QP Alterswohnungen Rabenfluh

Piano d'utilizzazione speciale · Neuhausen am Rheinfall

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Neuhausen am Rheinfall
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. BD
Adottato
3 ott 2011
In vigore dal
3 ott 2011

Carta

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Testo

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neuhausen am Rheinfall, Quar­ tierplan «Alterswohnungen Ra­ benfluh» (Parzellen Gl;3 Nr. 1472 und 2231 ); Genehmigung

Schaffhausen, 3. Oktober 2011

Verfügung 1. Im Hinblick auf eine geordnete Weiterführung des Baus von Alterswohnungen im Gebiet «Ra­ benfluh» hat der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 28. Juni 2011 bzw. am 26. Juli 2011 den Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh», umfassend die Bauvorschriften und den Situa­ tionsplan 1 :500 (inkl. Baulinien), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 1. Juli bis 21. Juli 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 28. Juni 2011 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache eingegangen. Die Einsprache wurde durch den Gemeinderat erledigt. Es wurde kein Rekurs gegen den gemeinderätlicheri Entscheid erhoben. Die Einsprache ist somit rechtskräftig erledigt. Mit Protokollauszug vom 30. August 2011 er­ sucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung des Quartierplanes. II. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der 'Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmi­ gungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässig­ keit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh» recht­ mässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschrie­ benem Brief benachrichtigt. Die erhobene Einsprache wurde durch den Gemeinderat rechtskräftig erledigt. Im Genehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergän­ zungen im Quartierplan vorgebracht.

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3.

Lärm Aufgrund der Nähe der SBB-Bahnlinie sind im Gebiet Rabenfluh die Immissionsgrenz­ werte gemäss Lärmschutzverordnung {LSV) überschritten. In diesem Fall dürfen nach Art. 31 Abs. 1 LSV Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärm­ empfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm ab­ schirmen. Die Bauherrschaft sorgt gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwänden, Dächer) den Anforde­ . rungen der SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau entspricht. Sie hat den Nachweis zu erbringen, dass bei den massgeblichen Ermittlungsorten die Grenzwerte durch ge­ eignete Massnahmen eingehalten werden können und die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenhülle erfüllt sind. Die Kosten für Schallschutzmassnahmen bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden gehen zu Lasten .der Bauherrschaft. Die Bauherrschaft ist somit anzuweisen, im Baubewilligungsverfahren darzulegen, dass der Lärmschutz (es gilt die Empfindlichkeitsstufe 11) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, sicher­ gestellt wird. Im Weiteren ist ebenfalls im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Lärmgutach­ ten zu erstellen, welches aufzeigt, dass bei den massgebenden Lüftungsfenstern die Grenzwerte eingehalten werden und die Schalldämmung der Aussenbauhülle den An­ forderungen der SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau entspricht. 2

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Al­ terswohnungen Rabenfluh» erteilt werden.

111.

Demgemäss wird ve rfü gt: 1.

Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 28. Juni 2011 bzw. am 26. Juli 2011 beschlossene Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh», umfassend die Bau­ vorschriften und den Situationsplan 1 :500 (inkl. Baulinien), wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen EWS, Mühlenstr. 19, 8201 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartements Interkantonales Labor Vermessungsamt Bauinspektorat Amt für Grundstückschätzung Tiefbauamt Stadtplanung, Herr E. Fischer

DER DEPARTE

Dr. Reto Dubach,

egierungspräsident

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh» (5-fach) 3

Quartierplanvorschriften

700.102.13

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh»

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh» (Grundstücke GB Nrn. 1472 und 2231) vom 28. Juni 2011/ 26. Juli 20111 Der Gemeinderat beschliesst:

Ingress

Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO; NRB 700.100) stellt der Gemeinderat folgenden Quartierplan auf.

1.

Zweck

2.

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Bestandteile

Der Quartierplan bezweckt die Festlegung von Bestimmungen bezüglich der Bebauung, der Parkierung und der Umgebung für das Quartierplangebiet. Damit sollen die Ziele des Entwurfskonzepts für das Quartierplangebiet, insbesondere die Durch- und Ausblicke, sichergestellt werden.

Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: a) Vorschriften b) Situationen 1:500

3.

Geltungsbereich und Verbindlichkeit

1Der Quartierplan gilt für die Grundstücke GB Neuhausen

2231.

am Rheinfall Nrn. 1472 und

2Wo in diesen Vorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejeni-

gen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall.

4.

Nutzungsart

1Im Quartierplangebiet ist folgende Nutzung zulässig: Bauten mit Mietwohnungen für ältere

Menschen, welche altersgerecht gestaltet und ausgerüstet sind.

2Die Richtlinien betreffend den Bau von altersgerechten Wohnungen, insbesondere der

Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sind zu beachten.

3Mindestens 80 % der Wohnungen sind zur Nutzung durch Personen mit Alter ab 60 Jahren

oder Personen, welche aufgrund einer körperlichen Behinderung einer entsprechenden Wohnung bedürfen, zu vermieten. Mindestens eine Person pro Wohnung hat beim Abschluss des Mietvertrags eine dieser Bestimmungen zu erfüllen. Der Gemeinderat kann bei Leerständen von Wohnungen über längere Dauer zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen.

