QP Birchstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Neuhausen am Rheinfall
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Neuhausen am Rheinfall
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Kt. BD
- Adottato
- 16 mag 2003
- In vigore dal
- 16 mag 2003
Carta
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Kanton Schaffhausen
Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Neuhausen am Rheinfall, Quartierplan "Birchstrasse"; Genehmigung Schaffhausen, 16. Mai 2003
1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 11. Februar 2003 den Quartierplan "Birchstrasse" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 15. Februar bis 6. März 2003. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. Februar 2003 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 18. März 2003 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung des Quartierplanes.
11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungs verfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Ände rung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werde.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 11. Februar 2003 beschlossene Quartierplan "Birchstrasse" wird genehmigt.
2. Gleichzeitig wird der am 1. Juni 2001 genehmigte Quartierplan "Birchstrasse", Teilgebiet A, aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kantonsforstamt - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Landwirtschaftsamt/Melioration, Charlottenfels, 8212 Neuhausen am Rheinfall - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
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Dr. Hans-Peter Lenherr
Regierungspräsident
- Quartierplan "Birchstrasse" (5-fach)
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Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 7046 [email protected]
Neuhausen am Rheinfall, Quartier plan "Birchstrasse", 2. Änderung (Parzelle GB Nr. 3576); Genehmi gung
Schaffhausen, 15. Oktober 2009
Verfügung 1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 15. Juli 2009 die 2. Änderung des Quartier planes "Birchstrasse" (Verfügung vom 16. Mai 2003) beschlossen. Die Änderung umfasst eine Anpassung der Baulinie auf Parzelle GB Nr. 3576. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2·4_ Juli bis 13. August 2009. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. Juli 2009 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 2. September 2009 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung der 2. Änderung des Quartierplanes "Birchstrasse".
II. 1. Quartierpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Ge nehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amts stellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die 2. Änderung des Quartierplanes "Birchstrasse" recht mässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Änderung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge-
schriebenem Brief benachrichtigt. im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände ge gen die Anderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
ii 1. Demgemäss wird v e r fü g t: 1. Die vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 15. Juli 2009 beschlossene 2. Ände rung des Quartierplanes "Birchstrasse" (Verfügung vom 16. Mai 2003), betreffend die Bau linie auf Parzelle GB Nr. 3576, wird genehmigt. 2. Gleichzeitig wird die bisher bestehende Baulinie auf Parzelle GB. Nr. 3576 des Quartier planes "Birchstrasse" (Verfügung vom 16.Mai 2003) aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
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Dr. Reto Dubach, Regierungsrat
AnderunfJ Ouartierplan "Birchstrasse" (5-fach) 2
Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
_ Neuhausen am Rheinfall, 1. Än derung Quartierplan «Birchstras se» (Verfügung vom 16. Mai 2003); Genehmigung
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, 11. April 2008 ·
Verfügung 1. Der Quartierplan «Birchstrasse» (Verfügung vom 16. Mai 2003) weist eine Zufahrtstrasse über die Parzellen GB Nr. 3575 - 3578 aus. Diese wurde nun anteilsmässig neu über die Parzellen GB Nr. 3575 - 3578 und 2968 gelegt. Aufgrund dieser Verschiebung wird der angrenzende Grünstreifen kleiner und die Baulinien auf den Parzellen GB Nr. 3575 - 3585 werden angepasst. Da es sich um verschiedene Änderungen handelt, hat der Gemeinde rat Neuhausen am Rheinfall daraufhin am 23. Januar 2008 die 1. Änderung des Quartier planes «Birchstrasse» (Verfügung vom 16. Mai 2003) betreffend die Parzellen GB Nr. 3575 - 3578 und 2968 beschlossen. Die öffentliche.Auflage erfolgte vom 1. Februar bis 21. Februar 2008. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 28. Januar 2008 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 27. Februar 2008 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung des geänderten Quartierplanes.
II. 1. Quartierpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Bau departement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf
Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf gaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Quartierplanes rechtmässig zustan- de gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der geänderte Quartierplan (Zufahrtsstrasse, Grünfläche und Baulinien) öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 3. Naturgefahren Es wird darauf hingewiesen, dass das Thema Naturgefahren nicht erwähnt wird. Im Rahmen des Projektes Naturgefahrenkarten Kanton Schaffhausen wurde eine Gefah renkarte (13. Juni 2007) für die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall erstellt. Diese Ge fahrenkarte zeigt Gebiete, welche von Naturgefahren betroffen sind. Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 hat der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Gefahrenkarte der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sowie die Schutzzielmatrix zur Kenntnis genommen und der Gemeinde mit folgendem Auftrag überwiesen: - Die Gefahrenkarte für das Teilgebiet 1 ist von den betroffenen Gemeinden im Rah men der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen. Dazu wird den Gemeinden ei ne Frist von 3 Jahren, also bis 31. Juli 2010, gewährt. - Die zuständigen Bewilligungsbehörden sind beim Erlass von Verfügungen (z.B. Bau bewilligungen) verpflichtet, die vorliegenden Grundlagen ab sofort zu berücksichti gen. Der Leitfaden «Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser und Massenbewegungen im Kanton Schaffhausen» beinhaltet für die einzelnen Gefahrenstufen die jeweiligen notwen digen Massnahmen in den einzelnen Teilabschnitten eines Verfahrens von der planungs rechtlichen Festlegung bis hin zu baulichen Massnahmen. Gemäss Gefahrenkarte für die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall (13. Juni 2007) sind Bereiche des Vorhabens insbesondere die Parzellen 3575 bis 3578 wie auch der Weg (GB Nr. 2968) von gelben und gelb-weissen Gefahrenzonen betroffen. Die vorliegende Gefahrensituation ist grundsätzlich nicht problematisch. Die gelbe und gelb-weisse Gefah renzone sind reine Hinweisbereiche, die von Seiten der Baubehörden im Rahmen von Bauvorhaben keiner eigentlichen Auflagen bedürfen.
2
Der Quartierplan wurde vor der Erstellung der Gefahrenkarte erlassen. Es ist nun nicht verhältnismässig, den Quartierplan aufgrund der Gefahrensituation im vorliegenden Ände rungsgebiet (gelb, gelb-weiss) anzupassen oder zu überarbeiten. Hingegen sind die be troffenen Grundstückeigentümer über diese Hinweisfläche in geeigneter Form zu informie ren.
111. Demgemäss wird verfügt: 1. Die vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 23. Januar 2008 beschlossene 1. Än derung des Quartierplanes «Birchstrasse» (Verfügung vom 16. Mai 2003) betreffend die Parzellen GB Nr. 3575 - 3578 und 2968, umfassend die Zufahrtsstrasse, Grünfläche und die Baulinien auf GB Nr. 3575 - 3578, wird genehmigt. 2. Gleichzeitig wird dieser Teil des Quartierplanes «Birchstrasse» (Verfügung vom 16.Mai 2003), umfassend die Zufahrtsstrasse, die Grünfläche und die Baulinien auf den Parzellen GB Nr. 3575 - 3578, aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Hochbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
egierungsrat
- 1. Änderung Quartierplan «Birchstrasse» (5-fach) 3
Quartierplanvorschriften
Quartierplan «Birchstrasse»
700.102.07
Quartierplan «Birchstrasse» vom 11. Februar 2003 Der Gemeinderat beschliesst:1
1.
Erlass
2.
Zweck
3.
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Bestandteile
4.
Geltungsbereich
Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 und Art. 61 ff. der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 wird für ein Gebiet an der Birchstrasse ein Quartierplan aufgestellt.
Der Quartierplan bezweckt die Festlegung der wichtigen raumbildenden Elemente und der Erschliessung dieses Gebietes.
Bauvorschriften Situationsplan 1:500
1Der Quartierplan gilt für die Grundstücke GB Nrn. 2968 und 2969 sowie 3566 bis 3578. 2Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde
Neuhausen am Rheinfall, sofern der Quartierplan keine besondere Regelung enthält.
5. Baudichte
1Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr betragen als
0.40 in den Grundstücken GB Nrn. 3566 bis 3574 0.50 in den Grundstücken GB Nrn. 3575 bis 3578 0.80 in Grundstücken GB Nrn. 2968 und 2969 2(ersetzt Art. 39 Abs. 1 BauO)
6.
