Gestaltungsplan "Räbmatt"; Genehmigung vom 11. März 2014

Piano particolareggiato · Küssnacht

Documento

Numero
236/2014
Tipo
Piano particolareggiato
Comune
Küssnacht
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
11 mar 2014
In vigore dal
11 mar 2014

Carta

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1331_GP-Raebmatt_2014-0236_V.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Gestaltungsplan Nr. 4/2013 "Rabmatt, Kiissnacht" Gesuchsteller:

C. Vanoli Generalunternehmung 6405 lmmensee

AG,

Artherstrasse

27,

GrundeigentOmer:

Vanoli lmmo AG, Artherstrasse 44, 6405 lmmensee

Projektverfasser:

C. Vanoli Generalunternehmung AG, Artherstrasse 27, 6405 lmmensee

Bauobjekt:

Wohnuberbauung mit 16 Mehrfamilienhausern und Einstellhallen

Standort:

KTN 4028, Rabmatt, Kussnacht

Offentliche Auflage: 10. Mai 2013-31. Mai 2013

Vom Bezirksrat erlassen mit Beschluss Nr. 346 vom 21. August 2013

andschreiber

Stefan Kaiser

Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr.2¥... vom t.~.~

lm Namen des Regierungsrates: Der Landammann

c

Der Staatsschreiber

.. ~~.....~.,lq.

Eingang 3 0. Aug. 2013

C. Vanoli Generalunternehmung AG

Artherstrasse 27 CH-6405 lmmensee Tel. 041 854 60 90 Fax 041 854 60 99 [email protected] www.c-vanoli.ch

Gestaltungsplan RABMATT - 6403 Kussnacht am Rigi Erlauterungsbericht Sonderbauvorschriften

Bauherr und Grundeigentlimer:

Va:oli

l~herstrasse 44, 6405

ff.Y~/

£ .............. . .......... . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . .................. . . . Sandra Vanoli

Elio Vanoli

neralu~ernehmung AG, Arth

Planer:

Sandra Vanoli

GP Rabmatt- Kussnacht am Rigi, 30.04.2013

strasse 27, 6405 lmmensee

.... ·· ·:::1:····· ·· ···· ·· ······· ·· ···· ··· ·· Ste n Gror ieder

C. Vanoli Generalunternehmung AG Artherstrasse 27 CH-6405 lmmensee Tel. 041 854 60 90 Fax 041 854 60 99 [email protected] www.c-vanoli.ch

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Bezirksrat Kossnacht am Rigi erlasst, gestotzt auf Paragraph 30 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100; PBG) und Art. 114 des Bau- und Zonenreglements des Bezirk KOssnacht (BR vom 01. Nov. 2006), auf Antrag der Grundeigentomer folgende Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan ,Rabmatt".

Art. 2 Zweck

Der vorliegende Gestaltungsplan ,Rabmatt" legt die wesentlichen Rahmenbedingungen fOr eine gesamthaft konzipierte Bebauung des Gestaltungsgebietes fest und ermoglicht eine Realisation der Oberbauung in Etappen. lm Speziellen werden die zulassigen Baubereiche und Nutzungen, die Baulinien und Abstande, die zulassigen Geschosszahlen, die GebaudehOhen, die Bau-, Aussenraum- und Umgebungsgestaltung mit den dazugehOrigen Freiraumen, Wegnetzen, Platzen und Begegnungszonen, sowie die Erschliessung insgesamt, geregelt.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Sonderbauvorschriften gelten fOr den im Gestaltungsplan Rabmatt verbindlichen Situationsplan 2 1:500, Plan-Nr. 1116-051 bezeichneten Perimeter mit einer Grundstocksflache von 25'340 m . Dieses Gebiet liegt gemass rechtskraftigem Zonenplan in den Zonen WG4 und WE1.

Art. 4 Planungsmittel

Der Gestaltungsplan ,Rabmatt" umfasst folgende Planungsmittel: Verbindliche Unterlagen: • • • • •

Situation 1:500 Siedlungskonzept 1:500 Strassen- und WegfOhrung Erschliessung Technik Sonderbauvorschriften

Plan-Nr. 1116-051, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-052, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-053, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-054, 30.04.2013 Stand 30.04.2013

Orientierende Unterlagen: • • •

Standort Plan-Nr. 1116-020, 30.04.2013 Projekt SOdumfahrung Etappe 1 und 2 Plan-Nr. 1116-021, 30.04.2013 Dienstbarkeit Hohenbeschrankung Plan-Nr. 1116-022, 30.04.2013 Richtprojekt:

• • •

• • •

• • •

• •

• • •

Parzellierung Umgebung Erschliessung und Parkierung Obersicht Erdgeschosse Langsschnitte 1 und 2 Langsschnitte 3 und 4 Langsschnitt 5 und Haupterschliess. Querschnitte 1/2a/2b Querverbindungen 1/2/3 Querschnitt 3/4 und Querverbindung 4 Haustyp 1 Haustyp 2 Haustyp 3 Haustyp 4

GP Rabmatt- Kilssnacht am Rigi, 30.04.2013

Plan-Nr. 1116-023, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-024, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-025, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-026, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-027, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-028, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-029, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-030, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-031, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-032, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-033, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-034, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-035, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-036, 30.04.2013

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• • • • • • • •

BGF Berechnungen Anrechenbare Landflache Wohnungsspiegel Etappierungsplan Modell Richtprojekt 1:500 Erlauterungsbericht Larmschutzgutachten Flachen-, Volumen- und Geschossberechnungen

Plan-Nr. 1116-037, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-038, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-039, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-040, 30.04.2013 Stand 30.04.2013 Stand 30.04.2013 Stand 30.04.2013 Stand 30.04.2013

Baubereiche

Art. 5 Baubereiche und Anordnung der Bauten

Mit dem Situationsplan Mst 1:500, Plan Nr. 1116-051 werden vier Baubereiche mit der Moglichkeit einer zeitlich gestaffelten BauausfOhrung definiert. Die Lage und Anordnung der Bauten werden mittels Baufelder umgrenzenden Mantellinien sowie mittels Hohenbegrenzungslinien in Langs- und Querschnitten definiert.

Art. 6 Baubereiche und Bauetappen

Die ortliche Lage der vier Baubereiche ergibt sich aus dem Gestaltungsplan. Die Oberbauung ist in mindestens zwei Etappen auszufOhren. Die Reihenfolge der Etappen bzw. der damit auszutohrenden Baubereiche ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. Mit der Austohrung der zweiten Bauetappe soli frOhestens nach Abschluss (Rohbau) der ersten Bauetappe begonnen werden. lm Etappierungsplan Plan-Nr. 1116-040 unter den orientierenden Unterlagen ist eine Auswahl von moglichen, zeitlichen und ortlichen Etappierungsschritte dargestellt.

Art. 7 Mantellinien

Mantellinien begrenzen die maximal horizontale Ausdehnung der Hochbauten und Unterniveaubauten. Bergseitig dOrfen die Attikageschosse auf der ganzen Fassadenlange fassadenbOndig erstellt werden.

Art. 8 Hohenbegrenzungslinien

Hohenbegrenzungslinien begrenzen die maximal vertikale Ausdehnung der Hochbauten. In den Baubereichen 1 und 2 durfen Lift- und andere technisch bedingte Aufbauten die Hohenbegrenzung um max. 1.5 m Oberragen.

Art. 9 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten wie Einstellhallen und Keller dOrfen innerhalb der Mantellinien das Terrain Oberragen.

Art. 10 Neben- und Kleinbauten, Stotzmauern und Boschungen

Neben- und Kleinbauten, wie beispielsweise die Sammelentsorgungsstelle sowie Sti.itzmauern, Garagenabfahrten, Zugange und Boschungen durfen auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden.

Art. 11 Abstande

Die Haupt-, Neben- und Kleinbauten di.irfen die im Situationsplan Mst 1:500, Plan Nr. 1116-051 definierten minimalen Grenzabstande und Strassenbaulinien nicht unterschreiten. FOr Unterniveaubauten gilt diese Beschrankung nicht, sofern sie nicht aus dem gewachsenen Terrain herausragen. 2 Die ordentlichen Abstande gegenOber GrundstOcken ausserhalb des Plan perimeters sind einzuhalten.

GP R~bmatt- KOssnacht am Rigi, 30.04.2013

(Erganzung gemass RRB Nr. 236 vom 11.03.2014, Erwagungen Ziffer 2.6)

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Art. 12 Geschosszahlen

Baubereich 1: Baubereich 2: Baubereich 3: Baubereich 4:

2 Vollgeschosse Baufeld 1.5

3 Vollgeschosse Baufeld 1.4 Baufeld 2.1-2.5 Baufeld 3.1-3.3

4 Vollgeschosse Baufeld 1.1-1.3

Baufeld 4.1-4.3

Gestaltung

15 altri articoli

Art. 13 Architektonische Gestaltung

Die Gestaltung der Oberbauung hat sich am Richtprojekt zum Gestaltungsplan ,.Rabmatt" zu orientieren. Die Bauten sind in samtlichen Baubereichen gut gestaltet, aufeinander abgestimmt und als gesamthaft lesbare Oberbauungseinheit auszufOhren. Insbesondere haben die Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Aussenraumgestaltung und die Spiel- und Begegnungszonen nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen zu erfolgen.

Art. 14 Dachgestaltung

Aile Flachdacher sind nicht begehbar und extensiv zu begrOnen. Ausgenommen sind jene Dachflachen, welche den Attikageschossen als Terrassen vorgelagert sind.

Art. 15 Fassadengestaltung

Samtliche Fassaden der Hauptbauten haben sich nach den Gestaltungsgrundsatzen des Richtprojektes zu orientieren. Gedeckte Aussenraume wie Balkone und Sitzplatze befinden sich dabei generell innerhalb des Hauptvolumens. Die vier Baubereiche sind mittels eines Farb- und Marterialkonzeptes aufeinander abzustimmen. Dieses Konzept ist zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch fOr die einzelnen Baubereiche einzureichen.

Art. 16 Aussenraumgestaltung

lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der jeweiligen Etappen wird ein detaillierter Umgebungsplan eingereicht, welcher die Bepflanzung, Platzgestaltung der Verkehrs- und Begegnungszonen, Spielbereiche, Umgebungsbauten, Stotzmauern und Terrassierungsanlagen und Zugangswege aufzeigt. Versiegelungsflachen sind moglichst klein und Gronflachen so grosszOgig wie moglich auszubilden.

Art. 17 Spiel- und Begegnungszonen

FOr die gesamte Oberbauung sind Spiel- und Begegnungsflachen gemass Umgebungsplan Mst. 1:500, Plan Nr. 1116-024 vorgesehen. Diese speziell fOr Familienwohnungen einfach zuganglichen Gemeinschaftszonen sind gut erschlossen, zusammenhangend und vom motorisierten Quartierverkehr geschOtzt konzipiert: Gemeinschaftszone Baubereich 1 und 2, 840m2 Gemeinschaftszone Baubereich 2 und 3, 430m2 Gemeinschaftszone Baubereich 3 und 4, 720m2 Gemeinschaftszone Baubereich 1 bis 4, 900m2

GP Rabmatt- Kussnacht am Rigi, 30.04.2013

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Die gesamte Flache fOr Spiel- und Begegnungszonen hat mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Bebauung zu entsprechen; bei der Oberbauung einzelner Baubereiche sind Erholungs- und Kinderspielplatze in proportionalem Ausmass zu erstellen. Nutzung

Art. 18

lnnerhalb des Gestaltungsplanperimeters dart unter BerOcksichtigung eines BGF-Transfers von 2100m2 insgesamt eine Bruttogeschossflache von 18'306.70m2 realisiert werden. Die Hauptnutzung besteht in Wohnnutzungen. Nicht storende Dienstleistungsbetriebe sind in den Erd- und ersten Obergeschossen gestattet.

Art. 19 Energie

lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept einzureichen (vgl. Art. 114 Abs. 2 lit. g) BauR). Es ist auf eine umweltschonende, moglichst C02-neutrale Energieverwendung zu achten. Zu prOfen ist insbesondere die Nutzung vorhandener Umweltwarme. Der Minergiestandard ist einzuhalten (Gemass §24 Abs. 2 PSG). Weitergehende Qualitatsstandards wie Minergie-P oder Minergie-Eco sind anzustreben.

Erschliessung und Parkierung

Art. 20 Verkehrserschliessung

Die innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, an der sOdwestlichen Grundstocksgrenze verlaufende Haupterschliessungsstrasse, ist direkt durch den Bergweg erschlossen, welcher direkt in die Grepperstrasse mOndet. Auf der Haupterschliessungsstrasse ist der Fahrzeug- vom Fussgangerverkehr zu trennen. Die vier den einzelnen Baubereichen vorgelagerten Querverbindungen 1 - 4 dienen als Haus- und Garagenzugang fOr Fahrzeuge und Fussganger sowie als Hausvorplatze. Diese Mischverkehrsflachen werden mit unterschiedlichen Oberflachen und Materialien versehen, sodass die aneinander gereihten Gebaudevorplatze den Strassencharakter verlieren. Die Besucher- und Aussenabstellplatze sind angrenzend an die Querverbindungen anzuordnen. Aile Wohnungen sind rollstuhlgangig Ober Lifte erreichbar.