5.

Stellung und Abmessungen der Bauten

1Die minimalen Grenzabstände und die maximalen Gebäudeabmessungen der Bauten und

Bauteile werden durch die Baulinien A bis E sowie durch Höhenkoten festgelegt.

2Bauten oder Bauteile dürfen die Baulinien gemäss Situationsplan 1:500 nicht überragen.

Bauten oder Bauteile, die das gewachsene Terrain nicht überragen sowie technisch bedingte Einrichtungen wie Kamine, Rohre und dergleichen dürfen die Baulinien überragen.

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700.102.13

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh» 3Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie A gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die

Höhe von 418.80 m ü. M. nicht übersteigen. Technisch bedingte Einrichtungen wie Liftüberfahrten, Kamine, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen, bis zu einer Überragung von 1.30 m, soweit von ihnen keine störende Auswirkungen ausgehen, sind zulässig. 4Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie B gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die

Höhe von 415.70 m ü. M. nicht übersteigen. Ausgenommen sind Geländer bis zu einer Höhe von 1.00 m und Sichtschutzwände zwischen den Wohnungen bis zu einer Höhe von 1.80 m. 5Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie C gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die

Höhe von 410.00 m ü. M nicht übersteigen. Ausgenommen sind Brüstungen und Geländer bis zu einer Höhe von 1.00 m, filigrane Vordächer, seitliche Windschutzeinrichtungen aus Glas sowie Bauteile der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle bis zu einer Höhe von 411.70 m ü. M.

6Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie D gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die

Höhe von 409.10 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Geländer mit Durchsicht bis zu einer Höhe von 1.00 m. 7Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie E gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die

Höhe von 407.20 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Geländer mit Durchsicht bis zu einer Höhe von 1.00 m.

8Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf dem Polygonpunkt Nr. 2001762 an der

Rabenfluhstrasse auf der Höhe der Grenze der Grundstücke GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 1107 und 1472 mit einer Höhe von 408.69 m ü. M.

6.

Dachgestaltung

7.

Parkierung

Nichtbegehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

1Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sind mindestens 0.6 Personen-

wagen-Abstellplätze pro Wohnung dauernd bereitzustellen.

2Für die Besucherinnen und Besucher sind mindestens 0.2 Personenwagen-Abstellplätze

pro Wohnung bereitzustellen.

3Die Personenwagen-Abstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner sind in einer un-

terirdischen Einstellhalle anzuordnen. Die Lage der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist im Situationsplan 1:500 eingetragen. Die Rampe der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist als geschlossenes Bauwerk zu erstellen.

8.

Umgebung

1Die Fläche A gemäss Situationsplan 1:500 muss der Öffentlichkeit dauernd als behinder-

tengerechter Fussweg und zum Aufenthalt zur Verfügung stehen.

2Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Fläche B gemäss Situationsplan 1:500 einen Fuss-

weg mit einer Breite von mindestens 2.50 m zu erstellen. Der Fussweg muss der Öffentlichkeit dauernd zur Verfügung stehen.

3Die Gestaltung der Fläche A und des Fussweges in der Fläche B sind mit dem Baureferat

der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall abzusprechen und bedürfen deren Genehmigung. 4Die Fundationsschicht inklusive der Feinplanie der Fläche A ist im Rahmen der Erstellung

der Wohnungen zu erstellen und die Kosten sind von der Bauherrschaft der Wohnungen zu tragen. 5Die Kosten für die Erstellung der Beläge (Tragschicht und Deckschicht), den Betrieb und

den Unterhalt der Fläche A sind von der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall zu tragen. Die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Fläche B sind von der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall zu tragen. 2

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Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh»

700.102.13

6In Abweichung zu Art. 25 BauO müssen im Quartierplangebiet keine Kinderspielplätze

angelegt werden.

9.

Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.2

1Beschluss des Gemeinderats vom 28. Juni 2011 / 26. Juli 2011

2Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom

3. Oktober 2011:

"ll. 3. Lärm Aufgrund der Nähe der SBB-Bahnlinie sind im Gebiet Rabenfluh die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) überschritten. In diesem Fall dürfen nach Art. 31 Abs. 1 LSV Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. Die Bauherrschaft sorgt gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwänden, Dächer) den Anforderungen der SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau entspricht. Sie hat den Nachweis zu erbringen, dass bei den massgeblichen Ermittlungsorten die Grenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können und die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenhülle erfüllt sind. Die Kosten für Schallschutzmassnahmen bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Die Bauherrschaft ist somit anzuweisen, im Baubewilligungsverfahren darzulegen, dass der Lärmschutz (es gilt die Empfindlichkeitsstufe ll) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, sichergestellt wird. Im Weiteren ist ebenfalls im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Lärmgutachten zu erstellen, welches aufzeigt, dass bei den massgebenden Lüftungsfenstern die Grenzwerte eingehalten werden und die Schalldämmung der Aussenbauhülle den Anforderungen der SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau entspricht."

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