Bauordnung 2013, Stand 2019

Wilchingen

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Nummer
Wilchingen
Gemeinde
Wilchingen
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Beschlossen
10.09.2013
In Kraft seit
03.12.2019

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Text

KANTON SCHAFFHAUSEN

BAUORDNUNG vom

10. September 2013

Zusammenstellung aller Änderungen seit Genehmigung dieser Bauordnung: - Änderung vom 11. März 2014 (Umsetzung Pendenzen Revision Nutzungsplanung) - Änderung vom 2014 (Unterschutzstellung VS Nr. 3040 auf GB Nr. 6208 als B-Objekt) - Änderung vom 9. August 2016 (Aufhebung Ausnützungsziffer) - Änderung vom 3. Dezember 2019 (Ergänzung Gewässer, Gewässerabstandslinie, Gewässerraum)

Stand 6. Dezember 2019

Gemeinde Wilchingen

2

Bauordnung

BAUORDNUNG FÜR DIE GEMEINDE WILCHINGEN

Die Gemeinde Wilchingen erlässt aufgrund der jeweils gültigen Fassung des -

Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22.6.1979

-

Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7.10.1983

-

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24.1.1991

-

Kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 18. Mai 1998 1)

-

Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (BauG) vom 1.12.1997

-

Kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27.6.1911

-

Strassengesetz des Kantons Schaffhausen vom 18.2.1980

-

Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12.2.1968

-

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29.04.1998

-

Richtplanes des Kantons Schaffhausen genehmigt am 05. September 2001

-

Gefahrenkatasters

die nachfolgende Bauordnung.

Ihr Ziel ist -

eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens

-

eine geordnete Besiedlung

-

eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde

-

der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und der natürlichen Lebensgrundlagen

-

die rationelle Erschliessung des Baulandes

-

die Wahrung des allgemeinen Wohls, der Sicherheit und der Gesundheit aller Einwohner

-

der quantitative und qualitative Umweltschutz

Gemeinde Wilchingen

3

INHALTSVERZEICHNIS A

I

7

RECHTSGRUNDLAGEN

7

Rechtsquellen Bedingungen und Auflagen

GELTUNGSBEREICH

Art. 3

Art. 4

Art. 5 III

Grundsatz Bauten nach altem Recht Ausnahmebewilligungen

ZUSTÄNDIGKEIT

Art. 6 IV

Seite

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2 II

Bauordnung

Zuständige Behörde

RECHTSSCHUTZ

Art. 7

Art. 8 7

7

7 7 7 8

8 8

8

Rechtsbelehrung und Auskunft Rechtsmittel

8 8

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

9

Art. 9 9

B

I

Definitionen und Messweisen

SCHUTZ DES DORF- UND LANDSCHAFTSBILDES

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

182 weitere Artikel

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20 II

Grundsatz Erhöhte Anforderungen Bestimmungen über wertvolle Bauten Unterhalt Terrainveränderungen Dächer Dachaufbauten Solaranlagen Aussenantennen Archäologie Zäune, Mauern und Pflanzen

SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DER UMWELT

Art. 21 III

Lärmschutz

STELLUNG DER BAUTEN

Art. 22

Art. 23 IV

HÖHENVORSCHRIFTEN

Art. 24

Art. 25 V

Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudelänge Vorspringende Gebäudeteile 3)

Höhenbegriffe, Höhenmasse

ABSTELLPLÄTZE UND KINDERSPIELPLÄTZE

Art. 26

Art. 27 VI

Abstellplätze Kinderspielplätze

WÄRMEVERSORGUNG

Art. 28 Wärmeversorgung

9 9 9 9 10 10 10 10 10 10 10 10

11 11

11 11 12

12 12 12

12 12 13

13 13

Gemeinde Wilchingen

C

I

14

NUTZUNGSZONEN UND FESTLEGUNGEN

14

Zonenarten

14

NUTZUNGSMASSE

15

Art. 30 III

Bauordnung

NUTZUNGSORDNUNG

Art. 29 II

4

Tabelle der Höchst- und Mindestmasse der Regelbauweise 1)

NUTZUNGSZONEN (BESCHRIEB/VORSCHRIFTEN)

15

16

1. GRUNDNUTZUNGSZONEN DES BAUGEBIETES

16

KERNZONE (K)

Art. 31 Nutzung / Zweckbestimmung

Art. 32 Gestaltung

Art. 33 Dächer

Art. 34 Belichtung von Dachgeschossen

Art. 35 Balkone

16 16 16 16 16 17

WOHNZONEN (W1, W2, W3 UND W4)

Art. 36 Nutzung

Art. 37 Gestaltung

Art. 38 Dächer

17 17 17 17

ARBEITSZONE (A1)

Art. 39 Nutzung

Art. 40 Gestaltung

17 17 17

ARBEITSZONE (A2)

Art. 41 Nutzung

Art. 42 Gestaltung

17 17 17

HOTELZONE BAD OSTERFINGEN (HZ)

Art. 43 Nutzung

Art. 44 Gestaltung

Art. 45 Umgebung

Art. 46 Dächer

17 17 18 18 18

ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN (ZöBA1, 2 und 3)

Art. 47 Zweck, Nutzung, Gestaltung

18 18

REITZONE mit Hochbauten (RAH)

Art. 48 Zweck

18 18

REITZONE (RA)

Art. 49 Zweck

19 19

STRASSENZONE (Str)

Art. 50 Zweck

19 19

BAHNZONE (Bahn)

Art. 51 Zweck

19 19

2. GRUNDNUTZUNGSZONEN DES NICHTBAUGEBIETES

19

ALLGEMEINE LANDWIRTSCHAFTSZONE (LW)

Art. 52 Zweck

19 19

REBBAUZONE (R)

19

Gemeinde Wilchingen

Art. 53 5

Bauordnung

Zweck

19

MATERIALABBAUZONE (MA)

Art. 54 Zweck

Art. 55 Nutzung/Gestaltung

Art. 56 Bauten

19 19 20 20

RESERVEZONE (Res)

Art. 57 Zweck

20 20

STRASSENAREAL (StrA)

Art. 58 Zweck

20 20

BAHNAREAL (BahnA)

Art. 59 Zweck

20 20

NATURSCHUTZZONE KOMMUNAL (Nk) / ÜBERGEORDNET (Nü)

Art. 60 Zweck, Nutzung

20 20

WALD (W)

Art. 61 Zweck

20 20

GEWÄSSER (G)

Art. 62 Zweck

21 21

3. ÜBERLAGERNDE ZONEN

21

ÜBERLAGERNDE ORTSBILDSCHUTZZONE (Ensembleschutz) (UOs)

Art. 63 Zweck

21 21

BLN-Gebiet (BLN)

Art. 64 Zweck

21 21

LANDSCHAFTSSCHUTZZONE (LS)

Art. 65 Zweck, Nutzung

21 21

ÜBERLAGERNDE NATURSCHUTZZONE KOMMUNAL (UNk) / ÜBERG. (UNü)

Art. 66 Zweck

22 22

ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE (AS)

Art. 67 Zweck, Nutzung

22 22

AUSSICHTSSCHUTZ (Aus)

Art. 68 Zweck, Nutzung

22 22

FREIHALTEZONE (FR)

Art. 69 Zweck, Nutzung

22 22

QUARTIERPLAN / QUARTIERPLANPFLICHT (Qu)

Art. 70 Zweck, Nutzung

23 23

NATURGEFAHRENZONEN (NGZ/G1 – G4)

Art. 71 Zweck, Nutzung

23 23

4. LINIENBEZOGENE FESTLEGUNGEN

24

GEWÄSSERABSTANDSLINIE/EINGEDOLTE GEWÄSSER

Art. 72 Zweck

24 24

5. ORIENTIERUNGSINHALTE

24

Gemeinde Wilchingen

D

I

I

24 24

HECKE FELDGEHÖLZ (Hfg)

Art. 74 Zweck

24 24

DIE ÜBERBAUUNGSORDNUNG

25

BAULINIENPLÄNE, QUARTIERPLÄNE UND LANDUMLEGUNGEN

25

I

ALLGEMEINES

25

I

25 25 26

BAUBEWILLIGUNG

26

Allgemeines Bewilligungspflicht

BAUKONTROLLEN

26 26

27

Arten

27

VOLLZUG

27

Art. 83

Art. 84

Art. 85 G

Grundsatz, Beitragsverordnung

25 25 25

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 82 III

Richtplan der Gemeinde Baureife und Erschliessungen Vorzeitige Erschliessung

BEITRAGSPFLICHT

Art. 80

Art. 81 II

25 25

Art. 79 F

Grundsatz

BAULANDERSCHLIESSUNG

Art. 76

Art. 77

Art. 78 II

Bauordnung

GRUNDWASSERSCHUTZZONE (GWS)

Art. 73 Zweck

Art. 75 E

6

Vollzugsinstanz Strafbestimmungen Grundsatz

27 27 27

ANHANG

28

TECHNISCHE ERLÄUTERUNGEN / SKIZZEN

28

Art. 9

Art. 16

Art. 34

Art. 20

Art. 22

Art. 23

Art. 25

Art. 34 Definitionen und Messweisen

Dachaufbauten Belichtung von Dachgeschossen (Kernzone) Zäune, Mauern und Pflanzen, Art. 14 Terrainveränderungen Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudelänge Vorspringende Gebäudeteile Höhenbegriffe, Höhenmasse Belichtung von Dachgeschossen (Kernzone)

28 32 32 33 34 35 36 39

II

INVENTARLISTE „SEHR WERTVOLLE UND WERTVOLLE BAUTEN“ (ART. 12)

40

III

INVENTARLISTE „IN DER GESAMTFORM ERHALTENSWERTE BAUTEN“ (ART. 12)

43

Gemeinde Wilchingen

7

Bauordnung

A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I

RECHTSGRUNDLAGEN

Art. 1 Rechtsquellen

1

Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton und die Gemeinde Wilchingen aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.

2

Die Gemeinde Wilchingen erlässt folgende Vorschriften: a) die Bauordnung (BauO) mit dem Zonenplan (ZP) b) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) c) Strassenrichtplan nach Massgabe des Strassengesetzes d) Energierichtplan e) Allgemeine Beitrags- und Gebührenordnung f) Kanalisationsreglement g) Reglement über die Wasserversorgung h) Reglement über die Abgabe von Fernwärme i) Genereller Entwässerungsplan (GEP) j) Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) k) Schutzzonenreglement für die Wasserversorgung

Art. 2 Bedingungen und Auflagen

1

Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherheit des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht.

2

Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), vom Schweizer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und vom Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) aufgestellten technischen Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung zu dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.

II

GELTUNGSBEREICH

Art. 3 Grundsatz

Die Bauordnung findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge des Hoch- und Tiefbaues, auf Unterteilungen von Grundstücken und Grenzverlegungen sowie auf Veränderungen der Landschaft.

Art. 4 Bauten nach altem Recht

Altrechtliche Bauten und Anlagen werden gemäss Art. 48 - 50 BauG behandelt.

Gemeinde Wilchingen

8

Bauordnung

Art. 5 Ausnahmebewilligungen

Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 51 BauG sind zu begründen und beim Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit seinem Antrag an das Baudepartement weiter.

III ZUSTÄNDIGKEIT

Art. 6 Zuständige Behörde

1

Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Bauordnung, soweit nicht andere Organe dafür vorgesehen sind.

2

Der Gemeinderat kann zur Konkretisierung der Bauvorschriften Gestaltungsrichtlinien erlassen und der Bauordnung im Anhang beilegen.

3

Alle Baugesuche sind, versehen mit den gemäss Art. 58 BauG notwendigen Unterlagen, beim Baureferat oder beim Gemeinderat einzureichen.

4

Der Gemeinderat kann Schutzverfügungen gemäss Art. 6 ff. des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12.2.1968 (NHG) erlassen.

5

Geringfügige Zonenplanänderungen können durch den Gemeinderat beschlossen werden.

IV RECHTSSCHUTZ

Art. 7 Rechtsbelehrung und Auskunft

1

Sämtliche Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse oder Sondervorschriften über das Bauwesen stehen zur Einsicht offen. Nach seinen Möglichkeiten hat das Baureferat darüber die gewünschten fachlichen Auskünfte zu erteilen.

2

Pläne von öffentlichen oder privaten Bauvorhaben und Bauten stehen jedermann zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige, private Interessen entgegenstehen.

Art. 8 Rechtsmittel

1

Entscheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

2

Gegen Entscheide des Baureferates kann der Betroffene innert 20 Tagen eine schriftlich begründete Einsprache an den Gemeinderat richten.

3

Gegen Entscheide des Gemeinderates in Bausachen, kann der Betroffene, gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20.9.1971, innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich und begründet Rekurs erheben.

Gemeinde Wilchingen

9

Bauordnung

B ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

Art. 9 Definitionen und Messweisen

Baubegriffe und Messweisen sind im Anhang zum Baugesetz und zur Verordnung zum Baugesetz beschrieben und definiert. Zur erleichterten Zugänglichkeit sind diese inkl. weiteren Hinweisen und Definitionen im Anhang zusammengestellt.

I

SCHUTZ DES DORF- UND LANDSCHAFTSBILDES

Art. 10 Grundsatz

1

In sämtlichen Zonen sind alle Bauten, Anlagen und Materialien so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

2

Für Osterfingen gilt, dass die Hauptrichtung der Fassaden von Hauptbauten parallel zum Hang verlaufen muss.

3

Falls dies die Erhaltung des Ortsbildes erfordert, müssen schutzwürdige Bauten in der Regel in denselben Ausmassen wieder aufgebaut werden, auch wenn dadurch die Masse der Regelbauweise nicht eingehalten werden.

4

Bei der Planung ist das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu konsultieren.

5

Wenn nicht triftige Gründe und sorgfältig abgewogene bauliche Untersuchungen dagegen sprechen, dürfen denkmalpflegerisch erhaltenswerte Bauten nicht abgebrochen werden.

Art. 11 Erhöhte Anforderungen

1

Bestehende, schützenswerte Bauten sind klassifiziert und unterliegen zusätzlichen Vorschriften. Gebäude mit den Einstufungen A (sehr wertvoll/kantonale Bedeutung), B (wertvoll/kommunale Bedeutung) und C (gesamtformerhaltenswert) sind im Zonenplan 1 : 2000 gekennzeichnet und in einem Inventar festgehalten.

2

In den Kernzonen sind die Bestimmungen der überlagernden Ortsbildschutzzone gemäss

Art. 63

zu beachten.

Art. 12 Bestimmungen über wertvolle Bauten

1

Änderungen des Inventars über sehr wertvolle (Einstufung A) und wertvolle Bauten (Einstufung B) bedürfen der Genehmigung des Gemeinde- und des Regierungsrates.

2

Sehr wertvolle (Einstufung A) und wertvolle Bauten (Einstufung B) dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende, bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungselemente sind zu erhalten. Bei Baugesuchen ist eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.

3

In ihrer Gesamtform erhaltenswerte Bauten (Einstufung C) sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neu-, resp. Ersatzbauten sollten sich insbesondere bezüglich ihrer Form in die Umgebung einpassen. Änderungen des Inventars über diese Bauten bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.

Gemeinde Wilchingen

10

Bauordnung

Art. 13 Unterhalt

1

Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2

Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Objekte, brachliegende Grundstücke, die Umgebung von Bauwerken, für Lagerplätze und dergleichen.

Art. 14 Siehe Text im Anhang

Terrainveränderungen

Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sind nur zulässig, wenn sie sich organisch ins Gelände einfügen, und wenn sie den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes sowie denjenigen über den Bodenschutz genügen. Die Bewilligungspflicht wird in Art. 81 lit. e geregelt.

Art. 15 Dächer

Einschränkungen sind in den Vorschriften zu den einzelnen Zonen enthalten.

Art. 16 Siehe Skizze im Anhang

Dachaufbauten

1

Dachaufbauten sind bis zu einer Gesamtlänge von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts gestattet. Die Aufbauten sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. 1)

2

Dachaufbauten sind nur in einer Geschossebene zulässig. Bei grossen, resp. hohen Dachflächen kann zur besseren Nutzung des Dachraumes eine zweite Geschossebene zugelassen werden.

3

Für die Kernzone gelten weitergehende Vorschriften.

Art. 17 Solaranlagen

1 Die Nutzung der Sonnenenergie ist erwünscht. Solaranlagen sind sorgfältig in die Dach- und Fassadenflächen oder in die Umgebung einzupassen. 2

Für die Kernzone gelten weitergehende Vorschriften.

Art. 18 Aussenantennen

In Gebieten mit überlagernder Ortsbildschutzzone kann der Gemeinderat in der Baubewilligung Auflagen bezüglich Standort und Abmessung der Aussenantennen machen.

Art. 19 Archäologie

1

Die Bezeichnung der archäologischen Schutzzonen bezweckt, diese der wissenschaftlichen Untersuchung vor ihrer Zerstörung oder Veränderung, zugänglich zu machen.

2

Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie frühzeitig anzumelden.

3

Der Schutz erfolgt nach Massgabe von Art. 8 ff. des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12.2.1968 (NHG).

Art. 20 Siehe Text im Anhang

Zäune, Mauern und Pflanzen

1

Gegenüber Nachbargrundstücken sind neben den baurechtlichen Normen auch noch die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum ZGB (siehe Anhang) zu beachten.

2

Neben den Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung gilt gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen zusätzlich: Stacheldrahtzäune sind auch entlang von Fusswegen und Trottoirs in den Bauzonen untersagt.

Gemeinde Wilchingen

II

11

Bauordnung

SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DER UMWELT

Art. 21 siehe Tabelle Nutzungsmasse (Art. 30)

Lärmschutz

1

Gestützt auf Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986 (LSV) werden den einzelnen Zonen gemäss Zonenordnung Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet (Tabelle Art. 30).

2

In nach dem 01.01.1985 eingezonten Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen Gebäude und Anlagen nur bewilligt werden, wenn die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder wenn diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

3

Die vor dem 01.01.1985 noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.

4

Sind die Immissionswerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, oder b) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes.

5

Können die Immissionswerte durch Massnahmen nach Absatz 4 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.

6

Die Verursacher tragen die Kosten für die Massnahmen.

III STELLUNG DER BAUTEN

Art. 22 siehe Skizzen im Anhang

Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudelänge

1

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Er wird durch die Nutzungsordnung festgelegt. Für den Abstand gegenüber dem öffentlichen Grund gelten die Vorschriften des Bau- und des Strassengesetzes. Beim baugesetzlichen Mindestabstand ist der äusserste Bauteil massgebend.

2

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Bauten. Er darf nicht kleiner sein als die Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Vorbehalten bleiben nach altem Recht erstellte Bauten. Im Quartierplanverfahren können die Gebäudeabstände bis auf den massgebenden Brandschutzabstand reduziert werden.

3

Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre.

4

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden.

5

Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach altem Recht näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand gemäss Abs. 2 nicht eingehalten werden.

Gemeinde Wilchingen

12

Bauordnung

6

Steht eine Baute an der Grenze, so hat der Nachbar das Recht, an die seinem Grundstück zugewandte Seite im gleichen Ausmass anzubauen. Neue Bauten an die Grenze sind nur mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn und Bewilligung des Gemeinderates zulässig.

7

Bei Anlagen für Zufahrten und Zugänge beträgt der Grenzabstand 1.00 m, sofern davon keine wesentlichen Immissionen ausgehen. Andernfalls ist der baugesetzliche Mindestabstand einzuhalten. Anlagen und Bauten, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 50 cm überragen und die keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, haben einen Grenzabstand von 0.5 m einzuhalten. 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Anbauten gemäss BauG werden nicht angerechnet (siehe auch Skizze im Anhang). Im Quartierplanverfahren können die Längen bis max. 10% vergrössert werden.

8

9

siehe Skizzen im Anhang

Art. 23 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 1.50 m (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – 40 % (für die Breite) des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.

IV HÖHENVORSCHRIFTEN

Art. 24 3)

Art. 25 siehe Text im Anhang

Höhenbegriffe, Höhenmasse

1

Als Niveaupunkt ist der Schwerpunkt der Gebäudegrundfläche auf dem massgeblichen Terrain zu verstehen. In sämtlichen Zonen darf er nicht mehr als 6.00 m hinter der talseitigen Fassade liegen.

2

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

3

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

4

Die

5

Der Niveaupunkt ist bezüglich der

V

ABSTELLPLÄTZE UND KINDERSPIELPLÄTZE

Art. 26

0.00-Höhe OK EG-Boden fertig ist im Baugesuch mit der Meereshöhe anzugeben. 0.00-Höhe zu vermassen.

Abstellplätze

1

Bei Neu- und Umbau sowie bei Zweckänderungen von Gebäuden sind auf privatem Grund folgende Anzahl Autoabstellplätze (Garage oder offener Abstellplatz) bereitzustellen: Pro Einfamilienhaus 2.0 Abstellplätze Bei Mehrfamilienhäuser 2.0 Abstellplätze pro Wohnung In der Kernzone 1.0 Abstellplätze pro Wohnung

2

Für gewerbliche, industrielle und öffentliche Bauten wird die Zahl der Abstellplätze nach den VSS-Normen (SN 640 281) bestimmt.

3

Wo besondere Verhältnisse die Schaffung von Parkgelegenheiten aussergewöhnlich erschweren, verunmöglichen oder wenn wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann

Gemeinde Wilchingen

13

Bauordnung

der Bauherr die Verpflichtung für die Anzahl Abstellplätze erfüllen, indem er sich in der Nähe an einer öffentlichen oder privaten Anlage das Recht für deren Benützung verbindlich sichern kann. 4

Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 3.00 x 5.00 m so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug ohne Beanspruchung der öffentlichen Verkehrsanlage abgestellt werden kann. Nur bei Einfamilienhäusern kann der Garagenvorplatz als Abstellplatz angerechnet werden.

5

Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 50 % der Abstellplätze in Gebäuden zu realisieren. Mindestens 20 % sind für Besucher herzurichten.

Art. 27 Kinderspielplätze

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Gruppensiedlungen kann der Gemeinderat auf privatem Grund und abseits vom Verkehr die Erstellung von Kinderspielplätzen verlangen.

VI WÄRMEVERSORGUNG

Art. 28 Wärmeversorgung

Innerhalb des im Zonenplan vorgegebenen Perimeters ist ein Quartierplan „Fernwärme“ zu erstellen.

Gemeinde Wilchingen

14

Bauordnung

C NUTZUNGSORDNUNG I

NUTZUNGSZONEN UND FESTLEGUNGEN

Art. 29

Das Gebiet der Gemeinde Wilchingen ist in die nachstehenden Zonen eingeteilt: 1. Grundnutzungszonen des Baugebietes Kernzone K Wohnzone 1 W1 Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 Wohnzone 4 W4 Arbeitszone 1 A1 Arbeitszone 2 A2 Hotelzone Bad Osterfingen HZ Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 ZöBA1 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 2 ZöBA2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3 ZöBA3 Reitzone mit Hochbauten RAH Reitzone RA Strassenzone Str Bahnzone Bahn 2. Grundnutzungszonen des Nichtbaugebietes allgemeine Landwirtschaftszone LW Rebbauzone R Materialabbauzone MA Reservezone Res Strassenareal StrA Bahnareal BahnA Naturschutzzone kommunal Nk Naturschutzzone übergeordnet Nü Wald W Gewässer G 3. Überlagernde Zonen überlagernde Ortsbildschutzzone (Ensembleschutz) UOs BLN-Gebiet BLN Landschaftsschutzzone LS überlagernde Naturschutzzone kommunal UNk überlagernde Naturschutzzone übergeordnet UNü Archäologische Schutzzone AS Aussichtsschutz Aus Freihaltezone FR Quartierplanpflicht Qu Naturgefahrenzonen NGZ (G1-G4) 4. Linienbezogene Festlegungen Gewässerabstandslinie 4) 5. Orientierungsinhalte Grundwasserschutzzone GWS Hecke Feldgehölz Hfg

Zonenarten

Gemeinde Wilchingen

II

15

Bauordnung

NUTZUNGSMASSE Tabelle der Höchst- und Mindestmasse der Regelbauweise 1)

Art. 30 Bezeichnung

Zonenarten K

W1

W2

W3

W4

A1

A2

HZ

ZöBA 2 5.0 Keine 8.0

ZöBA 3 3.5 -

RAH

LW

5.0 90.0 7.0

ZöBA 1 5.0 Keine Keine

Min. Grenzabstand Max. Gebäudelänge Max. Traufseitige Fassadenhöhe / Max. Fassadenhöhe für Talfassade bei Flachdachbauten Max. Gesamthöhe

3.5 Keine 10.0

5.0 22.0 7.0

5.0 25.0 7.5

5.0 30.0 8.0

6.0 35.0 10.0

5.0 70.0 9.0

5.0 100.0 12.0

3.5 Keine 8.0

5.0 70.0 12.0

16.0

12.0

13.0

14.0

16.0

13.0

16.0

-

Keine

14.0

-

14.0

16.0

Max. Gesamthöhe für Flachdachbauten und Pultdächer Empfindlichkeitsstufe (ES)

-

9.0

10.0

11.0

13.0

12.0

15.0

-

Keine

11.0

-

11.0

15.0

III

II

II

II

II

IV

IV

III

II

II

III

III

III

3)

Legende:

Für Wohnbauten gelten die Nutzungsmasse der Wohnzone W3 Im Quartierplan kann die Höhe um max. 3 m beschränkt auf max. der Gebäudegrundfläche erhöht werden. In Hanglagen vergrössert sich das Mass um die Differenz der Höhen des massgebenden Terrains zwischen der talseitigen Fassade und dem Gebäudeschwerpunkt resp. Niveaupunkt (max. 6.0 m hinter Fassade), maximal jedoch um + 1.00 m (Skizze im Anhang) In Hanglagen verändert sich das Mass um die Differenz (+ oder -) der Höhen des massgebenden Terrains unter der Gesamthöhe und dem Gebäudeschwerpunkt resp. Niveaupunkt (max. 6.0 m hinter Fassade) (Skizze im Anhang). Mit einem Quartierplan können die Gebäudelängen bis 10% verlängert werden, wenn die Bedingungen gemäss Art. 70 und 75 erfüllt sind. In der Hotelzone (HZ) gelten ausschliesslich die Bestimmungen gemäss Art. 44 Abs. 3. 1) An- und Kleinbauten siehe BauG Des Weiteren gelten für die Grundnutzungszonen folgende Empfindlichkeitsstufen: Reitzone (RA)

ES III

Rebbauzone (R)

ES III

Materialabbauzone (MA) ES IV

Gemeinde Wilchingen

16

Bauordnung

III NUTZUNGSZONEN (BESCHRIEB/VORSCHRIFTEN) 1. GRUNDNUTZUNGSZONEN DES BAUGEBIETES KERNZONE (K)

Art. 31 Nutzung / Zweckbestimmung

1

Die Kernzone umfasst die historischen Kerne der beiden Ortschaften, die in ihrer wertvollen Substanz sowie ihrer Einheit und Eigenart erhalten und gepflegt werden sollen.

2

Erlaubt sind Wohnbauten und mässig störende Gewerbebetriebe, nämlich landwirtschaftliche Bauten, Werkstätten, Gaststätten und Ladengeschäfte. Offene und geschlossene Bauweise ist möglich.

Art. 32 Gestaltung

1

Neu- und Umbauten sowie Renovationen haben sich in der Kernzone in jeder Beziehung den bestehenden Nachbarhäusern anzupassen. Namentlich soll durch ihre kubische und architektonische Gestaltung sowie durch ihre Stellung der Massstab und die Gliederung des bestehenden Dorfteils gewahrt bleiben.

2

Zum Charakter der Kernzonen gehört neben den Bauten auch die Gestaltung des Strassenraumes, der Vorgärten, Hofplätze und hinterliegenden Gärten. Die Gestaltung dieser Bereiche muss sich den dörflichen Verhältnissen anpassen.

Art. 33 Dächer

1

Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer mit ortsüblicher Neigung gestattet. Diese sind mit Tonziegeln oder anderem Ziegelmaterial, das in Farbe und Struktur dem vorherrschenden ortsüblichen Charakter entspricht, einzudecken.

2

Der First darf höchstens 10 % aus der Mitte versetzt sein.

3

Dacheinschnitte sind nur erlaubt, wenn sie überdeckt sind (Schleppgauben oder Giebellukarnen).

4

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie müssen, wenn möglich, in die Dachform eingelassen sein und dürfen die übrige Dachfläche nicht überragen.

5

Solaranlagen zur Erzeugung von Strom sind auf Dachflächen, die zur Hauptstrasse (Wilchingen) oder zur Dorfstrasse (Osterfingen) geneigt sind, nicht zulässig.

Art. 34 siehe Skizze im Anhang

Belichtung von Dachgeschossen

1

Dachaufbauten sind in Form von geschleppten oder stehenden Gauben sowie Ochsenaugen gestattet. Die Aufbauten müssen in Proportion und äusserer Erscheinung gut auf das Gebäude abgestimmt sein.

2

Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden.

3

Pro 50 m2 Dachfläche ist ein Dachflächenfenster zulässig.

4

Es gelten in der Regel folgende Masse: -

gesamte Frontlänge Abstand oben Abstand seitlich Dachflächenfenster

max. min. min. max.

1/3 1.50 m 1.50 m 0.56 m²

des Fassadenabschnitts von der First- bzw. Gratlinie vom Dachrand Lichtfläche

Gemeinde Wilchingen

17

Art. 35 Bauordnung

Balkone

Balkone sind nur dort zulässig, wo sie sich gut ins Gesamtbild einpassen.

WOHNZONEN (W1, W2, W3 UND W4)

Art. 36 Nutzung

1

Zugelassen sind Wohnbauten sowie einzelne Ladengeschäfte und Kleingewerbe, sofern diese durch Bau und Betrieb den Zweck der Wohnzonen nicht beeinträchtigen.

2

Es sind nur freistehende Häuser zugelassen.

Art. 37 Gestaltung

Das natürliche Terrain ist so weit als möglich beizubehalten. Terrainveränderungen von mehr als 1.50 m über oder unter dem massgeblichen Terrain sind nur zulässig, wenn sie sich organisch in das Gelände einfügen. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglichkeit besteht.

Art. 38 Dächer

Dächer mit einer Neigung von mehr als 15° sind mit Tonziegel oder ziegelähnlichem Material einzudecken.

ARBEITSZONE (A1)

Art. 39 Nutzung

In der Arbeitszone A1 ist die Wohnnutzung nur in Verbindung mit Gewerbebetrieben gestattet, sofern die gewerbliche Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt wird. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

Art. 40 Gestaltung

Bei unmittelbar an die Wohn- oder Kernzonen angrenzenden Bauten sind Fassaden und Dächer baulich und farblich der Umgebung anzupassen. Wenigstens 1/10 der Grundstücksfläche ist als Grüngebiet auszuscheiden und zu unterhalten. Begrünte Abstellplätze werden angerechnet.

ARBEITSZONE (A2)

Art. 41 Nutzung

In der Arbeitszone A2 ist die Wohnnutzung nur in Verbindung mit Industrie- oder Gewerbebetrieben gestattet, sofern die Notwendigkeit begründet werden kann und die industrielle und gewerbliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

Art. 42 Gestaltung

Bei unmittelbar an die Wohn- oder Kernzonen angrenzenden Bauten sind Fassaden und Dächer baulich und farblich der Umgebung anzupassen. Wenigstens 1/10 der Grundstücksfläche ist als Grüngebiet auszuscheiden und zu unterhalten. Begrünte Abstellplätze werden angerechnet.

HOTELZONE BAD OSTERFINGEN (HZ)

Art. 43 1

Nutzung

Die Hotelzone HZ ist für den Bau und Betrieb von Hotels mit Spa-Bereich vorgesehen.

Gemeinde Wilchingen

2

18

Bauordnung

Die Wohnnutzung ist nur in Verbindung mit dem Hotelbetrieb gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

Art. 44 Gestaltung

1

Das Gebiet untersteht der Quartierplanpflicht. Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine hochstehende Qualität und eine gute Gesamtwirkung erreicht werden kann.

2

Für die Erstellung des Quartierplanes sowie für die Beurteilung von Baugesuchen grösserer Neu- und Umbauten ist ein Fachgremium zu bilden. Neben der Vertretung des Gemeinderates haben darin mindestens eine Fachperson der Kantonalen Denkmalpflege, sowie mindestens zwei qualifizierte Fachpersonen aus den Bereichen Architektur und Landschaft Einsitz zu nehmen. Die Stimmberechtigung hat sich zu je 50% auf die Gemeindevertreter und die Fachleute zu verteilen. Die gemeindeexternen Kosten sind durch die Gesuchsteller zu tragen.

3

Im Quartierplan kann die Möglichkeit die Gebäudelänge um maximal 15 m und die Gebäudehöhe um maximal 3 m zu vergrössern aufgenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch eine bessere Einpassung in das Landschaftsbild erreicht werden kann. Die als Option im Quartierplan mögliche Vergrösserung der Gebäudehöhe um max. 3 m ist auf höchstens der Gebäudegrundfläche erlaubt.

4

Bei Neubauten ist für die Beurteilung des Bauvorhabens nebst den üblichen Unterlagen ein Modell, inkl. der bestehenden Bauten Bad Osterfingen mindestens im Massstab 1:500 einzureichen.

Art. 45 Umgebung

1

Mit der Baueingabe ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen.

2

Für die Bepflanzung sind einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden.

3

Abstellflächen für Fahrzeuge sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. Pro Bett sind 0.5 Abstellplätze vorzusehen, davon ist mindestens die Hälfte unterirdisch anzuordnen.

Art. 46 Dächer

Es sind Flachdächer, mindestens 2/3 extensiv begrünt, vorgeschrieben. Einzelne Aufbauten für technische Einrichtungen sind gestattet.

ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN (ZöBA1, 2 und 3)

Art. 47 Zweck, Nutzung, Gestaltung

1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA enthält jene Areale, die bereits entsprechend genutzt sind oder für öffentliche Zwecke freigehalten werden sollen. Für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG).

2

In der ZöBA3 dürfen, mit Ausnahme von kleinen Unterständen, Infotafeln, usw., keine Hochbauten erstellt werden.

REITZONE mit Hochbauten (RAH)

Art. 48 1

Zweck

Die Reitzone mit Hochbauten dient dem Betrieb von Anlagen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung und der Ausübung des Pferdesports.

Gemeinde Wilchingen

19

Bauordnung

2

Zulässig sind dem Zonenzweck dienende Anlagen wie ebenerdige Dressur- und Reitplätze und Mistgruben.

3

Es sind nur dem Zonenzweck dienende Hochbauten und Nutzungen zugelassen. Es gelten die Bestimmungen der Kernzone mit den Höhenvorschriften der Wohnzone W3.

REITZONE (RA)

Art. 49 Zweck

1

Die Reitzone dient dem Betrieb von Anlagen im Zusammenhang mit der Ausübung der Pferdehaltung.

2

Zulässig sind dem Zonenzweck dienende Anlagen wie ebenerdige Dressur- und Reitplätze.

3

Hochbauten sind nicht zugelassen.

STRASSENZONE (Str)

Art. 50 Zweck

1

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere die Flächen für Bahnen, Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten.

2

Sie dienen der Erschliessung des Siedlungsgebiets.

BAHNZONE (Bahn)

Art. 51 Zweck

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere Flächen für Bahnen mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten (Bahnbauten, Bahnanlagen inkl. Signalanlagen).

2. GRUNDNUTZUNGSZONEN DES NICHTBAUGEBIETES ALLGEMEINE LANDWIRTSCHAFTSZONE (LW)

Art. 52 Zweck

In der allgemeinen Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung und die Bestimmungen gemäss Art. 30 BauO. Für Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W3.

REBBAUZONE (R)

Art. 53 Zweck

1

Die Rebbauzone ist eine spezielle Landwirtschaftszone.

2

Sie dient im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften dem Rebbau.

MATERIALABBAUZONE (MA)

Art. 54 Zweck

Der Materialabbauzone werden Gebiete zur Gewinnung von Bodenmaterialien zugewiesen.

Gemeinde Wilchingen

Art. 55 20

Bauordnung

Nutzung/Gestaltung

Materialabbau, Rekultivierung und Gestaltung müssen im Sinne des Umwelt- und Gewässerschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes erfolgen. Spätestens mit der Einreichung des Abbaugesuches hat der Gesuchsteller einen Abbau- und Wiederherstellungsplan einzureichen, der Auskunft über die vorgesehene Wiederherstellung des abgebauten Gebietes für die Folgenutzung gibt.

Art. 56 Bauten

In der Materialabbauzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dazu dienen, Material zu gewinnen, aufzubereiten und weiterzuverarbeiten. Sie sind nach beendetem Abbau durch den Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.

RESERVEZONE (Res)

Art. 57 Zweck

Die Reservezone dient der zukünftigen Erweiterung der Bauzone. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die eine spätere Bauzonenerweiterung behindern oder verunmöglichen.

STRASSENAREAL (StrA)

Art. 58 Zweck

1

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere die Flächen für Bahnen, Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten.

2

Sie unterstehen den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

BAHNAREAL (BahnA)

Art. 59 Zweck

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere Flächen für Bahnen mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten (Bahnbauten, Bahnanlagen inkl. Signalanlagen).

NATURSCHUTZZONE KOMMUNAL (Nk) / ÜBERGEORDNET (Nü)

Art. 60 Zweck, Nutzung

1

Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete als wichtige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten und Geotope. Die Schutzziele sind in den entsprechenden Inventaren enthalten.

2

Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz, dem Unterhalt oder Beobachtung der Naturschutzzone dienen.

3

Spezielle Schutz-, Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden in einem Bewirtschaftungsvertrag oder mit einem Schutzerlass gemäss Art. 6ff. des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG-SH) geregelt.

WALD (W)

Art. 61 Zweck

Für den Wald gelten die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzes.

Gemeinde Wilchingen

21

Bauordnung

GEWÄSSER UND GEWÄSSERRÄUME (G) 4)

Art. 62 Zweck

Gewässer und ihre Gewässerräume sind geschützt. Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften. 4)

3. ÜBERLAGERNDE ZONEN ÜBERLAGERNDE ORTSBILDSCHUTZZONE (Ensembleschutz) (UOs)

Art. 63 Zweck

1 Die überlagernde Ortsbildschutzzone im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG) entspricht in den Abmessungen den Kernzonen. 2

Bauten und deren Umgebung sind besonders sorgfältig zu gestalten. Sie haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung besonders gut einzuordnen.

3

Der Gemeinderat holt vor der Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein.

BLN-Gebiet (BLN)

Art. 64 Zweck

1 Die BLN-Gebiete umfassen die schutzwürdigen Landschaften von nationaler Bedeutung gemäss Inventar des Bundes. 2

Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft und in die bestehende Siedlungsform einzupassen. Die Massstäblichkeit ist zu wahren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 65.

LANDSCHAFTSSCHUTZZONE (LS)

Art. 65 Zweck, Nutzung

1

Der Landschaftsschutz bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart.

2

Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

3

Bestehende natürliche Geländestrukturen wie Erhebungen, Tobel, Hänge, Mulden, usw. sowie gewachsene Strukturen wie Terrassierungen, usw. sind zu erhalten. Zudem dürfen Waldränder nicht begradigt werden.

4

Der Baumbestand ist zu erhalten. Abgehende oder gefällte Bäume sind nach Möglichkeit an geeigneter Stelle zu ersetzen. Bestand und Schutzziele richten sich nach dem Naturinventar Ergänzung Obstgärten.

5

Bauten und Anlagen sind untersagt, sofern sie nicht zur Pflege und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.

Gemeinde Wilchingen

22

Bauordnung

ÜBERLAGERNDE NATURSCHUTZZONE KOMMUNAL (UNk) / ÜBERG. (UNü)

Art. 66 Zweck

1

Die überlagernde Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung naturnaher Lebensräume mit ihren spezifischen Tier- und Pflanzenarten in landwirtschaftlichen Nutzflächen oder im Wald oder dient als Puffergebiet um Naturschutzzonen.

2

Bauten, Anlagen und Massnahmen, welche dem Zweck der Zonenüberlagerung widersprechen, sind verboten.

3

Die Schutzziele der Zone sind in den entsprechenden Inventaren enthalten. Die landwirtschaftliche Grundnutzung ist gewährleistet. Nutzungsbeschränkungen sowie spezielle Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden mit Bewirtschaftungsverträgen oder mit einem Schutzerlass gemäss Art. 6ff. des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG-SH) geregelt.

4

Bei der überlagernden Naturschutzzone im Wald sind die Anliegen des Naturschutzes bei der Waldplanung angemessen zu berücksichtigen.

ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE (AS)

Art. 67 Zweck, Nutzung

1

Die Bezeichnung archäologischer Schutzzonen bezweckt, erkannte oder vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung zu bewahren beziehungsweise diese vor ihrer Zerstörung oder Veränderung der Dokumentation und wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.

2

Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie durch den Gemeinderat frühzeitig zu melden.

3

Der Schutz erfolgt nach Massgabe des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG).

AUSSICHTSSCHUTZ (Aus)

Art. 68 Zweck, Nutzung

1

Bei den im Zonenplan bezeichneten Aussichtspunkten und –lagen darf der Ausblick durch Bauten, Pflanzen usw. nicht beeinträchtigt werden.

2

Um an geeigneten Lagen Aussicht oder Durchsicht zu gewährleisten, kann der Gemeinderat in der Regel im Rahmen der Mindestgrenzabstände den Standort eines Gebäudes festlegen und die Dachgestaltung sowie die Gestaltung und Bepflanzung der Umgebung generell vorschreiben.

FREIHALTEZONE (FR)

Art. 69 Zweck, Nutzung

Die Freihaltezone bezweckt die Freihaltung von Arealen, die zur Auflockerung der Überbauung, zur Gliederung der Ortschaft und zur Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder nötig sind. Es dürfen keine Hochbauten erstellt werden.

Gemeinde Wilchingen

23

Bauordnung

QUARTIERPLAN / QUARTIERPLANPFLICHT (Qu)

Art. 70 Zweck, Nutzung

1

Der Gemeinderat erlässt im Rahmen von Art. 17 des Kantonalen Baugesetzes Quartierpläne.

2

Im Quartierplan können die Bau-, Schutz-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften der Bauund Nutzungsordnung geändert, ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden. Vom Zweck der Zone darf nicht abgewichen werden.

