Waldabstandslinien; Genehmigung vom 26. Juni 2001

Linee d'arretramento dal bosco · Gersau

Documento

Numero
834/2001
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Gersau
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
26 giu 2001
In vigore dal
26 giu 2001

Carta

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1311_NP_2001-0834_V_Baureglement.pdfApri in una nuova scheda

Testo

BAUREGLEMENT DES BEZIRKES GERSAU (vom 10. November 2000) Die Bezirksgemeinde von Gersau, gestützt auf das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons schwyz vom 14. Mai 1987 besch/iessf;

l. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete, b) eine geordnete bauliche Entwicklung des Bezirkes, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen, e) die Erhöhung der Wohnqualität.

Art. 2 Geltungsbereich

a) örtlich

Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet des Bezirkes Gersau.

Art. 3 b) sachlich

Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Anderung von Bauten und Anlagen.

Art. 4 Vorbehalte des übrigen Rechts

vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts, insbesondere der schutzverordnung.

Baureglement des Bezirkes Gersau ll. Planungsmittel

Art. 5 Planungsmittel und Planungspflicht

Planungsmittel sind:

a) Baureglement (BauR) b) Schutzverordnung

c) Richtplan

d) Zonenpläne e) Erschliessungspläne

f) Gestaltungspläne g) Planungszonen

Art. 6 Baureglement

tDas Baureglement enthält Bestimmungen, welche die in Art. 5 genannten Pläne näher umschreiben. 2Es legt zudem die allgemeinen Bauvorschriften fest und regelt das Ba u bewi I I ig u n gsverfah ren

Art. 7 Richtplan

Der Bezirksrat kann einen Richtplan erlassen. Inhalt und Erlassverfahren richten sich nach dem kantonalen Recht.

Art. I

Nutzungspläne a) Zonenplan

Die Bezirksgemeinde erlässt einen Zonenplan, der das Bezirksgebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnutzung, Bauweise und lmmissionstoleranz ei nteilt.

Art. 9 b) Erschliessungsplan

lDie Bezirksgemeinde erlässt einen Erschliessungsplan, der als Nutzungsplan verbindlich und auf die Zonenpläne abgestimmt ist. 'Er ordnet die Erschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser). 3lnhalt ünd Erlass richten sich nach kantonalem Recht.

Art. 10 c) Gestaltungsplan

lDer Bezirksrat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer.für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m', in der Dorfkernzone von mindestens 1'500 m2 einen Gestaltungsplan erlassen. 2

Baureglement des Bezirkes Gersau

'Für Überbauungen in den Hotel- und Touristikzonen (HTZ) sowie in

den lntensiverholungszonen (IEZ) muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Zudem besteht eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen, die eine Baulandfläche von mehr als 5'000 m' beanspruchen und eine zusätzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen oder wo andere überwiegende öffentliche lnteressen dies verlangen. tweiter besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanesln den eingezonten Gebieten Acher, Buochhölzli, Gütsch, Felsenegg, Rütlen, Strick und Thal. Diese Gebiete sind in den Zonenplänen speziell bezeichnet.

Art. 11 Planungszone

'lnhalt, Dauer und Verlängerung richten sich nach kantonalem Recht 'Der Bezirksrat kann nähere Nulzungsvorschriften erlassen. lll. Allgemeine Bauvorschriften

A. Erschliessung

Aft.12

Allgemeines;Erschliessungsbeiträgeund-gebühren

tDie Groberschliessung der Bauzonen erfolgt nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsplanes aufgrund der Vorschriften des kantonalen Rechts. 'Die Beiträge und Gebühren an Groberschliessungsanlagen richten sich nach den hierfür vom Bezirk erlassenen Reglementen bzw. nach den mit den Versorgungswerken abgeschlossenen Konzessionsverträgen. "ln den in den Zonenplänen bezeichneten Gebieten obliegt die Groberschliessung den Grundeigentümern. B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 13 Grundsatz

lBauten und Anlagen sind so zu gestalten,

dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören. zZur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Bezirksrat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen, insbesondere betreffend die Massstäblichkeit und die Fassaden- und Dachgestaltung. Die Aussagen des lnventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS, Band Kanton Schwyz, EDI 1990, sind dabei gebührend zu berücksichtigen. J

Baureglement des Bezirkes Gersau

Art. 14 erhöhte Anforderungen

tAn die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) in den Hotel- und Touristikzonen, den lntensiverholungszonen und den Kernzonen sowie in den Wohnzonen Rigi-Scheidegg/ Burggeist; b) an den exponierten Hanglagen und in den Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN c) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Kultur- und Naturobjekten; d) bei Bauvorhaben, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild wesentlich beeinflussen. 'Die Bauten und Anlagen haben sich namentlich bezüglich Volumengliederung sowie Fassaden- und Dachgestaltung in die Umgebung einzufügen.

88 altri articoli

Art. 15 Dachgestaltung

'Die Dächer müssen sich bezüglich der Form, Dachgesimsvorsprung, Dachneigung und Firstrichtung sowie Dachmaterial gut in das Gesamtbild einfügen. 'Bei guter architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten oder Dacheinschnitte zulässig. lhre gesamte Länge darf nicht grösser sein als die Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge. 3Dachgeschossfenster sind in der Regel in Form von Einzellukarnen oder Quergiebeln zu erstellen. Liegende Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie in der Dachlandschaft nicht störend wirken. 4liftaufbauten sind erlaubt, wenn keine andere Lösung möglich ist und die Dachlandschaft dadurch nicht erheblich gestört wird.

Art. 16 Gestaltung von An- und Nebenbauten

Unbewohnte Nebenbauten im Sinne von $ 61 PBG haben sich dem Hauptgebäude unterzuordnen. Sie müssen mit dem Hauptgebäude zusammen eine gute Gesamtwirkung ergeben.

Art. 17 AussenantennenundSonnenenergieanlagen

lDie Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist. 2Soweit die Errichtung von Aussenantennenanlagen nach Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ausnahmsweise zulässig ist, darf pro Gebäude höchstens eine Aussenantennenanlage erstellt werden. 4

Baureglement des Bezirkes Gersau uDas

Anbringen von Parabolantennen ist bewilligungspflichtig. Es kann gestattet werden, sofern die Parabolspiegel dem Hintergrund angepasst sind, nicht reflektieren und die Grundsätze von Art. 13 ff. erfüllt werden. oAnlagen

zur alternativen Energieumsetzung (Solarzellen, usw.) sind bewilligungspflichtig. Sie sind möglichst gut in die Bau- und Umgebungssituation einzupassen und dürfen nur bei starkem Störeffekt

abgelehnt werden.

C. Konstruktion und Hygiene

Art. 18 Sicherheit und Gesundheit; Behinderte

a) Grundsatz

lBauten und Anlagen

sind gemäss den Bestimmungen des kantonalen Rechts so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. 'Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen den besonderen Anforderungen gem. $ 36 VVzPBG entsprechen. tcebiete, die durch nütscfrungen, Überschwemmungen oder Steinschlag gefährdet sind, dürfen nur überbaut werden, wenn diesen Gefahren durch geeignete bauliche Massnahmen begegnet wird, letztere unterliegen dem Baubewill igungsverfahren.

Art. 19 b) Wohnhygiene

twohn- und Schlafräume müssen eine Mindestbodenfläche von 10 m2 und eine lichte Raumhöhe von wenigstens 2,2 m aufweisen. ln abgeschrägten Räumen muss die lichte Raumhöhe über einer Bodenfläche von mindestens 5 m2 vorhanden sein. 2Der Bezirksrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der in Abs. 1 vorgeschriebenen lichten Höhe gestatten, insbesondere bei Umbauten, ztJr Wahrung der Massstäblichkeit des Ortsbildes oder bei bestehenden Bauten für Wärmedämmung. uAlle Wohnund Schlafräume sowie alle Arbeitsräume sind natürlich zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche dieser Räume muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen. oEine Ausnahme von der Vorschrift dlr natürlichen Belichtung und gestattet Belüftung kann unter besonderen Umständen werden, jedoch nicht für Wohn- und Schlafräume. swohnungen mit nur nach Norden orientierten Wohnund Schlafräumen sind nicht zulässig. uDie zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume sind gegen Lärm, Feuchtigkeit sowie schädliche Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu schützen. 5

Baureglement des Bezirkes Gersau

Art. 20 Umgebungsgestaltung

tDie Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, soll genügend Grünbereiche mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen.

tDie Verkehrserschliessung ist so vorzunehmen, dass die Umgebungsgestaltung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 21 Erholungsflächen, Kinderspielplätze

lBeim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. lhre Fläche hat wenigstens 10 % der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche zu entsprechen, wobei nur Wohneinheiten mit mehr als 2 /.Zimmern angerechnet werden.

tErholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung zu gestalten. Sie sind in der Baueingabe auszuschreiben und dauernd ihrem Zweck zu erhalten, 3Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Anlegung der erforderlichen Erholungsflächen, so hat die Bauträgerschaft eine Ablösungssumme zu leisten. Diese beträgt Fr. 200.- pro fehlenden m' Erholungsfläche. Diese Beiträge sind zur Anlegung öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Sie unterliegen der gleichen lndexierung wie die E rsatza bg a be fü r M otorfa h rze u g-Abstel I plätze.

