Gestaltungsplan "Bitzi"; Genehmigung der Änderung vom 7. August 1990
Piano particolareggiato · Altendorf
Documento
- Numero
- 1372/1990
- Tipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Altendorf
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 7 ago 1990
- In vigore dal
- 7 ago 1990
Carta
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1341_GP-Bitzi_1990-1372_V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
1341_GP-Bitzi_1990-1372_V.pdf
GEMEINDE ALTENDORF
QUARTIERGESTALTUNGSPLAN
ANHANG ZU BESONDEREN VORSCHRIFTEN
ANHANG ( AENDERUNGEN)
Mit diesen Vorschrifte n einverstande n: Genossame Schillings rU ti :
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Der Pdisident:. ( : •. · : . : • . ' Der .Ge nos senschrei ber :.
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V om Re g i e r u n g s r a t
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AENDERUNGEN:
Zu Art.
Grenz- und Gebaudeabstande, Daehvorspriinge,
7
2 Daehvorspriinge diirfen max. 100 em , Vordaeher max. 150 em iiber die Baubegrenzungslinie hinausragen.
zu Art.
8
1a Firsthi:ihen,
Die Firsthi:ihen diirfen die zulassigen Masse gemass Gemeindebaureglement nieht iibersehreiten und sind in absoluten Hi:ihenkoten im Quartiergestaltungsplan festgelegt.
zu Art.
Daehgesehossausbau und Daeher
Inkrafttreten
10,
5 Bei ausgebauten Daehgesehossen sind Daehgauben und Daeheinsehnitte erlaubt.
Diese Vorsehriften treten mit der Genehmigung des Quartiergestaltungsplanes dureh den Regierungsrat in Reehtskraft.
1341_GP-Bitzi_1982-1716_V.pdf
GEMEINDE ALTENDORF
ltJ QUART IERGESTALTUNGSPLAN BITZI - ~ BESONDERE VORSCHRIFTEN
Mit diesen Vorschriften einverstanden, Genossame Schil l ingsrUti :~. o o o , , •• (Prasident)
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Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmi gt am: .{ f: . /?'(( .. (!(.~d /
Der Landam~
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9. 12. 1981
Der St
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- 1 Art. 1 Rechtsgrundlagen
Geltungsbereich
Der Gemeinderat erlasst, gestUtzt auf § 41 Kant. Baugesetz und Art. 2 und 37 ff Baureglement (BauR), folgende Vorschriften zum Quartiergestaltungsplan Bitzi-Ost.
Art. 2
1oie Vorschriften gelten fUr das im Quartiergestaltungsplan Bitzi-Ost schwarz umrandete Gebiet, welches das GrundstUck Nr. 1019 umfasst. 2soweit nachstehend und im Quartiergestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Vorschriften des rechtsgUltigen BauR der Gemeinde Altendorf einzuha lten.
Art. 3 Zweck
Gebietseinteilung und Art der Bauten
Gestaltung und Gliederung der Bauten
Der Zweck des Quartiergestaltungsplanes mit den besonderen Vorschriften besteht darin, die Bauten in das Ortsbild einzufUgen, die Massstablichkeit der GesamtUberbauung sicherzustellen, die Feinerschliessung und die Parkierungsorganisation zu regeln sowie den Schutz der Bewohner vor unzumutbaren Autobahnund Betriebs-Larmimmissionen zu gewahrleisten.
Art. 4
1rm Quartiergestaltungsplangebiet A soll die WohnUberbauung gem. Art. 6 dieser Bestimmungen verwirklicht werden. 2oas Quartiergestaltungsplangebiet B ist fUr Bauten nach den Vorschriften der Gewerbezone G2 bestimmt.
Art. 5 1oie Fassaden- und Dachgestaltung der Bauten hat in
den beiden Quartiergestaltungsplangebieten A und B nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen und unter bestmoglicher BerUcksichtigung der ortsUblichen Bauweise und Eigenart der Umgebung zu erfolgen. 2oie Langsfassaden im Quartiergestaltungsplangebiet B sind horizontal und vertikal zu gliedern. 3oie endgUltige Material- und Farbgebung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Auf Verlangen der Baubehorde sind Material-, Farb- und Oberflachenstrukturmuster am Bau anzubringen.
