Gestaltungsplan "Chappelweid 2"; Genehmigung vom 10. Juli 2012
Piano particolareggiato · Schwyz
Documento
- Numero
- 737/2012
- Tipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Schwyz
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 10 lug 2012
- In vigore dal
- 10 lug 2012
Carta
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1372_GP-Chappelweid-2_2012-0737_V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
EINGEGANGEN 3 o. April 2012 GEMEINDE SCHWYZ
Kanton Schwyz Gemeinde Schwyz
12- 030 HOCHBAU
Gestaltungsplan "Chappelweid 2 ", Rickenbach SZ Gernass § 24 PBG Kanton Schwyz
Sonderbauvorschriften vom 9 0 Marz 2012 revo 26 0 April 2012
Grur;deigentomerin
Gesuchstellerin
Projektverfasserin revo 26004 02012
~~~od~~o.~~--cal~~~coeh~"ng.GmbH Öffentliche Auflage vom A~ :06 0:2..~0A2.. 0
bis zum OS ..~ ,o~OA~.... o
"
n , ,... r,,., "-
Erlassen durch den Gemeinderat Schwyz mit Beschluss Nro .. o 5 o.2.. .... o vom ~..~~~.. o~:/ :o :o " ~~liiM'i~ Im Namen des Gemeinderates der Gemeindeprasident
der Gemeindeschreiber
· ·~· ~• • • 4~~\ Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss Nro }0"3~ 000000
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vom
Im Namen des Regierungsrates
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der Staatssch reiber
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0 :\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenbach\291 marty architektur ag\18 Planung\1209.Sonderbawoschriften-120426odocx
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Grundeigentümerin: lndamo lmmobilien-lnvest GmbH Herrengasse 7 Postfach 558 6431 Schwyz
Gesuchstellerin: lndamo Generalunternehmung GmbH Herrengasse 7 Postfach 558 6431 Schwyz
Projektverfasserin : marty architektur ag Ratskellergasse 2 6430 Schwyz
0 :\2012\1209 Gestalb.mgsplan Chappelweid Rickenbach\291 marty architektur ag\18 Planung\1209-SonderbalNDschriften-120426.docx
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Inhaltsverzeichnis:
A
Rechtsgrundlage .................................. .
.4
Allgemeine Bestimmungen ................ .
""""'"""" ... 5 .. 5
Art. 1 B
C
Art. 2
Geltungsbereich ........... .
..5
Art. 3
Ergänzendes Recht ....... .
.. .......... 6
Art. 4
Bestandteile .
E
F
G
...6
Planungs- und Baubestimmungen
.7
Art. 5
Lage und Grösse der Bauten .... ..
..7 ...8
Art. 6
Gestaltung .. .
Art. 7
Art und Mass der Nutzung .
Art. 8
Etappierung..
.. .......... .
""""" g
.. ............... .
""" 10
Verkehr .............................. .
Art. 9 0
Zweck und Ziel der Planung
..11
Verkehrserschliessung ........ .
.... 11
Art. 10
Fuss- und Radwege ... ..
Art. 11
Wegerechte.
""" 11
Art. 12
Parkierung ..
"'"" 12
.. 11
Freiraum ................... .
32 altri articoli
Art. 13
Erholungs- und Freiflächen ...
Art. 14
Einpassung ins Gelände ..
..12 '12 """'""""" """ 12
Ver- und Entsorgung .......... .
..13
Art. 15
Leitungen .............. ..
Art. 16 Entwässerung
"' 13
Art. 17
Abfälle ..
"' 13
Umwelt ..................... .
"' 14
.. ...... 13
Art. 18
Lärmschutz ........... .
"' 14
Art. 1 9
Oachbegrünung .......
"' 14
Art. 20 Energie
Schlussbestimmungen ........... .
Art. 21
lnkrafttreten .... ..
Art. 22
Änderung, Aufhebung .......
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenba~::h\291 marty architektur ag\18 Planung\1209-Sonderbauvoschriftan-120426.docx.
"' ' ........ 14 15 """" 15 .. .. 15
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Rechtsgrundlage Rechtsgrundlagen
1
Der Gemeinderat Schwyz erlasst, gestützt auf § 30 des Planung s- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.1 00; PBG] sowie Art. 27 und Art. 45 II des Baureglements der Gemeinde Schwyz (Ba uR) vom 26. Septem Gebiet "Bergstrasse" folgenden Gestaltungsplan "Chappelweid
2" mit nachstehenden
Sonderbauvorschriften:
0:\2012\1 209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenbach\291
marty architektl.lr ag\18 Planung\1209-SonderbaLNoschriften-120426
ber 201 0, im
.docx
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A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziel der Planung
Zweck der Planung
1
Der Gestaltungsplan "Chappelweid 2" bezweckt eine gesamthaft konzipierte
Bebauung. Dabei ist gemass Baureglement der Gemeinde Schwyz vom 26. September 2D1D zu berücksichtigen, dass: mit dem vorgeschlagenen Überbauungs- und Erschliessungskonzept des Ostlichen Teils des Siedlungsentwicklungsgebietes (S.DB gernäss Richtplan) zu einem spateren Zeitpunkt zweckmassig erschlossen und überbaut werden kann
grössere Terrainveränderungen an exponierter Hanglage zu vermeiden sind entlang des Tobelbaches eine durchgehende Fusswegverbindung gernäss Planeintrag zu erstellen ist. Ziel der Planung
2
Der Gestaltungsplan "Chappelweid 2" bezweckt eine gesamthaft konzipierte
Bebauung, welche die Voraussetzung schafft, auf die spezifische topografische, städtebauliche und architektonische Situation einzugehen. 3
Oie verkehrs- und versorgungstechnisch zweckmässige, verkehrsberuhigte und
landsparende Quartiererschliessung sowohl gestaltungsplanintern als auch tor den östlich gelegenen Erweiterungsbereich des Siedlungsgebietes sicherzustellen. 4
Die Baubereiche hinsichtlich Lage, Grösse und Stellung zu definieren, um die
bestehende Topografie weitgehend zu erhalten und die Eingliederung der Siedlung in die natürliche Umgebung sowie die angrenzende Überbauungen zu gewahrleisten. 5
Die Wohnbauten haben den Minergiestandard einzuhalten (PBG § 24, Abs 2).
6
Die öffentliche Fusswegverbindung entlang dem Tobelbach ist sicherzustellen und
die Einbindung des Gestaltungsplangebietes ins Fusswegsystem zu garantieren. Definition der Qualltat
7
Die Qualitat der Planung besteht in der Konzentration der einzelnen Baubereiche
und deren Anhindung an die Erschliessung sowohl in der horizontalen als auch der vertikalen Ausdehnung und damit verbunden einer Schonung der Landressourcen und der bestehenden Topografie, ohne dabei die individuellen Bereiche eines typischen Einfamilienhausquartiers zu beschneiden.
Art. 2 Geltungsbereich
Geltungsbereich
1
Der Gestaltungsplan "Chappelweid 2" gilt für den im Situationsplan bezeichneten
Perimeter und umfasst das Baugebiet der Parzelle KTN 2D48.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelwsid Rickenbach\291 marty architektur ag\18 Planung\1209-Sonderbauvoschriften.120426_doc){
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Art. 3 Ergänz endes Recht
1
Ergänzendes Recht
Das Planungsgebiet erstrec kt sich über die zweigeschossige
Wohnzone dicht
(W2d) und die Freihaltezone (Fd). 2
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimm t, gelten
die Bau- und
Zonenvorschriften der Gemeinde Schwyz. 3
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantona
len und
eidgenössischen Rechtes.
Art. 4 Bestan dteile
1
Rechtsverbindlich
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: - Situationsplan und Schnitte, Massst ab 1:500 vom 9. Marz 2012 - Sonderbauvorschriften (SBVJ vom 9. März 2012
Orientierend
2
Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter:
- Planungsbericht vom 9. März 2012
0:\2012\1 209 Gestaltungsplan Olappelweid Aickenbach\291
marty architektur ag\18 Planung\12 09-Sonder bauvoschr iften·12042
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B
Planungs- und Baubestimmun gen
Art. 5 Lage und Grösse der Bauten
Hauptbauten
1
Lage sowie die maximale Grösse der Hauptbauten werden durch die im
Situationsplan definierten Baubereiche bestimmt. Die genaus Lage der einzelnen Baubereiche wird auf dem Gestaltungsplan mittels Koordinaten definiert. 2
Hauptbauten sind nur innerhalb der festgelegten Mantellinien zulässig.