3

Die zulässigen Abweichungen von Vorschriften für optimalere Nutzung über Gebäudemasse und Abstände des Baugrundstücks sind in Art. 22 und Art. 30 der Bauordnung beschrieben. Diese Abweichungen werden nur im Falle von besonders guten architektonischen Vorgaben gewährt. Es können auch Höhenbeschränkungen vorgesehen werden. Ein Gestaltungskonzept ist im Rahmen des Quartierplanes mitzuliefern.

4

Besondere Gestaltungsvorschriften erlässt der Gemeinderat in Form eines Quartierplans.

5

Quartierpläne und dazugehörige besondere Vorschriften, die von Privaten erarbeitet wurden, werden vom Gemeinderat erlassen und unterliegen den gleichen Verfahrensvorschriften wie öffentliche Quartierpläne.

6

Beantragt ein von einer Quartierplanpflicht betroffener Grundeigentümer einen Quartierplan, hat der Gemeinderat innert nützlicher Frist einen solchen öffentlich aufzulegen.

NATURGEFAHRENZONEN (NGZ/G1 – G4)

Art. 71 Zweck, Nutzung

1

Die Naturgefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen.

2

Die Naturgefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen. Um-und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung dienen.

3

Die Naturgefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.

4

Die Naturgefahrenzonen gelb G3 und weiss-gelb G4 (Restgefährdung) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken gelten die Bestimmungen der Naturgefahrenzone blau.

5

Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 48 f.).

Gemeinde Wilchingen

24

Bauordnung

4. LINIENBEZOGENE FESTLEGUNGEN GEWÄSSERABSTANDSLINIE 4)

Art. 72 Zweck

1

3)

2

Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. 4)

3

Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in allen übrigen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer. 4)

4

Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5'000 m2, die keine Gewässerabstandslinien aufweisen, gilt ein Gewässerabstand von mindestens 5 Metern ab Uferlinie. Die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen. 4)

Die Gewässerabstandslinien legen die Mindestabstände für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern fest. Innerhalb dieser Linien gelten die entsprechenden Gestaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung. 4)

5. ORIENTIERUNGSINHALTE GRUNDWASSERSCHUTZZONE (GWS)

Art. 73 Zweck

1

Als Grundwasserschutzzone (GWS) werden Gebiete bezeichnet, auf die die Bestimmungen der Schutzzonen-Reglemente für Grund- und Quellwasserfassungen Anwendung finden.

2

Die Gebietsausscheidungen erfolgen aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung. Im Zonenplan sind die Gebiete nur als Information eingezeichnet, die Abgrenzung ist im Schutzzonen-Reglement mit Plan verbindlich definiert.

HECKE FELDGEHÖLZ (Hfg)

Art. 74 Zweck

Die Darstellung der Hecken im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Massgeblich ist das Naturschutzinventar/Heckenkataster. Inventarisierte Hecken sind geschützt und sachgerecht zu pflegen.

Gemeinde Wilchingen

25

Bauordnung

D DIE ÜBERBAUUNGSORDNUNG I

BAULINIENPLÄNE, QUARTIERPLÄNE UND LANDUMLEGUNGEN

Art. 75 Grundsatz

Zur Erreichung der raumplanerischen Zielsetzungen stehen dem Gemeinderat die Planungsinstrumente Baulinienplan (BauG Art. 12), Quartierplan (BauG Art. 17) und Landumlegung (BauG

Art. 19

) zur Verfügung.

E BAULANDERSCHLIESSUNG I

ALLGEMEINES

Art. 76 Richtplan der Gemeinde

Über die technische, finanzielle und zeitliche Durchführung der Erschliessung erstellt die Gemeinde Richtpläne gemäss Art. 28 BauG, in Verbindung mit dem Strassenrichtplan gemäss Art. 27ff. StrG.

Art. 77 Baureife und Erschliessungen

Die Anforderungen an die Baureife und an die Erschliessung richten sich nach dem BauG.

Art. 78 Vorzeitige Erschliessung

Gemäss Art. 29 BauG können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen nach den Vorschriften der Gemeinde auf eigene Kosten erstellen. Das Verfahren ist in der Beitragsverordnung geregelt.

II

BEITRAGSPFLICHT

Art. 79 Grundsatz, Beitragsverordnung

1

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch eine Wertvermehrung erfahren, sind zur Leistung von angemessenen Beiträgen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet.

2

Das Ausmass der Beitragspflicht richtet sich nach der Allgemeinen Beitrags- und Gebührenordnung.

Gemeinde Wilchingen

26

Bauordnung

F VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN I

BAUBEWILLIGUNG

Art. 80 Allgemeines

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG).

Art. 81 Bewilligungspflicht

1

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des BauG. Darunter fallen insbesondere: a) neue Hoch- und Tiefbauten sowie Um- und Anbauten b) der Abbruch von Bauten c) die Änderung der Zweckbestimmung einer Baute oder Anlage sowie Nutzungsänderungen d) die Unterteilung von Grundstücken und Grenzverlegungen innerhalb der Bauzone (Grenzverlegungen dürfen zu keinen baurechtswidrigen Situation, insbesondere bei Erschliessungen, führen) 3) e) Terrainveränderungen wie Auffüllungen und Abgrabungen bei einem Ausmass von über 1.50 m in der Höhe oder einem Volumen von mehr als 200 m³ f) die Errichtung von Stützmauern, Mauern und Einfriedungen ab 1.50 m freie Höhe, Jauchegruben u. dgl. g) Deponien, Materialaufstapelungen wie Autoablagerungsplätze, Altmateriallager u. dgl. h) Aussenantennen, Sonnenkollektoren (Ausnahme Anlagen nach Art. 54 Abs. 4 BauG) und ähnliche nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen i) Reklamen, Schaukästen, Selbstbedienungsautomaten u. dgl., soweit sie nach aussen in Erscheinung treten j) nachträgliche Aussenisolationen k) Änderungsarbeiten an Fassaden, Fenstern und Dächern in der Kernzone l) äussere Änderungsarbeiten in der Kernzone, soweit das äussere Erscheinungsbild und der Dorfcharakter durch Verwendung neuer Materialien und Farben verändert wird m) bauliche Veränderungen im Innern von geschützten Bauten im Sinne der Art. 10 und 11 BauO

2

Baugesuche haben den Anforderungen gemäss Art. 58 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) zu entsprechen. Bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht und die im Einzelfall einzureichenden Pläne und Unterlagen, entscheidet das Baureferat.

Gemeinde Wilchingen

II

27

Bauordnung

BAUKONTROLLEN

Art. 82 Arten

1

Die Baupolizei ist zuständig für die Baukontrollen.

2

Die Bauherrschaft hat der Baupolizei rechtzeitig die wichtigen Etappen des Baufortschritts zu melden (Schnurgerüst, Haus- und Grundstückkanalisation und deren Anschlüsse an die öffentliche Leitung, Anschlussleitung an die Trinkwasserleitung, Fertigstellung Rohbau, Bauvollendung). Die entsprechenden Meldekarten liegen der Baubewilligung bei.

3

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde ein Satz Ausführungspläne inklusive Kanalisations- und Wasserleitungen einzureichen.

III VOLLZUG

Art. 83 Vollzugsinstanz

Der Gemeinderat überwacht den Vollzug dieser Bauordnung.

Art. 84 Strafbestimmungen

Verstösse gegen diese Bauordnung oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Auflagen werden gemäss Art. 85 BauG bestraft.

IV IN-KRAFT-TRETEN

Art. 85 Grundsatz

1

Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen vom 14. September 2007, vom Regierungsrat genehmigt am 11. Dezember 2007 werden aufgehoben.

Fussnoten: 1) 2) 3) 4)

Fassung gemäss RRB vom 11. März 2014 (Umsetzung Pendenzen Revision Nutzungsplanung) Änderung von 2014 (Unterschutzstellung VS Nr. 3040 auf GB Nr. 6208 als B-Objekt) Fassung gemäss RRB vom 9. August 2016 (Aufhebung Ausnützungsziffer) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2019 (Ergänzung Gewässer, Gewässerabstandslinie, Gewässerraum)

Gemeinde Wilchingen

28

Bauordnung Anhang

G Anhang I

TECHNISCHE ERLÄUTERUNGEN / SKIZZEN Auszug aus dem kantonalen Baugesetz und der Verordnung zum Baugesetz

Art. 9 Definitionen und Messweisen

1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die folgenden Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten: Gebäudegrundfläche 50 m2, Fassadenhöhe 3.50 m und Gesamthöhe 5 m. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse gemäss Ziff. 2.2 nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 0.50 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

Gemeinde Wilchingen

29

Bauordnung Anhang

3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 1.50 m (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – 40 % (für die Breite) des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 6.2 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um mindestens 3 m zurückversetzt sein.

