Nutzungsplanung Bibern (1992)
Piano delle zone · Thayngen
Documento
- Numero
- Bo/Ba/27/1
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Thayngen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. RR
- Adottato
- 7 lug 1992
- In vigore dal
- 7 lug 1992
Carta
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Testo
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Nr.
- SITZUNG Nr. Bo/Ba/27/1
vom
Bibern, Ortsplanung; Genehmigung
7. Juli 1992
I.
Die Gemeinde Bibern hat die Ortsplanung, Bauordnung und Zonenplan, grundlegend überarbeitet. Nach durchgeführtem Informations- und Mitwirkungsverfahren hat die Gemeindeversammlung Bibern am 27. September 1991/23. Januar 1992 die neue Ortsplanung beschlossen. Die Planung wurde vom 12. Oktober bis 1. November 1991 bzw. 3. bis 22. Februar 1992 öffentlich aufgelegt. Betroffenen wurde ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Ueber einen erhobenen Rekurs hat der Regierungsrat entschieden. Mit Schreiben vom 12. März 1992 ersucht der Gemeinderat Bibern um Genehmigung der Orts �lanung durch den Regierungsrat. Gleichzeitig mit der Ortsplanung hat der Gemeinderat Bibern 2ine B�itrags- und Gebührenverordnung sowie eine Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz zur Genehmigung eingereicht. Ueber die Genehmigung dieser beiden Verordnungen wird separat entschie den. II.
1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaff hausen (BauG) vom 9. November 1964 bedürfen die Ortsplanungen der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsver fahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweck-
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2
mässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten
Ste11en
gemäss
kantona1er
Umwe1tschutzorganisation
befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Ortsplanung Bibern rechtmäs sig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölke rung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Be schluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Planung öffent1ich aufgelegt und die Betroffenen erhielten ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im weiteren hat sich ergeben, dass die ··allgemeinen Anliegen des RPG erfüllt sind. Dennoch sind in einzelnen Belangen Hinweise anzubringen und Ergänzungen erforder lich, auf die nachstehend eingegangen wird. 2.1 Bauordnung
Art. 11 : Beim Vollzug von Abs. 1 ist zu beachten, dass für ein
Näherbaurecht nicht die Zustimmung der "Nachbarschaft 11,
sondern
lediglich des betroffenen Nachbarn erforderlich ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 BauG).
Art. 18 : Als Abs. 3 fehlt eine Kompetenzdelegation an den Gemein
derat, schutzwürdige Objekte nach Massgabe des Natur- und Heimat schutzes unter Schutz zu stellen. Die Gemeinde Bibern ist einzula
den, diese Ergänzung bei nächster Revisionsge1egenheit vorzuneh men.
Art. 24 : Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Pro
gramme empfangen werden können, muss an unbedeutender Lage immer bzw. in empfindlichen Gebieten ausnahmsweise dann bewilligt wer den, wenn das Interesse am
Empfang der Programme dasjenige am
Ortsbild- und Landschaftsschutz überwiegt. Ein solches öffentli ches
Interesse ist lediglich bei bedeutenden Orts- und
Land
schaftsbi1dern a1s gegeben anzusehen. Ueberdies ist anzumerken, dass neuartige k1eine Sate11itenempfangsantennen oft so insta11iert werden können, dass sie weder nachbarliche noch öffentliche
3
Interessen berühren. Somit ist festzustellen, dass Art. 24 Abs. 3 nicht generell und auf das gesamte Gemeindegebiet anwendbar ist. Beim Vollzug sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalles nach erfolgter Interessenabwägµng massgeblich.
Art. 25 : Beim Vollzug ist zu beachten, dass die Bestimmungen des
kantonalen Strassengesetzes vorgehen.
Art. 58 : Lieber die Maximalhöhe von Bauten enthält das kantonale
Recht abschliessende Bestimmungen (Art. 53 und 54
BauG). Diese
gehen in jedem Falle vor.
Art. 64 : Rebgebiete gehen im Zonenplan wohl aus der Plangrundlage
hervor, sind aber ansonsten nicht speziell bezeichnet. Massgeblich ist somit der Rebkataster.
Art. 69 : Als "Naturinventar " im Sinne von Abs. 1 ist die Verord
n_ung über Natur- und Landschaftsschutz der Gerneinde Bibern zu beachten.
Art. 79 : Bei der Berechnung der Gebühren für Gesuchsbehandlung,
Baukontrollen und sonstige Aufwendungen der Gemeinde ist das im Verwaltungsrecht geforderte Kostendeckungsprinzip streng zu beach
ten, nachdem der Gebührenrahmen doch eine' ansehn1i ehe Bandbreite aufweist. Mit den vorstehenden, · beim Vollzug zu beachtenden Hinweisen kann der Bauordnung die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden. 2.2 Zonenplan Der zur Genehmigung vorgelegte Zonenplan enthält Bau-,
Landwirt
schafts- und Schutzzonen. Er entspricht damit den Grundanforderun gen von Art. 1 4 RPG. Uebersicht über den Stand der Ersch1iessung gemäss Art. 21 der Verordnung über die Raump1anung ( RPV) vom 2. Oktober 1 989 und Bericht gemäss Art. 26 RPV liegen vor.