3
Oie maximal zulassige Gebäudehöhe richtet sich nach den Bau- und
Zonenvorschriften der Gemeinde Schvvyz. Dabei werden keine Ausnahmen beantragt. 4
Der vorliegende Gestaltungsplan definiert die maximal zulässige Firsthöhe auf
einem Meter Ober der Gebäudehöhe. Ausnahmen bilden technische Aufbauten sowie Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von erneuerbarer Energie, sofern diese von allen Fassaden mindestens um ihre Höhe zurückversetzt sind. 5
Pflichtbaulinien werden an der strassenseitigen Grenze der Baubereiche
festgelegt. Diese definieren die Lage einer Fassade der jeweiligen Hauptbaute oder Nebenbaute im Bereich eines oberirdischen Geschosses. 6
Unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Abstände dürfen über die
Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Erker. gernäss § 59 Abs. 2 PBG die Mantellinie bis zu einem Mass von 1 .50m überragen. 7
Erker und geschlossene Bauteile dürfen dabei höchstens einen Drittel der
gesamten Fassade und maximal ein Geschoss einnehmen. Sie sind in einfacher kubischer Form auszuführen, wobei die Seitenwände rechtwinklig zur betreffenden Fassade und zur Erkerfront verlaufen müssen. Neben- und
unterirdische Bauten
8
Nebenbauten im Sinne von § 61 PBG sind innerhalb der festgelegten Baubereiche
für Hauptbauten, sowie im Erschllessungsbereich der Parzellen zulässig, sofern ein gutes Gesamtbild sichergestellt werden kann und sich die Bauten gut in die Umgebung einfügen. 9
Unterirdische Bauten sind ausserhalb der festgelegten Baubereiche für
Hauptbauten nur im Baubereich für unterirdische Bauten zulässig. 10
Dabei ist sicherzustellen, dass die notwendigen Terrainveränderungen den
vorgegebenen Rahmen gernäss Art. 14 einhalten. 11
TechnisChe Aufbauten sowie Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von
erneuerbarer Energie sind zulässig.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Olappelweid Rickenbach\291 marty architektur ag\18 Planung\1209-Sonderbauvoschrift.en.120426.docx
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12
Es gelten die Grenz- und Gebäudeabstande gernäss § 59 ff. PBG.
13
Bei der internen Erschliessungsstrasse handelt es sich um eine Privatstrasse,
Abstande
welche nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Gegenober dieser Strasse kommt daher § 65 Abs. 2 PBG zur Anwendung. 14
Bauten auf Parzelle 02 haben insbesondere die Sichtbereiche für die einbiegende
Erschliessungsstrasse zu KTN 4629 zu gewährleisten.
Art. 6 Gestaltung
Gestaltung
1
Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so
zu gestalten, dass eine gute stadtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gestaltung der Bauten soll hinsichtlich Massstablichkeit, Formensprache, Gliederung. Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung ein harmonisches und homogenes Erscheinungsbild zum Ziel haben. Massstablichkeit
2
Die Firsthöhe ist gernäss der Systematik der SBV in Art. 5 Abs. 4 zu regeln, um
die Massstäblichkei t der Baukörper untereinander, in Bezug zu den angrenzenden Gebäuden sowie der bestehenden Topografie zu wahren. Dachgestaltung
3
Als Dachform auf den Hauptdächern sind Flachdacher und leicht geneigte
Schrägdächer bis max.15 Prozent Neigung zulässig. Bei Pultdächern hat deren Neigung parallel zur Hangneigung zu verlaufen. Für alle Dacher gilt, dass die Firsthöhe nicht überschritten werden darf. 4
Dächer von Nebenbauten sind als Flachdächer begehbar oder extensiv begrünt
auszuführen. 5
Technische Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von
erneuerbarer Energie sind unauffällig zu gestalten. Form und Farbe sind dem Dach entsprechend zu wählen. Fassadengestaltung
8
Die Fassaden der Hauptbauten sind klar strukturiert und grundsätzlich in muraler
Bauweise zu gestalten. Ebenfalls zulässig sind moderne Holzschalungen, diese dürfen aber keinen rustikalen Charakter (Rundholzbauten, etc.] aufweisen. 7
Der Flächenanteil der nordseitigen Fenster darf aus energetischen Gründen nicht
mehr als 4D% der Nordfassadenfläche betragen. 8
Bei der Wahl der Farbgebung ist auf grelle Farbtöne zu verzichten.
Vorbauten, Anbauten, Erker, Veranden und Wintergärten dürfen eine andere Materialisierung aufweisen, haben sich aber hinsichtlich der Farbgebung dem Fassadenfarbton anzupassen.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenbach\291 marty an:hitektur ag\18 Planung\1209-Sonderba uvoschriften-120426.do cx
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Art. 7 Art und Mass der Nutzung
Hauptnutzung
1
ln den Baubereichen sind neben Wohnbaute n nur Dienstleistungs- und gewerbliche
Kleinbetriebe zugelassen (BauR Art. 30, Wohnzonen]. Zulässige BGF
2
Die zulässige Geschossfläche errechnet sich aus der anrechenba ren Landfläche
der Grundstücke und der nach Baureglem ent zulässigen Ausnützung für die Bauzone W2d. Es wird keine zusätzliche Ausnützung beantragt.
