Nutzungsplanung (2007) Ausscheidung Gewässerraum

Piano delle zone · Stein am Rhein

Documento

Numero
2/26
Tipo
Piano delle zone
Comune
Stein am Rhein
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
12 gen 2021
In vigore dal
12 gen 2021

Carta

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Testo

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 12. Januar 2021 Stadt Stein am Rhein, Ausscheidung der Gewässerräume; Genehmigung und Abschreiber Rekurs Stein am Rhein gegen Einwohnergemeinde Stein am Rhein betreffend Ausscheidung Gewässerräume

Protokoll-Nr. 2/26

I. Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung werden die Gewässerräume auf dem Gebiet der Stadt Stein am Rhein grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Die Teilrevision der Nutzungsplanung setzt sich zusammen aus der Änderung von Artikel 74 der Bau- und Nutzungsordnung, den Detailplänen 213270/1-9, dem Plan über das ganze Gemeindegebiet 213270/10 sowie der geringfügigen Zonenplanänderung auf Plan 213270/ZÄ. Die Teilrevision der Nutzungsplanung wurde vom Einwohnerrat Stein am Rhein am 6. September 2019 beschlossen und vom 25. Oktober bis 14. November 2019 öffentlich aufgelegt. Gegen die Definition der Gewässerräume wurde auf dem Abschnitt F2 Rekurs durch die

Stein am

Rhein erhoben (Verfahren RR.4281/2019). In der Folge wurde im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung eine alternative Variante erarbeitet, woraufhin der Rückzug des Rekurses in Aussicht gestellt wurde, wenn die Genehmigung dieser Variante erfolge (Eingabe der Rekurrentin vom 19. Mai 2020). Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersucht die Stadt Stein am Rhein um Genehmigung der Ausscheidung der Gewässerräume. Im Rahmen der Bearbeitung des Genehmigungsantrages wurde festgestellt, dass für den Abschnitt F2 zwei unterschiedliche Varianten zur Genehmigung eingereicht wurden. Der Abschnitt F2 ist sowohl auf dem Detailplan 7 als auch auf dem Plan 10 über das ganze Gemeindegebiet sowie deren Varianten 7V und 10V ersichtlich. Mit Mail vom 19. Mai 2020 wurde der Bauverwaltung mitgeteilt, dass die Richtigkeit bzw. die Gültigkeit von Plänen nur auf Basis eines formal richtigen Verfahrens festgestellt werden könne. Der Entscheid, für welche Variante eine Genehmigung beantragt werde, sei Sache der Gemeinde. Ausserdem sei der geänderte Abschnitt F2 trotz entsprechender Angaben auf dem Titelblatt nicht vom Einwohnerrat beschlossen und wurde entgegen den Angaben nicht öffentlich aufgelegt. Weiter wurde der Gemeinde nahegelegt, die Widersprüche mit einer geringfügigen Zonenplanänderung zu bereinigen.

Mit Schreiben vom 25. September 2020 wurde die Genehmigung der geringfügigen Zonenplanänderung «Raabewis» beantragt. Die geringfügige Zonenplanänderung lag vom 26. Juni bis 9. Juli 2020 öffentlich auf und wurde am 29. Juli 2020 durch den Stadtrat beschlossen. Innert der öffentlichen Auflagefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Nachdem festgestellt wurde, dass sich der Änderungsplan auf den Abschnitt F2 beschränkt und der Übersichtsplan über das ganze Gemeindegebiet nicht angepasst wurde, wurde mit Mail vom 24. November 2020 das Gespräch mit der Gemeinde gesucht. In der Folge wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 ein neuer Übersichtsplan über das ganze Gemeindegebiet eingereicht auf welchem der Gewässerraum korrekt dargestellt ist und die Beschlussdaten beider Behörden richtig aufgeführt werden. II. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Teilrevisionen der Nutzungsplanung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

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2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Nutzungsplanung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Einwohnerrates bzw. des Stadtrates wurde die Ausscheidung der Gewässerräume öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

3.