- 2 -
Richtlinien fUr die Hochbauten
Grenz- und GebKudeabstKnde, DachvorsprUnge
GebKudehohen
AusnUtzungsziffer
Art. 6 1Die im Quartiergestaltungsplan und im Vorprojekt
Plandossier Nr. 13 der Firma Bianchi Bau- und Verwaltungs AG, Altendorf, enthaltenen Baukorper sind namentlich bezUglich Gruppierung, horizontale und vertikale Gliederung der Hauptbauten, Dachlandschaften•und Verlauf der Firstlinien wegleitend. 2AllfKllige wesentliche Abweichungen sind bewilligungspflichtig und nur zulKssig, soweit sie die Gesamtwirkung nicht beeintrKchtigen und damit keine Vergrosserung der Baukorper verbunden ist.
Art. 7
1Die Bauten sind innerhalb der im Quartiergestaltungsplanenthaltenen Baubegrenzungslinien zu verwirklichen. 2DachvorsprUnge dUrfen max. 50 em Uber die Baubegrenzungslinien hinausragen.
Art. 8
1Die zulassigen GebKudehohen der WohnUberbauung im Quartiergestaltungsplangebiet A werden durch die absoluten Hohenkoten in m U.M. bestimmt, welche im Quartiergestaltungsplan enthalten sind. 2FUr die Bauten im Quartiergestaltungsplangebiet B gelten die Bestimmungen der Gewerbezone G2 im BauR.
Art. 9
1Bei Verwirklichung der GesamtUberbauung darf die AusnUtzungsziffer im Quartiergestaltungsplangebiet A 0,66 (inkl.Bonus) betragen. 2 Die Verlagerung der AusnUtzung innerhalb des Quartiergestaltungsplangebietes A ist zulKssig, sofern die Zustimmung der belasteten GrundeigentUmer vorliegt.
Art. 10 Dachgeschossausbau
und Dacher
l
Das Dachgeschoss darf vall ausgebaut werden, Kniestocke sind zulKssig. 2 Im Quartiergestaltungsplangebiet A sind nur DKcher mit geneigten DachflKchen und gleicher Dachneigung zulKssig.
- 3 -
3rm Quartiergestaltungsplangebiet B dUrfen Bauten auch Flachdacher auf\'leisen. 4Die Dachflache der Tiefgarage im Quartiergestaltungsplangebiet A ist zu begrUnen, so\'leit sie nicht fUr Wege und Platze beansprucht l'lird.
Verkehrserschliessung Parkierungsorganisation
BegrUnung der Freiflachen
Kinderspielflachen
Art. 11
1Die Verkehrserschliessung des Quartiergestaltungsplangebietes hat gemass dem vom Gemeinderat genehmigten Strassenbauprojekt zu erfolgen. 2Die Parkierungsorganisation und die Anordnung der Abstellplatze im Quartiergestaltungsplangebiet A sind im Quartiergestaltungsplan enthalten. 3Die im Quartiergestaltungsplangebiet B erforderlichen Ein- und Abstellplatze \'lerden im Rahmen der Baubel'lilligungsverfahren festgelegt. Art: 12 1 Die im Quartiergestaltungsplan bezeichneten Freiflachen {GrUnflachen und Kinderspielplatze) sind zu begrUnen und mit einheimischen Geholzen zu bepflanzen. 2 FUr die BegrUnung und die damit zusammenhangenden baulichen Massnahmen gelten die einschlagigen Richtlinien des Bundes Schl'leizerischer Garten- und Landschaftsarchitekten {BSG).
Art. 13 1
rnnerhalb des Quartiergestaltungsplangebietes A ist am verbindlich bezeichneten Standort der Kinderspielplatz einzurichten. 2 Der Kinderspielplatz ist so auszustatten, dass er dem Spiel- und Be\'legungsbedUrfnis der Kinder entspricht und zu eigener Aktion anregt. Er soll auch genUgend Sitzgelegenheiten fUr Er\'lachsene aufl'leisen. 3 Der Ausbau muss den realisierten anrechenbaren Geschossflachen entsprechend erfolgen und spatestens abgeschlossen sein, \'lenn 80 % der Wohnbauten verl'lirklicht \'/Orden sind.
