Riedern
Piano d'utilizzazione speciale · Erlen · Abrogato il 6 ott 2025
Documento
- Numero
- 2387
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Erlen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 22 dic 1981
- In vigore dal
- 22 dic 1981
- Abrogato
- 6 ott 2025
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Erlen con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
I
IG 'REGIERUNGSRAT DES KANTONS TKLJfl'G IT EXEMPLAR ARt~
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I
PROTOKOLL
vom
Z2. ·Dez. 1981
Nr.
Mostra tutto il testo
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Gemeinde Ennetaach · Zonenplanänderung und Verkehrslinienplan ''Riedern", Genehmigung c==------------
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Beschwerden von Hans Huber-Meier, Ennetaach, vom 1. Oktober 1981, der Bäumlin und Ernst AG, St. Gallen, vom 15. September 1981 sowie der Erbengemeinschaft Scheidegger, vom 21. September 1981: Abweisung
1. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1981 ersucht die Ortsgemeinde Ennetaach um Genehmigung einer Einzonung von Industriegebiet sowie des zugehBrigen Baulinienplans im Areal ''Riedern". In formeller. Hinsicht ist festzuhalten, dass
di~
Bffentli-
che Auflage, ordnungsgernäss publiziert im Amtsblatt Nr. 25, vorn 26. Juni bis 25. Juli 1981 stattfand. Die Umzonung, für die die Gemeinde zuständig ist, wurde von den Stimmbürgern am 24. September 1981 gu.tgeheissen. Der Verkehrslinienplan wurde von der Ortskornmission am 4. Juni 1981 beschlossen. Während der Auflagefrist gingen gegen die beiden Pläne sieben Einsprachen ein, welche die Ortskornmission abwies. Drei Einsprecher erhoben hierauf Beschwerde beim Regierungsrat. Da die Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden und die Beschwerdeführer als Eigentümer von durch. die Planung betroffenen Grundstücken legitimiert sind, ist in diesem Verfahren darauf einzutreten. 2. Die Zuweisung von Reservebauzonen zur definitiven Bauzone und die Erweiterung der Industriezone nach Norden ist von der Gemeinde beschlossen worden, weil die heute bestehende defipitive Industriezone praktisch vollständig ausgenützt
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ist. Für jede Erweiterung muss die bestehende Industriezone vergrössert werden. Aus der Sicht des Kantons ist gegen den !
Beschluss der Gemeinde nichts einzuwenden; die Ziele der Raumordnungspolitik sehen in diesem Gebiet einen Industriestandort von regionaler Bedeutung vor. Immissionen auf benachbarte Wohngebiete sind.nicht zu befürchten; die Erschliessung kann mit verantwortbarem Aufwand erfolgen. Die Einzonung ist daher zu genehmigen. Der Gemeinde wird jedoch empfohlen, den Zonenplan gesamthaft zu überarbeiten und vor allem das Baureglement und die Zonenvorschriften an das neue Baugesetz anzupassen. Insbesondere sind die westlich und östlich an die jetzt genehmigte neue Bauzone anschliessenden Gebiete zu überprüfen. Es ist wenig sinnvoll, nördlich der bereits bestehenden Industriezone (Parzelle 145 III) eine Mischzone zu belassen und die überbauten Parzellen 110 und 111 zwischen der Industriezone und der Staatsstrasse Erlen-Andwil nicht als Bauzone einzubeziehen, da eine landwirtschaftliche Nutzung nach Erstellung der vorgesehenen Erschliessungsstrasse nicht mehr sinnvoll ist. Im weitern muss das generelle Kanalisationsprojekt der neuen Einzonung angepasst
werden.