Gebäudehöhe
1In den Grundstücken GB Nrn. 3566 bis 3578 sind höchstens 2 Vollgeschosse zulässig
(ersetzt Art. 40 Abs. 1 BauO). Die Oberkante der Decke über dem Untergeschoss darf die Höhe der Zufahrtswege im Bereich des Gebäudes, nicht mehr als 20 cm übersteigen (ersetzt Art. 23 Abs. 2 BauO). Der Dachstock wird dann als Vollgeschoss gezählt, wenn ein Steildach mehr als 35° Neigung aufweist oder ein Kniestock von mehr als 60 cm Höhe, gemessen zwischen Oberkante rohem Dachboden und Oberkante Fusspfette, vorhanden ist (ersetzt Art. 23 Abs. 3 BauO). 2In den Grundstücken GB Nrn. 2968 und 2969 sind höchstens 4 Vollgeschosse zulässig
(ersetzt Art. 40 Abs. 1 BauO). Die Bauten sind mit einem Flachdach zu versehen (ersetzt Art. 23 Abs. 3 BauO). Es sind nur Liftaufbauten mit einer Höhe von maximal 150 cm sowie Kamine, Masten und dergleichen über dem Flachdach zulässig (ersetzt Art. 23 Abs. 4 BauO).
7.
Grenzabstände
1Der Abstand der Bauten gegenüber den Grundstücksgrenzen wird durch Baulinien fest-
gelegt (ersetzt Art. 41 Abs. 1 BauO).
2Eingeschossige An- und Nebenbauten wie Garagen, gedeckte Vorplätze, Gerätehäus-
chen und dergleichen haben, gemessen ab äusserstem Bauteil, gegenüber den Zufahrtswegen einen Abstand von mindestens 2.50 m aufzuweisen (ergänzt Art. 20 BauO). Neuhauser Rechtsbuch 2017
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700.102.07
Quartierplan «Birchstrasse» 3Personenwagen-Abstellplätze haben gegenüber den Grundstücksgrenzen einen Abstand
von mindestens 2.50 m aufzuweisen (ersetzt Art. 21a BauO). Mit Zustimmung des Nachbarn und des Gemeinderates kann dieser Abstand reduziert werden.
8.
Nutzungsart
1In den Grundstücken GB Nrn. 3566 bis 3574 sind freistehende Einfamilienhäuser zu er-
stellen (ersetzt Art. 38 BauO). Die Erstellung je einer Einliegerwohnung mit einer Nutzfläche von maximal 80 m 2 ist zulässig. 2In den Grundstücken GB Nrn. 3575 bis 3578 sind einseitig angebaute Einfamilienhäuser
oder Einfamilienhäuser mit einer eingeschossigen Zwischenbaute zu erstellen (ersetzt Art. 38 BauO). 3In den Grundstücken GB Nrn. 2968 und 2969 sind Mehrfamilienhäuser zu erstellen (er-
setzt Art. 38 BauO).
9.
Gestaltung
1Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftli-
chen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Zeilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung erstreckt sich auch auf Materialien sowie auf die Umgebungsgestaltung. Das Vorprojekt ist der Bauverwaltung Neuhausen am Rheinfall rechtzeitig vor der Einreichung des Baugesuches zur Stellungnahme zuzustellen. 2(ersetzt Art. 9 BauO / ergänzt Art. 35 Abs. 1 BauG).
10.
Parkierung
1Für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser sind mindestens 1.2 Personenwagen-Abstell-
platz pro Wohnung in einer unterirdischen Einstellhalle zu erstellen.
2Für die Besucher der Mehrfamilienhäuser sind mindestens ein Personenwagen-Abstell-
platz pro vier Wohnungen im Freien zu erstellen.
11.
Infrastruktur
1Die Lage der Zufahrtswege ist im Situationsplan 1:500 festgelegt. Die Abmessungen der
Zufahrtswege sind im Projekt zur Erschliessung des Quartierplangebiets festzulegen. Bau, Betrieb und Unterhalt der Zufahrtwege sind mittels privatrechtlichen Verträgen zu regeln. 2Die Lage der Kanalisationsleitungen und der Werkleitungen (Wasser, Gas, Elektrizität,
Telefon und Radio/TV) ist im Projekt zur Erschliessung des Quartierplangebiets festzulegen. Bau, Betrieb und Unterhalt der Leitungen sind mittels privatrechtlichen Verträgen zu regeln.
