Gihl

Piano d'utilizzazione speciale · Bischofszell

Documento

Numero
2
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Bischofszell
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
14 gen 2015
In vigore dal
2 feb 2015

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

~ Thurgau~~ Frauenfeld, 14. Januar 2015

Entscheid Nr. 2 0181/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Bischofszell Änderung Quartierplan "Gihl"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Bischofszell am 20. August 2014 beschlossene Änderung des Quartierplans "Gihl" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Bischofszell, Rathaus, 9220 Bischofszell, unter Beilage von drei Exemplaren der Änderung des Quartierplans "Gihl", mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars der Änderung des Quartierplans "Gihl", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 ersucht der Stadtrat Bischofszell um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Quartierplans "Gihl" keine Rekurse hängig.

2.

Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Quartierplans "Gihl" (nachfolgende Bezeichnung: Quartierplanänderung) betrifft den mit Beschluss Nr. 1011 am 31. August 1993 durch den Regierungsrat genehmigten Quartierplan "Gihl". Auf der Parzelle Nr. 1958 ist ein Logistik- und Bürogebäude geplant. Die Überbaubarkeit des Grundstückes wird durch die im Quartierplan festgelegte Strassenerschliessung beeinträchtigt. Mit der vorliegenden Quartierplanänderung soll die Voraussetzung für die Überbauung des Grundstückes geschaffen werden. Für die ursprünglich geplante Strassenverbindung besteht gemäss Planungsbericht keine Notwendigkeit. Gegen diese Aufhebung ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden.

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Thurgau~~ 2/2

Die zur Genehmigung eingereichte Planänderung betrifft einen Quartierplan, der vor lnkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (nPBG, RB 700, in Kraft seit 1.1.2013) erlassen wurde. Die Planänderung ist somit nach dem alten Planungsund Baugesetz (aPBG, RB 700, gültig bis 31.12.2012) zu beurteilen. Vorliegend erfüllt die Änderung des Quartierplans "Gihl" die Anforderungen von § 33 Abs. 1 aPBG und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 4. Jan. 2015