- 4 -
Larmschutzmassnahmen entlang Nt3
Belastungsgrenzwerte innerhalb Quartiergestaltungsplangebiet B
Art. 14
1oie im Quartiergestaltungsplan enthaltenen Larmschutzmassnahmen sind, zulasten der GrundeigentUmer und Bautrager, vor Bezug der Bauten zu verwirklichen. 2oie im Quartiergestaltungsplan enthaltenen Kronenhohen der Wande und Walle sowie die minimale Gebaudehohe von 9,0 m im Quartiergestaltungsplangebiet B sind verbindlich. Sie dUrfen nicht ~schritten werden. vnlw 3oie Wande sind als vollabsorbierende Larmschutzwande gem. Richtlinien des Eidg. Amtes fUr Strassenbau (ASB) auszufUhren. FUr die Farbgebung gilt Art. 5 Abs. 3 dieser Bestimmungen. 4oie Ueberbauung innerhalb der Baubegrenzungslinien im Quartiergestaltungsplangebiet B darf aus LarmschutzgrUnden keine LUcken aufweisen. Allfallige Gebaudeabstande sind mit min. 9 m hohen Larmschutzwanden auf der sUdlichen Baubegrenzungslinie zu schliessen, AusfUhrung gem. Abs. 3 dieses Artikels.
7 altri articoli
Art. 15
1rm Quartiergestaltungsplangebiet B gelten nachstehende Larm-Immissionsbeschrankungen fUr Betriebe. 2Die bei max. Betriebsgerausch verursachten Larmimmissionen dUrfen, an der Grenze des Quartiergestaltungsplangebietes B gemessen, folgende Belastungsgrenzwerte nicht Uberschreiten: L50 = 60 dB(A) L = 65 dB(A) Leq = 70 dB(A) LlO = 75 dB(A) l b) nachts (22.00 - 06.00 Uhr) L50 = 45 dB(A) L = 50 dB(A) Leq = 55 dB(A) l 3oie am Bau verwendeten Dach- und Fassaden-Materialien sowie -Bauteile haben die erforderliche Schallisolation bzw. Schalldammung zu gewahrleisten. Diese Forderung gilt namentlich auch fUr Fenster und TUren sowie fUr allfallige andere Oeffnungen in den Fassaden. a)
tags
(06.00 - 22.00 Uhr)
Art. 16 Abstellplatze fUr
Container
An geeigneten Zufahrtsstellen sind Containerplatze einzurichten. Lage und Grosse dieser Containerplatze sind in den Planen der Baubewilligungsgesuche darzustellen.
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Art. 17 UKW- und TVAussenantennen
Schallschutz fUr Wohnbauten
Die GesamtUberbauung ist an die Gemeindschaftsantennenanlage der Elektrizitatsversorgung Altendorf (EVA) anzuschliessen. Einzelantennen sind nicht zulassig.
Art. 18 1rn den Wohnbauten muss die Luftschallisolation der
Aussenwande min. 50 dB und jene der Fenster min. 35 dB betragen. 2Die Decken Uber den obersten Wohnungen haben die gleichen Bedingungen wie die Aussenwande zu erfUllen. 3rm Ubrigen ist die SIA-Norm 181 "Schallschutz in Wohnbauten'', Ausgabe 1976, zu beachten.
Art. 19 FensterausfUhrung
Hunde-WC
BeleuchtungsHffnungen in den Fassaden sind in den Quartiergestaltungsplangebieten A und B mit Glasern auszufUhren, durchscheinendes Kunststoffmaterial ist nicht zulassig.
Art. 20 1
rnnerhalb des Quartiergestaltungsplangebietes A ist an einem geeigneten Standort ein Hunde-WC in der ortsUblichen GrHsse und Ausstattung zu errichten. 2Lage und GrHsse des Hunde-WC sind in den Planen des Baubewilligungsgesuches darzustellen. 3 oie Kosten gehen zulasten der GrundeigentUmer.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Quartiergestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.