3. Der Verkehrslinienplan wurde vor der Ausarbeitung eingehend diskutiert. Die vorgesehene Erschliessungsstrasse ermöglicht eine genügende Zufahrt; mit 6 Metern Breite ist sie allerdings nicht sehr leistungsfähig. Sie kann daher keinesfalls als Sammelstrasse oder gar als Ortsverbindungsstrasse betrachtet werden. Der Kurvenradius von 50 Metern am westlichen Ende ist sehr knapp; überlange Fahrzeuge oder Camions mit Anhängern können ihn nur mit reduzierter Geschwindigkeit befahren. Das ist jedoch nicht unerwünscht; denn in Ennetaach mündet diese Strasse rechtwinklig in die Staatsstrasse Ennetaach-Andwil, die in keiner Weise für Schwerverkehr geeignet ist. Die Baulinien zur Sicherung des Strassenraumes
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sind zweckrnässig. Der Plan enthält im weitern auch Baulinien zum Tobelbach. Die Differenzierung zwischen einer Baulinie für Bauten und einer solchen für Anlagen im Fabrikareal der ''Lista'' und die Festlegung eines Fusswegs (für die Verbindung vorn geplanten Parkplatz zu den Fabrikationshallen)
ist zweckrnässig. Der Verkehrslinienplan kann ge-
nehmigt werden. 4. a) Am 15. Septernber/1. Oktober (Poststempel 30. September) 1981 erhob Hans Huber-Meier, Landwirt, Ennetaach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. Bürgi, Frauenfeld, Beschwerde gegen die Einspracheentscheide betreffend Verkehrslinienplan und Zonenplan. Beantragt wird die Aufhebung der entsprechenden Beschlüsse, sowie, die Parzelle Nr. 147 des Beschwerdeführers sei im bisherigen Umfang in der Landwirtschaftszone ZU belassen bzw. anstelle der aufgelegten Linienführung sei die neu vorgesehene Strasse so festzulegen, dass sie in die bestehende Wiesenreutistrasse einmünde; eventuell sei sie in Uebereinstimmung mit dem nun genehmigten Verkehrslinienplan bis zur Parzelle Nr. 147 zu führen und von dort auf der Grenze zwischen der Parzelle Nr. 147 und 148. Geltend gernacht wird, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem der Antrag, einen Augenschein verbunden mit einer mündlichen Verhandlung durchzuführen, ignoriert worden sei. Ebenfalls beantragt worden sei, die Ortskommissionsmitglieder Schenk und Allenspach hätten bei der Beschlussfassung in Ausstand zu treten. Dies sei aber zumindest bei Schenk niefit der Fall gewesen, obwohl eines seiner Grundstücke von der Einzonung und auch vorn Bauvorhaben der Firma Lista erfasst werde. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Landwirt. Zusammen mit der von ihm gepachteten Parzelle Nr. 146 habe er in unmittelbarer Nähe seines Hofes ein zusammenhängendes Gebiet, das sich ideal bearbeiten lasse. Durch die
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Zuweisung der Parzelle Nr. 147 zur Industriezone und mit der damit verbundenen Strassenprojektierung. entlang. der Grenze solle nur ein Teil abgeschnitten werden. Es fehle ein ausgewiesenes öffentliches Interesse, um gegen den Willen des Grundeigentümers eine Einzonung durchzusetzen. Eine sinnvolle Planung müsse nämlich auch landwirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Eine Planung erweise sich von allem Anfang an als Schlag ins Wasser, wenn die ausgeschiedenen Baulandflächen tatsächlich nicht für bauliche Zwecke zur Verfügung stünden. Unbehelflich wäre auch das Argument, niemand zwinge den Beschwerdeführer zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung. Nach der Durchführung von Erschliessungsrnassnahrnen müssten Mehrwertbeiträge bezahlt werden. Das Land käme dann auf längere Zeit nicht mehr für eine landwirtschaftliche Nutzung in Frage. Grund für die Aenderung des Zonenplans bilde ein Bauvorhaben der Firma Lista. Das Belassen der1 Parzelle Nr. 147 in der Landwirtschaftszone habe nun überhaupt keinen Einfluss auf die geplante Baute. Auch bestünde die Möglichkeit, das Land bis zu der vorn Beschwerdeführer beantragten geänderten Linienführung dieser Strasse einzuzonen, um den durch die Ausscheidung der Parzelle Nr. 147 entstehenden Verlust zu kompensieren. Die betroffenen Grundeigentümer wären damit einverstanden. Der Einbezug der Parzelle Nr. 147 in die Industriezone könne auch nicht mit einer zwingenden Linienführung der Strasse begründet werden. Die vorn Beschwerdeführer beantragte Verlegung brächte keinerlei Nachteile für das Bauvorhaben der Firma Lista. Ueberdies könnte das Baugebiet sinnvoll abgerundet werden. Auch mit der jetzigen Führung seien zweifellos zusätzliche Stichstrassen erforderlich. Dass keine zwingende Notwendigkeit zur Einzonung der Parzelle Nr. 147 bestehe, gehe auch daraus hervor, dass die Strasse nicht durchgehend gebaut werden solle. Der
