Neuhausen am Rheinfall; GB-Nr. 115
Delimitazione bosco e zona edificabile · Sciaffusa
Documento
- Tipo
- Delimitazione bosco e zona edificabile
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvato da
- Kt. KFA
- Adottato
- 23 gen 2015
- In vigore dal
- 23 gen 2015
Carta
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Testo
Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 51 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen, 23. Januar 2015
Gesuchsteller:
Gemeinderat Neuhausen, 8212 Neuhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115
Grundlagen:
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Situationsplan 1 : 1'000 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 7. Januar 2015 - Plan Nr. 213242.01/1A, GB Neuhausen Nr. 115
1. 1.
Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall stellt mit Protokollauszug der Gemeinde ratssitzung vom 13. August 2013 das Gesuch um Waldfeststellung auf den Grundstü cken GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 10, 70, 92, 115, 129, 142, 143, 145, 1820, 2284 und 2286. Dem Gesuch beigefügt ist der unter Grundlagen erwähnten Situationsplan 1 : 1'000 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 19. Juli 2013 mit Eintrag der Waldgrenze im Bereich der Bauzone auf GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115. Der Plan wurde durch das Bausekretariat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ausgear beitet (Waldfeststellungsverfahren Gruppe 2).
2.
Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).
II. 1.
Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nummer 39 vom 4. Oktober 2013 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde mit Brief schrift lich über die Auflage informiert.
2.
Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departe ment Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen.
3.
In der Auflagefrist sind 3 Einwendungen eingegangen. Eine davon betrifft das Grund stück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115: •
Eigentümer der Parzelle GB Neuhausen Nr. 111 und gleichzeitig Anstösser an Parzelle Nr. 115, (Schreiben vom 29. Oktober 2013)
Das schutzwürdige Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendung ist somit einzutre ten. 4.
In der Auflagefrist hat niemand den Waldfeststellungsentscheid betreffend der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115 verlangt.
111. 1.
Der Einwender hält in seiner Begründung fest, dass die Pflanzen in der Freihaltezone der Parzelle :115 mangels Rückschnitt durch die Eigentümerin über die letzten Jahr zehnte auf die Grenze der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 111 gewuchert seien und ein Rückschnitt in den nächsten Jahren dringend notwendig sei. Eine Wald feststellung verhindere in der Zukunft einen ähnlichen Ersatzbau auf der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 111. Er stellt den Antrag, 1) die Freihaltezone auf Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115 zonenmässig so wie heute zu belassen und 2) bittet die Gemeinde Neuhausen um einen Rückschritt der wuchernden Sträucher.
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2.
Die Einwendung von
stellte das Kantonsforstamt Schaffhausen mit
Schreiben vom 11. November 2013 der Gemeinde Neuhausen zur Stellungnahme zu. 3.
Der Gemeinderat hält in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2014 folgendes fest: Die Waldfeststellung erfolgt nach den Vorgaben des Waldgesetzes. Sind die Minimalerfor dernisse für Wald gemäss Art. 2 KWaG gegeben, ist eine Bestockung automatisch Wald. Daher sei Antrag 1 keine Folge zu leisten. Die Gemeinde wird die Sträucher und Bäume auf GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115 künftig wieder so regelmässig schneiden, dass das Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr.111 keinen Schaden erleidet, womit der Antrag 2 erledigt ist. Die Einwendung sei somit abzuweisen
4.
Zur Klärung des Sachverhalts lud das Kantonsforstamt den Einwender und das Pla nungsreferat der Gemeinde Neuhausen, vertreten durch
auf den
18. August 2014 zu einem Augenschein ins Gebiet "Durschtgrabe" ein. möchte die Sicherheit gewährleistet haben, dass nach einem Abbruch der Gebäude auf dem schmalen Grundstück ein ähnlich grosser Bau mit Näherbau recht zum Wald wieder erstellt werden kann. Im oberen Teil der Bestockung seine die Haselsträucher teilweise periodisch zurückgeschnitten worden. Er bittet das Kantons forstamt, die Festlegung der Waldgrenze nochmals zu überprüfen. 5.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 ersucht
beim Baudepartement we
gen Ferienabwesenheit um vorsorgliche Fristerstreckung bis im November 2014. Die Fristerstreckung wird durch das Kantonsforstamt gewährt. 6.
Am 28. November 2014 nimmt das Kantonsforstamt eine eingehende Überprüfung der Waldgrenze im Bereich zwischen GB Neuhausen Nr. 115 und 111 vor. Das Kantons forstamt kommt zum Schluss, dass die Waldgrenze namentlich im unteren südlichen Teil nicht mit der Parzellengrenze übereinstimmt und nimmt eine Neuaufnahme der Waldgrenze im Bereich zwischen den beiden Grundstücken vor. Dabei wird vor allem das Alter der Bäume sowie der Zusammenhang der Bestockung gemäss den Richtli nien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 nochmals neu beurteilt. Es wird eine neue Grenzlinie mit 13 Bäumen in Folge zwischen Punkt 17 und 21 des aufgelegten Planes gezogen. Die aufgenommenen Bäume wurden in einem Bestockungsplan vom 17. Dezember 2014 festgehalten. Die Waldgrenze verläuft gemäss den Richtlinien 2 Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der festgelegten 3
Grenzbäume. Das Ingenieurbüro Bürgin Winzeler Partner AG hat in der Folge die Waldgrenze aufgenommen und im neuen Plan Nr. 213242.01/1A vom 7. Januar 2015 festgehalten. Der neue Plan ersetz den Plan Nr. 211212-2.9 vom 19. Juli 2013.
IV. 1.
In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenze auf den Grundstücken GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115 festzulegen.
2.
Die Waldgrenze zwischen den Grundstücken GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 115 und Nr. 111 entspricht gemäss neuem Plan Nr. 213242.01/1A vom 7. Januar 2015 der Abfolge der Punkte 17, 30 bis 41, 21. Die übrigen Punkte bleiben gleich.
V. Demgemäss wird v e r f ü g t:
1.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bestockung auf dem Grundstücken GB Neu hausen am Rheinfall Nr. 115 (Durstgrabe) um Wald handelt und die Waldgrenze auf dem neuen Situationsplan 1 : 1'000 (Plan Nr. 213242.01/1A vom 7. Januar 2015) kor rekt eingetragen ist.
2.
Der Gemeinderat Neuhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Wald grenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen.
3.
Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben 4
werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Mitteilung an: - Gemeinderat Neuhausen, 8212 Neuhausen (Einschreiben) -
(Einschreiben)
- Bau- und Wohngenossenschaft Rhenania, (Einschreiben) - Herrn
Bühl und Winzeler Regionalentwicklung, Rheinweg 21,
8200 Schaffhausen - lng.-Büro Bürgin Winzeler Partner AG, z.Hd. Herr
, In Gruben 22,
8200 Schaffhausen - Kreisforstamt 1 - Amt für Geoinformation - Landwirtschaftsamt
Kantonsforstamt
lno Schmid Kantonsforstmeister
Beilage: - Ausschnitt aus dem Plan Nr. 213242.01/1A vom 7. Januar 2015 mit neuer Waldgrenze im Bereich der Parzelle GB Neuhausen Nr. 115.
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