Die technische Begründung bezüglich dem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes am Nägelisee ist nachvollziehbar. Da die bestehende Naturschutzzone nur sehr knapp bemessen ist, muss die Notwendigkeit einer Vergrösserung der Naturschutzzone bei der nächsten Gesamtrevision der Nutzungsplanung fachgerecht geprüft werden. Das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung muss zwingend von Nährstoffeinträgen geschützt werden und die Pufferung zum Acker sowohl qualitativ als auch quantitativ gewährleistet sein (Amphibienlaichgebietsverordnung).

2

4.

Der nordöstliche Teil des Abschnittes B1 kommt in die zur Ausscheidung vorgesehene Grundwasserschutzzone zu liegen. Bei allfälligen Massnahmen am Gewässer ist das Schutzzonenreglement bzw. der Entwurf dazu zu beachten.

5.

Auf dem mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 nachgereichten und angepassten Übersichtsplan über das ganze Gemeindegebiet wird von der Stadt das Datum fälschlicherweise mit 10. Dezember 2019 angegeben.

6.

Im Hinblick auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen muss sichergestellt sein, dass eine Bau- und Nutzungsordnung vorliegt, in der die Änderungen seit dem Erlass mit Fussnoten klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden.

7.

Weil mit der vorliegenden Genehmigung der Rekurs gegen die Gewässerraumausscheidung gegenstandslos wird, kann das Rekursverfahren RR.4281/2019 abgeschrieben werden. Grundsätzlich sind auch in einem solchen Fall Kosten aufzuerlegen. Da jedoch vorliegend die Erfolgsaussichten des Rekurses als hoch beurteilt werden, sind der Rekurrentin keine Kosten aufzuerlegen. Einer Behörde können Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (Art. 27 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz). In konstanter Praxis ist die Annahme von offensichtlicher Unbegründetheit von Rechtsbegehren oder Anordnungen restriktiv. Vorliegend liegt keine offensichtlich unbegründete Anordnung vor, zumal die Ausscheidung von Gewässerräumen nicht als Routinegeschäft bezeichnet werden kann, in welchem die Einwohnergemeinde Stein am Rhein über eine lange Praxis verfügt.

III. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.

Die vom Einwohnerrat Stein am Rhein am 6. September 2019 beschlossene Ausscheidung der Gewässerräume sowie die vom Stadtrat am 29. Juli 2020 beschlossene geringfügige Zonenplanänderung des Beschlusses des Einwohnerrates werden genehmigt. Die Genehmigung umfasst somit die Änderung von Artikel 74 der Bau- und Nutzungsordnung, die Detailpläne 213270/01-9, den Plan über das ganze Gemeindegebiet 213270/10 sowie die geringfügige Zonenplanänderung «Raabewis» auf Plan 3

213270/ZÄ. In Berücksichtigung der geringfügigen Zonenplanänderung wird der Abschnitt F2 auf dem Plan 213270/7 von der Genehmigung ausgenommen, weil er durch die geringfügige Zonenplanänderung ersetzt wurde. 2.

Die Stadt Stein am Rhein wird eingeladen, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Genehmigung ein aktuelles Gesamtwerk der Bau- und Nutzugsordnung zu erstellen, in welchem die jeweiligen Änderungen mit einer Fussnote klar dem entsprechenden Beschluss zugeordnet werden können. Die Bau- und Nutzungsordnung ist dem Planungs- und Naturschutzamt sowie dem Amt für Geoinformation zuzustellen.

3.

Der Rekurs der

Stein am Rhein vom 13. November 2019 (Verfahren

RR.4281/2019) wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 4.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der

Stein am Rhein den von ihr geleiste-

ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten (Konto Nr. 2003.23). 6.

Mitteilung an: –

Stadtrat Stein am Rhein (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

–

Stein am Rhein, (Einschreiben)

–

Baudepartement ([email protected])

–

Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])

–

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])

–

Tiefbau Schaffhausen ([email protected])

–

Interkantonales Labor ([email protected])

–

Amt für Geoinformation ([email protected])

–

Ressort Naturschutz ([email protected])

–

Finanzverwaltung ([email protected])

–

Finanzkontrolle ([email protected])

4

Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger

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