Gemeinde Wilchingen

30

Bauordnung Anhang

7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 2 Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade bzw. Hauptwohnseite einzuhalten, sofern keine Baulinie vorhanden ist. 3 Der kleine Grenzabstand gilt auf den übrigen Gebäudeseiten. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Er ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

Gemeinde Wilchingen

31

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

Bauordnung Anhang

Dachaufbauten Belichtung von Dachgeschossen (Kernzone)

Ao

Art. 16

Art. 34 32

As

B

B

B

L

B L

Kernzone

übrige Zonen

Summe B

max. 1/3 L

max. 1/3 L

Abstand oben (Ao)

min. 1.5 m

Abstand seitlich (As)

min. 1.5 m

Gemeinde Wilchingen

Art. 20 33

Bauordnung Anhang

Zäune, Mauern und Pflanzen, Art. 14 Terrainveränderungen

Unverbindlicher Auszug aus dem Einführungsgesetz zum ZGB, Stand: 2003

Art. 93

1 Bei Aufschüttungen oder Abgrabungen an der Grenze, welche die Oberfläche des Grundstückes verändern, ist ein Mindestabstand von der Grenze von 60 cm einzuhalten; der Erhöhung oder Tieferlegung ist eine Böschung zu geben, deren Neigung das Verhältnis 2:3 (Höhe zu Tiefe) nicht überschreiten darf. 2 Werden geeignete Stabilisierungsmassnahmen getroffen, darf die Böschung, je nach Haltbarkeit des Bodens, eine Neigung bis zum Verhältnis 3:2 aufweisen.

Art. 93a 1 Der Mindestabstand von der Grenze beträgt für neue Anpflanzungen bei

1. Waldbäumen: 7,5 m 2. grossen Zierbäumen: 7,5 m 3. Nussbäumen: 7,5 m 4. hochstämmigen Obstbäumen: 3,5 m 5. kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken: die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m 2 Grenzt ein Flurgrundstück an die Rebzone, so betragen die Mindestabstände gemäss Abs. 1 Ziff. 1-4 7,5 m 3 Gegenüber Waldgrundstücken ist für Anpflanzungen nach Abs. 1 kein Mindestabstand einzuhalten. 4 Für neue Reb- und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestabstand die Hälfte ihres Reihenabstandes, mindestens aber 60 cm für Reg- und 1 m für Intensivobstanlagen. 5 Zur Gewährleistung einer naturnahen Uferbestockung eines Gewässers können die Mindestabstände gemäss Abs. 1 unterschritten werden, wenn die Besonnung der Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Art. 94

1 Für die Bauten zu beobachtenden Abstände sind die Bestimmungen des Baugesetzes und des Forstgesetzes massgebend. 2 Die im Baugesetz enthaltenen weiteren Bauvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 94a

1 Grenzvorrichtungen dürfen an die Grenze gesetzt werden, wenn sie die Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Für höhere Grenzvorrichtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe über 1,5 m einzuhalten. 2 Für lebende Einfriedungen gelten die Mindestabstände für Sträucher und Hecken gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5. Sie sind regelmässig auf das nötige Mass zurückzuschneiden. 3 Vorrichtungen auf der Grenze können nur im Einverständnis mit dem Nachbarn errichtet werden. An ihnen wird Miteigentum vermutet (Art. 670 ZGB).

Art. 94b

Im Einverständnis mit dem Nachbarn dürfen die gesetzlichen Mindestabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzungen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.

Art. 94c

1 Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen verjähren fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baumes gemäss Art. 93a As. 1 Ziff. 1-4. 2 Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 und lebenden Einfriedungen (Art. 94a Abs. 2) verjährt nicht.

Art. 94d

Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der Gesetzgebung über die Strassen.

Gemeinde Wilchingen

Art. 22 34

Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäudelänge

Grenz- und Gebäudeabstände

Legende:

A H K a b c d e

Anbau (Grundrissfläche max. 50 m2) Hauptbau Kleinbauten (Grundrissfläche max. 50 m2) Grenzabstand Gebäudeabstand = a1 + a2 Grenzabstand An- und Kleinbauten Gebäudeabstand zu Kleinbauten Abstand zum öffentlichen Grund (BauG Art. 30)

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

Art. 23 Vorspringende Gebäudeteile

35

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

Art. 25 Höhenbegriffe, Höhenmasse

36

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

37

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

a)

Fassadenhöhe

b)

Gesamthöhe

38

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

Art. 34 39

Belichtung von Dachgeschossen (Kernzone) siehe Erläuterungen zu Art. 16 Dachaufbauten

Bauordnung Anhang

Gemeinde Wilchingen

II

40

Bauordnung Anhang

Inventarliste „Sehr wertvolle und wertvolle Bauten“ (Art. 12)

Klassifizierung:

A = sehr wertvoll / von kantonaler Bedeutung B = wertvoll / von kommunaler Bedeutung

Ortsteil Wilchingen GB Nr. 11 12 91 97 239 293 295 304 448 448 453 360 38 39 78 89 91 101 107 108 116 117 118 122 123 126 129 131 132 137 141 142 145 146 149 150 151 153 159

Inv. Nr. Funktion heute 34 / 188 Wohnhaus 34 / 189 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 147 Wohnhaus 34 / 138 Kulturbau (Museum, Theater, Bibliothek, etc.) 34 / 123 Wohnhaus 34 / 74 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 76C Speicher 34 / 82 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 110 Kirche 34 / 109 Pfarrhaus Wohnhaus 34 / 197 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 172 Wohnhaus (EFH) 34 / 171 Wohnhaus 34 / 161 Wohnhaus 34 / 151 Geschäftshaus/Wohnhaus 34/147A Schopf 34 / 148 Vielzweckbau 34 / 112 Wohnhaus 34 / 113 Wohnhaus 34 / 107 Wohnhaus 34 / 108 Wohnhaus 34 / 106 Wohnhaus 34 / 134 Wohnhaus 34 / 135 Vielzweckbau 34 / 137 Geschäftshaus/Wohnhaus 34 / 128 Schulhaus 34 / 131 Vielzweckbau 34 / 130 Wohnhaus 34 / 1 Wohnhaus (EFH) 34 / 4 Wohnhaus 34 / 5 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 7 Wohnhaus (EFH) 34 / 8 Wohnhaus 34 / 10 Wohnhaus 34 / 11 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 12 Wohnhaus (EFH) 34 / 13 Wohnhaus 34 / 18 Geschäftshaus/Wohnhaus

Klassifizierung Zone A A A A A A A A A A A A/C B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B

K K K K K K K K ZöBA ZöBA LW LW K K K K K K K K K K K K K K ZöBA K K K K K K K K K K K K

Gemeinde Wilchingen

160 161 186 189 190 191 192 193 194 195 197 198 201 202 203 230 230 235 236 237 238 238 240 250 251 256 281 284 286 294 295 295 296 303 320 328 331 331 349 378 450 553 781 1528 89 53

41

34 / 19 Wohnhaus 34 / 20 Wohnhaus 34 / 25 Wohnhaus 34 / 37 Wohnhaus 34 / 35 Wohnhaus 34 / 34 Wohnhaus 34 / 515 Schopf 34 / 24A Scheune 34 / 33 Wohnhaus 34 / 32 Wohnhaus 34 / 38 Wohnhaus 34 / 39 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 43 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 45 Wohnhaus 34 / 46 Wohnhaus (EFH) mit Werkstatt 34 / 116 Wohnhaus 34 / 117 Wohnhaus 34 / 127 Wohnhaus 34 / 126 Wohnhaus 34 / 125 Wohnhaus 34 / 124 Vielzweckbau 24/124A Waschhaus 34/123A Scheune 34 / 100 Wohnhaus 34 / 99 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 97 Wohnhaus (EFH) 34 / 58 Gastwirtschaft (Restaurant/ Café/Tea-Room, etc.) 34 / 66 Wohnhaus 34 / 68 Wohnhaus 34 / 75A Scheune 34 / 76 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 76A Stall u. Scheune 34 / 73 Wohnhaus 34 / 81 Wohnhaus 34 / 217 Wohnhaus (MFH) 34 / 236 Gastwirtschaft (Restaurant / Café / Tea Room, etc. 34 / 201 Bahnhofgebäude 34 / 202 Lagerhaus/Magazin Wohnhaus Wohnhaus 34 / 194 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 52 Scheune 34 / 51 Wohnhaus (EFH) 34 / 134 Wohnhaus 34 / 150 Scheune/Wohnhaus Wohnhaus BK 150 34 / 175 Vielzweckbau

Bauordnung Anhang

B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B B/C

K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K W2 W3 Bahn Bahn LW Res LW LW LW K K K

Gemeinde Wilchingen

127 42 142

42

34 / 136 Wohnhaus 34 / 170 Bauernhaus (Vielzweckhaus) Westseite 34 / 5B Stall, Angebaute Garage

Bauordnung Anhang

B/C B/C B/E

K K K

Klassifizierung

Zone

A B A A A A B B A A A A B A B B B B B B B B B B B B B B B B A A A A B B B B A

LW LW K K K K ZöBA K K K K ZöBA ZöBA K K K K K K K K K K LW K K K K K K K K K K K K K K K

Ortsteil Osterfingen BK Nr.

