Schienenbühl
Piano d'utilizzazione speciale · Tobel-Taegerschen
Documento
- Numero
- 72
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Tobel-Taegerschen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 9 nov 2000
- In vigore dal
- 9 nov 2000
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
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Testo
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
9. November 2000, mg Entscheid Nr. 72
Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen Zonenplan- und Baureglementsänderung Gestaltungsplan Schienenbühl
1. Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 ersucht die Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen keine Rekurse vor. Einer Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Mit Beschluss Nr. 1826 genehmigte der Regierungsrat am 13. November 1984 eine Zonenplanänderung im Gebiet Schienenbühl der damaligen Gemeinde Tobel, mit der Flächen von der Landwirtschaftszone in die Abbauzone umgezont wurden. Bei der Revision der Ortsplanung mit Genehmigungsdatum vom 12. Februar 1991 wurde das Gebiet in der erwähnten Abbauzone belassen. Die Firma Ed. Vetter AG in Lommis beabsichtigt, die dort entstandene und entstehende Kiesgrube auf den beiden Parzellen Nrn. 664 und 665 neu mit Inertstoffen anstatt mit unverschmutztem Aushubmaterial aufzufüllen. Mit der zur Genehmigung vorliegenden Zonenplanänderung von der bestehenden Abbauzone in eine Abbau- und Deponiezone sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Änderungen im Baureglement sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das erwähnte Vorhaben geschaffen werden. Die Zonenplan- und Baureglementsänderung wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2000 durch das Amt für Raumplanung vorgeprüft. Die Hinweise dieser Vorprüfung wurden in der Überarbeitung angemessen berücksichtigt. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis notwendigen Informationen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte angebracht. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass die fragliche Zonenplanänderung mit dem lnertstoffdeponiekonzept des Kantons Thurgau vom 6. Juli 1998 übereinstimmt, welches ab den Jahren 2000 bis 2002 im südlichen bzw. südöstlichen Kantonsteil eine neue Inertstoffdeponie
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vorsieht. Die zur Genehmigung vorliegende Zonenplan- und Baureglementsänderung berührt keine übergeordneten Interessen, weshalb die Genehmigung in der Zuständigkeit des Departements liegt. In den Genehmigungsvorlagen wird deshalb der auf dem Deckblatt erwähnte Regierungsrat durch Departement für Bau und Umwelt ersetzt. Die Vorlage erscheint im Sinne von § 33 RPG rechtmässig. 3. Der neue Art. 41 des Baureglementes sieht in Abs. 2 vor, dass für Gebiete in der Abbau- und Deponiezone grundsätzlich eine Gestaltungsplanpflicht besteht. Diesem Grundsatz wird mit dem zur Genehmigung vorliegenden Gestaltungsplan Schienenbühl (GP) nun Rechnung getragen. Der GP bezweckt gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften die landschaftlich optimale Eingliederung der Verfüllung des bestehenden Kiesabbaus sowie einen umweltverträglichen Betrieb der Inertstoffdeponie. Der GP besteht aus zwei Situationsplänen zum Kiesabbau mit Verfüllung und zur Endgestaltung, einem Schnittplan mit Längs- und Querprofilen sowie den Sonderbauvorschriften als allgemeinverbindliche Bestandteile. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis notwendigen Informationen. Zusammen mit der Zonenplan- und Baureglementsänderung wurde auch der Gestaltungsplan Schienenbühl mit Schreiben vom 13. Januar 2000 durch das Amt für Raumplanung vorgeprüft. Die darin gemachten Aussagen und Vorschläge wurden im Genehmigungsexemplar vollumfänglich berücksichtigt. Auch im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte angebracht. Die Vorlage erscheint im Sinne von § 33 RPG rechtmässig.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen am 30. März 2000 beschlossenen Änderungen des Zonenplans und des Baureglements werden genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen am 30. März 2000 beschlossene Gestaltungsplan Schienenbühl wird genehmigt.
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3. Mitteilung an: -
Gemeinderat der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen, 9555 Tobel, unter Beilage eines Dossiers „Änderung Zonenplan und Baureglement" sowie einem Gestaltungsplan SchienenbühI mit Genehmigungsvermerk.
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Amt für Umwelt
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Landwirtschaftsamt
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Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von zwei Dossiers „Änderung Zonenplan und Baureglement" und einem Gestaltungsplan SchienenbühI mit Genehmigungsvermerken sowie der übrigen Akten.
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef
H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
13. November 2000