Gestaltungsplan "Rigiblick"; Genehmigung vom 1. September 2009

Piano particolareggiato · Lauerz

Documento

Numero
944/2009
Tipo
Piano particolareggiato
Comune
Lauerz
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
1 set 2009
In vigore dal
1 set 2009

Carta

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File

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Testo

1365_GP-Rigiblick_2009-0944_V.pdf

Ein g an g 3 0. Juni 2008

1. Juli 2008

GESTALTUNGSPLAN "RIGIBLICK", LAUERZ

750-42

Ort, Datum Bauherrschaft I GrundeigentOmer Architekt Offentliche Auflage vom Erlass Gemeinderatsbeschluss vom Der Gemeinderat Genehmigung Regierungsratsbeschluss vom

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Der Staatsschreiber Bauherrschaft I Grundeigentlimer Esther und Toni Schmidig Seestrasse 9 6424 Lauerz 041 I 811 54 66

ARCHITEKTEN SCHWYZ Palais Friedberg Herrengasse 42 CH-6430 Schwyz Tel. 041 619 37 77 Fax. 041 619 37 70 [email protected] www.bss-architekten.ch

2.1

Reglement mit Sonderbauvorschriften (verbindlicher lnhalt)

Gestaltungsplan

Art. 1 Rechtsgrundlage

Der Gemeinderat erlasst, gestOtzt auf die § 24 und 30 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14.05.1987 und auf das Baureglement vom 14.03.2006 der Gemeinde Lauerz, folgende Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan "Rigiblick".

Art. 2 Geltungsbereich

Die Sonderbauvorschriften gelten fOr den Gestaltungsplan "Rigiblick" GB 67, in der Situation dunkelrot umrandet. Der Bereich GB 671iegt in der W1 Zone, sowie in der WG 3 Zone und umfasst 3716 m2 Flache. Die beiden Zonen liegen im gleichen GrundstOck und werden baurechtlich vereint (Grunds!Ocksverbund).

Art. 3 Zweck

Die vorliegende Gestaltungsplanung will Eine zusammenhiingend konzipierte Bebauung erlangen, die sich vorteilhaft in die Umgebung einfOgt und mit dem Kontext ortsbaulich und architektonisch harmoniert. 2 Den Rahmen fOr Lage und Grosse der Hauser annaherungsweise vorgeben, damit sich ein gules Gesamtbild ergibt. 3 Die generelle Gestaltung der Umgebung, Frei- und Spielflachen aufzeigen, sowie Angaben zur Bepflanzung, Entsorgung und Kompostierung machen. 4 Die Zufahrt und Verkehrserschliessung aufzeigen.

Art. 4 Planungsmittel

Der Gestaltungsplan (GP) umfasst folgende Planungsmittel: Verbindlicher lnhalt: 1. Gestaltungsplan mit Situation und Schnitten (Mantel- und H6henbegrenzungslinien) vom 1. Juli 2008. 2. Reglement mit Sonderbauvorschriften vom 1. Juli 2008. Richtunqsweisender lnhalt: 3. Begrundungen der Abweichungen von der Regelbauweise vom 1. Juli 2008. 4. Richtprojektdossier im Massstab 1:500 mit Erliiuterungsbericht und Berechnungen vom 1. Juli 2008.

Art. 5 Lage, Anordnung der Baumasse

Lage, Anordnung der Baumasse der Hochbauten welche die massgebende Kate von 450.25 M.O.M. Oberragen, sind mittels Mantel- und H6henbegrenzungslinien in Grundriss und Schnitt maximal definiert.

1. Juli 2008 Seite4

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2.2

Reglement mit Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan

Art. 6 Mantellinien

Mantellinien bestimmen die iiusserste zuliissige Fassadenflucht fiir aile Sauten und Anlagen. Davon ausgenommen sind vorspringende Gebiiudeteile gemiiss PSG § 59.

Art. 7 Hohenbegrenzungslinien

1 Die Hohenbegrenzungslinien bezeichnen die grosstmogliche Hohenausdehnung der Sauten und Anlagen. Die Messweise erfolgt gemiiss PSG § 60.

Art. 8 Abstiinde

1 Gegenuber den Grundstocken ausserhalb des GP-Gebietes mussen Sauten und Anlagen die Abstandsvorschriften gemiiss PGS und SR einhalten. lnnerhalb des GP-Gebietes konnen die Gebiiudeabstiinde unterschritten werden. Zwischen den Sauten H1 und H2 ist ein Mindestabstand von 5.0 m und zwischen H2 und H3 ein Mindestabstand von 8.0 m einzuhalten. Die feuerpolizeilichen Vorschriften gehen vor. 2 Seim heute eingedolten Soolbach kann bei seiner Offenlegung der Gewiisserabstand unterschritten werden (gemiiss Gestaltungsplan). Der Seeabstand kann im Rahmen des Gestaltungsplanes I bzw. im Ausmass des Grundrisses vom Saubestand "Rigiblick" unterschritten werden. 3 Die Zufahrtsrampe dart den Strassenabstand im Rahmen des Gestaltungsplanes unterschreiten.