Art. 22 Abstellflächen

tln Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum vorhanden sein. 'Zudem sind in der Nähe der Haus- oder Kellereingänge genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderuragen, Fahrräder und Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen. D. Emissionen und lmmissionen

Art. 23 Grundsatz

lBauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie so wenig Lärm, Dünste, GerÜche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. o

Baureglement des Bezirkes Gersau 2Die

Baubewilligung ist zu venrueigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.

Art. 24 Immissionsgradeund Sonderregelung Baulärm

1Es

werden unterschieden: nicht störende (ns), mässig störende (ms) und stark störende (ss) Betriebe, vgl. dazu Art. 57. 2Als nicht störend gelien Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. ozum Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen lmmissionen kann der Bezirksrat mit der Baubewilligung Auflagen verfügen. lnsbesondere kann er eine tages- und jahreszeitliche Beschränkung für stark störende Bauarbeiten anordnen. E. Verkehrssicherheit

Art. 25 Strassennetz

lDer Bezirk führt die Aufsicht über das öffentliche

Strassennetz. gelten die Strassenbreiten folgenden Richtwerte: die 'Für . Erschliessungs- und Sammelstrassen: 4.5 m Fahrbahnbreite und 1.5 m Trottoir . Wohnstrassen: < 4,0 m Fahrbahnbreite (ohne Ausweichstellen bzw. ohne Versatz), < 3,0 m Fahrbahnbreite (mit Ausweichstellen bzw. mit Versatz) 'Als wegleitend für verkehrsberuhigende Sammel-, Erschliessungsund Wohnstrassen gelten die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerisch er Strassenfach leute (VSS). oDer Bezirksrat kann andere Mindestmasse festlegen, wenn dieser Ausbau aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist. "Als Strassenniveaulinie gilt die Achse der betroffenen Strasse, gemessen ab Oberkante Belag.

Art, 26

Ein- und Ausfahrten; Garagenvorplätze

'Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörd e gemäss d er kantonalen Strassen gesetzgebu ng. 7

Baureglement des Bezirkes Gersau 2Ausfahrten sind drei Meter vor dem strassen- bzw. grundstückseitigen

Trottoirrand auf höchstens 3 % Gefälle zu reduzieren. tstrassenanschlüsse sind beidseitig mit Einlenkern von mindestens 5 m Radius anzulegen. oBei ist ein Vorplatz vorzusehen und so zu gestalten,

leder Garage dass ein Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Sofern die örtlichen Verhältnisse eine ausreichende Vorplatzerstellung verunmöglichen, kann der Bezirksrat als Auflage die Montage von Türöffnungsautomaten verfügen. Bei gedeckten, strassenseitig offenen Unterstellplätzen muss kein Vorplatz vorhanden sein. 'ln topografisch schwierigem Gelände wird das zulässige Längsgefälle von der Baubehörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgelegt.

Art. 27 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

a) Grundsatz

lDer Bezirksrat setzt die Zahl der Abstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien und des voraussichtlichen Bedarfes fest: a) bei Wohnbauten inkl. Aparthotellerie 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens jedoch pro Wohneinheit; b) bei Hotels l Plalz pro 4 Hotelbetten; c) bei Restaurationsbetrieben, Versammlungslokalen 1 Platz pro 6 Sitzplätze; d) für andere Bauten (Dienstleistungen, Gewerbe, lndustrie) setzt der Bezirksrat die Abstellplätze aufgrund der örtlichen Verhältnisse fest, wobei in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) berücksichtigt werden. 2werden verschiedene Nutzungen gleichzeitig erstellt, kann der Bezirksrat die Zahl der Abstellplätze aufgrund des tatsächlichen Bedarfes reduzieren. tcaragenvorplätze bei Mehrfamilienhäusern sowie Ein- und Ausfahrten von Sammelgaragen gelten nicht als Abstellplätze. Garagenvorplätze bei Einfamilienhäusern zählen als Abstellplätze. oBei Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Wohneinheiten ist zusätzlich zum Pflichtbedarf für Besucher eine angemessene Zahl von Abstellplälzen, mindestens aber im Umfang von 15 % des Pflichtbedarfes, zu erstellen und diesem Zweck zu erhalten. sDer Bestand von Abstellplätzen auf fremdem Eigentum ist grundbuchlich auf Dauer sicherzustellen. Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörenden Abstellplätze im Grundbuch einzutragen. oBei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sind gut zugängliche Abstellplätze und Einstellräume für Fahrräder zu errichten. TBei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind für Motorfahrzeuge von Behinderten Abstellplätze in guter Beziehung zu den Eingängen bereitzustellen und als solche zu bezeichnen. B

Baureglement des Bezirkes Gersau

Art. 28 b) Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-Abstellplätze

'lst die Erstellung für die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat sich die Bauträgerschaft an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zugunsten öffentlicher Abstellplätze zu entrichten.

tDie Ersatzabgabe je fehlenden Abstellplatz beträgt Fr. 3'000.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf der Entwicklung der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2000 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte; Dezember 2000 = 101.0 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst. "Der Bezirk investiert die Ersatzabgaben innert nützlicher Frist in öffentliche Abstell plätze. aBei nachträglicher reglementskonformer Erstellung innert maximal 10 Jahren seit Verfügung der Abgeltung wird die Ersatzabgabe zinslos zurückerstattet.

Art. 29 Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger

Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen, wo dies aus Sicherheitsgründen nötig ist.

Art. 30 Benennung der Strassen

Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Numerierung der Gebäude sind Sache des Bezirksrates.

Art. 31 öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

lDer Bezirksrat kann auf privatem Grund gegen Entschädigung Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer betreffend Standort sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

tDie Entschädigung erfolgt gemäss GebUnrenreglement des Bezirkes Gersau.

F. Bauweise, Stellung und Dimensionen

Art. 32 offene und geschlossene Bauweise

lDie offene Bauweise ist die Regel. o

Baureglement des Bezirkes Gersau tDie geschlossene ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulässt

Art. 33 Ausnützungsziffer

a) Begriff

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche:

AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

Art. 34 b) anrechenbare Bruttogeschossfläche

tAls anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen , einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte. 'Nicht angerechnet werden

:

a) Zur Wohnung gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschräume, Zivilschutzräume und dergleichen; b) für die Haustechnik genutze Räume, namentlich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klima- und Wärmespeicheranlagen; c) unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen; d) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Podeste sowie Lifte im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine oder ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangsbereiche mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohnund Arbeitsräume enthält, wobei in Bauten mit mehr als einem Geschoss mit anrechenbaren Räumen die Grundrissfläche der Treppen in einem erschlossenen Geschoss mit anrechenbaren Räumen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zählt und die Grundrissfläche von Personen- und WarenaufzÜgen nur einmal bei der anrechenbaren Geschossfläche berücksichtigt werden muss; e) Gemeinschafts- und/oder Bastelräume in WohnÜberbauungen mit mehr als 3 Wohneinheiten; f) Schwimmbäder, Saunaräume und dazugehörende Spezialräume, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden; g) geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen (sogenannte Reduits); h) Teilflächen von Räumen in Dachschrägen, deren lichte Raumhöhe weniger als 2,0 m beträgt; i) bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmedämmung (einschliesslich Schutzschicht bei Kompaktfassaden und hinterlÜfteten Fassaden), sofern der k-Wert den vorgeschriebenen Mindestanforderungen der kantonalen Vorsch riften entsp richt ;

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Baureglement des Bezirkes Gersau

k) Wintergärten ohne heiztechnische lnstallationen und Windfänge;

l) überdeckte Gartensitzplätze, Dachterrassen und nicht gewerblich genutzte mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen;

m) offene ein- und vorspringende Balkone sowie auf ihrer Längsseite offene Laubengänge; n) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge und Abstellflächen für Motorräder und Fahrräder sowie Räume für Kinderwagen und Kinderspielzeuge; o) sofern die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise erfüllt sind, werden pro WC bzw. pro Bad 1,5 mznicht angerechnet. uln Wohnbauten, welche vor dem 19.12.1977 erstellt worden sind, können der bestehende Dachraum und verglaste Veranden sowie Terrassen ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählt, sofern die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden und das Gebäudevolumen nicht vergrössert wird. Dachaufbauten gemäss Art, 15 sind ebenfalls zulässig. "Ausserhalb der Bauzone wird die Bruttogeschossfläche nach den Richtlinien des zuständigen Departementes berechnet.

