BLP Thayngen: Oberes Riet - Stockwiesen

Piano d'utilizzazione speciale · Thayngen

Documento

Numero
U/W/50/37
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Thayngen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Kt. RR
Adottato
15 ott 1974
In vigore dal
15 ott 1974

Carta

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Testo

0

AUSZUG

V

aus dem

PROTOI<OLL DES REGIERUNGSRATES­ DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/W/50/37

vom

15. Oktober 1974

Baulinienplan "oberes Riet-Stock­ wiesen", Thayngen, Genehmigung

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I. Der Gemeinderat Thayngen hat mit Beschluss vom 26. Januar 1971 für das Gebiet "oberes Riet-Stockwiesen" einen Baulinienplan aufgestellt. Der Plan wurde in der Zeit vom 22. Februar bis 24. Mcirz 1971 öffentlich auf­ gelegt. Mit Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 20. August .

.

1974 wird der Baulinienplan dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet.

II.

Gemäss konstanter Praxis prüft der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren die Planungsinstrumente der GGmeinden auf Rechtmässigkeit .und auf Zweckmässigkeit. Der Baulinienplan wurde gestützt auf Art. 11 des kantonalen Baugesetzes während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach Mitteilung des Gemeinderates sind fristgerecht 7 Einsprachen eingegangen. Die Einsprachen sind teils durch Rückzug, teils durch gütliche Einigung abschliessend erledigt wor­ den. Das nach im kantonalen Baugesetz vorgeschriebene Verfahren ist so­ mit abgeschlossen. Bei der Zweckmässigkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Grundstücke GB Nrn. 2475, 2476, 2477, 2774 und 2478 "Zwischen den Gräben" nicht allseitig von einer Baulinie umschlossen sind, das heisst, eine Baulinie entlang der Strasse GB Nr. 2277 fehlt im Baulinienplan. Hier hätte eine Baulinie den gesamten Baulinienplan abgeschlossen und vervollsUindigt.

2

Die Baulinie im Gebiet "Wigge" ist, soweit sich die betroffenen Grund­

stücke in der Landwirtschaftszone befinden, nicht notwendig. Gemeiss

Art. 9 Abs. 1 Baugesetz sind für das Baugebiet, nicht für die Landwirt­ schaftszone Baulinien aufzustellen,

Bei der Baulinie durch das Schlachthaus (Nr. 298) auf der Parzelle GB Nr. 1641 fehlt die Vermassung.

Die angeführten Punkte können als "Schönheitsfehler" bezeichnet werden. Sie bieten nicht Anlas·s., dem Baulinienplan als Ganzes die Genehmigung ,zu versagen.

III.

Auf Antrag der Baudirektion wird beschlossen 1. Der vom Gemeinderat Thayngen mit Beschluss vom 26. Januar 1971 auf­ gestellte Baulinienplan "Ob. Riet - Stockwiesen", 1 Plan westlich, 1 Plan östlich, wird genehmigt. 2. Mitteilung an:

- Gemeinderat Thayngen, unter Beilage je eines unterzeichneten Planes

- Baudirektion

- Planungsaint, unter Beilage je eines unterzeichneten Planes

- Rechtsdienst Baudirektion - Tiefbauamt

- Hochbauamt

- Vermessungsamt - Grundbuchamt

DER STAATSSCHREIBER:

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN N� U/N/23/16

vom

6. Mai 1975

Gemeinde Thayngen, Aenderung des Baulinienplanes "Oberes Riet - Stockwiesen"

I. Der Gemeinderat Thayngen hat den Baulinienplan "Oberes Riet Stockwiesen" im Gebiet "Rohrwiesen" geändert. Der geänderte

Plan wurde in der Zeit vom 8. Januar bis 6. Februar 1975

öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer

wurden vom Gemeinderat schriftlich orientiert. Es sind keine

Einsprachen erhoben worden. Mit Auszug aus dem Protokoll des

Gemeinderates Thayngen vom 11. März 1975 werden die Anderungen

dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. II.

Zum geänderten Baulinienplan sind weder in formeller noch in materi eller Hinsicht besondere Bemerkungen anzubringen. Der Genehmigung steht nichts entgegen. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n 1. Die vom Gemeinderat Thayngen am 11. März 1975 beschlossene Aenderung des Baulinienplanes "Oberes Riet - Stockwiesen" wird genehmigt.

