Gestaltungsplan "Hofmatt"; Genehmigung vom 4. Juli 2000

Piano particolareggiato · Küssnacht

Documento

Numero
1049/2000
Tipo
Piano particolareggiato
Comune
Küssnacht
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
4 lug 2000
In vigore dal
4 lug 2000

Carta

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1331_GP-Hofmatt_2000-1049_V.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 1049/2000 Schwyz, 4. Juli 2000 I pn

Bezirk KUssnacht, Gestaltungsplan 'Hofmatt' lmmensee Genehmigung

1. Sachverhalt 1.1 Mit Beschluss Nr. 1081 vom 24. Mai 2000 (BzRB Nr. 1081/2000) erliess der Bezirksrat KOssnacht den Gestaltungsplan 'Hofmatt' und ersuchte den Regierungsrat urn dessen Genehmigung. Die 6ffentliche Auflage erfolgte vom 18. Januar bis zum 28. Februar 2000 (publiziert im Amtsblatt Nr. 4/2000, S. 137). Die inner! Frist erhobene Einsprache benachbarter Grundeigentomer hat der Bezirk in Folge ROckzugs mit BzRB Nr. 1081/2000 abgeschrieben. Gegen den Beschluss des Bezirksrates liegen keine Beschwerden vor. 1.2 Die OberprOfung des Gestaltungsplanes ergibt (§ 28 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, SRSZ 400.100, PBG): 1.2.1 Eingabe Die Eingabe umfasst das Gestaltungsplandossier gemass Beschluss des Bezirksrates Nr. 1081/ 2000 (Dezisiv Ziff. 1 und 2) sowie den darin nicht erwahnten Plan 'Konzept und Schnitte' (Massstab 1 : 200, Nr. 462-00D, vom 20. Januar 2000). 1.2.2 Situation, Oberbauung und Erschliessung Das Gestaltungsplangebiet schliesst unmittelbar an den Ortskern von lmmensee an. Es umfasst eine Flache 5 692 m' der Kernzone K1 (Teile der Parzellen KTN 112, 518 und 3881), einschliesslich des gemass Zonenplan gestaltungsplanpflichtigen Gebietes. Die nordwestliche Begrenzung bildet die vorgesehene Ortskernumfahrung (im vorgeprOften Erschliessungsplan als Groberschliessungsstrasse bezeichnet). Vorgesehen sind sechs Mehrfamilienhauser mit voraussichtlich je sechs Wohnungen. Die Parkierung erfolgt in zwei begrOnten Einstellhallen, die Ober die geplante Groberschliessungsstrasse erschlossen werden. Das Arealinnere bleibt verkehrsfrei. Die Oberbauung wird in zwei Etappen realisiert.

.. 1.2.3 Vorteile und Ausnahmen Die in der Kernzone erforderliche Mindestflache von 1 500 m' ist ausgewiesen (§ 24 Abs. 1 PBG; Art. 13 des Baureglementes, BauR). Der Gestaltungsplan weist folgende Vorteile auf (§ 24 Abs. 3 PBG, Art. 129 BauR): - Der Umgebung angepasste Oberbauung und Gebaudegestaltung; - grosszOgige Frei- und Spielflachen; - Trennung von Fussganger- und Fahrverkehr; - mehrheitlich unterirdische Parkierung. Der Bezirksrat gewahrt folgende Ausnahmen von der Regelbauweise (BzRB Nr. 1081/2000, Dezisiv Ziff. 4 ): - Neuanordnung der gemass Kernzonenplan lmmensee vorgesehenen, ungefahren Gebaudestandorte (Art. 75 BauR); - Oberschreitung der Gebaude- und Firsth6hen der Hauser Nr. 2 und 4 (gemass vertogbaren Angaben um weniger als 1 m; Art. 77 BauR). Diesen Ausnahmen steht nach § 24 Abs. 2 PBG und nach Art. 130 BauR nichts entgegen, wonach in Gestaltungsplanen diese Abweichungen von der Regelbauweise gewahrt werden konnen. 1.2.4 Externer Grenz- und Gebaudeabstand Das Baufeld tor das Gebaude Nr. 6 weist gegenOber der Perimetergrenze einen Abstand von lediglich rund 1.50 m auf. Die Eingabe lasst offen, ob die Perimetergrenze in diesem Bereich mit einer Parzellengrenze zusammenfallt. Da der Bezirksrat gestotzt auf Art. 78 Abs. 2 BauR in der Kernzone die Grenz- und Gebaudeabstande einzelfallweise festlegt und da er der vorliegenden Losung zustimmt (BzRB Nr. 1081/2000, Erwagungen S. 2), steht der vorgesehenen Abstandsregelung gemass Gestaltungsplan nichts entgegen.

2. Erwagungen 2.1 Gemass § 30 Abs. 5 PBG sind Gestaltungsplane vom Regierungsrat zu genehmigen. Er hat diese auf ihre Rechtmassigkeit und Obereinstimmung mit kantonalen Planen und Vorschriften zu prOfen, namentlich nach den Kriterien von § 24 Abs. 3 PBG. 2.2 Der Gestaltungsplan 'Hofmatt' sieht eine gegenuber der Regelbauweise bessere Oberbauung vor. Der vorgesehenen Anordnung der Gebaude und der Vergrosserung der Gebaudehohe tor die Bauten Nr. 2 und 4 ist unter BerOcksichtigung der ausgewiesenen Vorteile nichts entgegenzusetzen. Die gewahrten Abweichungen von der Regelbauweise sind mit den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und mit Art. 130BauR vereinbar, wonach der Bezirksrat diese Ausnahmen gewahren kann. Der Gestaltungsplan erweist sich als rechtmassig und kann somit genehmigt werden.

Beschluss des Regierungsrates 1. Der Gestaltungsplan 'Hofmatt' und die zugehorigen Sonderbauvorschriften werden genehmigt. 2. Vorbehalten bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren .

. 2.

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3. Publikation der Genehmigung im Amtsblatt. 4. Der Bezirk KOssnacht hat eine StaatsgebOhr von Fr. 1 000.-- zu entrichten. Diese kann der Gesuchstellerin verrechnet werden. 5. Zustellung: Bezirksrat KOssnacht (2, fOr sich und die Gesuchstellerin, mit drei unterzeichneten Gestaltungsplandossiers, unter Kostenerhebung von Fr. 1 000.--); Justizdepartement; Amt fOr Raumplanung (2, mit einem unterzeichneten Gestaltungplandossier, unter ROckgabe der Akten); Kantonale Baukontrolle; Staatskanzlei (Redaktion Amtsblatt).

lm Namen des Regierungsrates:

Werner lnderbitzin, Landammann

Peter Gander, Staatsschreiber

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