Art. 35 c) anrechenbare Landfläche

tDie anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 'Nicht angerechnet werden : a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) die für die Verkehrserschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. ^ vorgesehene "Wird für den Bau oder die Korrektion von Erschliessungsanlagen des Kantons oder des Bezirkes (Strassen, Trottoirs, Fuss- und Velowege, Reservoirs usw.) Boden an den Kanton bzw. an den Bezirk unentgeltlich oder gegen eine ermässigte Entschädigung abgetreten, so kann die abgetretene Landfläche zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden.

Art. 36 d) Ausnützungsübertragung

lGrundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag die noch nicht beanspruchte Nutfung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. 'Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Bezirksrates gelöscht werden. 11

Baureglement des Bezirkes Gersau

Art. 37 Unterteilung und Vereinigung von GrundstÜcken

lBei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen, nicht überschritten werden. 'Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelstücke. 'Der Bezirksrat lässt diese Beschränkungen im Grundbuch anmerken.

Art. 38 Geschosszahl

lDie zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 'Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassadenabwicklung um mehr als 1,5 m (bis Oberkante Geschossdecke gemessen) über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend. 'Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 2,0 m liegende Grundfläche mehr als 60% derjeni gen des d arunterl iegenden Vol g eschosses beträgt. oDie Stockwerkshöhe des Vollgeschosses, gemessen von Oberkante Geschossboden bis Oberkante Geschossdecke, darf in den Wohnund Wohn-Gewerbezonen im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht qrbersteigen. tAn Hanglagen darf talseits zusätzlich zu der zulässigen Vollgeschosszahl ein Untergeschoss sichtbar sein. I

Art. 39 Abstände

a) Grenzabstand

lDer Grenzabstand und die Gebäudehöhe werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts ermittelt. 'Die Mindestgrenzabstände für die Bauzonen sind in Art. 57 dieses Baureglements (Tabelle der Grundmasse) aufgeführt. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände in den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht.

Art. 40 b) Gewässerabstand

lGegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern sind die im Zonenplan enthaltenen Gewässerabstandslinien massgebend. Wo solche fehlen, ist von der Fassade ein Abstand von 5 m einzuhalten.

12

Baureglement des Bezirkes Gersau von der obeDer Abstand wird ren Böschungskante des Gewässerufers aus gemessen. 'Gegenüber eingedolten Gewässern ist, sofern Baulinien im Zonenplan fehlen, der Gewässerabstand gemäss kantonalem Recht einzuhalten. 3Der Seeuferabstand richtet sich nach kantonalem Recht. Davon abweichend dürfen Nebenbauten gemäss $ 6'1 Abs. 1 PBG den Gewässerabstand im gleichen Umfang wie die bestehende Hauptbaute unterschreiten, sofern sie als Anbauten erstellt werden. Bei Ersatzbauten kann entsprechend den bestehenden Grundmauern wieder aufgebaut werden. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des zuständigen Departementes.

Art. 41 c) Waldabstand

lBauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Abstand von mind. 15 m ab Waldgrenze einzuhalten; gemessen ab Fassade. 2Erschliessungsstrassen

sowie landwirtichaftliche Güter- und Forst-

strassen sind im Abstandsbereich zulässig.

Arl. 42

d) Mauern, Einfriedungen

tMauern (inkl. Stützmauern und Böschungen) dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1 .20 m nicht übersteigen. Bei einer Höhe von max. 1.70 m bis 2.50 m ist ein Abstand gleich der Mehrhöhe über 1.20 m einzuhalten. Bei höheren Massen gelten die Abstände wie bei Hochbauten. Als Höhe gilt das Mass vom gewachsenen Boden bis zur Mauerkrone. tNatürliche Böschungen dürfen das Verhältnis von 2.3 aufweisen, künstlich gesicherte von 1:1. Steilere Böschungen gelten als Stützmauern.

tFür Stützmauern entlang der Strassen gelten die Vorschriften der Strassengesetzgebung

.

oDie Sicherheit der Nachbargrundstücke ist zu gewährleisten. Der entsprechende Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

'lm übrigen, namentlich für Einfriedungen, bleiben die Grenzabstände

gemäss Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vorbehalten (SS 54 ff. ).

Art. 43 Firsthöhe

lAls Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. 'Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt. 13

Baureglement des Bezirkes Gersau

Art. 44 Gebäudelänge

tAIs

Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 'Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. tDie zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten im Sinne von $ 61 Abs. '1 PBG werden nicht berücksichtigt.

G. Wohnbauten an Hanglagen

Art. 45 Zuschlag Gebäude- und Firsthöhe

tFür Wohnbauten an Hanglagen (Hangneigung gemessen an den Fassaden in der Falllinie des Hanges) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe mit Ausnahme der bergseitigen Fassade folgende Zuschläge gewährt: 0.5 m a) ab 15 % 1.0 m b) ab 20 % 1.5 m c) ab 25 % 2.0 m d) ab 30 % 'Bei Beanspruchung des Hangzuschlages entfällt das Mehrhöhenprivileg des Art. 62 Abs. I Bst. b für Gestaltungspläne.

Hangneigung Hangneigung Hangneigung Hangneigung

Art. 46 Terrassenhäuser

tAls Terrassenhäuser gelten auch terrassierte Bauten an Hanglagen, wenn die Hangneigung des gewachsenen Terrains (gemessen an den Seitenfassaden in der Falllinie des Hanges) steiler ist als 30 % und die Bauten horizontal pro Geschoss um mindestens 4 m zurückversetzt bzw. hangwärts gestaffelt sind. 'Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen W2 und W3 als Einzelbauten oder im Rahmen von Gestaltungsplänen zulässig. tTerrassenhäuser dürfen als Einzelbauten in der Wohnzone W2 höchstens 4 Geschosse und in der Wohnzone W3 höchstens 5 Geschosse, jeweils inklusive Garagengeschoss, aufweisen. Terrassenhäuser, die diese Geschosszahl überschreiten, sind nur im Rahmen von Gestaltungsplänen zulässig, wobei sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die bauliche Umgebung nicht beeinträchtigen dürfen. azwischen Terrassenbauten sind folgende Zeilenabstände einzuhalten: a) im Bereich mit Treppenaufgang mindestens 4 m; b) im Bereich ohne Treppenaufgang, das heisst zwischen einseitig orientierten Gebäuden, mindestens I m. uAls massgebende Gebäudelänge gilt das Mass zwischen der äussersten talseitigen Fassade und der äussersten bergseitigen Fassade. 14

Baureglement des Bezirkes Gersau uAls Gebäudehöhe gilt der Höhenunterschied zwischen dem ausgemittelten Terrainverlauf und der Verbindungslinie der Oberkante der höchsten Bauteile an der Seitenfassade, die auf der Falllinie verläuft. tDie Terrassenhäuser dürfen die Höchstbegrenzungslinie von B m in der Zone W2 und von 10 m in der Zone W3 nicht überschreiten. ulm übrigen gelten die Vorschriften über die Grundmasse von Art. 57. lV. Zonenvorschriften

Att.47

Zoneneinteilung

tDas Bezirksgebiet wird in folgende Zonen mit nachstehenden Empfindlichkeitsstufen gem. Art. 43 der Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 19BO (LSV) eingeteilt:

A. Bauzonen

Dorfkernzone Wohnzone 2 Geschosse Rigi-Scheidegg / Burggeist Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone 3 Geschosse Wohnzone 4 Geschosse

EmpfindlichAbkürzung keitsstufen LSV ilt DK

W2R W2 W3 W4 Wohn-Gewerbezone 3 Geschosse WG3 Wohn-Gewerbezone 4 Geschosse WG4 Gl Gewerbezone Gll Gewerbezone Zone für öffentl. Bauten und Anlagen Oe IEZ HTZ Hotel- und SZG Spezialzone

I ll lntensiverholungszone Touristikzone Gschwend

il ll il il ilt

lil ilt

ill ll ilt lr

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Nicht-Bauzonen

B. Landwirtschaftszone

LZ

C. Schutzzone Naturschulzzone Landschaftsschutzzone Skiabfahrtszone

NZ

LsZ SKI

D. Reservegebiete Reservegebiet Übriges Gemeindegebiet

RG üG

15

Baureglement des Bezirkes Gersau

'Die verschiedenen Zonen sind in den folgenden Plänen verbindlich dargestellt:

(A) - Bauzone - Reservegebiete (D)

Dorf-Forst

- Zonenplan M. 1:2000 - Teilzonenplan Gschwend M. 1:2000 - Teilzonenplan Rotschuo M. 1:2000 - Teilzonenplan Rigi-Scheidegg/ M. 1:2000

Burggeist

- Landwirtschaftszone (B) (c) - Schutzzone (D) - Reservegebiete

- Landwirtschafts-, Schutz- und Skiabfahrtszonen M. 1:5000

Diese Pläne sind Bestandteile des Baureglementes; sie können in der Bezirkskanzlei eingesehen werden. Die mit dem Baureglement abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. "Die Empfindlichkeitsstufen der einzelnen Zonen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) sind auch in den Zonenplänen und in der Tabelle der Grundmasse Art. 57 aufgeführt.

