden. Die von den Einwenderinnen und Einwendern vorgebrachten· Argumente rechtfertigen keine Anpassung der Reglements­ vorschriften. Allerdings wird in Abweichung der Vörschriften des Reglements für das Areal Er­ len in Neunkirch bis 31. Oktober 2008 eine Ausnahme toleriert. Am 27. März 2008 fand .zwi­ schen dem betroffenen Grundeigentümer Erwin Hörnlimann, eihem Vertreter der Gemeinde Neunkirch und einem Vertreter des An,tes für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz des Kantons Schaffhausen (ALU) eine Besprechung betreffend die Verwendung des noch vorhan­ denen Aushubmaterials, welches gemäss Baubewilligung vom 28. November 2003 zur Auffül­ lung auf dem Grundstück GB Neunkirch Nr. 1291verwendet werden darf, statt. Anlässlich die­ 3

ser Besprechung hat sich ergeben, dass noch rund 300m3 bis 400m Aushub vorhanden sind, die für Auffüllungen verwendet werden sollen. Zwischen Kanton, Gemeinde und Erwin Hörnli­ mann wurde vereinbart, dass die bewilligte Auffüllung mit dem vorhandenen Material bis Ende Oktober 2008 erfolgt sein muss. Wird das vorhandene Material bis zum diesem Zeitpunkt nicht nach den Vorgaben der Baubewilligung vom 28. November 2003 verwendet, muss es in einer Deponie entsorgt werden. Diese Abmachung erfolgt in Abweichung der Vorschriften des Reg­ lements für das Grundwasserschutzareal Erlen in Neunkirch. Da es sich um eine zeitlich be­ fristete Ausnahme handelt, die nur für die bewilligte Tätigkeit gilt, wird darauf verzichtet, diese ·'

Ausnahme im Reglement aufzuführen. Nach dem vereinbarten Zeitpunkt (31. Oktober 2008) gelten die Reglementsbestimmungeh uneingeschränkt auch für Erwin Hömlimann. Der Beschluss über die Festsetzung der Grundwasserschutzareale und den Erlass der dazu­ gehörigen Schutzvorschriften ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich aufzulegen (Art. 17 Abs. 2 des Einführungsge­ setzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 [EG GSchG; SHR 814.200]). Die Pläne und die zugehörigen Schutzvorschriften treten mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

111. Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich und müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen zugestellt werden (Art. 30 Abs. 2 der Gewäs­ serschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 84.201]). Die bisherige Gewässer­ schutzkarte konnte in gedruckter Form beim Kanton Schaffhausen bezogen werden. Neu wird die Gewässerschutzkarte in elektronischer Form zugänglich sein. Es werden nur noch einzel­ ne Exemplare in Papierform erstellt. IV. Verschiedene kantonale Fachstellen müssen mit der Umsetzung der Gewässerschutzkarte (Publikation, Mitteilung, Umsetzung von Sanierungsvorschriften etc.) betraut werden. 1.

Das· Tiefbauamt sorgt dafür, dass die Gewässerschutzkarte im Sinne von Art. 30 Abs. 2 GSchV öffentlich zugänglich gemacht wird.

2.

ALU und Tiefbauamt sorgen für eine Aktualisierung der Karte, wenn sich die Karten­ grundlagen wesentlich ändern.

· 3.

Der Feuerpolizei obliegt die Umsetzung der Vorschriften bezüglichTankanlagen.

V. Auf Antrag des Departements des Innern wird b e s c h lo s s e n: 1.

Die Gewässerschutzbereiche werden gemäss Gewässerschutzkarte des Kantons. Schaffhausen vom 6. Mai 2008 festgelegt.

2.

Die Grundwasserschutzareale Erlen in Neunkirch und Wilen in Ramsen werden ge­ mäss Plänen vom 6. Mai 2008 festgesetzt.·

3,

Die Reglemente für die Grundwasserschutzareale Erlen und Wilen werden beraten und zur Publikation im Amtsblatt verabschiedet. Sie treten mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

4. ·

Die Pläne der Grundwasserschutzareale Erlen und Wilen und die beiden Reglemente werden zusammen·mit den weiteren Unterlagen und dem Planungs_bericht vom 16. 3

Mai bis 6. Juni 2008 beim Tiefbauamt des -Kantons Schaffhausen, Rosengasse 8, 8200 Schaffhausen, öffentlich aufgelegt. 5.

Der Regierunm;rat nimmt zustimmend Kenntnis von der Gewässerschutzkarte des Kantons Schaffhausen vom 6. Mai 2008.

6.

Ziffer 2 und 4 dieses Beschlusses werden separat im Amtsblatt vom 16. Mai 2008 publiziert.

7.

