Gebäude Rehalpstrasse 54 /ParzNr. 2152

Piano di protezione · Hauptwil-Gottshaus

Documento

Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti culturali
Comune
Hauptwil-Gottshaus
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
Gemeinderat
Procedura
Einzelentscheid, geschützt
Adottato
15 ago 2012
In vigore dal
15 ago 2012

Carta

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File

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Testo

+

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VERFÜGUNG (Gemeinderatsbeschluss vom 15. August 2012)

UnterschutzsteIlung eines erhaltenswerten Einzelobjektes Parz. Nr.: Gebäude Nr. Eigentümer:

2152 54 Brun-Pilica Alfred Rehalpstr. 12 9220 Bischofszell

Der Gemeinderat stellt fest und zieht in Erwägung: 1.

Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG-TG; RB 450.1) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern . Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften , Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren . Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG-TG) . Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der Ausführungsverordnung zum NHG-TG (RRV-NHG-TG, RB 450.11) aufgelistet.

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2. Das Objekt, ist im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, "Gemeinde Hauptwil-Gottshaus" verzeichnet und als "wertvoll" eingestuft. Sein denkmalpflegerischer Wert besteht in erster Linie in der typischen Gebäudeform - den ausgewogenen Gebäudeproportionen - dem hohen Stellenwert im Ortsbild von Eberswil Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt. Dementsprechend erweisen sich folgende Anordnungen als gerechtfertigt und verhältnismässig : Erhaltung der Grundkonstruktion und des architektonischen Ausdrucks Keine Zusatzbauten und Anlagen - Erhaltung und Pflege

Oberdorfstrasse 3

92 I 3 HauplWlI TG

Telefon 0714246060

Fax 0 714246069

WINVV hauprNiI-gottshaus.ch

2

Demnach beschliesst der Gemeinderat: 1.

Das Objekt wird unter Schutz gestellt: a. Über das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen. b. Veränderungen sind in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege vorzunehmen.

2.

Diese Anordnungen werden gemäss § 23 im Grundbuch der Gemeinde Hauptwill-Gottshaus angemerkt.

3.

Mitteilung an: - Brun-Pilica Alfred, Rehalpstr. 12, 9220 Bischofszell - Die nach § 24 NHG-TG rechtsmittelberechtigten Organisationen - Grundbuchamt Bischofszell zur Anmerkung im Grundbuch - Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld

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Matthias Gehring

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Gemeindeammann

Gemeindeschreiber

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel Rekurs eingereichte werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen.

Versand: 28. August 2012

Politische Gemeinde Hauptwi/-Gottshaus Paradies im Grünen

Anmeldung Die Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus, öffentlich-rechtliche Körperschaft, 9213 Hauptwil vertreten durch Matthias Gehring, Gemeindeammann, Hauptwil, und Kurt Gseli, Gemeindeschreiber, Hauptwil ersucht in Anwendung von § 23 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG-TG) gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Gemeinderatsbeschluss vom 15. August 2012 das Grundbuchamt Bischofszeli um die Vornahme folgender Anmerkung im Grundbuch:

Anmerkung auf Liegenschaft Nr. 2152 Grundbuch Hauptwil-Gottshaus "Unterschutzsteilung (Abbruchverbot) des Wohnhauses Vers. Nr. 54 als erhaltenswertes Einzelobjekt nach NHG-TG" Grundeigentümer: Alfred Brun, geb. 16.07.19412, verheiratet, von Entlebuch, Landwirt, Rehalpstrasse 12, Gemeinde Hauptwil-Gottshaus, Post 9220 Bischofszeli

Dem Grundeigentümer wird Anzeige nach Art. 969 ZGB erstattet.

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Im Grundbuch angemerkt. Bischofszell. 23.10.2012

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