A. Vorschriften für die Bauzonen

Art. 48 Dorfkernzone

Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Erneuerung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. Die kurortsbildenden Nutzungen, wie namentlich Hotel- und Gastbetriebe, sind zu erhalten und zu fördern. 2Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung im Strassenraum, Form und Volumen, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und Dacheindeckung, Fassadenmaterialien und Farbgebung gut in das gewachsene Quartier bzw. Ortsbild einzuordnen. Auf Schutzobjekte, die sich innerhalb des Ortsbildperimeters befinden bzw. im Schutzplan enthalten sind, ist besonders Rücksicht zu nehmen. Flachdächer sind nur für Kleinbauten zulässig. tln der Regel gilt die bereits vorhandene offene bzw. geschlossene Bauweise. lm Zweifelsfall ist jene Bauweise anzuwenden, aufgrund welcher eine Verbesserung des Strassen- und Quartierbildes erreicht werden kann. Bei geschlossener Bauweise dürfen die kantonalen Mindestabstände unterschritten werden. oBei Ersatzbauten darf auf den bestehenden Grundmauern wiederaufgebaut werden, wenn keine Gründe des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Wohnhygiene dagegen sprechen. uAbbrüche und Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die entstehende Baulücke das Strassen- und Quartierbild nicht stört oder wenn die Erstellung der Er-

16

Baureglement des Bezirkes Gersau satzbaute rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist. Vorbehalten bleibt das Abbruchverbot für Schutzobjekte gemäss Ortsbildinventar. Solche Schutzobjekte sind im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege dem Schutzzweck entsprechend sachgemäss zu unterhalten bzw. zu restaurieren. 6Der Ausbau des Dach- und Untergeschosses ist ohne Flächenbeschränkung gestattet, sofern sich die Dachgestaltung in die Umgebung eingliedert, die wohnhygienischen Bedingungen erfüllt und genügend Abstellräume für die Bewohner sichergestellt werden können.

Art. 49 Wohnzonen

tDie Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Es sind nur nicht störende Betriebe zugelassen. 'ln den Wohnzonen W2 sind neben Ein- und Zweifamilienhäusern auch Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser zulässig. 'Die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einzelstehende Ein- und Zweifamilienhäuser sind nur ausnahmsweise zulässig. aDie verdichtete Bauweise ist in den Wohnzonen enrvünscht. tTerrassenhäuser sind in den Wohnzonen W2 und W3 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; vgl. Art. 45 und 46 BauR.

Art. 50 Wohnzone Rigi-Scheidegg / Burggeist

tln dieser Zone sind Wohnbauten, Ferienhäuser und Dienstleistungsbetriebe gestattet, sofern sie sich gut in das Landschafts- und Quartierbild einfügen. 'soweit sie sinngemäss anwendbar sind, gelten auch die allgemeinen Festimmungen däs Baureglements für diese Zone. "Die Erschliessungskosten für Bauten und Anlagen in dieser Bauzone haben die Grundeigentümer zu tragen. aEs sind folgende besondere Bauvorschriften zu beachten: a) Alle mit dem Erdreich in Verbindung stehenden Bauteile wie Sokkel-, Keller- und Untergeschosse sind in Massivbauweise auszuführen.

b) Die aussen sichtbaren Fassaden sind mindestens zur Hälfte mit Holz zu verschalen. Der Witterung stark ausgesetzte Fassaden können mit dunkelfarbigen Eternitplatten oder ähnlichen Materialien verkleidet werden. c) ln der Regel muss die Firstrichtung quer zum Hang verlaufen und die Dachneigung 20 bis 30 Grad a.T. betragen. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 25 Grad a.T. sind solide Schneefangvorrichtungen anzubringen. d) Einfriedungen und Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet. e) Der bestehende Baumbestand ist weitmöglichst zu erhalten. 17

Baureglement des Bezirkes Gersau

Art. 51 Wohn-Gewerbezonen

tln den Wohn-Gewerbezonen sind neben Wohnbauten auch höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

'ln der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel

der totalen Ausnützung nicht überschreiten. 3Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist zulässig. Für das Wohnen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses bis zu 60 % der Vollgeschossfläche gestattet.

Art. 52 Gewerbezonen

tDie Gewerbezonen sind für höchstens mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie für kleine lndustriebetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und Betriebsi n haber gestattet. 2Der Unter- und Dachgeschosses zur gewerblichen Nut-

Ausbau deö zung ist ohne Einschränkung gestattet. Wohnungen im Dachgeschoss im talseits freiliegenden Untergeschoss sind bis zu 60 o/o der Vollgeschossfläche zulässig.

Art. 53 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlaoen bestimmt. die öffentlichen Zwecken dienen. /Die Bauten haben sich in ihrer Grösse der angrenzenden Überbauung anzupassen, gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden. tDas für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Art. 54 I

ntensiverhol u ngszone

lDiese Zone mit Gestaltungsplanpflicht ist für die intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt. Dem Zweck der Zone entsprechen insbesondere Sportanlagen und Spielplätze aller Art, Bade-, Quai und Hafenanlagen, Campingund Zeltplätze, Trockenplätze für Kleinboote ohne Motor und Surfbretter, Hafenanlage, "Fähre-Anlegestelle" Sowie alle damit verbundenen Autoabstellplätze. Der öffentliche Zugang zum See ist zu ermöglichen. 'Die Überbauungsvorschriften werden durch Gestaltungspläne erlassen, mit Ausnahme des Gebietes IEZ "Wehri - lnnerer Dorfbach". Die 18

Baureglement des Bezirkes Gersau Volumen der oberirdischen Bauten dürfen nur so gross sein, wie dies für die Nutzung der Zone erforderlich ist. "Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Grenzabstände massoebend. oHinsühtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes gelten die Bestimmungen von Art. 13 ff. 5lm Bereich der lntensiverholungszone Wehri - lnnerer Dorfbach ist der Baumbestand möglichst zu erhalten.

Art. 55 Hotel- und Touristikzone

'Diese Zone mit Gestaltungsplanpflicht ist für die touristische Nutzung mit den dazugehörenden lnfrastrukturen vorgesehen, wie Apparthotels, Ausbildungszentren, Ferienheime, Hotels und Restaurants. Der öffentliche Zugang zum See ist zu ermöglichen. 'Zu den dazugehörenden lnfrastrukturen zählen beispielsweise Parkanlagen, Schwimmbäder, Tennisplätze, Minigolf- und ähnliche SpielSportanlagen sowie Parkierungsanlagen. "und "Die Uberbauungsvorschriften und das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) werden im Rahmen des Gestaltungsplanes (Sonderbauvorschriften ) festgesetzt, wobei ins besondere Bau beg renzun gslinien und Höhenbegrenzungen festzusetzen sind und der Eingliederung in das bestehende Orts- und Landschaftsbild besondere Beachtung geschenkt werden muss. 4Die Groberschliessung dieser Zone geht zu Lasten der Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller. Die in Frage kommenden Gebiete (RigiScheidegg/-Burggeist, Rotschuo und Platten) werden bezeichnet.

