QP Thayngen: Summerau

Piano d'utilizzazione speciale · Thayngen

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Thayngen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. BD
Adottato
29 ago 2011
In vigore dal
29 ago 2011

Carta

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File

THA_014_EN_1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

THA_014_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Thayngen, Quartierplan «Summerau»; Genehmigung

Schaffhausen, 29.August2011

Verfügung

1. Für das Gebiet «Summerau» sollen im Allgemeinen die raumplanerischen Entwicklungsziele und im Besonderen die angestrebte verdichtete Wohnraumentwicklung in einer dafür vorgesehenen Wohnzone gefördert werden. Aus diesem Grunde hat der Gemeinderat Thayngen am 24. Mai 2011 den Quartierplan «Summerau», umfassend die Bauvorschriften und den Situationsplan 1:1000, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Mai bis 17. Juni 2011. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 28. Juni 2011 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung des Quartierplanes «Summerau».

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. De­ zember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das 'Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Summerau» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen den Quartierplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111.

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Demgemäss wird verfügt: 1.

Der vom Gemeinderat Thayngen am 24. Mai 2011 beschlossene Quartierplan «Summerau»,

umfassend die Bauvorschriften ung den Situationsplan 1: 1000, wird genehmigt.

2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden

durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement

Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt

EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen

Rechtsdienst des Baudepartements

Vermessungsamt Bauinspektorat

Amt für Grundstückschätzung Interkantonales Labor

Tiefbauamt I Gewässer Energiefachstelle

Der Depa L1svorsteher

J

Dr. Reto Dubach, Regierungspräsident Quartierplan «Summerau» (4-fach)

2

Quartierplanvorschriften

Einwohnergemeinde Thayngen

Quartierplan <<Summerau>> Bauvorschriften

Vom Gemeinderat beschlossen am 24.05.2011 Die Vizepräsidentin:

Der Gemeinderatsschreiber:

T.Sorg

N. Bättig

··q· ·

Öffentliche Auflage vom 27.05.2011 bis 17.06.2011 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen im Sinne der Verfügung genehmigt am ... )J��U�!! ...........

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Dr. R. Dubach

Bearbeitung: Reto Wunderli Architekturbüro, Mühlegasse 6, 8240 Thayngen

2

Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan «Summe­ rau»

1. Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Thayn­ gen angepasste, sinnvolle, geordnete Nutzung und Bebauung, insbesondere für Wohnraum, welcher von Familien und Einwohnern in der zweiten Lebenshälfte nachgefragt wird, unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie der rationellen Erschliessung und Energienut­ zung.

2.

Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: - Bauvorschriften - Situationsplan 1:1'000

3.

Geltungsbereich

3.1 Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan 1:1'000 umgrenzte Gebiet. 3.2 Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen (BNO).

4.

Erschliessung

4.1 Das Quartierplangebiet ist grundsätzlich erschlossen. 4.2 Für GB Nm. 1273, 3559 und 3609 sind mit Ausnahme der Besucherparkplätze die vorgeschriebenen Abstellplätze in Garagen bereitzustellen und dauernd dafür zu erhalten. Deren Zu­ und Wegfahrt hat über den Landheimweg oder Lohningerweg zu erfolgen. Die Einzelheiten sind durch die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu regeln. Im Einvernehmen mit den Besitzern von GB Nm. 1273, 3559 und 3609 können sich auch benachbarte Grundstückbesitzer an einer Sammelgarage beteiligen.

5.

Bebauung

5.1 Die bestehenden Bauten sind nach Massgabe von Art. 48 und 49 BauG in ihrem Bestand gesichert. Für An-, Auf- und Erweiterungsbauten gelten die Vorschriften über Neubauten gemäss 5.2 und 5.3. 5.2 Für Neubauten gelten grundsätzlich die Masse der Regelbauweise gemäss Art. 10 Abs. 1 BNO. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Punkt 5.3

3

5.3 In Abweichung zu den Massen in Punkt 5.2 (Regelbauweise) dürfen drei an die Geschosszahl gemäss Art. 66 BNO anrechenbare Geschosse erstellt werden und die Gebäudehöhe auf maximal 11.0 m und die Ausnützungsziffer auf 0.55 erhöht werden, wenn folgende Qualitätskriterien erfüllt wer­ den: a) auf den Grundstücken GB Nm. 1273, 3559 und 3609 sind alle Zugänge und Wohnungen sowie allfällige Gemeinschaftsräume so zu erstellen, dass sie sich auch für Behinderte und gebrechliche Personen eignen. Sie müssen nicht entsprechend eingerichtet werden, müssen sich jedoch ohne grössere bauliche Änderungen entsprechend nachrüsten lassen. b) Die Bauten erfüllen mindestens den Minergiestandard und werden entsprechend zertifiziert. c) es müssen einwandfreie wohnhygienische Verhältnisse gewährleistet werden können. Insbesondere dürfen andere Baugrundstücke durch Schattenwurf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 5.4

Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf gilt: a) bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen; b) bei unüberbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstücks, sofern dadurch eine der Regelbauweise gemäss BNO entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften der Regelbauweise entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewie­ sen wird, dass eine der BNO entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbar­ grundstücks nach sich zieht.

5.5

Das Meteorwasser ist nach dem generellen Entwässerungsplan GEP vor Ort versickern zu lassen.

6.

Gestaltung

6.1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese gilt auch für Materialien, Farben, sowie die Umgebungs- und Terraingestaltung.

6.2

Schrägdächer ab einer Neigung von 20° sind mit Ziegeln einzudecken.

6.3

Nicht genutzte Flachdächer von Hauptbauten und leicht geneigte Dächer bis 10° Neigung von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen, soweit erwünschte Anlagen wie beispielsweise thermische Sonnenkollektoren oder Fotovoltaikanlagen dies nicht verunmöglichen.

6.4

Für altersgerecht erstellte Wohnungen können an Stelle von Kinderspielplätzen geeignete Begegnungszonen im Freien ausgeschieden werden. Spielplätze oder Begegnungszonen sind als zusammenhängende Flächen im Umgebungsbereich der Bauten zu erstellen und haben mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossflächen nach der Berechnungsweise der BNO zu betragen.

6.5

Bauvorhaben, welche einen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Quartiers haben, sind auf Ver­ langen der zuständigen Gemeindebehörde in einem einfachen kubischen Modell 1:500 darzustellen.

4 6.6

Für die Bepflanzung sind vorzugsweise einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen.

7. Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Summerau» tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft. 20.05.2011/RW