KTN
Parzellenfläche
2048
12'545 m·
nicht anrechenbar
zul. AZ
Zul. BGF
- 622m 2 Gewässer
45% von 8'491m 2
3'821m·
- 623m 2 Wald - 1'850m2 Freihaltezone - 959m 2 Strasse - 4'054m 2 Total
3
Die zulässige Bruttogeschossfläche (BGF] verteilt sich wie folgt auf die einzelnen
Baubereiche (01 bis 16] und Restparzellen (R1, R2]: Baubereich
Anrechenbare Grundstücksflache
anrechenbar BGF
Transfer BGF
max. BGF
01
471m 2
212m 2
-2m 2
210m 2
38m 2
02
513m 2
231m 2
-1m 2
230m 2
41m 2
03
527m
2
237m
2
-7m
2
230m 2
42m 2
504m
2
227m
2
+8m 2
235m 2
40m 2
552m
2
248m 2
+2m 2
250m 2
44m 2
06
490m
2
220m 2
220m 2
39m 2
07
486m 2
219m 2
+11m 2
230m 2
39m 2
OB
484m2
218m 2
+12m 2
230m2
39m 2
09
438m 2
197m2
+23m 2
220m 2
35m 2
10
947m
2
426m
2
+34m
2
2
77m2
550m
2
248m
2
+2m
2
250m 2
44m 2
468m
2
2
211m
+4m2
215m 2
37m 2
418m
2
188m2
+27m 2
215m 2
33m 2
14
512m
2
230m 2
-20m 2
210m 2
41m 2
15
495m 2
223m 2
-13m 2
210m 2
40m 2
16
553m 2
249m 2
-49m 2
200m 2
44m 2
R1
43m 2
19m2
-19m 2
Om 2
10m2
R2
2
2
2
2
10m2
04 05
11 12 13
40m
18m
-18m
460m
Om
Reserve
6m 2
Total
3'821m·
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Aickenbach\291 marty architektur ag\1 8 Planung\1209-S
onderbauvoschr lften-120426.do cx
max. Fläche Nebenbaute n
678m·
Seite- 10-
Nutzungstransfer
4
Grundsatzlieh ist der Transfer von Bruttogeschossflächen auf eine maximale
Erhöhung der jeweils zulassigen BGF von 15% limitiert. Ausnahmen gelten für die Parzellen R1 und R2, da diese nicht überbaut und ihre Nutzungen auf andere
Parzellen transferiert werden. 5
Die maximal zulässigen Flächen für Nebenbauten betragen 8% der anrechenbaren
Grundstücksflache vor dem Flachentransfer, wobei die Mindestflache auf 10m2
festgesetzt wurde.
Art. 8 Etappierung
Etappierung
1
Die etappenweise Ausführung der Überbauung bzw. der einzelnen Baubereiche ist
zulässig.
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Seite- 11 -
c
Verkehr
Art. 9 Verkehrserschliessung
1
Verkehrserschl iessung
Die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes erfolgt über die interne
Erschliessungsstrasse. 2
Im Zusammenhang mit der Parzeliierung des Gestaltungsplangebietes ist die
Rnanzierung, die Erstellung sowie der Unterhalt der Verkehrserschliessung sicherzustellen. 3
Für die Erschliessung der ösWchen Nachbarparzelle KTN 4629 ist ein
Erschliessungsbereich definiert. Die Erschliessungsstrasse ist im Zusammenhang mit der Bebauung von KTN 4629 durch den entsprechenden Eigentümer zu erstellen.
Art. 10 Fuss- und Radwege
O!fentl. Fussweg
1
Der Bereich für den öffentlichen Fussweg entlang dem Tobelbach ist im
Gestaltungsplan definiert und freizuhalten. 2
Zum Zeitpunkt der Parzeliierung des Gestaltungsplangebietes sind die
Finanzierung, die Erstellung sowie der Unterhalt des öffentlichen Fussweges sicherzustellen. 3
Der öffentliche Fussweg entlang dem Tobelbach ist im Zusammenhang mit der
Erschliessungsstrasse zu erstellen.
