Nutzungsplanung (2013) Änderung GB 879
Zonenplan · Wilchingen
Dokument
- Nummer
- 11/183
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Wilchingen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 31.03.2015
- In Kraft seit
- 31.03.2015
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 31. März 2015
Protokoll-Nr. 11/183
Wilchingen, Nutzungsplanungsre vision (Zonenplan) Ergänzung / Korrektur; Genehmigung
1. Die Gemeindeversammlung Wilchingen hat am 20. März 2013 die revidierte Nutzungsplanung, umfassend die Zonenpläne Wilchingen 1:2'000, den Zonenplan 1 :5'000 und die Bauordnung, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. bis 22. April 2013. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 ersuchte der Gemeinderat Wilchingen um Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung. Am 11. April 2014 genehmigte der Regierungsrat die revidierte Nutzungsplanung Wilchingen. Nun hat sich bei der Parzellierung der Parzelle GB Nr. 879 her ausgestellt, dass seinerzeit bei der Planung wohl ein Fehler unterlaufen ist, der jetzt für die de finitive Parzellierung bereinigt werden muss. Es handelt sich hierbei um einen 3.00 m breiten Streifen Landwirtschaftszone zwischen einer Arbeitszone und einer kommunalen Naturschutz zone. Da dieser Streifen Landwirtschaftszone nicht zu bewirtschaften ist, hat der Gemeinderat Wilchingen am 22. Dezember 2014 beschlossen, den Streifen Landwirtschaftszone der kom munalen Naturschutzzone zuzuweisen und den Streifen Land käuflich zu erwerben. Gemäss Art. 6 Abs. 5 BauO kann der Gemeinderat geringfügige Zonenplanänderungen selbst beschliessen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Februar bis 9. März 2015. Es sind weder Einsprachen noch Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 11. März 2015 ersucht der Gemeinderat Wilchingen um Genehmigung der Zonenplanänderung durch den Regierungsrat.
11. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Än derungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufge legt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorge bracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die vom Gemeinderat Wilchingen am 22. Dezember 2014 beschlossene Zonen planänderung (Art. 6 Abs. 5 BauO), umfassend die Zuweisung eines Teiles der Par zelle GB Nr. 879 von der Landwirtschaftszone in die kommunale Naturschutzzone, wird genehmigt.
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2.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8217 Wilchingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten.([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]; [email protected]) - Amt für Grundstückschätzung ([email protected])
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Rechtsgrundlagen
SHR 700.100 · Baugesetz · Kanton
SHR 700.101 · BauV · Kanton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Kanton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund