Gestaltungsplan "Räbmatt"; Genehmigung vom 11. März 2014
Piano particolareggiato · Küssnacht
Documento
- Numero
- 236/2014
- Tipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Küssnacht
- Cantone
- Svitto
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 11 mar 2014
- In vigore dal
- 11 mar 2014
Carta
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1331_GP-Raebmatt_2014-0236_V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gestaltungsplan Nr. 4/2013 "Rabmatt, Kiissnacht" Gesuchsteller:
C. Vanoli Generalunternehmung 6405 lmmensee
AG,
Artherstrasse
27,
GrundeigentOmer:
Vanoli lmmo AG, Artherstrasse 44, 6405 lmmensee
Projektverfasser:
C. Vanoli Generalunternehmung AG, Artherstrasse 27, 6405 lmmensee
Bauobjekt:
Wohnuberbauung mit 16 Mehrfamilienhausern und Einstellhallen
Standort:
KTN 4028, Rabmatt, Kussnacht
Offentliche Auflage: 10. Mai 2013-31. Mai 2013
Vom Bezirksrat erlassen mit Beschluss Nr. 346 vom 21. August 2013
andschreiber
Stefan Kaiser
Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr.2¥... vom t.~.~
lm Namen des Regierungsrates: Der Landammann
c
Der Staatsschreiber
.. ~~.....~.,lq.
Eingang 3 0. Aug. 2013
C. Vanoli Generalunternehmung AG
Artherstrasse 27 CH-6405 lmmensee Tel. 041 854 60 90 Fax 041 854 60 99 [email protected] www.c-vanoli.ch
Gestaltungsplan RABMATT - 6403 Kussnacht am Rigi Erlauterungsbericht Sonderbauvorschriften
Bauherr und Grundeigentlimer:
Va:oli
l~herstrasse 44, 6405
ff.Y~/
£ .............. . .......... . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . .................. . . . Sandra Vanoli
Elio Vanoli
neralu~ernehmung AG, Arth
Planer:
Sandra Vanoli
GP Rabmatt- Kussnacht am Rigi, 30.04.2013
strasse 27, 6405 lmmensee
.... ·· ·:::1:····· ·· ···· ·· ······· ·· ···· ··· ·· Ste n Gror ieder
C. Vanoli Generalunternehmung AG Artherstrasse 27 CH-6405 lmmensee Tel. 041 854 60 90 Fax 041 854 60 99 [email protected] www.c-vanoli.ch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsgrundlagen
Der Bezirksrat Kossnacht am Rigi erlasst, gestotzt auf Paragraph 30 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100; PBG) und Art. 114 des Bau- und Zonenreglements des Bezirk KOssnacht (BR vom 01. Nov. 2006), auf Antrag der Grundeigentomer folgende Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan ,Rabmatt".
Art. 2 Zweck
Der vorliegende Gestaltungsplan ,Rabmatt" legt die wesentlichen Rahmenbedingungen fOr eine gesamthaft konzipierte Bebauung des Gestaltungsgebietes fest und ermoglicht eine Realisation der Oberbauung in Etappen. lm Speziellen werden die zulassigen Baubereiche und Nutzungen, die Baulinien und Abstande, die zulassigen Geschosszahlen, die GebaudehOhen, die Bau-, Aussenraum- und Umgebungsgestaltung mit den dazugehOrigen Freiraumen, Wegnetzen, Platzen und Begegnungszonen, sowie die Erschliessung insgesamt, geregelt.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Sonderbauvorschriften gelten fOr den im Gestaltungsplan Rabmatt verbindlichen Situationsplan 2 1:500, Plan-Nr. 1116-051 bezeichneten Perimeter mit einer Grundstocksflache von 25'340 m . Dieses Gebiet liegt gemass rechtskraftigem Zonenplan in den Zonen WG4 und WE1.
Art. 4 Planungsmittel
Der Gestaltungsplan ,Rabmatt" umfasst folgende Planungsmittel: Verbindliche Unterlagen: • • • • •
Situation 1:500 Siedlungskonzept 1:500 Strassen- und WegfOhrung Erschliessung Technik Sonderbauvorschriften
Plan-Nr. 1116-051, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-052, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-053, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-054, 30.04.2013 Stand 30.04.2013
Orientierende Unterlagen: • • •
Standort Plan-Nr. 1116-020, 30.04.2013 Projekt SOdumfahrung Etappe 1 und 2 Plan-Nr. 1116-021, 30.04.2013 Dienstbarkeit Hohenbeschrankung Plan-Nr. 1116-022, 30.04.2013 Richtprojekt:
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Parzellierung Umgebung Erschliessung und Parkierung Obersicht Erdgeschosse Langsschnitte 1 und 2 Langsschnitte 3 und 4 Langsschnitt 5 und Haupterschliess. Querschnitte 1/2a/2b Querverbindungen 1/2/3 Querschnitt 3/4 und Querverbindung 4 Haustyp 1 Haustyp 2 Haustyp 3 Haustyp 4
GP Rabmatt- Kilssnacht am Rigi, 30.04.2013
Plan-Nr. 1116-023, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-024, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-025, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-026, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-027, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-028, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-029, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-030, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-031, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-032, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-033, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-034, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-035, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-036, 30.04.2013
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C. Vanoli Generalunternehmung AG Artherstrasse 27 CH-64051mmensee Tel. 041 854 60 90 Fax 041 854 60 99 [email protected] www.c-vanoli.ch
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BGF Berechnungen Anrechenbare Landflache Wohnungsspiegel Etappierungsplan Modell Richtprojekt 1:500 Erlauterungsbericht Larmschutzgutachten Flachen-, Volumen- und Geschossberechnungen
Plan-Nr. 1116-037, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-038, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-039, 30.04.2013 Plan-Nr. 1116-040, 30.04.2013 Stand 30.04.2013 Stand 30.04.2013 Stand 30.04.2013 Stand 30.04.2013
Baubereiche
Art. 5 Baubereiche und Anordnung der Bauten
Mit dem Situationsplan Mst 1:500, Plan Nr. 1116-051 werden vier Baubereiche mit der Moglichkeit einer zeitlich gestaffelten BauausfOhrung definiert. Die Lage und Anordnung der Bauten werden mittels Baufelder umgrenzenden Mantellinien sowie mittels Hohenbegrenzungslinien in Langs- und Querschnitten definiert.
Art. 6 Baubereiche und Bauetappen
Die ortliche Lage der vier Baubereiche ergibt sich aus dem Gestaltungsplan. Die Oberbauung ist in mindestens zwei Etappen auszufOhren. Die Reihenfolge der Etappen bzw. der damit auszutohrenden Baubereiche ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. Mit der Austohrung der zweiten Bauetappe soli frOhestens nach Abschluss (Rohbau) der ersten Bauetappe begonnen werden. lm Etappierungsplan Plan-Nr. 1116-040 unter den orientierenden Unterlagen ist eine Auswahl von moglichen, zeitlichen und ortlichen Etappierungsschritte dargestellt.
Art. 7 Mantellinien
Mantellinien begrenzen die maximal horizontale Ausdehnung der Hochbauten und Unterniveaubauten. Bergseitig dOrfen die Attikageschosse auf der ganzen Fassadenlange fassadenbOndig erstellt werden.
Art. 8 Hohenbegrenzungslinien
Hohenbegrenzungslinien begrenzen die maximal vertikale Ausdehnung der Hochbauten. In den Baubereichen 1 und 2 durfen Lift- und andere technisch bedingte Aufbauten die Hohenbegrenzung um max. 1.5 m Oberragen.
Art. 9 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten wie Einstellhallen und Keller dOrfen innerhalb der Mantellinien das Terrain Oberragen.
Art. 10 Neben- und Kleinbauten, Stotzmauern und Boschungen
Neben- und Kleinbauten, wie beispielsweise die Sammelentsorgungsstelle sowie Sti.itzmauern, Garagenabfahrten, Zugange und Boschungen durfen auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden.
Art. 11 Abstande
Die Haupt-, Neben- und Kleinbauten di.irfen die im Situationsplan Mst 1:500, Plan Nr. 1116-051 definierten minimalen Grenzabstande und Strassenbaulinien nicht unterschreiten. FOr Unterniveaubauten gilt diese Beschrankung nicht, sofern sie nicht aus dem gewachsenen Terrain herausragen. 2 Die ordentlichen Abstande gegenOber GrundstOcken ausserhalb des Plan perimeters sind einzuhalten.
GP R~bmatt- KOssnacht am Rigi, 30.04.2013
(Erganzung gemass RRB Nr. 236 vom 11.03.2014, Erwagungen Ziffer 2.6)
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Art. 12 Geschosszahlen
Baubereich 1: Baubereich 2: Baubereich 3: Baubereich 4:
2 Vollgeschosse Baufeld 1.5
3 Vollgeschosse Baufeld 1.4 Baufeld 2.1-2.5 Baufeld 3.1-3.3
4 Vollgeschosse Baufeld 1.1-1.3
Baufeld 4.1-4.3
Gestaltung
15 altri articoli
Art. 13 Architektonische Gestaltung
Die Gestaltung der Oberbauung hat sich am Richtprojekt zum Gestaltungsplan ,.Rabmatt" zu orientieren. Die Bauten sind in samtlichen Baubereichen gut gestaltet, aufeinander abgestimmt und als gesamthaft lesbare Oberbauungseinheit auszufOhren. Insbesondere haben die Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Aussenraumgestaltung und die Spiel- und Begegnungszonen nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen zu erfolgen.
Art. 14 Dachgestaltung
Aile Flachdacher sind nicht begehbar und extensiv zu begrOnen. Ausgenommen sind jene Dachflachen, welche den Attikageschossen als Terrassen vorgelagert sind.
Art. 15 Fassadengestaltung
Samtliche Fassaden der Hauptbauten haben sich nach den Gestaltungsgrundsatzen des Richtprojektes zu orientieren. Gedeckte Aussenraume wie Balkone und Sitzplatze befinden sich dabei generell innerhalb des Hauptvolumens. Die vier Baubereiche sind mittels eines Farb- und Marterialkonzeptes aufeinander abzustimmen. Dieses Konzept ist zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch fOr die einzelnen Baubereiche einzureichen.
Art. 16 Aussenraumgestaltung
lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der jeweiligen Etappen wird ein detaillierter Umgebungsplan eingereicht, welcher die Bepflanzung, Platzgestaltung der Verkehrs- und Begegnungszonen, Spielbereiche, Umgebungsbauten, Stotzmauern und Terrassierungsanlagen und Zugangswege aufzeigt. Versiegelungsflachen sind moglichst klein und Gronflachen so grosszOgig wie moglich auszubilden.
Art. 17 Spiel- und Begegnungszonen
FOr die gesamte Oberbauung sind Spiel- und Begegnungsflachen gemass Umgebungsplan Mst. 1:500, Plan Nr. 1116-024 vorgesehen. Diese speziell fOr Familienwohnungen einfach zuganglichen Gemeinschaftszonen sind gut erschlossen, zusammenhangend und vom motorisierten Quartierverkehr geschOtzt konzipiert: Gemeinschaftszone Baubereich 1 und 2, 840m2 Gemeinschaftszone Baubereich 2 und 3, 430m2 Gemeinschaftszone Baubereich 3 und 4, 720m2 Gemeinschaftszone Baubereich 1 bis 4, 900m2
GP Rabmatt- Kussnacht am Rigi, 30.04.2013
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Die gesamte Flache fOr Spiel- und Begegnungszonen hat mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Bebauung zu entsprechen; bei der Oberbauung einzelner Baubereiche sind Erholungs- und Kinderspielplatze in proportionalem Ausmass zu erstellen. Nutzung
Art. 18
lnnerhalb des Gestaltungsplanperimeters dart unter BerOcksichtigung eines BGF-Transfers von 2100m2 insgesamt eine Bruttogeschossflache von 18'306.70m2 realisiert werden. Die Hauptnutzung besteht in Wohnnutzungen. Nicht storende Dienstleistungsbetriebe sind in den Erd- und ersten Obergeschossen gestattet.
Art. 19 Energie
lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept einzureichen (vgl. Art. 114 Abs. 2 lit. g) BauR). Es ist auf eine umweltschonende, moglichst C02-neutrale Energieverwendung zu achten. Zu prOfen ist insbesondere die Nutzung vorhandener Umweltwarme. Der Minergiestandard ist einzuhalten (Gemass §24 Abs. 2 PSG). Weitergehende Qualitatsstandards wie Minergie-P oder Minergie-Eco sind anzustreben.
Erschliessung und Parkierung
Art. 20 Verkehrserschliessung
Die innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, an der sOdwestlichen Grundstocksgrenze verlaufende Haupterschliessungsstrasse, ist direkt durch den Bergweg erschlossen, welcher direkt in die Grepperstrasse mOndet. Auf der Haupterschliessungsstrasse ist der Fahrzeug- vom Fussgangerverkehr zu trennen. Die vier den einzelnen Baubereichen vorgelagerten Querverbindungen 1 - 4 dienen als Haus- und Garagenzugang fOr Fahrzeuge und Fussganger sowie als Hausvorplatze. Diese Mischverkehrsflachen werden mit unterschiedlichen Oberflachen und Materialien versehen, sodass die aneinander gereihten Gebaudevorplatze den Strassencharakter verlieren. Die Besucher- und Aussenabstellplatze sind angrenzend an die Querverbindungen anzuordnen. Aile Wohnungen sind rollstuhlgangig Ober Lifte erreichbar.
Art. 21 Parkierung
FOr Motorfahrzeuge sowie fOr Fahrrader und Obrige Fortbewegungsmittel sind in den Einstellhallen und auf den Aussenparkflachen je Wohnung mindestens 1.5 Abstellplatze vorzusehen. Die Besucherparkplatze sind dabei eingerechnet. Das Erschliessungs- und Parkierungskonzept ist auf dem Erschliessungs- und Parkierungsplan Mst. 1:500, Plan Nr. 1116-025 definiert.
Art. 22 Erschliessung mit Medien
Die Erschliessung mit Strom, Frischwasser und Telekommunikation erfolgt ab den Abnahmestellen im Bergweg bzw. ab den hiefOr vorbereiteten Stellen gemass Plan-Nr. 1116-054, 30.04.2013, Erschliessung Technik.
Art. 23 Entsorgung
Die Abwasserentsorgung erfolgt mittels Trennsystem und wird der offentlichen Kanalisation zugefOhrt. Versickerung ist nur dart vorzusehen, woes die geologischen Verhaltnisse zulassen. Das Meteorwasser wird gedrosselt dem nachsten Vorfluter abgegeben. Die konkrete Abwasserentsorgung ist Bestandteil des Baubewilligungsgesuches fOr den entsprechenden Baubereich.
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C. Vanoli Generalunternehmung AG Artherstrasse 27 CH-6405lmmensee Tel. 041 854 60 90 Fax 041 854 60 99 [email protected] www.c-vanoli.ch
Die Abfallentsorgung mit Kehrichtcontainer und Gronabfuhrbehalter ist mit einer zentralen Sammelentsorgungsstelle anlasslich der Realisation des ersten Baubereiches zu losen.
Ausnahmen und Anlagen
Art. 24 Ausnahmen
lm Rahmen des Gestaltungsplanes wird teilweise von der Regelbauweise abgewichen. Folgende Abweichungen sind geplant und bewilligt: Interne Gebaudeabstande konnen unterschritten werden und sind, wie im Plan Siedlungskonzept Plan-Nr. 1116-052, 30.04.2013 ersichtlich, nachfolgend geregelt. Baubereich 1: o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.1 und 1.2: 8.26m o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.2 und 1.3: 8.26m o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.3 und 1.4: 8.26m o Gebaudeabstand zwischen Haus 1.4 und 1.5: 7.1 Om Baubereich 2: o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.1 und 2.2: 8.67m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.2 und 2.3: 8.67m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.3 und 2.4: 8.67m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.4 und 2.5: 5.30m Baubereich 3: o Gebaudeabstand zwischen Haus 3.1 und 3.2: 11.15m o Gebaudeabstand zwischen Haus 3.2 und 3.3: 11.15m Baubereich 4: o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.1 und 2.2: 10.30m o Gebaudeabstand zwischen Haus 2.2 und 2.3: 10.30m
Art. 25 Anlagen Baubereich 4
Die dem Baubereich 4 dienenden Anlagen wie Parkplatze, Kinderspielplatze, Begegnungszonen, Fussverbindungen und Freiflachen dOrfen auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters errichtet werden. Sofern der Bau des Tunnels fOr die SOdumfahrung Etappe 2 es erfordert, konnen diese Anlagen durch den Strassenhoheitstrager bzw. den Eigentomer des westlich des Gestaltungsplanperimeters liegenden GrundstOcks zu dessen Lasten wah rend der Tunnelbauzeit beseitigt und nach Abschluss der Tunnelbauarbeiten wieder hergestellt werden. Die betroffenen Parteien regeln diese Servitute im Rahmen von im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeiten bis zum Beginn der BauausfOhrung dieser Anlagen.
Art. 26 Subsidiares Recht
Soweit diese Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelangt das Baureglement des Bezirks KOssnacht vom 01. Nov. 2006, das Kantonale Planungs- und Baugesetz vom 01. Februar 2012 sowie samtliche sonstigen relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenossischen Rechts zur Anwendung.
lnkrafttreten
Art. 27 lnkrafttreten
Diese Sonderbauvorschriften mit den dazugehorigen Planungsmittel treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Rechtskraft.
GP Rabmatt- KOssnacht am Rigi, 30.04.2013
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