Art. 11 Wegerechte
Wegerechte
1
Alle Zufahrten und öffentlichen Fusswegerechte verbleiben im Eigentum der
jeweiligen Grundeigentümer. 2
Die Sicherstellung sowie der Unterhalt werden mittels Vertrag zwischen den
Grundeigentümern und der Gemeinde im Rahmen der Baubewilligung geregelt. 3
Hinsichtlich der Erschliessung vom Gestaltungsplanperimeter über KTN 4301
[Chappelweid-Strasse) besteht ein notariell eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht vom 08.02.1994 mit Beleg 44Sz, zugunsten Nr. 2048, zulasten Nr. 4301.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Aickenbach\291 marty ar"Chit.ektur ag\18 Planung\1209-Sonderbau\10Schriftan-120426.docx
I
I
Seite-12-
Art. 12 Parkierung
Anzahl Abstellplätze
1
Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge gelten die
Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Schwyz.
Anordnung
2
Die Anordnung der oberirdischen Parkierung ist auf den "Erschliessungsbereich
Parzelle" und den Baubereich limitiert. 3
Mindestens 5D'/o der Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind in überdeckten
Raumen, wenn möglich unterirdisch, zu realisieren.
D
Freiraum
Art. 13 Erholungs- und Freiflächen
Erholungs- und Freiflachen
1
Die Erholungs- und Freiflachen sind Bestandteile der einzelnen Parzellen.
2
Die Flächen sind soweit als möglich zu begrünen und zu bepflanzen. Dabei dürfen
lediglich regional heimische Gewächse angepflanzt werden. 3
Die befestigten Flächen sind zu minimieren und mit siekarfähigen Belägen
auszuführen.
Art. 14 Einpassung ins Gelände
Einpassung ins Gelände
1
Um grössere Terrainveränderungen zu vermeiden, ist die Höhe von Stützmauern
auf eine maximale Höhe von einem Meter beschränkt. 2
Die Anordnung von mehreren Stützmauern Obereinander ist zulässig, wenn diese
jeweils um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind. 3
Abgrabungen und Aufschüttungen ausserhalb des "Erschliessungsbereich Parzelle"
dürfen maximal einen Meter vom natürlichen Terrain abweichen. Ausnahmen bilden Kellerabgange.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenba~::h\291 marty architekt:ur ag\18 Planung\1209-Sonderbauvosch riften-120426.docx
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E
Ver- und Entsorgung
Art. 15 Leitungen
Leitungen
1
Die Leitungsführung der Versorgungsleitungen erfolgt hauptsachlich im
Strassenbereich der neu zu erstellenden internen Erschliessungsstrasse.
Art. 16 Entwässerun g
Entwasserung
1
Oie Entwasserung erfolgt nach dem rechtskraftigen "Generellen
Entwasserungsplan" [GEP] sowie dem aktuellen Stand der Technik. 2
Alle befestigten Flachen wie oberirdische Abstellflachen, Fuss-, Radwege und
dergleichen sind, soweit technisch möglich mit siekarfähigen Belägen zu versehen. 3
Das verbleibende Meteorwasse r soll versickern oder falls dies aus geologischen
Gründen nicht möglich ist, in einen Vorfluter abgeleitet werden.
Art. 17 Abfälle
Abfalle
1
Für die Abfallentsorgung ist eine gemeinsame Entsorgungsstelle, zusammen mit
dem Gestaltungsplan Chappelweid, gernäss Eintrag im Situationsplan vorgesehen.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenbach\291 mar1;y archit.ektur ag\1 8 Planung\1209.Sonderbauvoschriften-12
0426_docx
Seite -14-
F
Umw elt
Art. 18 Lärms chutz
1
Lärms chutz
Die Einhaltung der massgebenden Immis sionsg renzw
erte (IGWJ ist im
Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 19 Dachb egrün ung
Dachb egrünu ng
1
Horizontale Dachflächen sind extensiv zu begrünen.
Davon ausgenommen sind
Dacht errass en, Dachflachen von Kleinbauten, techni
sche Aufbauten und dergleichen, sowie Flachen, die mit Anlagen zur Gewin nung oder Umwandlung von
erneu erbare r Energie verseh en sind.
Art. 20 Energ ie
Energieeffizienz
1
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzu
Massn ahmen energieeffiziente Baute n erstel lt werde
weisen, mit welchen
n, welche den Minergie-
Stand ard erreichen.
0:\2012\ 1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenba
ch\291 marty architekll.lr ag\18 Planung\ 120S.So
nderbauv oschrifte n-120426 .docx
Seite-15-
G
Schlussbestimmungen
Art. 21 lnkrafttreten
lnkrafttreten
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 22 Änderung, Aufhebung
Änderung, Aufhebung
1
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des
Gestaltungsplan es.
0:\2012\1209 Gestaltungsplan Chappelweid Rickenbach\291 marty architektur ag\18 Planung\1209-6onderbauvoschriften-120426.docx