4
Nach den Berechnungen im Planungsbericht enthalten die unüberbau ten Bereiche der Bauzone Reserven für 63 zusätzliche Einwohner. Gemäss Planungsbericht wird eine angemessene Entwicklung ange strebt. Die Einwohnerzahl von Bibern hat in den Jahren 1981 bis 1991 um 24 Personen zugenommen. Bei angenommener Weiterentwick 1 ung im g 1 ei chen Ausmass darf somit die Bauzone, aufgerechnet auf den Pla nungszeitraum von 15 Jahren (vgl. Art.-15 RPG), Reserven für 36 zusätzliche Einwohner enthalten. Die ausgewiesene Reserve liegt unbedeutend über diesem Wert, um so mehr als gemäss obergerichtli cher Rechtssprechung Landgemeinden eine etwas grössere · Reserve zugestanden werden darf als sog. Agglomerationsgemeinden. In diesem lichte betrachtet liegt die vorhandene Bauzonenreserve durchaus im Rahmen der Bestimmungen von Art. 15 RPG. Im südlichen Gemeindegebiet ist ·eine grössere Materialabbauzone bezeichnet. Gemäss neuester Rechtssprechung des Bundesgerichtes besteht die Verpflichtung zu einer materiellen und verfahrensmäs sigen Koordination der -Rechtsanwendung. Im Hinblick auf die Aus scheidung neuer Materialabbauzonen bewirkt diese Koordinations pflicht, dass schon vor der definitiven Zonenfestsetzung eine umfassende Interessenabwägung stattfinden muss (Raumplanung, Umweltbelastung, .Gewässerschutz etc). Somit ist eine Umweltver träg 1 ichkeitsprüfung Stufe 1 vorzunehmen, damit die Gerneindever sammlung in Kenntnis aller Fakten I über diese Zonenzuweisung ent scheiden kann. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilungsbe richt liegen nicht vor. Somit ist die Materialabbauzone von der Genehmigung auszunehmen. Im weiteren ist das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) zu über arbeiten und als generelles Entwässerungsprojekt (GEP) dem neuen Zonenplan anzupassen.
5
Damit kann auch dem Zonel"}p 1 an, unter dem Vorbeha 1 t eines abwei chenden Entscheides in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren und unter Ausschluss der Materialabbauzone, die nachgesuchte Genehmi gung erteilt werden. III.
Auf Antrag des Baudepartementes wird besch1ossen: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Bibern am 27. September 1991/ 23. Januar 1992 beschlossene Ortsplanung, Bauordnung und Zonenp 1 an, wird genehmigt, der Zonenp 1 an unter dem Vorbeha 1 t eines abweichenden Entscheides in einem allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren. 1. 1 Von der Genehmigung ausgenommen wird die im Zonenp 1 an bezeichnete Materialabbauzone.
2.
Die Gemeinde Bibern wird eingeladen, Art. 18 der Bauordnung bei nächster Revisionsgelegenheit im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde erhoben werden. Eine allfällige Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochte ne Entscheid ist beizulegen oder genau· zu bezeichnen.
4.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8242 Bibern (eingeschrieben), unter Beilage einer genehmigten Bauordnung und eines Zonenplanes
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- Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage einer genehmigten Bauordnung und eines Zonenplanes, Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kant. Laboratorium, Abt. Umweltschutz - Landwirtschaftsamt Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst Baudepartemeht - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - Amt für Vorgeschichte Amt für Denkmalpflege - Bauinspektorat - Energiefachstelle Amt für Grundstückschätzungen
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8200 SCHAFFHAUSEN
(053)33 45 71
8251 KALTENBACH
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Gewerbezone
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Gewerbezone mit besonderen
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Freihaltezone
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Landwirtschaftszone
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Gewässer
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Waid
b) Nutzungsüberlagerung Reservebauzone
ViiL O Geologische Objekte EDI
LS
Landschaftsschutzzone
GWS Grundwasserschutzzone LZL
AF
Archäologische Funde
MW
Materialabbau
im Waldgebiet
v:i
Koordinoten
Punkt
1
693 135.64
291 199.02
M
2
693 267.40
291 300 . 55
n
3
693 388 .31
291 436 . 77
n
4
693 057.60
290 917.73
n
5
693 196.30
290 927.40
n
6
693 417.90
290 650.90
TS
7
693, 457.40
290 648.20
n
8
693 495-. 10
290 686.10
n
9
693 522.80
290 743.40
TS
10
693 577 . 50
290 696.30
n
11
693 462.30
290 795 . 50
n
12
693 456.30
290 975.40
Industriezone
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