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Beschwerdeführer denke nicht im entferntesten daran, sein Land für eine bauliche Nutzung zur Verfügung zu stellen, weshalb es auch an einer Begründung für die geplante Linienführung fehle. Die Ortskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, am 23. Februar 1981 und am 11. Juni 1981 habe eine Anstösserversammlung stattgefunden, zu der die betroffenen Liegenschaftsbesitzer jeweils schriftlich eingeladen worden seien. Sämtliche betroffenen Grundeigentümer seien auch in persönlichen Gesprächen durch den Ortsvorsteher begrüsst worden. Das Ortskommissionsmitglied Allenspach sei bei der Behandlung der eigenen Einsprache in Ausstand getreten. Hätte dies auch das Ortskommissionsmitglied Schenk g2tan, dann wäre die Kommission nicht mehr
beschlussf~hig
gewesen. Ein
Kommissionsmitglied sei nämlich in Afrika auf Montage gewesen,und man habe dessen Rückkehr nicht genau terminieren können. Die Strasse solle längerfristig die Trennungslinie zwischen Industrie- und Landwirtschaftszone bilden. Ein Verschieben nach Norden diene dem Ziel, das Industriegebiet zu erschliessen, nicht mehr. Zudem sollte die Strasse nicht in die auch langfristig gesicherte Landwirtschaftszone zu liegen kommen. Zur Industrieerschliessung müssten dann Stichstrassen durch das Landwirtschaftsland zur Industrie gebaut werden. Die Parzelle sei bereits zu 50% der Wohn- und Gewerbezone zugeteilt. Es sei planerisch wenig sinnvoll, den Nordteil dieser Parzelle zwischen Industriezone und Strasse weiterhin der Landwirtschaftszone zuzuordnen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Einsprache beantragen, im Rahmen des Einspracheverfahrens sei eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, durchzuführen. Diesen Antrag lehnte die Ortskommission stillschwei-
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gend ab. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör bei Erlass eines Planes Genüge getan ist mit der im Baugesetz vorgeschriebenen Einräumung der Einsprachernöglichkeit. Einer zusätzlichen mündlichen Einspracheverhandlung bedarf es nicht (vgl. auch RRB Nr. 1850 vorn 20. Oktober 1981). Die Ortskornmission hat in ihrem Entscheid die Eignung der Parzellen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht bestritten. Somit hat sie zu Recht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Darin, dass sie ihren Entscheid nicht auf bestrittene Sachverhalte abstützte, ist auch - gerade für den Beschwerdeführer erkennbar - die Begründung impliziert, weshalb kein Augenschein durchgeführt wurde. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers wird deshalb zu Unrecht erhoben. Es trifft zu, dass die Ortskornmissionsmitglieder Schenk und Allenspach bei der Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers nicht in Ausstand getreten sind. Jedoch braucht nicht überprüft zu werden, ob bei.diesen ein unmittelbares und persönliches Interesse daran anzunehmen ist, wie über die Einsprache des Beschwerdeführers entschieden würde, was Voraussetzung der Ausstandspflicht ist (vgl. RRB Nr. 239 vorn 3. Februar 1981 S. 14 f.). Fest steht nämlich, dass an jener Sitzung, an welcher die Einsprachen behandelt wurden, sechs Mitglieder der Ortskornmission teilnahmen. Gernäss § 24 des Gemeindeorganisationsreglements ist die Ortskorn-
mission nur dann beschlussfähig, sofern mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Somit wäre die Ortskornmission, falls zwei Mitglieder in Ausstand getreten wären, nicht mehr beschlussfähig gewesen. Das abwesende Mitglied hielt sich im Ausland auf, und der Zeitpunkt, in dem es zurückkehren würde, stand noch nicht fest. Die Sitzung zu verschieben, kam deshalb nicht in Frage. Hinsichtlich der Ausstandspflicht für Mitglieder der Behörden dürfen nun keine "allzu strengen Anforderungen gestellt werden.