Art. 56 Spezialzone Gschwend

tDie Spezialzone Gschwend bezweckt den Erhalt, die Erneuerung

und

die massvolle Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungsstruktur und Nutzungsdurchmischung. Die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe dürfen durch Wohnbauten nicht behindert werden. 2Neubauten sind zulässig, wenn die ldentität des dörflichen Charakters in wesentlichen Zügen erhalten bleibt. 3Die allgemeinen Bestimmungen des Baureglementes gelten, soweit sie sinngemäss anwendbar sind. 4Die Kosten der Groberschliessung tragen die Grundeigentümer.

19

t\)

Art. 57 Tabelle der Grundmasse

TD

q,

O

,ln den einzelnen Zonen gelten die folgenden überbauungsmasse, Erstwohnungsanteile, lmmissionsgrade und Empfindlichkeitsstufen: Wohn- /Gewerbe-

Dorfkernzone

Wohnzonen

DK

W2R

w2

W3

Vollgeschosszahl - offene Bauweise - Gestaltunqsplan

2

2

z

Ausnützungsziffer - offene Bauweise

Sonder-

Bauzonen

Bauweise - offen - geschlossen

X

Grenzabstand

erho-

X

HTZ

SZG

4

gemäss

gemäss

gemäss

gemass

4

5

Art. 53

Art. 54

Art. 55 ArL 56

o o

BauR

BauR

BauR

BauR

TD

0 65 0 75

0.75 0.85

3

4

3

2

4

5

0.45 0.55

0.65 0.75

0.70 0.80

x

X

GI

50%

s60

50 %o

50%

5O Vo

X

Gestaltungsplanpflicht

x x

Firsthöhe - offene Bauweise

40

20

15 15

mind.

mind.3 m

3m

40

40

4A

B

10 12

12 13

10 12

12 13

12 14

17 17

12 12

8 8

15 16

13 15 ms

15 16

12 14

ms

ms

20 20 ms

15 15 ns

10

12

13 15

MS

NS

il

ilt

il

10

lmmissionsqrad qem. Art. 24

ns

NS

Empfindlichkeitsstufe qem. Art. 24

II

ll

il

1B

30

4A

10 10 ns

18

il

lil

MS

Legende

x **

nicht zutreffend trifft zu, massgebend bzw. erforderlich für Terrassenhäuser gilt Art. 46 BauR ab Strassenniveaulinie gemessen, vgl. Art' 25 Abs' 5 BauR

EWA in prozent der zu Wohnzwecken genutlen anrechenbaren Bruttogeschossfläche

ms ns

o o U,

q,

s 60 PBG

s 60 PBG;

30

10

o a

50 Yo

3m Gebäudelänge - offene Bauweise Gebäudehöhe - offene Bauweise

CL

-o

Gestaltungsplanpflicht

50 0Ä

S 60 PBG; mindestens 4.00 m

PBG min.

Glr

N.

X

50 o/o

o 3 o

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W4

X

Gschwend

o

(o

IEZ

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X

Spezialzone

Oe

WG3

X

Hotelund

Touristikzone

X

WA

lntensivlungszo-

regeluno

- Gestaltungsplan

Gewerbezonen

zone

Oeffentlche Zone

c

mässig störend nicht störend

c

Baureglement des Bezirkes Gersau 2Die

zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Wohnbauten in Hanglagen gelten die Zuqemäss Art. 45. schläoe o"Die Ausnützungsziffern in der WG3 und WG4 gemäss Abs. 1 gelten nur für reine Wohnbauten. Bei gemischten Bauten wird die gewerbliche Bruttogeschossfläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nur zu zwei Drittel angerechnet. Ein Zweckänderungsverbot kann als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. B. Vorschriften für die Nicht-Bauzonen

Art. 58 Skiabfahrtszone

tDie Skiabfahrtszone dient der Freihaltung von geeignetem Gelände für die Ausübung des Skisports.

'Bauten und Anlagen, die den Skisport beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

"Bei der Festlegung der Abfahrtsrouten sind die Lebensräume wildlebender Säugetiere sowie lnteressen des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. C. Vorschriften für die Schutzzonen

Art. 59 Schutzverordnung

Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes gemäss $ 21 Abs. 2 lit. b PBG sind in der Schutzverordnung bzw. im

dazugehörenden Schutzplan des Bezirkes Gersau enthalten.

D. Reservegebiete

Art. 60 Reservegebiete

tAls Reservegebiet werden im Sinne einer Richtplanfestsetzung jene Gebiete bezeichnet, welche für eine langfristige räumliche Entwicklung bestimmt sind. Deren Nutzung wird bei Bedarf durch ein ordentliches Ei nzon u ngsverfah ren festgesetzt. 'Bis zum Erlass einer Nutzungszone gelten für die Reservegebiete die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. "Zonenen''reiterungen sind grundsätzlich in den Reservegebieten vorzunehmen.

21

Baureglement des Bezirkes Gersau V. Gestaltungsplan

Art. 61 Voraussetzungen

lSoweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine

Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, sofern die Mindestflächen nach Art. 10 vorhanden sind. 2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn Vorteile gemäss $ 24 Abs. 2 PBG ausgewiesen werden und a) die Parkierungsanlagen zweckmässig angeordnet und mindestens 60 % des Pflichtbedarfes überdeckt bzw. unterirdisch angelegt werden; b) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden. 3ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Weiter muss die Wohnqualität durch sorgfältig durchdachte Grundrisse in Bezug auf Gestaltung, Wohnkomfort und Wohnhygiene gefördert werden. 4Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen hat der Gestaltungsplan Rotschuo die folgenden besonderen Anforderungen zu erfüllen: a) Neubauten dürfen das bestehende Niveau der Kantonsstrasse um max. 1 m überragen; b) die Gebiete Rotschuo und Chrüzegg sind durch einen angemessenen Grünbereich optisch zu trennen; c) in der lntensiverholungszone sind Camping- und Zeltplätze nicht zulässig.

Art. 62 Abweichungen gegenüber der Grundordnung

1Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Att. 64 erfüllt sind, kann der Bezirksrat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen a) Erhöhung der Ausnützungsziffer und der Geschosszahl auf die in

Art. 57

festgelegten Maximalmasse; b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhe gemäss Art. 57; bei Beanspruchung der Zuschläge gemäss Art. 45 können die Gebäude- und Firsthöhen nicht vergrössert werden; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände. zGegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb der Gestaltungsplanabgrenzung sind die ordentlichen Grenzabstände einzuhalten. :

22

Bau

Art. 63 lement des Bezirkes Gersau

lnhalt

Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse der Überbauung zu enthalten: @ Situationsplan M. 1:500 (Grundbuchplankopie) mit Höhenangaben in m ü.M.; Baulinien, Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien, sowie bei Bedarf Gewässer- und Waldabstandslinien; c) Gliederung und Gestaltung der Bauten und Anlagen; Q typische Grundrisse und Fassadenausschnitte; (d Verkehrserschliessung (Fussgängerverbindungen und Strassen) sowie Parkierungsorganisation (Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder); 0 Umgebungsgestaltung mit Angaben der Frei- und Spielflächen sowie der Rahmenbepflanzung ; ro Werkleitungen und Containerplätze; (h) besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan mit den Abweichungen zur Regelbauweise bzw. zur Grundordnung; ('D Nachweise betreffend Ausnützungsziffer und Berechnung der Abstellflächen für 6l k) Kurzbeschrieb der besonderen Vorteile gemäss Art. W. ff. und der erforderlichen Ausnahmebewilligungen infolge der Abweichungen von der Regelbauweise bzw. von der Grundordnung. 'soweit im Zonenplan eine Gestaltungsplanpf!.1ght besteht, hat der Gestaltungsplan mindestens die Angaben gemäss Abs. 1 Bst. a, b, e, g, h und i zu enthalten. Ferner sind die maximal zulässige Neigung von Steildächern sowie eine einheitliche Firstrichtung testiulegen. ftaCn-' dächer sind nicht zugelassen. tsofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Bezirksrat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen. 4Rechtskräftige Gestaltungspläne sind auf Verlangen des Bezirksrates im Grundbuch anzumerken.

Motorfahrzeuge;

^

Art. 64 Erlass, Anderung und Aufhebung

Der Erlass, die Abänderung und Aufhebung richten sich nach kantonalem Recht.

23

Baureglement des tsezirkes Gersau

Vl. Förderung Erstwohnungsanteil / Einschränkung Zweitwohnungsanteil

Art. 65 Wohnungsanteil

lAls Erstwohnungen gelten Wohnungen, die von Ortsansässigen mit festem Wohnsitz und Erststeuersitz im Bezirk Gersau ständig bewohnt werden. Ortsansässige können Eigentümer oder Mieter sein. 2Zweitwohnungen sind alle nicht zu den Erstwohnungen zählenden Wohnungen mit Ausnahme von Wohneinheiten in gastgewerblich genutzten Betrieben (Apparthotels). Letztere gelten als Erstwohnun9en.