Inv. Nr.

3001 3002 3007 3008 3009 3010 3019 3020 3024 3025 3026 3028 3028 3029 3030 3031 3032 3033 3035 3036 3037 3040 2) 3046 3048 3051 3052 3054 3055 3056 3057 3058 3058 3059 3065 3067 3068 3070 3072 3075

24/1 24/2 24/7,8 24/7,8 24/9 24/10 24/19 24/20 24/24 24/25 24/26 24/28 24/28A 24/29 24/30 24/31 24/32 24/33 24/35 24/36 24/37 24/40 24/46 24/48 24/51 24/52 24/54 24/55 24/56 24/57 24/58 24/58A 24/59 24/65 24/67 24/68 24/70 24/72 24/75

GB Nr.

Funktion heute

6091 Vielzweckbau 6098 Vielzweckbau 6259 Wohnhaus 6261 Wohnhaus 6258 Wohnhaus 6257 Vielzweckbau 6243 Schulhaus/Post 6240 Wohnhaus 6231 Wohnhaus 6227 Wohnhaus 6229 Vielzweckbau 6223 Kirche 6223 Autoremise, ehem. Spritzenhaus 6222 Vielzweckbau 6221 Vielzweckbau 6220 Wohnhaus 6219 Vielzweckbau 6218 Vielzweckbau 6215 Vielzweckbau 6214 Vielzweckbau 6213 Vielzweckbau 6208 Vielzweckbau 6286 Oekonomiegebäude 6285 Pfarrhaus 6277 Wohnhaus 6276 Wohnhaus 6275 Vielzweckbau 6274 Vielzweckbau 6272 Wohnbau 6271 Vielzweckbau 6320 Vielzweckbau 6320 Oekonomiegebäude 6319 Vielzweckbau 6311 Wohnhaus, ehem. Mühle 6309 Oekonomiegebäude 6308 Oekonomiegebäude 6307 Vielzweckbau 6299 Vielzweckbau ehem. Mühle 6464 Gastwirtschaft

Gemeinde Wilchingen

3077 3079 3080 3081 3082 3085 3170 3171 3197

43

24/77 24/79 24/80 24/81 24/82

6470 Wohnhaus 6227 Vielzweckbau 6278 Oekonomiegebäude 6032 Oekonomiegebäude 6452 Vielzweckbau 6237 Kindergarten 6292 Remise 6135 Rebhaus 6626 Vielzweckbau 6243 Brunnen 6273 Brunnen 6286 Brunnen 6376 Brücke 6376 Brücke

Bauordnung Anhang

B A B A B B B B B B B B B B

K K K LW K ZöBA K K K ZöBA K K

III Inventarliste „In der Gesamtform erhaltenswerte Bauten“ (Art. 12) Ortsteil Wilchingen GB Nr. 31 32 33 34 36 42 53 54 55 58 59 60 78 80 81 82 83 84 85 86 87 1535 96 98

Inv. Nr.

Funktion heute

34 / 184 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 180 Vielzweckbau / Ab Hausmitte ("Scheunenteil) 34 / 183 Wohnhaus 34 / 182 Wohnhaus 34 / 181 Wohnhaus 34 / 170 Bauernhaus (Vielzweckhaus) Westseite 34 / 175 Vielzweckbau 34 / 241 Scheune, heute Wohnhaus 34 / 173 Wohnhaus 34 / 169 Wohnhaus 34 / 168 Wohnhaus 34 / 167 Wohnhaus 34/161A Remise und Stall 34 / 160 Wohnhaus 34 / 159 Wohnhaus 34 / 158 Wohnhaus 34 / 154 Wohnhaus 34 / 155 Wohnhaus 34 / 156 Wohnhaus 34 / 157 Wohnhaus Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 153 Scheune 34 / 141 Wohn- und Geschäftshaus 34 / 139 Wohn- und Gewerbehaus 34 / 142 Bauernhaus (Vielzweckhaus)

Klassifzierung

Zone

C C/D C C C B/C B/C C C C C C C C C C C C C C

K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K

C/D

K

C C C

K K K

Gemeinde Wilchingen

99 100 105 127 128 138 139 152 180 181 182 183 185 205 212 213 219 220 222 223 228 241 242 246 247 248 249 257 258 259 260 261 263 271 272 277 278 279 280 282 283 285 291 294 294 300

44

34/143A Wohnhaus 34 / 149 Bauernhaus (Vielzweckbau) 34 / 111 Wohnhaus 34 / 136 Wohnhaus 34 / 133 Wohnhaus 34 / 2 Wohnhaus mit Schopfanbau 34 / 262 Garage/Remise 34 / 14 Wohnhaus (EFH) mit Schopf und Remise 34 / 21 Geschäftshaus/Wohnhaus 34 / 26 Wohn- und Geschäftshaus/ Gastwirtschaft 34 / 22 Wohnhaus 34 / 23 Wohnhaus 34 / 24 Wohnhaus 34 / 44 Wohnhaus (MFH) 34 / 28 Wohnhaus (EFH) 34 / 27 Wohnhaus (EFH) mit Garage 34 / 50 Wohnhaus (EFH) 34 / 49 Wohnhaus 34 / 47 Wohnhaus (EFH) 34 / 48 Wohnhaus 34 / 115 Wohnhaus 34 / 119 Wohnhaus 34 / 120 Wohnhaus, wohl Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 104 Vielzweckbau 34 / 103 Wohnhaus 34 / 102 Wohnhaus 34 / 101 Wohnhaus 34 / 96 Wohnhaus 34 / 94 Wohnhaus 34 / 90 Wohnhaus (EFH) 34 / 91 Wohnhaus 34 / 92 Wohnhaus (EFH) 34 / 89 Wohnhaus 34 / 53 Wohnhaus 34 / 54 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 55 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 56 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 57 Stallscheune mit Wohnung 34 / 59 Wohnhaus 34 / 64 Wohnhaus 34 / 65 Wohnhaus 34 / 67 Wohnhaus 34 / 70 Wohnhaus (EFH) 34 / 75 Wohnhaus 34 / 76B Wohnhaus 34 / 77 Wohnhaus (EFH)

Bauordnung Anhang

C C C B/C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C

K K K K K K K K K K K K K K K K W2 W2 K K K K K K K K K K K K K K K W2 W2 K K K K K K K K K K K

Gemeinde Wilchingen

45

301 302 303 305 307 310 311 360 568

34 / 78 Wohnhaus (EFH) 34 / 80 Wohnhaus (EFH) 34 / 81A Wohnhaus 34 / 83 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 84 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 85 Wohnhaus (EFH) 34 / 87 Wohnhaus 34 / 197 Bauernhaus (Vielzweckhaus) 34 / 247 Wohnhaus

1386

34 / 234 Einfamilienhaus >> Wohnhaus (EFH)

1389

34 / 174 Wohnhaus / Flachdachanbau

Bauordnung Anhang

C C C C C C C A/C C Scheune C Wohnhaus D C/D

K K K K K W2 W2 LW K

Klassifizierung

Zone

C C C C C C C C C C C B C C C C C C C C

K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K

K K

Ortsteil Osterfingen BK Nr.

Inv. Nr.

3003 3004 3005 3006 3011 3016 3017 3018 3022 3023 3039 3045 3047 3050 3071 3073 3075 3078 3092 3100

24/3 24/4 24/5 24/6 24/11 24/16 24/17 24/18 24/22 24/23 24/39 24/45 24/47 24/50 24/71 24/73 24/78 24/92 24/100

GB. Nr. Funktion heute 6105 6106 6107 6262 6255 6246 6245 6244 6234 6234 6210 6291 6287 6279 6305 6298 6464 6614 6453 6104

Wohnhaus Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Wohnhaus Vielzweckbau Vielzweckbau Wohnhaus Wohnhaus Oekonomiegebäude Vielzweckbau Wohnhaus Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau Oekonomiegebäude Vielzweckbau Vielzweckbau Vielzweckbau