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Wollte man aufgrund von Art. 4 BV in solchen Fällen eine Ausstandspflicht annehmen, so würde die Selbstverwaltung der Gemeinden im Bau- und Planungswesen erheblich erschwert, in einzelnen Fällen sogar verunmöglicht. Es drängt sich daher nicht auf, im vorliegenden Fall eine Ausstandspflicht anzunehmen (vgl. Zbl 80 S. 488 f.) · Auch ist die Frage müssig, ob rechtmässig ist, dass überhaupt kein Mitglied der Ortskommission den Ausstand genommen hatte, auch wenn die Kommission bereits bei Missachtung der Ausstandspflicht durch nur ein Mitglied bereits wiederum beschlussfähig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Interessen der betreffenden Ortskommissionsmitglieder einander entgegengesetzt waren, hatte doch der eine Einsprache erhoben, der andere nicht, so dass von einer sachfremden Beeinflussung des Entscheids nicht gesprochen werden könnte. Planerische Massnahmen setzen als Eingriff in das Eigentum voraus, dass sie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstossen (BGE 104 I a 126). Die Gemeinde macht geltend, Motiv für die Einzonung sowie für die neue Strassenführung sei ein Bauvorhaben einer ansässigen Firma. Allerdings verfügt Ennetaach über eine vergleichsweise sehr grosse Industriezone. Diese ist jedoch praktisch vollständig überbaut. Hingegen ist bereits heute ein Gebiet in der Nachbarschaft dieses Betriebs der Industrie-Reservezone zugewiesen, welches noch unüberbaut ist. Das betreffende Unternehmen
macht hinge-
gen geltend, aus betrieblichen Gründen sei ein Erweiterungsbau nur anschliessend an das bereits bestehende Gebäude in nordwestlicher Richtung denkbar. Das ist nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich stellt sich die
Frage, ob die Erweiterung der Industriezone im öffentlichen
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Interesse liegt. Nachdem im Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Mai 1980 über die Ziele der Raumordnungspolitik die Gemeinde Ennetaach als Industrieund Gewerbegebiet mit regionaler Bedeutung bezeichnet wird (S. 10), wird man dies bejahen müssen. Dass sein Grundstück zur Ueberbauung mit Industriebauten nicht geeignet sei, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Die von ihm behauptete Eignung zur landwirtschaftlichen Bearbeitung schliesst die Eignung als Industrieland denn auch nicht aus. Eine Planung, welche .sich nach den Wünschen eines Grundeigentümers, hier des ansässigen Industrieunternehmens oder des Beschwerdeführers, ausrichten würde, müsste als unzweckmässig bezeichnet werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob das Belassen der Parzelle Nr. 147 in der Landwirtschaftszone überhaupt keinen Einfluss auf die geplante Baute hat. Die vorliegende Zonenplanung berücksichtigte auch die erschliessungstechnischen Aspekte. Dabei ging sie davon aus, dass die strassenmässige Erschliessung zugleich die Trennung der Industrie- von der Landwirtschaftszone markieren sollte. Diese Absicht erscheint durchaus nicht als unzweckmässig. Von diesen planerischen Zielvorstellungen aus gesehen
muss der
Vorschlag des Beschwerdeführers, die neu vorgesehene Strasse so festzulegen, dass sie in die bestehende Wiesenreutistrasse einmündet., als ungeeignet bezeichnet werden. Sollte die Strasse die ihr zugedachte Funktion als Trennlinie zwischen den unterschiedlichen Zonenarten beibehalten, müsste in diesem Fall die Industriezone übermässig gross dimensioniert werden. Andernfalls müsste das Industriegebiet zusätzlich durch Stichstrassen erschlossen werden, die die Landwirtschaftszone durchschneiden und damit deren Bewirtschaftung beeinträchtigen würden. Bei der heute vorgeschlagenen Linienführung wird zumindest im Bereich der Parzellen Nrn. 146 und 147 Rücksicht genommen auf den Verlauf der Parzellengrenzen. Bei der
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Realisierung des Eventualantrags des Beschwerdeführers ergäbe sich eine unzweckmässige Linienführung der Strasse. Auf einer relativ kurzen Strecke wären zwei Kurven angelegt, die überdies nicht in die gleiche Richtung weisen. Für eine auch von Lastwagen befahrene
Strasse