2

2. Mitteilung an:

Gemeinderat Thayngen, (2 Expl.) unter Beilage von vier unterzeichneten Exemplaren des Nachtrages zum Baulinien­ plan "Oberes Riet - Stockwiesen"

- Baudirektion

- Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplares des Nachtrages zum Baulinienplan "Oberes Riet Stockwiesen" - Rechtsdienst Baudirektion - Tiefbauamt

- Hochbauamt

- Grundbuchamt

- Vermessungsamt

DER STAATSSCHREIBER:

Planung,. und Naturschut.wrrit SH Nr.

AUSZUG.

E

- ?, NOV. 1991 Sekr.

aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGS��:Q:-L........-J�...1---J DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.

Ue/B/42/4

vom

5. November 1991

Thayngen, Baulinienplan "oberes Riet - Stockwiesen, Plan östlich"; Genehmigung

I. Mit Beschluss vom 10. September 1991 hat der Gemeinderat Thayngen den Baulinienplan

11

oberes Riet - Stockwiesen, Plan östlich 11 , im

Bereich 11 Rohrwiesen 11 geändert. Das Verfahren wurde gemäss Art. 12 Abs. 2 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) durchgeführt. Mit Auszug aus dem Protokoll vom

10.

September 1991 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung der Aenderung durch den Regierungsrat.

II. Gemäss Art. 12 Abs. 2 BauG kann bei unwichtigen Abänderungen von Baulinienplänen mit Zustimmung der von der Aenderung Betroffenen und mit Genehmigung des Regierungsrates auf die öffentliche Plan­ auflage verzichtet werden.. Vorliegend haben die betroffenen Grund­ eigentümer der Aenderung schriftlich zugestimmt. Materiell sind keine Bemerkungen anzubringen. Die nachgesuchte Genehmigung kann erteilt werden.

2

III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n 1.

Die vom Gemeinderat Thayngen am 10. September 1991 bes�hlosse­ ne Aenderung des Baulinienplanes 11 oberes Riet - Stockwiesen., Plan östlich 11 , wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat 8240 Thayngen, unter Beilage von 3 unterzeichne­ ten Plänen - Baudepartement P_lanungs- und Naturschutzamt, unter Beilage eines unter­ zeichneten Planes - Rechtsdienst Baudepartement Tiefbauamt - Meliorations- und Vermessungsamt

270

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/Sp/44/15 vom 15. November 1994

Thayngen, Aenderung des Baulinienplanes "oberes Riet - Stockwiesen" Reg. 3.210; Genehmigung

1. Am 9. August 1994 hat der Gemeinderat Thayngen die Änderung des Baulinien­ planes "oberes Riet - Stockwiesen" - Reg. 3.210 beschlossen. Da es sich um eine unwichtige Abänderung handelt und die Einverständniserklärungen sämtlicher Betroffener vorliegen, kann gemäss Art. 12 Abs. 2 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden. Mit Schreiben vom 9. August 1994 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Ge­ nehmigung der Änderung des Baulinienplanes "oberes Riet - Stockwiesen" Reg. 3.210. II. 1. Der Änderungsantrag wurde durch das Planungs- und Naturschutzamt, den Rechtsdienst des Baudepartementes sowie durch das Grundbuchamt und das Tiefbauamt auf Recht- und Zweckmässigkeit geprüft. 2. Die zukünftige Erschliessung des Grundstückes GB Nr. 2979 hat von der "Emdwiesenstrasse" her zu erfolgen, da die südliche "Zollstrasse" ab Einmün­ dung "Emdwiesenstrasse" nur im Einbahnverkehr geführt ist.

-2-

3. Unter Berücksichtigung von Punkt 2 kann die nachgesuchte Genehmigung er­ teilt werden. III. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n: 1. Die vom Gemeinderat Thayngen am 9. August 1994 beschlossene Änderung des Baulinienplanes "oberes Riet - Stockwiesen" - Reg. 3.210 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Eine allfällige Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizule­ gen oder genau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8240 Thayngen, eingeschrieben (die genehmigten Pläne werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Pläne - Rechtsdienst des Baudepartementes - Tiefbauamt - Grundbuchamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Amt für Grundstückschätzungen

DER STAATSSCHREIBER:

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