Gestaltungsplan "Post"; Genehmigung vom 8. März 1994

Piano particolareggiato · Muotathal

Documento

Numero
371/1994
Tipo
Piano particolareggiato
Comune
Muotathal
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
8 mar 1994
In vigore dal
8 mar 1994

Carta

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File

1367_GP-Post_1994-0371_V.pdfApri in una nuova scheda

Testo

G ESTALTU NGSPLAN 9'POST99 AN DER HAUPTSTRASSE, 6436 MUOTATHAL

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Archltoktur.bäno von lUckcrrbach Houptskosse 6, 6315 Oberögeri Tel.04V72 20 56

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Gestaltungsplan "Post'

Sonderbauvorschriften

ANTRAG DER GRUNDEIGENTÜMER

Die Grundeigentumer beantragen dem Gemeinderat Mustathal den Gestaltungsplan ttposütt mit den Sonderbauvorschriften zu genehmigen und

zu erlassen.

1

o Die Grundeigentümer:

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2

Gestaltungsplan "Post'

1

Sonderbauvorschriften

ZWECK, G ELTUNGStsEREICH, INHALT

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan "Post", gestützt auf das

Baureglement (BR) der Gemeinde Muotathal, bezweckt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der städtebaulichen Situation, eine optimale Bebauung des betreffenden Gebietes. Speziell soll im Erdgeschoss die funktionelle Einheit für ein neues Postlokal der PTT sichergestel lt werden.

Art. 2 [ )( )

Geltungsbereich

Die Sonderbauvorschriften gelten für das auf der Gestaltungsplan-Situation M 1:200, Plan Nr. 80-35 markierte Gebiet. Dieses beinhaltet die Parzellen Kat. Nr. 674, 675 und 1935. Das bestehende Wohnhaus auf der Kat. Nr. 675 ist, soweit es nicht bereits diesen Sonderbauvorschriften entspricht, davon nicht betroffen.

Art. 3 lnhalt

Der Gestaltungsplan "Post" umfasst

a) Verbindliche Bestandteile: - Situation mit Schnitte M 1:200, Plan Nr. 80-35 - Sonderbauvorschriften

rri

b) Wegleitende Bestandteile: - Erläuterung - Schema Grundrisse M 1:200, Plan Nr. 80-3G - Schema Fassaden M 1:200, Plan Nr. 80-37

Art. 4 Baureglement

Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Baureglementes (BR) der Gemeinde Muotathal.

3

Gestaltungsplan "Post'

2

Sonderbauvorschriften

B.AU BEREICHE, GESTALTUNG, NUTZUNG

Art. 5 Lage, Stellung der

Bauten

1 Die Lage der Bauten sind durch Baubereiche, die mit

Mantellinien begrenzt sind, bestimmt. Die Stellung der Bauten innerhalb der Baubereiche, richtet sich nach der Hauptfirstrichtung gemäss Situation M 1:200.

2 Die geschlossene Bauweise ist zugelassen

|''jli.

Art. 6 Nutzung

gemischte Nutzung mit . Wohnungen, Pt" Dienstleistungsbetrieben und mässi(j störenden

Betrieben ist zugelassen. Der Gewerbeanteil darf maximal 50% der Bruttogeschossfläche (BGF) betragen.

Art. 7 Geschosse

lm Baubereich für eingeschossige Anbauten ist

sinngemäss nur ein Vollgeschoss zulässig. lm übrigen gilt das BR.

Art. 8

,ii ..

Fassaden

2 Die Gestaltung der Fassaden kann in einem

zeitgenössischen Stil erfolgen. Die Bedeutung, die dem Gebäude durch die Nutzung zukommt, soli ablesbar sein.

2 Der Anschluss des Neubaus an das bestehende

Wohnhaus auf Kat. Nr. 675 ist so zu Gestalten, dass durch ein "örtliches Zurücksetzen', der Fassade, die Eigenständigkeit der beiden Bauten klar in Erscheinung

tritt.

3 Entlang der Hauptstrasse ist die Fassade auf die obligatorische Bauflucht zu stellen. Diese ist in der Situation M 1:200 festgelegt.

4

Gestaltungsplan "Post'

Sonderbauvorschriften

Art. 9 Dachgestaltung

1 Für Hauptbauten sind nur Giebeldächer erlaubt. Die Hauptfirstrichtung ist in der situation M 1:200 festgelegt.

2 Bei Hauptbauten dürfen Vorbauten gemäss BR Art. 49 maximal 1.50 m über die Mantellinie auskragen.

Vorausgesetzt der gesetzliche Grenzabstand ist eingehalten, kann für einzelne Vordächer über dem Erdgeschoss die Auskragung bis auf 4.0 m enreitert

werden.