Dc!s Tiefbauamt sorgt dafür, - dass die neue Gewässerschutzkarte auf der Homepage des Kantons Schaffhau-. sen aufgeschaltet wird, - dass alle Gemeinden des Kantons Schaffhausen, das benachbarte Ausland und die kantonalen Fachstellen auf die neue Gewässerschutzkarte speziell hingewie­ sen werden und - dass die Einwenderinnen und Einwender über die Ausschreibung im Amtsblatt und die öffentliche Auflage informiert werden. Zudem sorgt das Tiefbauamt für die Mitteilung der neuen Gewässerschutzkarte an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie die Nachbarkantone Thurgau und Zürich.

8.

ALU und Tiefbauamt sorgen für eine Aktualisierung der Karte, wenn sich qie Karten­ grundlagen wesentl,ich ändern.

9.

Die Feuerpolizei wird beauftragt, für die Umsetzung bezüglich Tankanlagen zu sor­ gen.

1 O.

Mitteilung an: ..., Departement des Innern, Sekretariat

- Amt für Lebensmittelkontrone und Umweltschutz

- Tiefbauamt (unter Beilage der Akten für die öffentliche Auflage) - Landwirtschaftsamt - Feuerpolizei - Staatskanzlei (unter Beilage des Publikationstextes; mit der Bitte, die Publikation im Amtsblatt vom 9. Mai 2008 zu veranlassen)

4

Reglement Grundwasserschutzareal

Nr. 20 / 16.05.2008

Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen

681

�iFJ Kanton Schaffhausen Regierungsrat

REGLEMENT für das Grundwasserschutzareal Erlen, Neunkirch vom 6. Mai 2008

Art. 1 Begriffe

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Das ausgeschiedene Gebiet bildet ein Grundwasserschutzareal im Sinne von Anhang 4 Ziffer 13 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998. Das Grundwasserschutzareal wurde so ausgeschieden, dass der Standort einer zukünftigen Grundwasserfassung zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können. Die Vorschriften dieses Reglements gelten bis zur rechtskräftigen Festle­ gung der Grundwasserschutzzonen und der entsprechenden Nutzungs­ vorschriften. Nach rechtskräftiger Festlegung der Grundwasserschutzzone · und der Schutzzonenvorschriften werden das Grundwasserschutzareal und dieses Reglement aufgehoben.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20); - Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201); - Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.8-1);

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Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen

Nr. 20 / 16.05.2008

- Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0); - Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01); - Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161); Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171); - Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Land­ schaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004; - Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200);

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung des Areals er­ geben sich aus dem Plan des Schutzareals im Massstab 1 :5000. Das Re­ glement und der Plan des Schutzareals bilden eine Einheit.

Art. 4 Weitere gesetzliche Bestimmungen

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Umwelt-, Natur­ und Heimatschutzrechts sowie des Gewässerschutzrechts bleiben vorbe­ halten.

Art. 5 a)

Nutzungsbeschränkungen Baustellen Installationsplätze von Grossbaustellen sind verboten.

b)

Bauten, Betriebe und Anlagen Das. Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tief­ .bauten sind verboten. Bestehende Bauten dürfen weiterhin sachge­ recht saniert und unterhalten werden. Das Erstellen neuer Parkplätze sowie neuer Abstell-, Zelt- und Cam­ pingplätze ist verboten.

Nr. 20 / 16.05.2008

Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen

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Der Einsatz von Düngemitteln richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben zu berücksichtigen. lrri Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwar­ tenden Erträgen anzupassen. i)

Materialausbeutung Mit Ausnahme von baubedingtem Aushub ist jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial verboten. Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

j)

. Deponien, Materiallager Ablagerungen von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial sind verboten. Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind ver­ boten. Das Lagern von Fahrzeugen, Maschinen und anderen Gegenstän­ den, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

k)

Fliessgewässer-Revitalisierung Die Offenlegung von Drainageleitungen ist verboten.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Plan des Grundwasserschutzareals und das Reglement treten mit der Publikation im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen in Kraft. Die Vorschriften dieses Reglements gelten bis zur rechtskräftigen Festle­ gung der Grundwasserschutzzonen und der entsprechenden Nutzungs­ vorschriften. Nach rechtskräftiger Festlegung der Grundwasserschutzzo­ nen und der Schutzzonenvorschriften werden das Grundwasserareal und dieses Reglement aufgehoben.

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Art. 7 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen

Nr. 20 / 16.05.2008

Informationspflicht

Der Gemeinderat Neunkirch informiert die Grundeigentümer der belasteten Parzellen über die Nutzungsbeschränkungen in diesem Reglement. Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen des Grund­ wasserschutzareals zu informieren.

Art. 8 Vollzug und Überwachung

Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen liegen beim Gemeinderat Neun­ kirch. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene Wegleitung "Grundwasserschutz" als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden.

Art. 9 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweize­ rischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. Im Namen des Regierungsrats: Die Präsidentin: Ursula Hafner-Wipf Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger