Baureglement; Genehmigung vom 23. August 2022

Piano d'utilizzazione · Oberiberg

Documento

Numero
637/2022
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Oberiberg
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
In vigore dal
23 ago 2022

Carta

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Testo

Baureglement (vom 07. Dezember 1997)

Die Gemeindeversammlung von Oberiberg erlässt, gestützt auf das Kantonale Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (revidierte Fassung vom 1. Dezember 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997), folgendes Baureglement:

I. Zweck und Geltungsbereich Zweck

Art. 1

Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes, schützenswerter Gebiete und der Erholungsräume, b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes.

Geltungsbereich a) Örtlich

Art. 2 b) Sachlich

Art. 3 Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das

ganze Gebiet der Gemeinde Oberiberg. 1

Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen. 2

Eine Änderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden. Vorbehalt des übrigen Rechts

Art. 4 Zuständigkeiten

Art. 5

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. Insbesondere zu beachten sind das Bundesgesetz über die Raumplanung und das kantonale Planungs- und Baugesetz mit den entsprechenden Verordnungen. 1

Planungs- und Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. 2

Er wählt eine Ortsplanungs- und Baukommission, die ihn in Planungs- und Baufragen beraten. Für besondere Fragen kann der Gemeinderat Spezialkommissionen bestellen oder Sachverständige beiziehen.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

2

II. Planungsmittel Planungspflicht

Art. 6 1

Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass eines Zonen- und Erschliessungsplanes samt den zugehörigen Vorschriften (Baureglement). 2

Sie kann auch einen Richtplan, Gestaltungspläne und Planungszonen erlassen. 3

Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Baureglement

Art. 7 1

Das Baureglement enthält Bestimmungen, welche Inhalt und Verfahren der in Art. 6 genannten Pläne näher umschreiben. 2

Es legt zudem die allgemeinen Bauvorschriften fest und regelt das Baubewilligungsverfahren. Richtpläne a) Inhalt

Art. 8 1

Der Gemeinderat kann einen Richtplan erlassen.

2

Er zeigt die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver- und Entsorgung sowie weiteren Bereichen auf. Er kann Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über die Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten. 3

Der kommunale Richtplan berücksichtigt die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden. Die Träger der einzelnen Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. b) Verfahren

Art. 9 1

Der Richtplan wird vom Gemeinderat erlassen.

2

Der Richtplanentwurf ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage wird im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. 3 Während der Auflagefrist kann sich dazu jedermann schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft Stellung zu nehmen. 4

Der Richtplan bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

c) Wirkungen

3

Art. 10 1

Der Richtplan ist für alle Behörden und Versorgungswerke in der Gemeinde verbindlich. 2

Er kann von jedermann eingesehen werden.

3

Bei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist der Richtplan anzupassen. Nutzungspläne a) Zonenplan

Art. 11 1

Die Gemeindeversammlung erlässt einen Zonenplan, der das Gemeindegebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnützung, Bauweise und Immissionstoleranz einteilt. Das Baureglement enthält die näheren Bestimmungen zu den einzelnen Zonen. 2

Für besondere Gebiete können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden. 3

Die Nutzungszonen sind in den Zonenplänen 1:2500 und 1:10000 dargestellt. Für die Zonenabgrenzungen im Bereich der Bauzonen ist der Zonenplan 1:2500 massgebend; für die Zonenabgrenzung ausserhalb der Bauzonen sowie für sämtliche kommunale Schutzgebiete und -objekte ist der Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 1:10000 verbindlich. b) Erschliessungs- Art. 12 1 plan Die Gemeindeversammlung erlässt einen Erschliessungsplan, der auf die Zonenpläne abgestimmt ist. 2

Er ordnet die Erschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser) und allenfalls weiteren Versorgungsanlagen. 3

Die Träger der einzelnen Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. c) Gestaltungsplan Art. 13 1 Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3’000 m² einen Gestaltungsplan erlassen. 2

Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Mindestvorschriften des Kantons und dieses Reglements abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht wird. Im Übrigen gelten die Art. 76ff. dieses Reglements. 3

Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

d) Erlass und Änderung von Nutzungsplänen

Art. 14 1

Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2

Einsprachebefugnis, Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht. 3

Vom zuständigen Organ beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für jedermann verbindlich. Planungszone

84 altri articoli

Art. 15 1

Bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Der Gemeinderat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen. 2

Die Dauer von Planungszonen ist zu befristen. Sie beträgt längstens drei Jahre. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 3

Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Bausperre

Art. 16 1

Der Gemeinderat kann nach Eröffnung des Auflageverfahrens für Zonen- und Erschliessungspläne Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen. 2

Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

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Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

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III. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung Groberschliessung Art. 17 1 Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen. 2

Sie wird von der Gemeinde und den Versorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durchgeführt. 3

Der Gemeinderat kann mit bauwilligen Grundeigentümern die vorzeitige Erschliessung vereinbaren. Feinerschliessung Art. 18 1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung. 2

Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nach den einschlägigen Gemeindevorschriften nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken besorgt wird. 3

Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen. 4

Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen. Beiträge an Verkehrsanlagen

Art. 19 1

An die Kosten für die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen werden von den Grundeigentümern, denen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge erhoben. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten nach dem Nutzen der Strasse für den Gemeingebrauch. 2

Die Verteilungsgrundsätze, das Verfahren der Festsetzung und des Bezugs der Beiträge bestimmen sich nach kantonalem Recht.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen

Art. 20 Baureife

Art. 21 6

Die Beiträge oder Gebühren für den Anschluss an andere Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Elektrizität usw.) sowie die Betriebsgebühren für deren Benützung bestimmen sich nach den jeweiligen Reglementen und Konzessionen der Versorgungswerke. 1

Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grund-stücken errichtet werden. 2

Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss möglich ist. 3

Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen ist.

B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Grundsatz

Art. 22 1

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild einfügen. 2

Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Erhöhte Anforderungen

Art. 23 1

An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen sowie an exponierten Hanglagen erhöhte Anforderungen gestellt. 2

Für die schützenswerten Einzelbauten sind vorhandene Ortsbildinventare als massgebliche Richtlinien verbindlich zu beachten.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Dachgestaltung

Art. 24 1

Es sind nur Bauten mit Satteldächern zulässig. Die Dachneigung hat sich der ortsüblichen Bauweise anzupassen. 2

Bei angebauten Garagen und Werkstätten an bestehende Häuser sind Pultdächer oder Flachdächer zulässig. 3

Bei landwirtschaftlichen Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen sind Pultdächer zulässig unter Berücksichtigung von Art. 22. Antennen

Art. 25 1

Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist bewilligungspflichtig. 2

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die geplante Anlage das Orts- und Landschaftsbild unzulässig beeinträchtigt.

C. Konstruktion und Hygiene

Art. 26

Sicherheit und Ge- 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalsundheit ten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. a) Grundsatz 2

Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3

Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich sind. b) Wohnhygiene

Art. 27

Alle Räume haben den Anforderungen der Hygiene zu entsprechen, genügend gross und ausreichend belichtet, lüftbar und gut zugänglich zu sein. Sie sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung, dem Stand der Technik und den besonderen Vorschriften gegen Schall, Kälte und Feuchtigkeit ausreichend zu isolieren.

Umgebungsgestaltung

Art. 28 Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in

Wohnzonen, soll genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf vorhandene markante Bäume, Sträucher und Hecken ist bei Überbauungen Rücksicht zu nehmen.

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Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Erholungsflächen, Kinderspielplätze

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Art. 29 1

Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens vier Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte, möglichst windgeschützte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. 2

Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. Abstellflächen

Art. 30 1

Bei Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum vorzusehen. 2

Zudem sind an geeigneten Standorten genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen.

D. Emissionen und Immissionen Grundsatz

Art. 31 1

Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2

Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte. Lärm a) Empfindlichkeitsstufen (ES)

Art. 32 b) Immissionsgrade

Art. 33 Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenplänen

Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) zugewiesen. Im übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Lärmschutz-Verordnung und das kantonale Ausführungsrecht. 1

Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 2

Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

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Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Luft

Art. 34 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen

die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausführungsrechts.

E. Verkehrssicherheit Strassennetz

Art. 35 1

Der Gemeinderat übt, mit Ausnahme der Kantonsstrassen, die Aufsicht über das öffentliche Strassennetz aus. 2

Für die Ausbaubreiten der Strassen gelten die Richtwerte der einschlägigen Normen (VSS etc.) bzw. des kantonalen Rechtes. Abstellflächen für Motorfahrzeuge

Art. 36 1

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweck-änderungen sind genügend Abstellflächen für Motorfahr-zeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen sind Abstellflächen nur im U>mfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu erstellen. 2

Die Mindestzahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) 2 Plätze bei Einfamilien- und Ferienhäusern; der Garagenvorplatz kann als Abstellplatz angerechnet werden. b) 1 Platz pro Wohnung resp. 2 Plätze für Wohnungen ab 4-Zimmern bei Mehrfamilienhäusern. Ab und pro 4 Wohnungen ist ein zusätzlicher Besucherparkplatz zu erstellen. c) Bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und anderen Bauten legt der Gemeinderat die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest. 3

Für die besonderen Nutzweisen sowie für Lage und Abmessung der Abstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend. 4

Zufahrten dürfen in die Berechnung der Abstellplätze nicht eingerechnet werden.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

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Wer das Benützungsrecht für Parkierungsflächen in angemessener Nähe zum Baugrundstück hat, hat die Anforderungen bezüglich der Motorfahrzeugabstellplätze ebenfalls erfüllt. Das Benützungsrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden. Ersatzabgabe

Art. 37 1

Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 2

Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 2500.– und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. 3

Die Ersatzabgabe entspricht dem Züricher Baukostenindex 1989, und ist jährlich gemäss dem Index anzupassen. Ein- / Ausfahrten; Garagenvorplätze

Art. 38 1

Strasseneinfahrten bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung. Sie sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf nicht durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen und Pflanzungen behindert werden. 2

Das Gefälle von Garage-Einfahrten darf höchstens 12% betragen. 3

Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5,5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger

Art. 39 Benennung der

Strassen

Art. 40 Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind

mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen. Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates.

Öffentliche EinArt. 41 richtungen auf Pri- Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, vatboden Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Begründete Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

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F. Stellung und Dimension der Bauten Geschosszahl

Art. 42 1

Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2

Als Vollgeschoss zählt jedes Geschoss, das zu mehr als der Hälfte seines Volumens aus dem gewachsenen Terrain ragt. Das Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn der Kniestock, gemessen von Oberkant rohem Boden bis Oberkant Pfette, das Mass von 1,0 m übersteigt. Abstände a) Grenzabstand Begriff, Messweise und Mass

Art. 43 1

Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. 2

Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt. 3

Der Grenzabstand beträgt für Hochbauten 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände in der Gewerbezone und innerhalb von Gestaltungsplänen. Ermittlung

Art. 44 1

Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut. 2

Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden, b) Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen. 3

Bei Dachneigungen über 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 4

Die Gebäudehöhe wird für jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhäusern. Nebenbauten, unterirdische Bauten

Art. 45 1

Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

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2

Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3

Für Nebenbauten und Unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. Mehrlängenzuschlag

Art. 46 1

In den Wohnzonen W2, W3 und W4 erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 12 m lang sind auf den betreffenden Längsseiten um einen Viertel der Mehrlänge. 2

Die Zuschläge werden senkrecht zur Fassade gemessen. Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen. 3

Nebenbauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet. Grössere Abstände als die festgesetzten Höchstmasse müssen nicht beachtet werden. Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes

Art. 47 b) Gebäudeabstand

Art. 48

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden. 1

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände. 2

Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. 3

Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten. 4

Steht bei Inkrafttreten dieses Baureglements auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

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c) Strassenstand

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Art. 49 1

Als Strassenabstand gilt der Abstand zwischen äussertem Gebäudeteil und Fahrbahnrand. 2

Wo nicht Baulinien festgelegt wurden, sind für Hochbauten folgende Strassenabstände einzuhalten: a) Bei Hauptstrassen: Gemäss kantonaler Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen, mindestens 6.50 m. b) Bei den übrigen öffentlichen Strassen sowie bei privaten Strassen, die dem öffentlichen Verkehr dienen: 4,5 m. c) Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind und für die eine Erweiterung oder ein Durchgangsverkehr nicht in Betracht fällt, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von 4 m einzuhalten. d) Gewässerraum und Gewässerabstand

Art. 50 1

Zwischen dem Gewässer und der im Zonenplan bezeichneten Gewässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c GSchV zulässig. 2

Wo Gewässerbaulinien fehlen gilt der Gewässerraum gemäss den übergeordneten Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und der Gewässerabstand gemäss § 66 Abs. 2 PBG. e) Waldabstand

Art. 51 1

Gegenüber Wäldern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. 2

Erschliessungsstrassen, landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sowie über die Fassade vorspringende Gebäudeteile von maximal 1.50 m Ausladung sind im Abstandbereich zulässig. f) Andere AbArt. 52 standsvorschriften 1 Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. 2 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar. Firsthöhe

Art. 53 Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen

Boden in der Fassadenmitte bis zum obersten Punkt des Daches. Die Firsthöhe wird für jede Fassade einzeln bestimmt.

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Gebäudelänge

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Art. 54 1

Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.

2

Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3

Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Angebaute Nebenbauten werden nicht berücksichtigt.

G. Ausnahmen und bestehende Bauten Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

Art. 55 1

Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Aus-nahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden. 2

Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn a) sonst eine unzumutbare Härte einträfe, b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann, c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen, oder d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann. 3

Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. 4

Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

Art. 56 Bestehende

Bauten und Anlagen, Wiederaufbau

Art. 57

Für Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen gilt eidgenössisches und kantonales Recht. 1

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebaut oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements.

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Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden. 3

Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten. 4

Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

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IV. Zonenvorschriften Zoneneinteilung

Art. 58 1

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a) Bauzonen: ES Ortsteil „Dorf“: – Dorfkernzone D III – Wohnzone mit einem Geschoss W1 II – Wohnzone mit zwei Geschossen W2 II – Wohnzone mit drei Geschossen W3 II – Wohnzone mit vier Geschossen W4 II – Zone „Spätzeren“ Sp II – Zone „Brächen“ Br II – Wohn- und Gewerbezone mit drei Geschossen WG3 III – Gewerbezone G III – Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeZ II – Campingplatzzone C II – Inertstoffdeponie „Jessenen“ DJ III – Tourismus- und Erholungszone TE III „Roggen“ – Verkehrszone VZ Ortsteil „Hoch-Ybrig“: – Zone „Station“ St III – Zone „Fuederegg/Club“ Fu/Cl II b) Landwirtschaftszone LwZ III c) Zonen mit überlagerter Nutzung – Schutzgebiete und Schutzobjekte – Grund- und Quellwasser-Schutzzone – Gefahrenzone erhebliche Gefährdung GZe mittlere Gefährdung GZm geringe Gefährdung GZg – Zone Seilbahntrassee SBT d) Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche – Übriges Gemeindegebiet UeG – Verkehrsfläche VF 2

Die Zonenvorschriften enthalten die Grundmasse.

A. Bauzonen Ortsteil „Dorf“ Dorfkernzone (D)

Art. 59 1

Die Dorfkernzone ist, neben Wohnbauten, vorzugsweise für Bauten mit zentrums- und kurortsbildenden Funktionen bestimmt; insbesondere für Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten und Hotelbauten, Versammlungslokale, Verwaltungsgebäude etc. 2

Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Wohnzonen (W1 bis W4)

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Art. 60 1

Die Wohnzonen sind grundsätzlich für Wohn- und Ferienhäuser bestimmt. 2

In der Zone W1 sind nur nicht störende Betriebe zulässig, in den übrigen Wohnzonen sind mässig störende Betriebe gestattet. Wohn- und Gewerbezone (WG3)

Art. 61 Gewerbezone (G)

Art. 62

Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbebetriebe sowie für Lagerhallen bestimmt.

Tabelle der Grundmasse

Art. 63 1

In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse:

DorfkernWohnzonen Wohn- und zone Gewerbezone D W1 W2 W3 W4 WG3 Vollgeschosszahl max. 3 1 2 – 4 3 Gebäudehöhe max. 9.0 m 4.0 m 7.0 m 10.0 m 12.0 m 10.0 m Firsthöhe max. 15.0 m 8.0 m 12.0 m 15.0 m 17.0 m 15.0 m Grenzabstand mind. 50% der Gebäudehöhe, mindestens 4.0 m Mehrlängenzuschlag mind. – – ¼ ab 12.0 m Fassadenlänge – Höchstmass – – 7.0 m 8.0 m 9.0 m – Gebäudelänge max. 30.0 m 15.0 m 25.0 m 30.0 m 40.0 m für Wohnbauten: 30.0 m für gewerbliche und gemischte Bauten: 40.0 m

Gewerbezone G – 10.0 m 13.0 m 3.5 m – – 50.0 m

2

Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten an steilen Hanglagen ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als steiler Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 30% beträgt. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeZ)

Art. 64 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen bestimmt. Namentlich fallen darunter: Kirchen, Schulhäuser, Anlagen öffentlicher Dienste, Sport- und Erholungsanlagen etc. Die Überbauungsmasse sind den Nachbarzonen anzupassen bzw. es gelten die kantonalrechtlichen Mindestmasse. 2

Die als Lagerplätze vorgesehenen Flächen sind nur für das ordnungsgemässe Lagern von Materialien bestimmt. Hochbauten sind unzulässig.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

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Die als Parkplätze vorgesehenen Flächen sind für das ordnungsgemässe Abstellen von Motorfahrzeugen bestimmt. Hochbauten sind unzulässig. Campingplatzzone Art. 65 1 (C) Innerhalb der Campingplatzzone ist der Betrieb eines öffentlichen Campingplatzes gestattet. Erlaubt ist das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Einrichtung der betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. 2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Zone „Spätzeren“ (Sp)

Art. 66 1

Die Zone „Spätzeren“ ist für Erst- und Zweitwohnungen bestimmt. 2

Die Überbauung richtet sich nach dem Quartiergestaltungsplan vom 7. Juni 1978, genehmigt mit RRB Nr. 1240 vom 24. Juli 1978 (rev. vom 12. November 1984; RRB Nr. 1104 vom 24. Juni 1986). Zone „Brächen“ (Br)

Art. 67 1

Die Zone „Brächen“ ist für Terrassenhäuser bestimmt.

2

Es gelten folgende Überbauungsmasse: – Vollgeschosszahl : – Gebäudehöhe : – Gebäudelänge : 3

Tourismus- und Erholungszone „Roggen“ (TE)

10 12 m 55 m

Es sind nur nicht störende Betriebe zulässig.

Art. 67a 1

Die Tourismus- und Erholungszone „Roggen“ ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Fremdenverkehr und/oder der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, wie bspw. Skiliftbetrieb, Restaurant, Spiel- und Sportanlagen und dergleichen. Wohn- und Hotelnutzungen sind nicht zulässig. Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und deren Umgebung haben qualitativ erhöhte Anforderungen zu erfüllen. 2

Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zugelassen: – Vollgeschosszahl : 2 – Gebäudehöhe : 7.0 m – Gebäudelänge : 30 m – Firsthöhe : 12.0 m

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Inertstoffdeponie „Jessenen“ (DJ)

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Art. 67b 1

Die Inertstoffdeponie „Jessenen“ ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial und der dazugehörigen betriebsnotwendigen Einrichtungen bestimmt. 2

Solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung gelten die Zonenvorschriften der Landwirtschaftszone. 3

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist dem Gemeinderat ein Rekultivierungskonzept über die gesamte Inertstoffdeponie vorzulegen. Mit der Baufreigabe einer Etappe legt der Gemeinderat fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Rekultivierung der vorhergehenden Etappe abgeschlossen sein muss. Verkehrszone (VZ)

Art. 67c Die Verkehrszone liegt innerhalb von Bauzonen. Sie dient der

Sicherung der Basis- und Groberschliessungsanlagen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und des Langsamverkehrs (LV). Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden die dem Zonenzweck nicht widersprechen.

Ortsteil "Hoch-Ybrig" Spezielle Bestimmungen Ortsteil "Hoch-Ybrig"

Art. 68 1

Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen und sich besonders gut ins Landschaftsbild einzufügen. 2

Die Groberschliessung ist Sache der Grundeigentümer.

3

Die Bauzonen Hoch-Ybrig dürfen mit keiner Zufahrt erschlossen werden. Die Verkehrserschliessung dieser Zonen erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 4 ausschliesslich über die bestehenden Bahnanlagen. 4

Die Fuedereggstrasse darf mit Bewilligung des Strasseneigentümers für Warentransporte zu und von den Bauzonen Hoch-Ybrig, für welche die Bahn nicht geeignet ist sowie für Kranken- und Rettungstransporte benützt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach dem entsprechenden Strassenreglement. 5

Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten oder Bauteilen und baulichen Anlagen, insbesondere auch bei touristischen Anlagen in den Bauzonen Hoch-Ybrig, hat der Grundeigentümer die gemäss Abs. 6 erforderlichen Abstellplätze, in nützlicher Entfernung von der Talstation der betreffenden Bahnanlagen, dem Gemeinderat nachzuweisen.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

20

6

Der Gemeinderat legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest. Zone „Station“ (St) Art. 69 1 Innerhalb der Zone „Station“ sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen (Bergstation Luftseilbahn HYAG, Restaurationsbetriebe, Hotels und dergleichen) mit mässig störender Nutzung gestattet. Reine Wohnbauten und Ferienhäuser sind ausgeschlossen. 2

Grossmassstäbliche Bauten und Anlagen der Zone „Station“ haben erhöhte Gestaltungsanforderungen zu erfüllen. Diese müssen sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebungsgestaltung) besonders gut in das massgebliche Landschafts- und Ortsbild einzufügen. 3

Die Einhaltung der erhöhten Gestaltungsanforderungen wird durch ein unabhängiges Fachgutachten nachgewiesen. Der Gemeinderat schlägt drei qualifizierte Fachpersonen vor und gibt, nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten, das Fachgutachten in Auftrag. 4

Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zugelassen: – Vollgeschosszahl : 3 – Gebäudehöhe : 10,0 m – Gebäudelänge : 30,0 m – Firsthöhe : 15,0 m

Art. 70 Zone „Fuederegg/

Club“ (Fu/Cl)

1

Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Anlagen, vorab solche, die den touristischen Wohnbedarf (Wohn- und Clubhäuser etc.) abdecken und eine nicht störende Nutzung aufweisen, gestattet. Der Betrieb eines Restaurants wird ebenfalls dieser Nutzweise zugerechnet. 2

Es sind Bauten mit folgenden Überbauungsmassen zugelassen. a) Teilzone „Fuederegg“ (Fu) – Vollgeschosszahl : 3 – Gebäudehöhe : 10,0 m – Gebäudelänge : 30,0 m – Firsthöhe : 15,0 m b) Teilzone „Club“ (Cl) – Vollgeschosszahl : 2 – Gebäudehöhe : 7,0 m – Gebäudelänge : 25,0 m – Firsthöhe : 12,0 m

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B. Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone (LwZ)

Art. 71 1

In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gewährleistet. 2

Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. 3

Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Zonen hinzunehmen. 4

Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt entsprechende Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

C. Zonen mit überlagerter Nutzung Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzobjekte

Art. 72 Grund- und Quellwasser-Schutzzonen

Art. 73

Die Vorschriften zur Erhaltung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, der Naturschutzobjekte sowie des Orts- und Landschaftsbildes gemäss § 21 Abs. 2 lit. b PBG sind in der Schutzverordnung bzw. im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan der Gemeinde Oberiberg enthalten. 1

Die Grund- und Quellwasser-Schutzzone schützt bestehende oder vorgesehene Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung. 2

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf § 24 der kantonalen VV zum GSchG (n GS 475) Grund- und Quellwasser-Schutzzonen und zugehörige Reglemente. Die Grund- und Quellwasser-Schutzzonen werden im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan als orientierender Planinhalt aufgeführt. Gefahrenzonen

Art. 74 1

Die Gefahrenzonen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Naturgefahren. In den Gefahrenzonen, in welchen Menschen und Tiere oder erhebliche Sachwerte erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind, dürfen Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

22

2

In der Gefahrenzone erhebliche Gefährdung (Gefahrenstufe rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, grundsätzlich nicht gestattet. Andere Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden können. 3

In der Gefahrenzone mittlere Gefährdung (Gefahrenstufe blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Mit dem Baugesuch sind mit einem Fachgutachten die erforderlichen Schutzmassnahmen darzulegen. 4

In der Gefahrenzone geringe Gefährdung (Gefahrenstufe gelb) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren über den Gefährdungsgrad orientiert. Für besonders sensible Objekte (wie ein Spital) gelten die Vorgaben der Gefahrenzone „mittlere Gefährdung“ (blau) gemäss Abs. 3. 5

Bei drohender Gefahr ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen (Sicherung des Geländes, Evakuierung usw.). Die Massnahmenplanung ist Sache des Gemeindeführungsstabs. Zone Seilbahntrassee (SBT)

Art. 74a 1

Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen gemäss Art. 2 Seilbahngesetz (SebG, 743.01) oder gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte (783.211). Zulässig sind technische Einrichtungen, Bauten und Anlagen für die Personenbeförderung. 2

Die Interessenabwägung erfolgt durch die zuständige Bundesbehörde im Plangenehmigungsverfahren (Art. 9 Abs. 3 SebG). 3

Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlage gewährleistet ist.

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D. Übriges Gemeindegebiet und Verkehrsfläche Übriges Gemeindegebiet

Art. 75 1

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Übrige Gemeindegebiet. 2

Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richten sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3

Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Verkehrsfläche (VF)

Art. 75a Die Verkehrsfläche liegt ausserhalb von Bauzonen und dient

der Sicherung der Basis- und Groberschliessungsanlagen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und des Langsamverkehrs (LV). Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden die dem Zonenzweck nicht widersprechen.

V. Gestaltungsplan Gestaltungsplanpflicht

Art. 75b Voraussetzungen

Art. 76 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt die Pflicht zur

Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes. 1

Soweit nicht eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. 13 erreicht wird. 2

Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen, b) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, c) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird, d) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3

In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

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Abweichungen ge- Art. 77 1 genüber der Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Grundordnung Kantons und den Vorschriften dieses Reglements abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. 2

Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 76 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Gebäudelängen, b) Reduktion der internen Grenz-/Gebäudeabstände. Inhalt

Art. 78 1

Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten: a) Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1 m Höhenkurven, b) Strassenführung, die strassenmässige Erschliessung und allfällige Baulinie, c) technische Erschliessung (Wasser, Abwasser, Energie), d) generelle Siedlungskonzeption mit Baubereichen und Freiflächengestaltung, e) Sonderbauvorschriften mit einem Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 76 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden. f) Lage, Grösse, Stellung und äussere Gestaltung der Bauten, g) Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe, h) Anlage der Motorfahrzeugabstellplätze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplätze), i) Fusswege und Hauszugänge, k) Terraingestaltung, l) Kinderspielplätze, m) Grünflächen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung), n) Zuordnung der Nutzungen zu den einzelnen Baubereichen oder Bauten, o) Modelle. 2

Der Gemeinderat kann, soweit dies für die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmässig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen. 3

Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.

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Änderung und Aufhebung

25

Art. 79 1

Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden. 2

Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.

VI. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle Bewilligungspflicht Art. 80 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2

Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt. 3

Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden. Meldeverfahren

Art. 81 1

Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. 2

Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an. 3

Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Ordentliches Verfahren a) Baugesuch

Art. 82 1

Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung beim Gemeinderat einzureichen: a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung, b) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt,

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26

c) Grundrisspläne aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben, d) Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau, e) Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinderspielplätzen, f) detaillierte Berechnung der Bruttogeschossfläche, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts. Die Berechnungen der Angaben muss übersichtlich dargestellt sein. g) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze, h) die notwendigen Angaben gemäss speziellen Vorschriften, i) besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen. 2

Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. 4

Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen. b) Auflage und Publikation

Art. 83 1

Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt. 2

Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die zukünftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich. 3

Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Gemeinderat eine vorzeitige Beseitigung gestatten.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

c) Vereinfachtes Verfahren

27

Art. 84 1

Der Gemeinderat bewilligt geringfügige Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden, nach schriftlicher Anzeige an die Anstösser und an die zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons ohne öffentliche Auflage und Publikation. 2

In diesem und andern begründeten Fällen dispensiert er von der Erstellung eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren. d) Einsprache

Art. 85 1

Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. 2

Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen. 3

Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen. e) Entscheide

Art. 86 1

Der Gemeinderat sorgt für eine beförderliche Behandlung der Baugesuche. 2

In der Regel hat er das Baugesuch und die Einsprachen innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen und dem Eingang der Bewilligung anderer zuständigen Instanzen zu beurteilen. Ist dies nicht möglich, so ist dem Baugesuchsteller unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. 3

Über Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind allen Parteien gleichzeitig zuzustellen. f) Beschwerde

Art. 87

Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Das zulässige Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen.

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Vorentscheide

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Art. 88 1

Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. 2

Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Frage in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung. 3

Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 82ff durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss. Bauausführung a) Baubeginn

Art. 89 b) Geltungsdauer

der Baubewilligung, Friststillstand

Art. 90 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die

Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. 1

Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden. 2

Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still. c) Einstellung von Art. 91 1 Bauarbeiten, Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, Wiederherstellung die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. In seiner Verfügung kann er zudem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 2

Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist. Baukontrolle

Art. 92 1

Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüsts, b) die notwendigen Höhenfixpunkte, c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken, d) die Errichtung des Rohbaus, e) die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug. 2

Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

29

3

Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. 4

Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zunehmen. Gebühren

Art. 93 1

Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. 2

Er erlässt hiefür eine Gebührenordnung.

VII. Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

Art. 94 Inkrafttreten

Art. 95 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den

Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz mit Haft oder Busse bis Fr. 50 000.– bestraft. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. 1

Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen. Aufhebung früheren Rechts

Art. 96 1

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird früheres Recht aufgehoben. 2

Genehmigte Quartiergestaltungspläne bleiben in Kraft.

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

30

Angenommen an der Gemeindeabstimmung vom 7. Dezember 1997 und 29. November 1998. Gemeinderat Oberiberg Gemeindepräsident Ruedi Steiner

Gemeindeschreiber Walter Holdener

Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 610/1998 vom 7. April 1998 und Beschluss Nr. 292/1999 vom 23. Februar 1999. Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Richard Camenzind

Staatsschreiber Peter Gander

Ergänzung Baureglement (Art. 58, 67a) genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 464/2010 vom 11. Mai 2010. Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Georg Hess

Staatsschreiber Peter Gander

Teilrevision Nutzungsplanung und Überführung in den ÖREB-Kataster genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 86/2021 vom 2. Februar 2021 Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann Petra Steimen-Rickenbacher

Staatsschreiber Dr. Mathias E. Brun

Teilrevision Nutzungsplanung Seilbahnen genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 637/2022 vom 23. August 2022 Regierungsrat des Kantons Schwyz Landammann André Rüegsegger

Staatsschreiber Dr. Mathias E. Brun

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Anhang zum Baureglement • Dieser Anhang hat keine Rechtsverbindlichkeit. Er gilt nicht als Bestandteil des Baureglements. • Die Skizzen im Anhang dienen zur Veranschaulichung der kommunalen Messweisen.

Anhang 1: Skizzen zur Messweise

Art. 44

Abs. 1 / 2 BauR: Ermittlung Gebäudehöhe bei Schrägdächer mit einer Dachneigungen von bis zu 45°

31

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Art. 44

Abs. 3 BauR: Ermittlung Gebäudehöhe bei Schrägdächer mit einer Dachneigungen von über 45°

32

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Art. 43

Abs. 1 / 2 BauR: Messweise Grenzabstand

33

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Art. 46

Abs. 1/2 BauR: Anwendung Mehrlängenzuschlag

34

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Art. 44

Abs. 2 lit. b) BauR: Aufbauten bei Schrägdächern

35

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

36

Anhang 2: Sachregister zum Baureglement Thema

A Ablaufrohre Abstände Abstellflächen - Kinderwagen - Fahrräder - Spielgeräte - Kehrrichtbehälter Abstellplätze für Motorfahrzeuge Abstellplätze für Besucher Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Änderungen - teilweise - Bewilligungspflicht Anlagen, Begriff Anpassung - Richtplan - Nutzungspläne Anschlussbeiträge Anschlussgeleise Attikageschosse Aufhebung früheren Rechts Ausbauprogramm Ausfahrten Ausnahmen - ausserhalb Bauzone - innerhalb Bauzone - Genehmigung B Balkone Baubeginn Baubewilligung - Geltungsdauer - Verfahren - Zuständigkeit Baubewilligungsgesuche Baugespann

Baureglement Art. BauR

Planungsund Baugesetz § PBG

Vollzugsverordnung zum PBG § VvPBG

39 43-52

59 ff

31 ff

30 30 30 30 36 36

21, 58 32, 35 22 f 19, 58, 72, 75 72, 74 75 75 9 29 51 23 60

37a

4f

96 23, 39, 47 38 56 55

43 89 80f 90 81f 83

74 73 76

85 f 75 ff 86 75 ff 76 78 ff

37a 40, 47 f

38 ff 38 ff 3

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

37

Thema

BauR Art.

PBG §

VvPBG §

Baugesuch - Beilagen - bestehende Bauteile - neu zu erstellende - Umbauten - weitere Unterlagen Bauinstallation Baukommission Baukontrolle Baulinien - und Abstände - und Eigentumsbeschränkung - im Erschliessungsplan Baureglement (BauR) - Erlasse - Inhalte Baureife Bausperre Baustop Bauvorschriften - Ausnahmen von - Geltungsbereich Bauzonen, Arten Behinderte Beiträge - Fälligkeit - für Feinerschliessung - für Groberschliessung - für Strassen - Stundung von Bestand und Erweiterung zonenwidriger Betriebe Bestandesgarantie Besucherparkplätze Bewilligungspflicht Bewilligungsverfahren und Kontrolle

82 82 82 82 82 82

77 ff

38 ff

75 5 92 49

1 ff 21 16 57, 91 55 58 26 20 19 19

88 68 33 23 21 25 ff 21 53 36 87 73 ff 52 18 57 44 ff 46 40 ff 38 ff, 44 44 ff 48 ff 72 ff

16

37a, 40, 47 f 16 f 36

72 36 25, 80 80 ff

75 75 ff

C Campingplätze

58, 65

18

D Dachaufbauten Dachgeschosse Dachrinne Dachschräge Deponien

44 42 39 44 58, 67b

60 60 60 71

38 ff

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Thema E Eigentumsbeschränkung Einfahrten Einsprache - gegen Bauvorhaben - gegen Beitragsplan - gegen Feinerschliessung - gegen Gestaltungsplan - gegen kantonalen Nutzungsplan - gegen kommunalen Nutzungsplan - gegen Planungszonen Einstellräume Einstellung Bauarbeiten Emissionen Energiesparen - Isolation - Verordnung Energieversorgung Entschädigung - bei Eigentumsbeschränkung - bei Einsprache - bei Enteignung Erhöhte Anforderung an Gestaltung - an exponierten Hanglagen - für Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild Erholungsflächen - Grösse - Neubau - Zweckänderung Ersatzvornahme - bei Eigentumsbeschränkung - bei Enteignung - bei Feinerschliessung - bei Nutzungsplanung Erschliessung - Baureife - Begriffe - Beiträge - vorzeitige Erschliessungsplan - Erlass - Inhalt Erweiterung zonenwidriger Bauten

38

BauR Art.

PBG §

VvPBG §

33 ff 38 85 14 14 30 91 31 57

18

79 ff 45 43 30 11 25 ff 12, 14

41

14

87 55 24 72 90 22 f, 37 35 82 35, 41

23 22 29 29 29 18 18 18 21

12 12

33 ff 33 ff 42 f 16 37 ff 53 37 44 - 51 39, 47, 49 22 f 22, 25 ff 23 72

27 ff

13, 16, 19 ff

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Thema F Fahrbahnfläche Fahrende Fahrräder Fälligkeit von Beiträgen Feinerschliessung - Mitbenutzung - Pflicht Ferienhauszone Flurgenossenschaft Friststillstand

39

BauR Art.

PBG §

VvPBG §

38 70 30, 82 18 18

G Garagenvorplätze 36, 38 Gebäudeabstand 48 Gebäudehöhe 44, 63 Gebäudelänge 46, 63 Gebühren - Baubewilligung 93 - Baugesuche 93 - Erschliessung - Vorentscheidgesuche 93 Gefahrenzonen 74 Gefälle, Ausfahrt 38 Geländeveränderungen Geltungsbereich Baureglement 2-4 und Planungsmittel Gemeindeautonomie Gemeindeversammlung, Kompetenzen - Erschliessungsplan 12 - Gestaltungsplan 13 - Nutzungsplan 11 Genehmigung - von Ausnahmen - kommunaler Nutzungsplan Geschlossene Bauweise Geschosszahl 63 Gestaltungsplan 66 - Aufhebung - Ausnahmen von den Bauvorschriften - Erlass 13 - Inhalt - Kriterien - Modell - Voraussetzungen

46 ff 37 ff 41 40 ff 38 40, 43 86

63 60 89 89 44 ff 89

43

75 52 15 22 f

20

27 76 28 64 24 31 24 30

40, 47 f 15

24 25

24 24

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

40

Thema

BauR Art.

PBG §

VvPBG §

Gestaltungsplanpflicht Gesundheit Gewässerabstand Gewässerraum Gewerbezone Grenzabstand - Begriff, Messweise - Mass, Ermittlung - bei Sonderbauten - in Spezialzonen - ungleiche Verteilung Groberschliessung - Beiträge für - Pflicht - durch Versorgungswerk Grundpfandrecht, gesetzliches Grünzone

13 26 50 50 58, 62, 63

24 54 66

34

H Hanglagen (Neigung) Haus- und Gartengeräte Hygiene I Immissionen - im Allgemeinen - im Landwirtschaftszone Immissionsgrad - nicht störende Betriebe - mässig störende Betriebe - stark störende Betriebe Inkrafttreten Isolation, nachträgliche K Kehrrichtbehälter Kernzone Kinderwagen Konstruktion Konzession - mit Versorgungswerk - Frist zum Abschluss Kostenvorschuss

43 43, 44 47

18 59 ff 59 60 61 52 62 23, 37 ff 44 ff 38 38 46, 50 18

33

27

23,63 18 27 21, 55 71 19 33 33 33 95 57 30 59 30 26 20

72

18

38 94 47

27, 29 f 49

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Thema L Landschaftsschutz Lärm - Empfindlichkeitsstufen M Mässig störende Betriebe Meldeverfahren N Natur- und Heimatschutz Nebenbaute - Begriff - Gebäudeabstand - Grenzabstand Nicht störende Betriebe Nutzungspläne - Begriff - Erlassverfahren - kantonale - kommunale O Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Zone OeZ Ortsbild - Eingliederung Ortsbildschutz Ortsbildschutzzone P Parkplätze Parkierungsanlagen - öffentliche Planungsmittel Planungspflicht - im Allgemeinen - der Gemeinde Planungszone - kantonal - kommunal Privatstrasse, Abstand Publikation Baugesuch

41

BauR Art.

PBG §

72

10, 20, 56 55

VvPBG §

32 33 81 55

6, 48

45 45 45 60

61 63 61

14

4 11, 25 ff 10 f 15 ff

58, 63, 64 58, 63, 64

18, 33 ff 18, 33 ff

822,23 22, 23

56 56 20

36, 64

58

64 1 ff

58

14

6

2 15 f

6 49 83

12 14 65 78 f

6 f, 13 ff

10

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Thema R Richtplan - Begriff - kantonal - kommunal S Schlussbestimmungen Schneefänger Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Schutzgebiete Schutzzone - kantonal - kommunal Seilbahntrassee Sicherheit Sonderbauvorschriften Sondervorteil Stark störende Betriebe Steinbrüche Strafbestimmungen Strassen - Abstand - Beitragspflicht Stundung von Beiträgen - allgemeine - bei vorzeitiger Erschliessung T Teilzonenplan U Übergangsbestimmungen Überlagerte Zonen Übernahmepflicht Übriges Gemeindegebiet UeG Umbauten Unterirdische Baute V Verfahren - Baubewilligung - kantonale Richtplanung - kommunale Nutzungsplanung - vereinfacht Vollgeschosse Vorentscheid

42

BauR Art.

PBG §

VvPBG §

6

3 5 ff 13

4f 10 ff

94ff 39 22, 23

21

58, 72

20

16

10 20

16

11, 72, 73 58, 74a 26 13, 78 19 33 94 49

54 30 44 ff 71 92 22 f, 72 ff, 93 52, 65, 68 44 ff 48 49

11 94 58, 72 34 75 36 45

80 ff 11 42 88

19, 58, 72, 75 61

16 37a

75 ff 5 ff 25 ff 79

38 ff 5 8 f, 13 ff

84

23

Gemeinde Oberiberg. Baureglement.

Thema W Wald Waldabstand Wasserversorgung Wiederaufbau Wohnhygiene Wohnwagen Wohnzonen - W1 – W4 Wohn-und Gewerbezone - WG3 Z Zeltplätze Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Zonenplan - Erlassverfahren - Inhalt Zufahrt Zuschläge Zusprechung des Eigentums Zuständigkeiten Zweckänderung 28405_05A_220919_SeilB_BauR_Hommepage.docx

43

BauR Art.

PBG §

51 51

93 52, 67 22 f, 37 f 72 54 70 18

27 65

VvPBG §

35

46, 60, 63 61 65 64

18 18, 33 ff

75b

24

21 46 5 29,36

25 ff 17 ff 37 35 76 19, 58, 72, 75 37a