3 lm Baubereich für eingeschossige Anbauten und für den Liftaufbau sind Flachdächer erlaubt.

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Art. 10 Gebäudelänge,

Gebäudebreite,

1 Die maximale Gebäudelänge beträgt 31 m. Die maximale Gebäudebreite beträgt 33.5 m, Die Bemessung erfolgt nach dem BR Art. 51.

Art. 11

Mehrlängenzuschlag DerMehrlängenzuschlagkommtnichtzurAnwendung.

Arl.12 rl;ii

Grenzabstände, Gebäudeabstände

Für die Bemessung der externen Grenzabstände und Gebäudeabstände ist das BR massgebend. ln den auf der situation M 1:200 bezeichneten Bereichen können Rahmen der Dienstbarkeitsverträge mit den entsprechenden Nachbarn Grenzabstände unterschritten werden. Der Gebäudeabstand ist jedoch einzuhalten.

im

die

Art. 13 Abstand ft)r

Priyafsfrassen

Bei Privatstrassen ist zwischen dem Fahrbahnrand und

der Gebäudefassade ein Abstand von 1.5 m einzuhalten.

Gestaltungsplan "Posf'

Sonderbauvorschriften

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6 altri articoli

Art. 14 Tabelle der

Grundmasse

Für das Gestaltungsplangebiet gelten die folgenden maximalen Überbauungsmasse:

Baubereich Hauptbauten Geschosse Gebäudehöhe Fristhöhe

Gebäudebreite Gebäudelänqe

Gemäss BR 10.80 m 14.80 m 33.50 m 31.00 m

Baubereich Anbauten 1 Vollqeschoss

4.00 m 4.00 m

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3

UMGEBUNG, ERSCHLIESSUNG, PARKIERUNG

Art. 15 Gestaltung

1 Die Gestaltung

der Umgebungsflächen ist so auszuführen, dass ein einheitliche Gesamtwirkung erzielt wird.

2 Sämtliche öffentlich zugängliche Bereiche sind behindertengerecht zu Gestalten.

Art. 16

tJui.

Knderspielplatz

Der Bereich für den Kinderspielplatz ist im

Gestaltungsplan bezeichnet . Es ist keine Mindestfläche festgelegt.

Art. 17 Verkehrsmässige

Ersch/iessung Fusswege

1 Die verkehrmässige Erschliessung erfolgt einerseits direkt ab der Hauptstrasse und anderseits über die bestehende und rechtlich gesicherte Zufahrl auf dem Areal der Raiffeisenbank Kat. Nr. 622 und Nr. 1716. Das

Recht dazu, ist durch ein Dienstbarkeitsvertrag

sichergestellt.

Gestaltungsplan "Post"

Sonderbauvorschriften

7

3 Die Erschliessung für die unterniveau- Einstellhalle hat über die bestehende Rampe auf dem Areal der Raiffeisenbank Kaf. 1716 zu erfolgen, dabei ist die Rampe in ihrer Lage im Grundriss gemäss diesem Gestaltungsplan anzupassen. Das Recht dazu, ist durch ein Dienstbarkeitsvertrag sichergestellt.

2 Die Fusswege und der Fahrverkehr sind in der Regel getrennt zu führen.

Art. 18 Fuss- / Fahrweg zur

Baschenmaft

1 Mit dem lnkrafttreten dieses Gestaltungsplanes wird die

im Zonenplan für den bestehenden Fuss- und Fahnreg zur Baschenmatt ausgesparte Fläche gemäss Art. 24, Abs. und Art. 29 des pBG von der Zone für Verkehrsanlage in die Kernzone verlegt. Die Rechte für den Fuss- und Fahrweg zur Baschenmatt sind auf die bestehende Zufahrt auf dem Areal der Raiffeisenbank Kat. Nr. 672 und Nr. 1716 übertragen und durch ein Dienstbarkeitsvertrag sichergestel lt.

2

Art. 19 Abstellplätze für

Motortahneuge

1 Für Besucher der Diensfleistungsbetriebe sind an der

auf der Situation M 1:2OO bezeichneten Stelle Besucherparkplätze zu real isieren.

tüt

2 Die Einstellplätze sind in der Regel unter Terrain anzuordnen.

3 Die erforderlichen Abstellplätze sind mit dem Baugesuch gemäss BR Art. 38 nachzuweisen.

Der Architekt :

von Rickenbach , Oberägeri