"Bei der Schaffung von neuem Wohnraum ist in den Dorfkernzonen und in den Wohnzonen sowie in den Wohn-Gewerbezonen pro Parzelle bzw. pro Parzelle bzw. pro Überbauung der in Art. 57 festgesetzte Erstwohnungsanteil zur Verfügung zu stellen. Der Erstwohnungsanteil wird als Prozentanteil der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossfläche bzw. der Zahl der zu erstellenden Wohnungen berechnet. *Die Zweckbestimmung der Erstwohnungen sowie der gastgewerblich

genutzten Räume ist durch Auflagen in der Baubewilligung und durch Grundbuchanmerkung (Zweckentfremdungsverbot) sicherzustellen. Die Erstwohnungen sind in den Baugesuchsunterlagen zu bezeichnen. "Der mögliche Anteil an Zweitwohnungen darf nur gebaut werden, wenn gleichzeitig der vorgeschriebene Anteil an Erstwohnungen verwirklicht wird.

Vll. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle

Art. 66 Bewilligungspflicht

lBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet, geändert oder abgesprochen werden. 'Die Bewilligung wird nach den Vorschriften des kantonalen Rechts im ordentlichen, vereinfachten oder im Meldeverfahren erteilt. Bei Meldung geringfügiger Bauvorhaben teilt die Baukommission dem Bauherrn innert längstens 10 Tagen mit, ob die Meldepflicht genügt oder ei n ordentl iches bzw. verei nfachtes Bau bewi igu ngsverfah ren erforderlich ist. tweder melde- noch bewilligungspflichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden; II

24

Baureglement des Bezirkes Gersau

d) kleine, unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraum-

gestaltung wie Gartencheminöes, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder sowie Biotope bis zu 12 m2 Wasserfläche;

e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden.

Art. 67 Zuständigkeit

1

Baubewilligungsbehörde ist der Bezirksrat. 'Baubewilligungsbehörde für kleinere Bauvorhaben i. S. von S 79 PBG ist die Baukommission.

Art. 68 Verfahren

a) Baugesuch

tDas Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beila-

gen in je vierfacher Ausfertigung (sowie den zusätzlich notwendigen Unterlagen zur Bedienung der kantonalen Amtsstellen) beim Bezirksrat einzureichen: a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung; b) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen der Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt; c) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projekts notwendigen Masse und Angaben, in der Regel im Massstab 1:100; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau; e) Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angaben der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Kinderspielplätzen; detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen lnhalts nach SIAEmpfehlung Nr. 116 (die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein); g) schriftliches Einverständnis der Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze; h) die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung; insbesondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen. tBei Um-, Al'r-, und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

0

i)

25

Baureglement des Bezirkes Gersau 3Die Baukommission kann in besonderen Fällen von der Einreichung

einzelner Unterlagen dispensieren oder weitere Unterlagen (2.8. ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell) verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuchs notwendig erscheint. oDas Baugesuch und die Beilagen sind von der Bauträgerschaft, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.

Art. 69 b) Auflage und Publikation

Das Baugesuch wird erst öffentlich aufgelegt, wenn es vollständig ist. Unvollständige Baugesuche werden, unter Androhung eines Nichteintretensentscheides, zur Verbesserung an den Gesuchsteller zurückgewiesen.

Art. 70 Ausnahmebewilligung

tDie Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. 'Es darf keine höhere als die zonengemässe Ausnützung zugelassen werden. tFür Abstandsuntersch reitungen zu bezi rksei genen G ru ndstücken wird zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr je m' Unterabstand und Geschoss ein Vorteilsausgleich von Fr. 100.-- Die Höhe der Abgeltung basiert auf der Entwicklung der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2000 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte; Dezember2000 = 101.0 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst. oFür die Vorteilsabgabe bei Ausnahmen vom Strassenabstand bleiben Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten.

Arl.7'l

Baukontrolle

lDer Bezirksrat überurracht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren : a) die Erstellung des Baugespanns; b) das Schnurgerüst und die erforderlichen Höhenfixpunkte, bezogen auf Polygonpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitung und Anlagen vor dem Eindecken; d) die Errichtung des Rohbaus; e) Die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug. 26

Baureglement des Bezirkes Gersau 2Die

envähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen. "Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. oDie Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zulritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Art. 72 Gebühren

lDer Bezirksrat erhebt für die Behandlung von Bau-

und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. erlässt hierfür eine Gebührenordnung.

2Er

Vlll. Schlussbestimmungen

Art. 73 lnkrafttreten

'Dieses Baureglement bedarf der Annahme durch die Stimmberech-

tigten und der Genehmigung des Regierungsrates. 'Der Bezirksrat bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens. tDie im Zeitpunkt des lnkrafttretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.

Att.74

Aufhebung früheren Rechts

tMit lnkrafttreten dieses Reglements wird das Baureglement des Bezirkes Gersau vom 5. Mai 1995 aufgehoben. tDie vor dem lnkrafttreten dieses Baureglementes genehmigten Gestaltungspläne bleiben unverändert in Kraft.

Der

EN DES BEZIRSRATES GERSAU rks ann: Der Landsch

Witly Näf

Zustimmung der Bürgerschaft des Bezirkes Gersau anlässlich der Bezirksabstimmung vom 17. Dezember 2000.

Vom Regierungsrat des Ka ntons Schwyz mit Beschluss Nr. 83t+

vom %. Jtrri 2,NA

genehmigt.

af ür

27

Baureglement des Bezirkes Gersau

Anhang 1: Ein- und Ausfahrten (BauR Art. 26)

Gefälle max. 3 7o (l) @

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I

F

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LEGENDE A

Ausrundung

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Ein- und Ausfahrt

A

Baureglement des Bezirkes Gersau I

Anhang 2: Anrechenbare BGF (BauR Art. 34) Untergeschoss Variante 1

WA/IR/SB

K

K

Untergeschoss Variante 2

K

K

L

G

G

1 (c V/M

G

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t Hausoingang

Hauseingang

Vollgeschoss / Erdgeschoss

Vollgeschoss / Obergeschoss wenn beheizl

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mitanrechenbaren Räumon

Dachgeschoss Variante 1

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Dachgeschoss Variante 2

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L bai mehr als 3 Wohnoinh€iten

LEGENDE

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anrechenbare Bruttogeschossfläche

A

Abstelhaum / Reduit

LS

B

Balkon

P

Podest (Treppe)

BA

Bad / WC oder DU / WC

SB

Schwimmbad / Saunaräume

Luftschutzraum

BR

Bastelraum

SI

SiEplatz

E

Eslrich

T

Treppe

u

Garage

TR

Trockenraum

H

Haustechnik

V/M

Velo- / Mofaabstellraum

K

Keller

W

Wohnraum

KO

Korridor / Gang

WA

Waschktiche

KÜ

Küche

WG

Wintergarten

L

Lift

zt

Zimmer

A

Hauseingang

Wohnungseingang

29

Baureglement des Bezirkes Gersau

Anhang 3: Anrechenbare Landfläche (BauR Art. 35)

proi, Verbreitung proi. Trottoir

Bach

Schutzzone

Waldabstandslinie

Wald

LEGENDE lTV.

30

lwNESl anrechenbare Landfläche

I t !

Baureglement des Bezirkes Gersau I

Anhang 4a: Geschosszahl (BauR Art. 38)

DG (Grundfläche 5 oo% ve z)

lichte Raumhöhe I 2m

VG2

VG1

fl

1.5m UG

VG4 (Grundfläche>60% VG 3)

lichte Raumhöhe ? 2m

VG3

VG2 1.5m

UG-VG 1

.J

Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassadenabwicklung um mehr als 1.5m (bis Oberkante Geschossdecke gemessen) über das gewachsene Terrain henausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, igt das gesialtete Tenain massgebend.

LEGENDE

_AG

gewachsenes Tenain gestaltetes Terrain Attikageschoss

DG

Dachgeschoss

VG

Vollgeschoss

UG

Untergeschoss

E3S.i--,ffFI

Vollgeschoss

31

Baureglement des Bezirkes Gersau

Anhang 4b: Geschosszahl (BauR Art. 38)

lichteRaumhöhe:2m

AG

(Grundftäche 5 6onr vc

l)

VG3

'1.5 m

UG=VG1

lichteRaumhöhe:2m

VG4 (Grundfläche > 60% VG 3)

VG3

1.5 m

UG=VG'l

Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassadenabwicklung um mehr als 1.5m (bis Oberkante Geschossdeckegemessen) tiberdasgewachseneTenain herausragen. Liegt das gestaltete Tenain tiefer als das gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend.

LEGENDE gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain

-AG

Attikageschoss

DG

Dachgeschoss

VG

Vollgeschoss

UG

Untergeschoss Vollgeschoss

JL

Baureglement des Bezirkes Gersau a

Anhang 5: Gebäudelänge (BauR Art. 44)

Nebenbauie

Gebäudelänge

')

Nebenbauten

Gebäudelänge

)

Gebäudelänge

33

Baureglement des Bezirkes Gersau

Anhang 6: Wohnbauten an Hanglagen (BauR Art. 45)

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LEGENDE

GH Gebäudehöhe No Niveauhöhe(ausgemittelter

gewachsenes Tenain (Hangneigung gemessen an den Fassaden in der Falllinie des Hanges)

#':ä FH

gestaltetes Tenain

gewachsener Boden in der

Firsthöho

Fassadenmitte)

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Baureglement des Bezirkes Gersau ü

Anhang[;: Terrassenhäuser (BauR Art. 46)

Gebäudelänge

Gebäudelänge

min. min.

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FiI'KYÄ.'1

gewachsenes Tearain

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Garage

gestaltetes Terrain

GA

Gebäudeabstand

Höhenbegrenzungslinie

GH

Gebäudehöhe

l Treppenaufgang

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t(!

u Treppenaufgang

Baureglement des Bezirkes Gersau

INHALTSVERZEICHNIS I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Art.

Art. 2

Art. 2

Art. 3

Art. 4 1

Zweck Geltungsbereich

a) örtlich b) sachlich

Vorbehalt des übrigen Rechts II. PLANUNGSMITTEL

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. Art. Art.

I 10 11

Planungsmittel und Planungspflicht Baureglement Richtplan Nutzungspläne a) Zonenplan b) Erschliessungsplan c) Gestaltungsplan Planungszone III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

A. Erschliessung

Art. 12 Allgemeines zur Erschliessung

B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Art. Art. Art. Art. Art.

13 14 15 16 17

Grundsatz erhöhte Anforderungen Dachgestaltung Gestaltung von An- und Nebenbauten Aussenantennen und Sonnenenergieanlagen

C. Konstruktion und Hygiene Art.

1B

Art. Art. Art. Art.

19

36

20 21

22

Sicherheit und Gesundheit; Behinderte

a) Grundsatz b) Wohnhygiene

Umgebungsgestaltung Erholungsflächen, Kinderspielplätze Abstellflächen

',

Baureglement des Bezirkes Gersau

D. Emissionen und lmmissionen Art Art

23 24

Grundsatz lmmissionsgrade und Sonderregelung Baulärm

E. Verkehrssicherheit Art Art Art

25 26 27

Art. Art. Art. Art.

28 29 30 31

Strassennetz Ein- und Ausfahrten; Garagenvorplätze Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder a) Grundsatz b) Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger Benennung der Strassen Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

F. Bauweise, Stellung, Dimension der Bauten Art. Art.

32 33

Art Art. Art. Art. Art. Art.

34 35 36 37 38 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44 Offene und geschlossene Bauweise

Ausnützungsziffer a) Begriff b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche c) Anrechenbare Landfläche d) Ausnützungsübeftragung Untefteilung und Vereinigung von Grundstücken Geschosszahl Abstände a) Grenzabstand b) Gewässerabstand c) Waldabstand d) Mauern, Einfriedungen Firsthöhe Gebäudelänge

G. Wohnbauten an Hanglagen Art Art

45 46

Zuschlag Gebäude- und Firsthöhe Terrassenhäuser IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 47 Zoneneinteilung

37

Baureglement des Bezirkes Gersau

A. Vorschriften für die Bauzonen

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57 Dorfkernzone

Wohnzonen Wohnzone Rigi-Scheidegg/Burggeist Wohn-/Gewerbezonen Gewerbezonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen I ntensiverhol u n gszone HotelJ und Touristikzone Spezialzone Gschwend Tabelle der Grundmasse

B. Vorschriften für die Nicht-Bauzonen

Art. 58 Skiabfahrtszone

C. Vorschriften für die Schutzzonen

Art. 59 Schutzverordnung

D. RESERVEGEBIETE

Art. 60 Reservegebiete

V. GESTALTUNGSPLAN Art. Art. Art. Art,

61

62 63 64

Voraussetzungen Abweichungen gegenüber der Grundordnung lnhalt Erlass, Anderung und Aufhebung

U. FÖRDERUNG ERSTWOHNUNGSANTEIL/EIN. SCH RAN KUNG ZWEITWOH N U NGSANTEIL

Art. 65 Wohnungsanteil

VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

BAUKONTROLLE Art. Art. Art.

66 67 68

Art. Art. Art. Art.

69 70

3B

71

72

Bewilligungspflicht Zuständigkeit Verfahren a) Baugesuch b) Auflage und Publikation Ausnahmebewilligung Baukontrolle Gebühren

UND

.,

Baureglement des Bezirkes Gersau VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. Art.

73 74

lnkrafttreten Aufhebung früheren Rechts

ANHANGE (GRAFISGHE DARSTELLUNGEN) 1

2 3

4a 4b 5 6 7

Ein- und Ausfahrten An rechen bare B ruttogeschossfläche Anrechenbare Landfläche Geschosszahlen I Geschosszahlen ll Gebäudelängen Wohnbauten an Hanglagen Terrassenhäuser

(Art. 26) (Art. 34) (Art. 35) (Art. 38) (Art. 38) (Art. 44) (Art. 45) (Art. 46)

39

Baureglement des Bezirkes Gersau SACHREGISTER PBG

BauR

A Abbruch - in der Dorfkernzone Ablaufrohre Abstände - in der Doffkernzone - Mauern, Einfriedungen Abstandsuntersch reitung - kantonale Zustimmungspflicht - Vorteilsabgabe Abstellflächen Abstellplätze - für Fahrräder - für Motorfahrzeuge Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Anderungen - teilweise - Bewilligungspflicht Anlagen, Begriff Anpassung - Richtplan - Nutzungspläne Anschlussbeiträge Antennen Attikageschoss Ausbauprogramm Groberschliessung Aufhebung früheren Rechts Ausfahrten Ausnahmen - ausserhalb Bauzone - innerhalb Bauzone - kantonale ZustimmungsPflicht Aus n ützu n gs ü be rtrag u n g 40

66 4B

29 59 ff

39-42,57 4B

42 76 70

22

22,27,34 5B

27 t.

32

22f .

12 3

72,74 75

66

75

I 29 51

12 17

60

38, 43

23, 47

12

74 26 74 76 73 76

70 36

t

Baureglement des Bezirkes Gersau

Ausnützungsziffer - Ausnahmen - Begriff - zulässige Aussenisolation

PBG

BauR

72

32-37 70 33 57 34

B

r)

Bachabstand Balkon Bastelräume Bauausführung Bauen am Hang Baubeginn Baubewilligung - Gültigkeitsdauer B au bewi I I i g u n gsverfa h re n

- Bewilligungspflicht - Geltungsdauer Baubewilligung - Meldeverfahren - vereinfachtes Verfahren - Zuständigkeit )

Baugespann Baugesuch Bauinstallationen Baukommission Baukontrolle Baulärm Baulinien - und Abstandsvorschriften - und Eigentumsbeschränkung - im Erschliessungsplan Baureglement - Erlass - lnhalt

66 59

40 34 34

B5

71

45 B5

71

B6

75-89 75

66

B6

75 79 76 78 f. 77 75 76

66

B8

71

55

24

67 6B

67

68 33 23

25-29 21

6

41

Baureglement des Bezirkes Gersau

Baureife Bausperre Baustopp Bauvorschriften - Ausnahmen von - Geltungsbereich Bauweise - offene - geschlossene

PBG

BauR

37,53 14,36

11

87 52 ff

12 ff

73,74,76

70

52

2

64

32 32 49

- verdichtete Bauzonen - Begriff - Einteilung Bauweise - in der Dorfkernzone Behinderte Beiträge - für Feinerschliessung - für Groberschliessungsstrassen - für andere Erschliessungsanlagen Beratungspflicht Beschwerde Besonnung Bestandesgarantie Bestehende Bauten und Anlagen Betriebe - nicht störende - mässig störende - stark störende Bewilligungspflicht Bruttogeschossfläche, a n rechen ba re

1B 1B

64

47 32 4B

57

18,27

43 44-50

12

5'r

12

84

82 19

72 72

24, 49

24,52 75

24 66 34

18,70

54

c Campingplätze

42

I

Baureglement des Bezirkes Gersau PBG

BauR

60 60 60

15

D

,t)

Dachaufbauten, Dacheinschnitte Dachbrüstung Dachgeschoss Dachgestaltung Dachgeschossausbau Dachrinnen Dachvorsprünge Deponien Dienstleistungsbetriebe Dorfkernzone

38 34, 38 15

34, 51 f. 29 59 71

48,51,52 48

E

Eigentumsbeschrän ku n g Ein- und Zweifamilienhäuser Einfahrten Einfriedungen Einsprache - gegen Bauvorhaben - gegen Beitragsplan - gegen Feinerschliessung - gegen Gestaltungsplan - gegen kantonalen Nutzungsplan - gegen kommunalen Nutzungsplan - gegen Planungszonen - missbräuchliche Einstellung von Bauarbeiten Emissionen Empfindlichkeitsstufen für Lärm

Energiesparen Energieversorgung

33 49 26 42 80 45 43 30 11

25 14

82 87 55

23 t.

47,57 24 90 22 23

Entschädigung - bei Eigentumsbeschränkung - bei Einsprache - bei öffentlichen Einrichtungen auf Privatboden

9, 17

35 B3 31

43

Baureglement des Bezirkes Gersau PBG

Erholungsflächen Erhöhte Anforderungen

BauR 21

14

Erker

59

Erneuerung - bestehende Bauten ausserhalb der Bauzone 74 Ersatzabgabe - für Erholungsflächen 58 - für

Motorfahrzeugabstellplätze

21

28

Erschliessung

- Baureife - Begriffe - Beiträge

- vorzeitige

Erschliessungskosten

37, 53 37

44-51

39,47,49 44-51

12

25-29

I

22f.

9,12

Erschliessungsplan

- Erlass - lnhalt

12

34

Estrich Erstwohnungsanteil - Förderung - Mindestanteil

65

65

F

Fahrende Fahrräder Fassadenlänge Feinerschliessung - Ersatzvornahme - Mitbenützung - Pflicht Firsthöhe - Begriff - zulässige

44

70 60

22,27 ,34 15,44

37

42 f. 41

40

43 57

1

Baureglement des Bezirkes Gersau PBG

BauR

G

\

Garagenausfahrten Garagenvorplätze Gebäudeabstand Gebäudehöhe - Begriff, Messweise - zulässige Gebäudelänge - Begriff, Messweise - zulässige Gebühren - für Baubewilligung - für Erschliessung Gefahrengebiete Geltungsbereich Baureglement Gemeindeautonomie Gemeindeversammlu ng, Kompetenzen - Gestaltungsplan - Kredite für Groberschliessung - Nutzungs- und Erschliessungspläne Gemeinschaftsräume Geschlossene Bauweise Geschosszahl, - Begriff - zulässige Gestaltungsplan - Abweichungen von der Grundordnung - Anderung - Aufhebung - Erlass --Genehmigung - lnhalt - Pflicht - Voraussetzungen Gesundheit

26 26 63 60

57 44 57 B9

72

51

12 18

1ff 15 31

23 27 64

8f. 22,34 32,48 3B

39, 57 24

62

31

64 64

30

10,64

30

24 24 24 54

63

10,61 61

1B f.

45

Baureglement des Bezirkes Gersau

Gewässerabstand Gewerbezone Grenzabstand - Ausnahmen vom - Begriff, Messweise - Mass, Ermittlung - Mauern, Einfriedungen - bei Neben- und unterirdischen Bauten - ungleiche Verteilung - Vorteilsabgabe Groberschliessung - Beiträge für - Pflicht - durch Versorgungswerk Grundmasse, Tabelle der G rund pfand recht, gesetzl iches Grünzone Gschwend, Spezialzone

PBG

BauR

66

40 52

18,52 76 59

39

60

39, 57 42

61

62 70 37

12

44-51 38

12

3B

12

12

57

46, 50 1B

56

H

Hanglage Haustechnik-Räume Hauszufahrten Hochhäuser - Begriff Hotel- und Touristikzone Hygiene

lmmissionen - im allgemeinen lmmissionsgrade ntensiverholungszone I

46

14,38, 45 f . 34

26, 35 69 55 54

'18 f.

55

23

24,57 1B

54

Baureglement des Bezirkes Gersau

lsolation - nachträgliche - notwendige

PBG

BauR

72

34 19

K Keller Kernzone Kiesgruben Kinderspielplätze Konzession - mit Versorgungswerk - Frist zum Abschluss

18,52

22,34 48,57

71

21 3B

94

L Lagerräume Landfläche, an rechenbare Landschaftsschutz Landwirtschaftszone Lärm Laubengänge Lift Liftaufbauten Lukarnen

34,52 10, 20, 56 19

55

35 13 fF, 59 47 23 f. 34 34 15

60

15

M

Materialgewi nnu ng, Anlagen Mehrfamilienhäuser Meldepflicht Mobilheime

71

75

49 66

70

N

Natur- und Heimatschutz

56, 73

13,59

47

Baureglement des Bezirkes Gersau PBG

Nebenbauten - Begriff - Gebäudeabstand - Grenzabstand Nicht-Bauzonen Nutzungspläne - Begriff - Erlass - kantonale

BauR

61

63 61

47,58

4,17

8

11,25-31

B

10

o Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden Offene Bauweise

18, 32, 33

Ortsbildschutz

'10, 20, 56

53 31

32 13 f, 48, 59

P

Parabolantennen Parkplätze Planungsmittel Planungspflicht der Gemeinden Planungszonen - kantonale - kommunale Privatstrasse, Abstand Provisorische Bauten Publikation Baugesuch

17 5B

26 ff 5

15 12 14

5,11

65 75 7B

69

R

Raumgrösse Raumhöhe Reduit Reihenhäuser

4B

19 '19

34 60

Baureglement des Bezirkes Gersau PBG

Reservegebiete Richtpläne - Begriff - kantonale - kommunale Ri g i-Scheidegg/Bu rggeist

BauR 60

3

5-9 13

7

60

S

Schneefänger Schutzverordnung Schutzzonen - kantonale - kommunale Seeuferabstand Sicherheit Skiabfahrtszone Solarzellen Sonderbauvorschriften Sonnenkollektoren Spezialzone Gschwend Steinbrüche Stockwerkshöhe Strafbestimmungen Strassen - Abstand - Ausbaubreiten - Ausfahrten - Beitragspflicht - Benennung - Zufahrt Stundung von Beiträgen - allgemein - bei vorzeitiger Erschliessung

29 21

4, 59

10

20 66 54

59 40 1B

5B

17

24

63 17

56 71

3B

92 65 25 26

44,45

12

30

37

26

4B

49

49

Baureglement des Bezirkes Gersau PBG

BauR

T 57 46 34

Tabelle der Grundmasse Terrassenhäuser Trockenräume U

47 20

Ü briges Gemeindegebiet

Umgebungsgestaltung Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes Untergeschoss Unterirdische Bauten U nterteilung von Grundstücken

62

38, 51 f. 61

37

V Verfahren - Baubewilligung - vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Vereinigung von G rundstücken Verkehrsersch liessu n g Verkehrssicherheit Vorbauten Vorbehalt des übrigen Rechts Vollgeschosszahl - Begriff, Messweise - zulässige Vorentscheide Vorteilsabgabe

75 ff 79

66 ff 67 37

22 25 ft 59 4 38 57 B4

70

W Waldabstand Waschküche, Waschräume Wasserversorgung Wiederaufbaurecht 50

67

41

34

22f .,37 f .

72,74

Baure lement des Bezirkes Gersau PBG

Wiederherstellung Windfänge Wintergärten Wohnbauten an Hanglagen Wohnflächenanteil Wohnhygiene Wohnwagen Wohnzonen Wohn-Gewerbezonen

BauR

87 34 34

14,45 51 f. 54

19

70 1B

49 51

.)

z i

Zeltplätze Zivilschutzräume Zone für öffentl. Bauten und Anlagen - Abtretungspflicht - zulässige Nutzung Zoneneinteilung Zonenplan

- Erlass - lnhalt Zonenvorschriften Zufahrt Zuständigkeiten Zweitwohnungsanteil

1B

1B

(

54 34 53

I :

! 1

I I

32 33

53 47

25-29

I

17

B

I

48 tf 37

26,34

76

67 65

51