wäre dies ein unhaltbarer Zustand. Das öffentliche Interesse geht somit jenem des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Landwirtschaftszone bzw. an einer andern Strassenführung vor. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, eine Planung erweise sich bei Nichterhältlichkeit für bauliche Zwecke als Schlag ins Wasser, selber widerlegt mit der Feststellung, indem Mehrwertsbeiträge an die Erschliessungsanlagen auferlegt würden, entstünde indirekt ein Zwang zur Aufgabe der unrentablen landwirtschaftlichen Nutzung. Auch das untergeordnete Gebot der Rechtssicherheit wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt, wurde der nunmehr abgeänderte Zonenplan doch bereits am 30. April 1968 durch den Regierungsrat genehmigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. b) Am 15. September 1981 erhob die Bäumlin & Ernst AG, St. Gallen, Beschwerde gegen die Zonenplanänderung und gegen den Verkehrslinienplan. Geltend gemacht wird, durch die Erweiterung der Industriezone werde die völlig ungenügende Erschliessung des bestehenden Industriegebiets noch unhaltbarer. Im Verkehrslinienplan müssten notwendigerweise die nächsten Einmündungen in das kantonale Strassennetz angegeben sein und zwar nach Osten wie nach Westen. Am 4. November 1981 wurde seitens der Beschwerdeführerio mitgeteilt, sie ziehe die Beschwerde unter Bedingungen zurück. Diese lauten folgendermassen: Bevor die Riedern-
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strasse ab Parkplatz Erschliessung Lista bis Fabrik Signer AG gebaut werde, habe seitens der Gemeinde ein Richtplan für die Weiterführung dieser Strasse nach Westen bis zum Anschluss Staatsstrasse Riedt-Hessenreuti vorzuliegen. Nach dem Bau der Strasse und nach Vorliegen dieses Richtplanes sollte die Strasse zwischen ihrer Fabrikliegenschaft und den Liegenschaften Huber und Signer AG als Durchfahrt sofort aufgegeben werden. Die Beschwerdeführerin macht damit den Rückzug ihrer Beschwerde abhängig vom Eintritt von Tatsachen, die ausserhalb des vorliegenden Verfahrens liegen. Prozesshandlungen dürfen aber nicht mit derartigen Bedingungen verknüpft werden, weshalb die Beschwerde nicht als zurückgezogen gelten kann (vgl. auch RBRR 1980 Nr. 32). Die Ortskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Wie bereits bei der Behandlung der Beschwerde H. HuberMeier dargetan, erscheint die vorliegende Planung zweckmässig. Seitens der Beschwerdeführerin wird der Einwand, .durch die Erweiterung der Industriezone werde die bereits heute völlig ungenügende Erschliessung noch unhaltbarer, nicht substantiiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Die Ortskommission hat, wie ihrem Schreiben vom 30. November 1981 zu entnehmen ist, dem Ortsplaner den Auftrag erteilt, eine Verbindung der geplanten Riedernstrasse nach Hessenreuti zu studieren. Somit ist die Gemeinde bestrebt, die vorgesehene Strasse in eine übergeordnete Planung zu integrieren. Im übrigen ist festzuhalten, .dass die Linienführung der geplanten Strasse diese nicht ungünstig präjudiziert, ist sie doch auf einen Anschluss an bereits bestehende Strassen ausgerichtet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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c) Am 21. September 1981 erhob die Erbengemeinschaft Scheidegger, vertreten durch Gertrud Sauter-Scheidegger, Erlen, Beschwerde gegen den Entscheid der Ortskornmission über ihre Einsprache betreffend den Verkehrslinienplan RiedernWiesenreuti. Die Beschwerde richtet sich gegen die geplante Strassenführung, insbesondere gegen den Ausbau der Riedernstrasse auf 6 rn. Geltend gernacht wird, die geplante Strasse könne ihre Aufgabe als neue Verbindung zwischen Ennetaach und Erlen nicht erfüllen, da die Anschlüsse sowohl im Westen wie im Osten verkehrstechnisch nicht gelöst seien. Es seien nämlich mehrere Richtungsänderungen vorgesehen. Das erste Teilstück diene einzig dem Parkplatz der Firma Lista. Flächenrnässig werde ihre Parzelle durch die geplante Strassenführung reduziert. Durch die Dammaufschüttung sei eine Versurnpfung des Geländes zu befürchten. Die zukünftigen Grenzen, die beinahe
ein Dreieck bildeten, erschwerten die Bewirtschaftung und hätten sorni t eine Wertverminderung zur Folge. Durch den Verkehr zu und vorn Parkplatz entstünde eine grosse Urnweltbelastung. Solange keine genaueren Anschluss- und Längenprofile vorlägen, kämen eine Aufhebung der Krurnrnackerstrasse und ein Verzicht auf das entsprechende Wegrecht überhaupt nicht in Frage. Eventuell werde Entschädigung und Realersatz verlangt sowie eine Grenzkorrektur der Parzelle Nr. 108 in dem Sinn, dass die Grenze ungefähr rechtwinklig zur Lenzenhausstrasse geführt werde, analog den neuen Strassengrenzen. auf ihrer Parzelle. Als weitere Massnahrne käme eine fachgerechte Auffüllung der Parzelle auf Strassenniveau in Frage.
