Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 2. Juli 2013

Piano d'utilizzazione · Küssnacht

Documento

Numero
615/2013
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Küssnacht
Cantone
Svitto
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
2 lug 2013
In vigore dal
2 lug 2013

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Küssnacht con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

1331_NP_2013-0615_V_Baureglement-Ergaenzung.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Konton Schwyz Bezirk KOssnocht

Genehmigungsexemplor

Teilnutzungsplanung Fann Anderungen gegenOber dem rechtskraftigen BauR sind ROT dargestellt.

ERGANZUNG DES BAUREGLEMENTS

1. Oftentliche Auflage vom 28. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 2. Offentllche Auflage vom 7. Oktober 2011 bis 7. November 2011 Von der Bezirksgemeindeversammlung erlassen am 10. Dezember 2012 An der Urnenabstimmung vom 3. Marz 2013 angenommen

Der Landschreiber

Der Landammann

Der Staatsschreiber

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390-67 18. September 2012

Re m und + Kus ter

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Buro fur Raumplanung AG

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Tellnutzungsplanung Fann · Erga n2ung des Bo ureglemen ts

1.

Erganzungen in Art. 83 BauR Kussnacht

1.1

Erlauterungen

keine verkehrsintensiven Nutzungen

1.2 Erganzungen in Art. 83 (die Ergi:inzungen sind ROT dargestellt)

2

lm lndustriegebiet Fann haben sich in den letzten Jahren verschiedene Betriebe und Geschafte mit einem relativ hohen Publikumsverkehr niedergelassen. Damit das zusatzliche Verkehrsaufkommen durch die neuen Einzonungen vom bestehenden Strassennetz aufgenommen werden kann, durfen keine neuen verkehrsintensiven Nutzungen angesiedelt werden. Zudem soli durch die Erganzung eine Verlagerung des Detailhandels vom Zentrum Kussnacht nach Fann verhindert werden.

Baureglementserganzung 'Die lndustriezone (/) ist fOr industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Wohnungen oder UnterkOnfte fOr stand•ortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sind zulassig. lm Obrigen gelten die folgenden Oberbauungsmasse: N utzungsziffer:

frei

Gebaudelange:

frei

Geba udehohe:

frei

Grenzabstand:

30 % der Geba udehohe, mind. 3 m.

2Bauten und Anlagen sind durch geeignete Bepflanzung von der Umgebung abzuschirmen. Der Bezirksrat erla sst einen BegrOnungsplan mit Reglement.

3Qie als Holzlagerplatze vorgesehenen Flachen sind nur fOr das ordnungsgemasse Lagern von Holz bestimmt. Einfache, demontierbare Oberdachungen sind zulassig. lm Obrigen sind Hochbauten nicht gestattet. 4FOr die lndustriezone Fann gilt die kan tonale Weisung zu verkehrsintensiven

Einrichtungen bereits, wenn : a)

die lahl von 80 Fahrzeugabstellplatzen Oberschritten oder

b)

2 '000 m 2 Verkaufsflache Oberschritten oder

c)

an mehr als 100 Tagen pro Jahr I '000 Fahrten pro Tag erzeugt werden .

Sin der lndustriezone Fann dOrfen maximal 80 Aussenabstellplatze realisiert werden. Weitere Abstellplatze sind in unterirdischen Sammelgaragen oder in die Hochbauten integriert zu erstellen.

Teilnulzungsplanung Fi:inn- Ergi:inzung des Baureglements

2. Ergdnzung im Anhang (die Erganzung ist ROT dargestellt)

3

Gestaltungsplanrichtlinien lm Anhang zum Baureglement werden folgende richtungsweisende Gestaltungsplanrichtlinien festgelegt: lm Rahmen des Gestaltungsplanes sind die Ldrmschutzmassnahmen entlang der Zugerstrasse verbindlich festzusetzen. Die Einhaltung des Planungswertes der Empfindlichkeitsstufe IV (ES IV) ist spatestens im Bauprojekt nachzuweisen. Die Kosten fur die Erstellung der Ldrmschutzmassnahmen gehen zu Lasten der GrundeigentOmer.