3Die Lage der Bereitstellungsorte für Hauskehricht, Grünabfälle und Sperrgut sind im Situ-
ationsplan 1:500 festgelegt.
4Die Mehrfamilienhäuser sind für deren Wärmeversorgung an das bestehende Fernwär-
menetz im Quartier Herbstäcker anzuschliessen.
12.
Schlussbestimmungen
1Der Quartierplan Birchstrasse Teilgebiet A vom 6. März 2001 wird aufgehoben. 2Der Quartierplan Birchstrasse tritt nach Genehmigung durch das Baudepartement des
Kantons Schaffhausen mittels Beschluss des Gemeinderates in Kraft.2, 3
1. Änderung vom 23. Januar 20034 2. Änderung vom 15. Juli 20095 2
Neuhauser Rechtsbuch 2017
Quartierplan «Birchstrasse»
700.102.07
1Beschluss des Gemeinderates vom 11. Februar 2003
2Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom
16. Mai 2003:
"ll. Gleichzeitig wird die bisher bestehende Baulinie auf Parzelle GB Nr. 3576 des Quartierplanes «Birchstrasse» (Verfügung vom 16. Mai 2003) aufgehoben." 3Beschluss des Gemeinderats vom 27. Mai 2003
4Beschluss des Gemeinderats vom 23. Januar 2008; genehmigt vom Baudepartement des
Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 11. April 2008 (Die Änderung betraf nur den Situationsplan 1:500.): "II. 3 Naturgefahren Es wird darauf hingewiesen, dass das Thema Naturgefahren nicht erwähnt wird. Im Rahmen des Projektes Naturgefahrenkarten Kanton Schaffhausen wurde eine Gefahrenkarte (13. Juni 2007) für die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall erstellt. Diese Gefahrenkarte zeigt Gebiete, welche von Naturgefahren betroffen sind. Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 hat der Regierungsrat des Katons Schaffhausen die Gefahrenkarte der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sowie die Schutzzielmatrix zur Kenntnis genommen und der Gemeinde mit folgendem Auftrag überwiesen: -
Die Gefahrenkarte für das Teilgebiet 1 ist von den betroffenen Gemeinden im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen. Dazu wird den Gemeinden eine Frist von 3 Jahren, also bis 31. Juli 2010, gewährt. Die zuständigen Bewilligungsbehörden sind beim Erlass von Verfügungen (z.B. Baubewilligungen) verpflichtet, die vorliegenden Grundlagen ab sofort zu berücksichtigen.
Der Leitfaden «Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser und Massenbewegungen im Kanton Schaffhausen» beinhaltet für die einzelnen Gefahrenstufen die jeweiligen notwendigen Massnahmen in den einzelnen Teilabschnitten eines Verfahrens von der planungsrechtlichen Festlegung bis hin zu baulichen Massnahmen. Gemäss Gefahrenkarte für die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall (13. Juni 2007) sind Bereiche des Vorhabens insbesondere die Parzellen 3575 bis 3578 wie auch der Weg (GB Nr. 2968 von gelben und gelb-weissen Gefahrenzonen betroffen. Die vorliegende Gefahrensituation ist grundsätzlich nicht problematisch. Die gelbe und gelb-weisse Gefahrenzone sind reine Hinweisbereiche, die von Seiten der Baubehörde im Rahmen von Bauvorhaben keiner eigentlichen Auflagen bedürfen. Der Quartierplan wurde vor der Erstellung der Gefahrenkarte erlassen. Es ist nun nicht verhältnismässig, den Quartierplan aufgrund der Gefahrensituation im vorliegenden Änderungsgebiet (gelb, gelb-weiss) anzupassen oder zu überarbeiten. Hingegen sind die betroffenen Grundstückseigentüber über diese Hinweosfläche in geeigneter Form zu informieren." 5Beschluss des Gemeinderats vom 15. Juli 2009; genehmigt vom Baudepartement des
Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 (Die Änderung betraf nur den Situationsplan 1:500.)
Neuhauser Rechtsbuch 2017
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