Art. 9 Gliederung und Gestaltung der Sauten

1 Die Gestaltung der Sauten hat generell unter Serucksichtigung des Richtprojektes zu erfolgen, wobei mindestens drei Saukorper zwingend sind. 2 Aile Teile sind gut zu gestalten, aufeinander abzustimmen und sorgfiiltig in die Umgebung einzupassen. Insbesondere hat die Fassaden- und Dachgestaltung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsiitzen zu erfolgen, wie sie im Richtprojekt umrissen sind. 3 Dem Gemeinderat wird im Rahmen des Saubewilligungsverfahren ein einheitliches Farb- und Materialkonzept unterbreitet. 4 Konstruktionen, die der Sonnenenergienutzung dienen (aktive oder passive), sind moglich und konnen auch eine abweichende Materialisierung aufweisen. Solche Konstruktionen haben sich ins Gesamtbild der Siedlung zu integrieren. 5 Murale Fassaden sind zu verputzen und geneigte Diicher (Satteldiicher) sind mit Ziegeln einzudecken. Seeseitig konnen im Rahmen des Richtprojekts auch Teile des Daches verglast sein. Der Dachvorsprung betriigt mindestens 50 em, die Dachneigung muss mindestens 25° betragen.

Art. 10 Oberbauungsziffer

1 FOr das Gestaltungsplangebiet gilt die festgelegte Oberbauungszifler des geltenden Zonenplanes gemiiss

Art. 2811

des SR, zuzuglich eines Ausnutzungsbonus gemiiss Art. 49 infolge GP. 2 Nebenbauten sind gemiiss PSG moglich, soweit sie sich gut ins Gesamtbild einordnen. 3 Das Einhalten der Oberbauungsziffer ist im Saubewilligungsverfahren nachzuweisen.

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2.3

Reglement mit Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan

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Art. 11 Umgebungsgestaltung I Spielfliichen

lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsplan einzureichen, aus dem die FreiraumgestaltungiUmgebung (Piatzgestaltung, Spielbereiche, Gartensitzpliitze, Gartenwirtschaft, Pergolas, Bepflanzung, Umgebungsbauten, etc.) ersichtlich ist. Das Richtprojekt bildet die Basis fOr die Aussenraumgestaltung und ist richtungsweisend. 2 Die Freiriiume sind mit Biiumen, wie im Richtprojekt angedeutet, auszugestalten, wobei der aufgezeigte Bepflanzungsvorschlag lediglich eine m6gliche Gestaltungsvariante darstellt. Die definitive Gestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Es ist eine vorwiegend einheimische Bepflanzung zu wiihlen. 3 4 lnnerhalb des GP- Gebietes sind Kinderspiel- bzw. Erholungsfliichen einzurichten. lhre Fliiche muss mindestens 20% der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfliiche betragen. Der Gestaltungsplan macht eine tendenzielle Aussage bezliglich deren Standort und Fliiche. lm Baubewitligungsverfahren darf geringfOgig davon abgewichen werden. Die Bemessung der Keller- und Abstellriiume hat mindestens den Fliichenanforderungen des BR zu 5 entsprechen. Sie sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

5 altri articoli

Art. 12 Verkehrserschliessung, Parkierungsordnung

1 Der Anschluss an das libergeordnete Strassennetz erfolgt tiber die bestehenden Zufahrten ab der Seestrasse (Kantonsstrasse). Die bestehenden Zu- und Wegfahrten werden benlitzt. 2 Die Anzahl der Parkpliitze wird nach dem Baureglement Art.24 der Gemeinde Lauerz bemessen. Der PPNachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Das Richtprojekt zeigt eine m6gliche Anordnung.

Art. 13 Wiederverwertung I Energiekonzept

1 Fur kompostierbare Siedlungsabfiille ist ein geeigneter Kompostierplatz in angemessener Grosse zu schaffen. Seine Lage und definitive Ausgestaltung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Es ist eine umweltfreundliche Heizanlage vorzusehen und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 14

Der heute eingedolte Boolbach wird offengelegt und 6kologisch aufgewertet. Gestaltung, Geometrie und technische Anforderungen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (vorgiingig der definitiven Einreichung des Baubewilligunggesuches) geregelt.

Art. 15 Ausnahmen von der Regelbauweise

Folgende Abweichungen sind vorgesehen: a) Erh6hung der Oberbauungsziffer um 8% (Bonus), sofern der Gewerbeanteil 20% der Geschossfliiche betriigt. Ansonsten betriigt der Bonus 3%. b) Unterschreitung des internen Gebiiudestandes c) Unterschreitung des Gewiisserabstandes zum Lauerzersee und zum Boolbach d) Nutzungstransfer von der W1 in die WG3 Zone.

Art. 16 lnkrafttretung

Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des GP durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

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Seite 6

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