Die Gemeinde beantragt Abweisung der Beschwerde. Eine nordseitige Erschliessung des Industriegebiets sei im Hinblick auf die Aufhebung des Niveauübergangs,einen Geleiseanschluss und die Verkehrsplanung der Region Erlen notwendig. Die Riedernstrasse trenne das Siedlungsgebiet vorn
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Nichtsiedlungsgebiet und diene der Erschliessung der Industriezone. Eine Verschiebung nach Süden sei nicht möglich, denn dann würde entweder die Gärtnerei Neubauer durchschnitten oder das bereits bebaute Gebiet zwischen Bach und Andwilerstrasse auf Erlener Gebiet. Eine Verschiebung weiter nach Norden würde dem Zweck. der Industriezonenerschl~essung
nicht mehr gerecht werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass die kantonale Fachstelle keine Einwände vorgebracht hat, die sich auf die Regelung der Anschlüsse an die geplante Strasse an sich beziehen. Wie bereits bei der Behandlung der Beschwerde von H. Huber-Meier aufgeführt, ist die Linienführung als zweckmässig zu bezeichnen. Dass das erste Teilstück lediglich dem Parkplatz der Firma Lista dient, ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist hier mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, weshalb das öffentliche Interesse nicht zulässt, die Erschliessung privater Hand zu überlassen und so die Einflussmöglichkeiten zu beschränken. Der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsache wird jedoch Rechnung zu tragen sein, indem die Nutzniesserin dieser Erschliessung zur Leistung von Mehrwertbeiträgen herangezogen wird. Die Reduktion
der Parzellenfläche durch die geplante Stras-
senfläche ist minim, ist doch vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin zum Ausgleich Land der angrenzenden Parzelle Nr. 110 erhält. Die Parzelle ist bereits heute auf Grund ihrer Form und Grösse sowie ihrer Lage
zwi~
sehen zwei Strassen nicht optimal zu bewirtschaften. Die Grenzen werden nur relativ geringfügig verändert detaillierter wird dies allenfalls in einem späteren Zeitpunkt geregelt werden. Keineswegs entsteht beinahe ein Dreieck. Die Anschluss- und Längenprofile werden noch in einem Quartierplan bzw. in einem Bauprojekt festgelegt werden müssen. Der Beschwerdeführerin steht dannzumal
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die Gelegenheit offen, dagegen Einsprache bzw. Beschwerde zu erheben. Selbst wenn nicht zu verneinen ist, dass nach dem Bau der vorgesehenen Strasse mit einer Zunahme der Immissionen für das Grundstück der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, wird der Verkehr in den meisten Fällen jedoch auf bestimmte Zeiten beschränkt bleiben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Die von der Gemeinde Ennetaach am 24. September 1981 beschlossene Erweiterung der Industriezone ''Riedern'' wird genehmigt. 2. Der Verkehrslinienplan für das Teilgebiet ''Riedern" der Gemeinde Ennetaach wird genehmigt. Dadurch werden die Verkehrslinien längs der bestehenden und geplanten Strassen sowie die Gewässerbaulinien gernäss Planlegende 1 : 1000 rechtskräftig. In die Genehmigung eingeschlossen ist der Ausbaustandard, nicht aber die genaue Linienführung der neuen Erschliessungsstrasse sowie der Fussweg im Bereich der Parzelle 134. 3. Die Beschwerden von Hans Huber-Meier, Ennetaach, der Bäumlin & Ernst AG, St. Gallen, sowie der Erbengemeinschaft Scheidegger werden abgewiesen. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Der Gemeindebehörde wird empfohlen, im Sinne der Erwägungen die Ortsplanung gesamthaft zu überarbeiten und gleichzeitig das generelle Kanalisationsprojekt anzupassen. 5. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Ennetaach, 8586 Riedt b. Erlen, unter Beilage von je zwei Zonenplanausschnitten 1 : 5000 und Verkehrslinienplänen 1 : 1000 mit Genehmigungsvermerk
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- Herrn Rechtsanwalt Dr. H. Bürgi, Bahnhofstrasse 49, 8500 Frauenfeld (charge mit Rückschein) - Bäumlin & Ernst AG, Oberer Graben 46, 9001 St. Gallen (charge mit Rückschein) -Frau G. Sauter-Scheidegger, Rooswiesenstr. 3, 8586 Erlen (charge mit Rückschein) - Baudepartement (2) - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (2fach) -
-~t__ :für
Raum]::llanung unter Beilage eines Zonenplanausschnitts 1 : 5000 und eines Verkehrslinienplans 1 : 1000 mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtig~~~::ertigung DER STAAT~REIBER
Expediert:
28. Dez,. 19M