Art. 21 Parkierung

FOr Motorfahrzeuge sowie fOr Fahrrader und Obrige Fortbewegungsmittel sind in den Einstellhallen und auf den Aussenparkflachen je Wohnung mindestens 1.5 Abstellplatze vorzusehen. Die Besucherparkplatze sind dabei eingerechnet. Das Erschliessungs- und Parkierungskonzept ist auf dem Erschliessungs- und Parkierungsplan Mst. 1:500, Plan Nr. 1116-025 definiert.

Art. 22 Erschliessung mit Medien

Die Erschliessung mit Strom, Frischwasser und Telekommunikation erfolgt ab den Abnahmestellen im Bergweg bzw. ab den hiefOr vorbereiteten Stellen gemass Plan-Nr. 1116-054, 30.04.2013, Erschliessung Technik.

Art. 23 Entsorgung

Die Abwasserentsorgung erfolgt mittels Trennsystem und wird der offentlichen Kanalisation zugefOhrt. Versickerung ist nur dart vorzusehen, woes die geologischen Verhaltnisse zulassen. Das Meteorwasser wird gedrosselt dem nachsten Vorfluter abgegeben. Die konkrete Abwasserentsorgung ist Bestandteil des Baubewilligungsgesuches fOr den entsprechenden Baubereich.

GP Rabmatt- Ki.issnacht am Rigi, 30.04.2013

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Die Abfallentsorgung mit Kehrichtcontainer und Gronabfuhrbehalter ist mit einer zentralen Sammelentsorgungsstelle anlasslich der Realisation des ersten Baubereiches zu losen.

Ausnahmen und Anlagen

Art. 24 Ausnahmen

lm Rahmen des Gestaltungsplanes wird teilweise von der Regelbauweise abgewichen. Folgende Abweichungen sind geplant und bewilligt: Interne Gebaudeabstande konnen unterschritten werden und sind, wie im Plan Siedlungskonzept Plan-Nr. 1116-052, 30.04.2013 ersichtlich, nachfolgend geregelt. Baubereich 1: o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.1 und 1.2: 8.26m o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.2 und 1.3: 8.26m o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.3 und 1.4: 8.26m o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.4 und 1.5: 7.1 Om Baubereich 2: o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.1 und 2.2: 8.67m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.2 und 2.3: 8.67m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.3 und 2.4: 8.67m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.4 und 2.5: 5.30m Baubereich 3: o Gebaudeabstand zwischen Haus 3.1 und 3.2: 11.15m o Gebaudeabstand zwischen Haus 3.2 und 3.3: 11.15m Baubereich 4: o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.1 und 2.2: 10.30m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.2 und 2.3: 10.30m

Art. 25 Anlagen Baubereich 4

Die dem Baubereich 4 dienenden Anlagen wie Parkplatze, Kinderspielplatze, Begegnungszonen, Fussverbindungen und Freiflachen dOrfen auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters errichtet werden. Sofern der Bau des Tunnels fOr die SOdumfahrung Etappe 2 es erfordert, konnen diese Anlagen durch den Strassenhoheitstrager bzw. den Eigentomer des westlich des Gestaltungsplanperimeters liegenden GrundstOcks zu dessen Lasten wah rend der Tunnelbauzeit beseitigt und nach Abschluss der Tunnelbauarbeiten wieder hergestellt werden. Die betroffenen Parteien regeln diese Servitute im Rahmen von im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeiten bis zum Beginn der BauausfOhrung dieser Anlagen.

Art. 26 Subsidiares Recht

Soweit diese Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelangt das Baureglement des Bezirks KOssnacht vom 01. Nov. 2006, das Kantonale Planungs- und Baugesetz vom 01. Februar 2012 sowie samtliche sonstigen relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenossischen Rechts zur Anwendung.

lnkrafttreten

Art. 27 lnkrafttreten

Diese Sonderbauvorschriften mit den dazugehorigen Planungsmittel treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Rechtskraft.

GP Rabmatt- KOssnacht am Rigi, 30.04.2013

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